Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0745-I/07
Nichtanwendbarkeit der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung auf den Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0745-I/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.N., Adresse, vertreten durch Stb.X,
vom 18. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
8. Mai 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 20. April 2007 schenkte die
Grundeigentümerin R.N. ihrem Enkel L.N. aus dem Gutsbestand des
Grundbuchskörpers EZ XY das Gst. Nr. 207/6 im Ausmaß von 1273 m2 und
Letzterer nahm diese Liegenschaftsschenkung dankend an.
Das Finanzamt setzte gegenüber dem L.N. (im Folgenden:
Bw.) mit Bescheid vom 8. Mai 2007 für diesen Rechtsvorgang ausgehend von
einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 80.228 € (= 82.428 minus
Freibetrag von 2.200 €) die Schenkungssteuer mit 11.275,92 € fest.
Diesen Schenkungssteuerbescheid
bekämpft die vorliegende Berufung dem Grunde nach mit der alleinigen
Begründung, der Verfassungsgerichtshof habe bereits mit Erkenntnis vom 7.
März 2007, G 54/06-15 den § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG und damit den
Grundtatbestand der Erbschaftssteuer als verfassungswidrig aufgehoben. Da
hinsichtlich der Schenkungssteuer die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken
bestehen, sei in der Folge mit Beschluss vom 8. März 2007, B 1983/06 auch
hinsichtlich des Grundtatbestandes der Schenkungssteuer (§ 1 Abs. 1 Z 2
ErbStG) das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet worden. Der
gegenständlichen Schenkungssteuerfestsetzung liege somit eine
verfassungswidrige einfachgesetzliche Rechtslage zugrunde und dies begründe
deren Rechtswidrigkeit.
Das Finanzamt legte ohne
vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Berufungsentscheidung vom 23. Mai 2007, RV/0284-I/07
wurde die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid als unbegründet
abgewiesen mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Ausführung der
Schenkung gehörte § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG zum geltenden Recht, weshalb
diese gesetzliche Bestimmung auf den Berufungsfall zu Recht angewendet wurde.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates brachte der Bw. am 1.
Juni 2007 beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art. 144 B-VG gestützte
Beschwerde (do. protokolliert unter Zahl B 925/07-5) ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., §1 Abs. 1 Z 2 ErbStG und
damit den Schenkungssteuer- Grundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung
eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des
Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dem in Art
140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen
das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind
all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung)
beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Die nichtöffentliche Beratung im
Gesetzesprüfungsverfahren begann am 15. Juni 2007. Die oben angeführte
Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 1. Juni 2007 eingelangt, war also
zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der dieser
Verfassungsgerichtshofbeschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem
Anlassfall gleichzuhalten.
Da die belange Behörde bei Erlassung des
beschwerdegegenständlichen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesbestimmung anwendete und es nach der Lage des Falles offenkundig ist,
dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers nachteilig war, wurde der Beschwerdeführer somit
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus diesem Grund mit Erkenntnis vom 2. Oktober
2007, B 925/07-5 den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Innsbruck vom 23. Mai 2007, RV/0284-I/07, aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren ist auf Grund der eingangs
dargestellten Sach- und Gesetzeslage bei der neuerlichen Entscheidung über
die Berufung gegen den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid wegen der vor
Beginn der nichtöffentlichen Beratung eingebrachten VfGH- Beschwerde B
925/07-5 davon auszugehen, dass dieser Schenkungssteuerfall einem Anlassfall
gleichzuhalten ist. Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist demzufolge
ausschließlich auf Grund der nunmehr zukommenden Anlassfallwirkung im
Streitfall so vorzugehen, als ob diese als verfassungswidrig erkannte Norm
bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten
Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Diese
aufgehobene Gesetzesbestimmung (Schenkungssteuer-Grundtatbestand) ist damit auf
den gegenständlichen Schenkungsfall nicht mehr anzuwenden. Dadurch, dass
das Finanzamt den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid offenkundig auf diese
die Abgabenvorschreibung tragende als verfassungswidrig aufgehobene
Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG gestützt hat, liegt eine
inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheides begründet.
Aus diesem Grund wird wie im Spruch ausgeführt unter
Aufhebung des angefochtenen Schenkungssteuerbescheides der Berufung stattgeben.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0745-I/07
- Stammnummer
- 31081
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF