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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0271-S/07

Fortgesetztes Verfahren in einem Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch der Aufhebung des § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-S/07vom 18.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in M., vertreten durch Dr. P., vom 4. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Landvom 6. Mai 2002 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:   Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.   Entscheidungsgründe Strittig ist die Vorschreibung von Erbschaftssteuer für einen Erwerb von Todes wegen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 ErbStG nach dem Vater des Berufungswerbers. Inhaltlich handelt es sich um eine Pflichtteilsforderung des Berufungswerbers gegenüber der Verlassenschaft. Mit Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2005 wies der Unabhängige Finanzsenat das Berufungsbegehren ab, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. März 2007 zu Zl. 2007/16/0044 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufhob. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorzitierten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof begründend aus: "Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 schrieb das zuständige Finanzamt dem Beschwerdeführer ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb nach seinem verstorbenen Vater von € 237.640,16 Erbschaftssteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG in der Höhe von € 21.387,54 vor. In seiner Berufung berief sich der Beschwerdeführer auf die Befreiung von der Erbschaftssteuer, weil der erhaltene Pflichtteilsbetrag aus schon versteuerten Ersparnissen stamme. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass nunmehr € 22.221,-- an Erbschaftssteuer zu bezahlen seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 25. Jänner 2007, A 2007/0007-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Z 1 des § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141, mit der Wortfolge "1. der Erwerb von Todes wegen," als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06-15 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955 betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, als verfassungswidrig auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Der Beschwerdefall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war. Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Abgabenbescheid auf diese die Abgabenvorschreibung tragende Gesetzesstelle gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben." Es war daher unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes der Berufung im fortgesetzten Verfahren Folge zu geben und der angefochtene Erbschaftssteuerbescheid aufzuheben.   Salzburg, am 18. Mai 2007

Normen und Schlagworte

Erwerb von Todes wegenfortgesetztes VerfahrenAufhebung des Grundtatbestandes § 1 Abs 1 Z 1 ErbStGAnlassfall

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0271-S/07
Stammnummer
28507
Gültig
18.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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