Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0632-W/07
Für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung, ohne dass hierfür die Ablegung von Prüfungen erforderlich wäre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0632-W/07vom 09.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., S., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für
den Monat Dezember 2006 rückgefordert wird:
|
Familienbeihilfe
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€ 165,50
|
Kinderabsetzbetrag
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€ 50,90
|
Summe
|
€
216,40
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerber
(Bw.) zu Unrecht für seinen Sohn M im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
2006 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen hat.
Der Sohn begann im September 2006 an der Fachhochschule des
BFI Wien das Bachelor-Studium Logistik und Transportmanagement und brach bereits
im November 2006 das Studium ab.
Das Finanzamt erließ am 15. Dezember 2006 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit
1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 und führte zur Begründung
folgendes aus:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 b des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
(Universität, Fachhochschule, PÄDAK...) besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig betreiben.
Ihr Sohn
M begann im September 2006 mit dem Studium
an der Fachhochschule des BFI Wien. Da er sich im November 2006 vom
Studienbetrieb abgemeldet hat, geht hervor, dass ein ernsthaftes Studium nicht
vorlag."
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2007 gegen
den Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie
folgt:
"Mit Verwunderung
habe ich Ihren Bescheid mit der Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge erhalten.
Als Begründung
für Ihre Rückforderung führen Sie an, dass mein Sohn
M ein ernsthaftes Studium nie beabsichtigt
hätte. Diese Behauptung möchte ich auf das Entschiedenste
zurückweisen.
Mein Sohn
M freute sich auf dieses Studium, obwohl
er in der Fachschule seiner Wahl nicht aufgenommen wurde. Wir haben für
dieses Semester 363,36 Euro Studiengebühren und für Fachbücher
ca. 300,-- Euro bezahlt.
Nach einiger Zeit
bemerkten wir aber, dass unser Sohn ständig krank war. Er verbrachte sehr
viel Zeit bei praktischen Ärzten, bei Laboruntersuchungen, bis zu
Notaufnahmen im Krankenhaus Eisenstadt (zwei mal wegen
Erstickungsanfällen). Wir hatten nach langen Gesprächen die Vermutung,
dass dieses Kranksein im Zusammenhang mit seinem Studium steht. Die psychische
Belastung, er könnte versagen, war anscheinend zu groß. Nach Abbruch
des Studiums waren auch alle Krankheitssymptome
verschwunden.
Wenn mein Sohn
wirklich kein ernsthaftes Studium durchführen wollte, wäre es
finanziell doch weit besser gewesen, wenn er sich arbeitslos gemeldet
hätte. Mit der Familienbeihilfe waren nicht einmal die Kosten für
Kleidung und Ernährung gedeckt, geschweige denn die
Studienkosten..."
Das Finanzamt erließ am 15. Februar 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Anführung des
§ 2 Abs. 1 b FLAG - unter anderem mit folgender Begründung
ab:
"Das Vorlegen einer
Fortsetzungsbestätigung als reiner Formalakt genügt nicht, um im
ersten Studienjahr von einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das
Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind
essentielle Bestandteile um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung
für die Gewährung der Familienbeihilfe
anzuerkennen.
Wird ein im
September begonnenes Studium bereits im November desselben Jahres ohne Ablegung
einer einzigen Prüfung abgebrochen, ist die Berufsausbildung nicht als
ernsthaft zu bezeichnen.
Ein infolge eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) eingetretene
Studienbehinderung liegt nur vor, wenn diese ununterbrochen drei Monate des
Studiensemesters andauert und ausschließlich in Zeiten des
Studienbetriebes außerhalb der Ferien fällt. Dieser Tatbestand
verlängert lediglich die zulässige Studienzeit um ein Semester und ist
bei einem Studienabbruch nicht anzuwenden.
Ihr Sohn
M wurde an der Fachhochschule des BFH Wien
für das Studienjahr 2006/07, welches am 25. September 2006 begann,
aufgenommen.
Da es dieses
Studium bereits im November 2006 abgebrochen hat, war wie im Spruch zu
entscheiden."
Der Bw. stellte am 19. Februar 2007 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu aus, dass die Begründung des Finanzamtes
für ihn akzeptabel sei, wenn diese Entscheidung bei jedem Studienabbrecher
zur Anwendung kommen würde. Allein im Bekanntenkreis seines Sohnes
gäbe es in diesem Zeitraum zwei ihm bekannte Studienabbrecher. Beide
hätten keine Prüfung abgelegt, beide hätten in etwa zum selben
Zeitpunkt abgebrochen und beide hätten dafür bei weitem keinen so
triftigen Grund wie sein Sohn gehabt. Bei beiden Familien sei keine
Familienbeihilfe rückgefordert worden. Er habe eine Arztbestätigung
vorgelegt, dass sein Sohn auf Grund von psychischer Überlastung das Studium
abbrechen habe müssen. Weiters habe er auch Rechnungen von Skripten,
Unterlagen und Büchern vorgelegt, um zu zeigen, dass sein Sohn sehr wohl
ernsthaft vorgehabt habe zu studieren. Es wäre sonst ja wirklich
äußerst dumm gewesen, Bücher im Wert von 300 Euro zu
kaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Das Gesetz trifft sodann nähere Regelungen für
Kinder, die eine in § 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung (zB
Universität oder Fachhochschul-Studiengang) besuchen. Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von
Familienbeihilfe für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Satz 2 erlischt der
Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn des
Bw. am 25. September 2006 als ordentlicher Hörer mit dem
Bachelor-Studiengang "Logistik und Transportmanagement" begonnen und dafür
eine Studiengebühr von € 363,36 entrichtet hat. Fest steht weiters,
dass sich der Sohn des Bw. bereits im November 2006 vom Studienbetrieb
abgemeldet hat, ohne Prüfungen abgelegt zu haben.
Wie aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung hervorgeht,
gilt allerdings die Aufnahme als ordentlicher Hörer als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr, ohne dass hierfür
die Ablegung von Prüfungen erforderlich wäre. Erst ab dem zweiten
Studienjahr wird ein Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr
gefordert.
Somit wurden Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30.
November 2006 zu Unrecht rückgefordert.
Wien, am 9.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0632-W/07
- Stammnummer
- 27186
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF