…den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Landvom 6. Mai 2002 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Strittig ist die Vorschreibung von Erbschaftssteuer für einen Erwerb von Todes wegen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG nach…
…dieser Bestimmung gebührenpflichtig. Durch die Aufhebung der beiden Grundtatbestände „Erwerb von Todes wegen“ (§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955) und „Schenkungen unter Lebenden“ (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955) mit Ablauf des 31. Juli 2008 ist die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG…
…Allerdings richte sich der eingebrachte Vorlageantrag allgemein gegen die Berechnungsmethode des Finanzamtes Feldkirch, insbesondere die Berücksichtigung der Gewinne der Tochter-GmbH&Co KG im Ertragswert. Darüber hinaus werde die Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes des § 1 Abs 1 Z 2 ErbStG eingewendet. Über die Berufung wurde erwogen:…
…Aufhebung des Grundtatbestandes des Erbschaftssteuergesetzes mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft treten solle. Nach § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach § 12 Abs…
…1. Aufhebung des Grundtatbestandes des ErbStG durch den VfGH Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idF vor BGBl I 2007/9 ab 1. August 2008, unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz die Erwerbe von Todes wegen. Dieser Grundtatbestand…
…558. Nach Beiser entzieht die Aufhebung der gesetzlichen Grundlage des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG mit Ablauf des 31.7.2008 dem Erbschaftssteuerfestsetzungsbescheid nach § 29 ErbStG ihre Bindungswirkung, ohne dass es einer Aufhebung dieser Bescheide bedarf. Um insoweit Klarstellung zu erlangen - Vorschreibung und Bezahlung…
…Kraft getretene Aufhebung des Grundtatbestandes des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG im gegenständlichen Fall keine Wirkung entfalten konnte, weil der nach dem Gesagten maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Steuerschuld, nämlich der Todesfall, sich vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung des Grundtatbestandes ereignet…
…ErbStG äußert, wird ihm nicht entgegengetreten, hat doch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Tatsache ist jedoch nicht geeignet, dem Berufungsbegehren des…
…des Grundtatbestandes des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 mit Ablauf des 31. Juli 2008 durch den VfGH seien sämtliche nach diesem Stichtag erlassene Erbschaftssteuerbescheide "von sich aus" verfassungswidrig, ist daher nach dem Obgesagten entgegen zu halten, dass auf alle anderen vor der Aufhebung…
…Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen. Kein…
…wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes von Nutzungen, ua. nach § 16 BewG, bleiben diesfalls unberührt. Der eingewendete "Wegfall der Rechtsgrundlage", dies zufolge der Aufhebung des Grundtatbestandes (§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG) durch den VfGH ab 1. August 2008…
…§1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit den Schenkungssteuer- Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm…
…§1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit den Schenkungssteuer- Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm…
…§1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und damit den Schenkungssteuer- Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm…
…3. des genannten Erkenntnisses, dass die Aufhebung (des Grundtatbestandes des Erbschaftssteuergesetzes § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft treten solle. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall…
…Aufhebung des Grundtatbestandes des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG im gegenständlichen Fall keine Wirkung, insbesondere auch keine Tilgungswirkung entfalten konnte, weil der nach dem Gesagten maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Steuerschuld, nämlich der Todesfall, sich vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung des…
…1 Z. 2 ErbStG würden der Steuer nach diesem Gesetz Schenkungen unter Lebenden unterliegen. Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gelte als Schenkung iSd Gesetzes jede Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes und auch jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des…
…1 Z. 2 ErbStG würden der Steuer nach diesem Gesetz Schenkungen unter Lebenden unterliegen. Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gelte als Schenkung iSd Gesetzes jede Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes und auch jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des…
…1 Z. 2 ErbStG würden der Steuer nach diesem Gesetz Schenkungen unter Lebenden unterliegen. Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gelte als Schenkung iSd Gesetzes jede Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes und auch jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des…
…Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen. Linz…