Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0271-S/07
Fortgesetztes Verfahren in einem Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch der Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-S/07vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in M., vertreten durch Dr. P.,
vom 4. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Landvom
6. Mai 2002 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Vorschreibung von Erbschaftssteuer
für einen Erwerb von Todes wegen gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG
nach dem Vater des Berufungswerbers. Inhaltlich handelt es sich um eine
Pflichtteilsforderung des Berufungswerbers gegenüber der
Verlassenschaft.
Mit Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2005 wies der
Unabhängige Finanzsenat das Berufungsbegehren ab, welche der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. März 2007 zu Zl. 2007/16/0044
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufhob.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorzitierten Erkenntnis führt der
Verwaltungsgerichtshof begründend aus:
"Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 schrieb das
zuständige Finanzamt dem Beschwerdeführer ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb nach seinem verstorbenen Vater von € 237.640,16
Erbschaftssteuer gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG in der Höhe
von € 21.387,54 vor.
In seiner Berufung berief sich der
Beschwerdeführer auf die Befreiung von der Erbschaftssteuer, weil der
erhaltene Pflichtteilsbetrag aus schon versteuerten Ersparnissen stamme.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte
Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und
änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass nunmehr €
22.221,-- an Erbschaftssteuer zu bezahlen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 25. Jänner 2007, A
2007/0007-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall
gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
die Z 1 des § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl.
141, mit der Wortfolge "1. der Erwerb von Todes wegen," als verfassungswidrig
aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06-15
u.a., hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden
Beschwerdefalles § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955
betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, als verfassungswidrig auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit
aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4
ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß
Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch
des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das
Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der Beschwerdefall bildet einen Anlassfall
für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom
Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.
Dadurch, dass die belangte Behörde den
angefochtenen Abgabenbescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende
Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher
gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."
Es war daher unter Verweis auf die Entscheidungsgründe
des Verwaltungsgerichtshofes der Berufung im fortgesetzten Verfahren Folge zu
geben und der angefochtene Erbschaftssteuerbescheid aufzuheben.
Salzburg, am
18. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Erwerb von Todes wegenfortgesetztes VerfahrenAufhebung des Grundtatbestandes § 1 Abs 1 Z 1 ErbStGAnlassfall
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-S/07
- Stammnummer
- 28507
- Gültig
- 18.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF