Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0192-F/06
Gemeiner Wert einer Kapitalgesellschaft die an einer Personengesellschaft beteiligt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-F/06vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BfAdr, vertreten durch BDO Tschofen
Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6800 Feldkirch,
Gallmiststraße 13, vom 13. März 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch, vom 6. Februar 2006 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Schenkungssteuer wird mit
324.654,07 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt
endgültig.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom1. August 2005 schenkte KH dem
Berufungsführer den Anteil an der HVG im Nominale von
35.000,00 €. Nach Punkt III. 1 erfolgte die Abtretung rückwirkend
zum 31. Oktober 2004.
Auf Vorhalt des Finanzamtes Feldkirch übermittelte der
Berufungsführer folgende Berechnung des gemeinen Wertes der HVG zum 31.
Oktober 2004:
|
Teil A
Nennkapital N:
Stammkapital
|
17.500,00
|
Teil B
Vermögenswert V je € 100 Nennkapital
Handelsrechtlicher Ausgangswert:
|
Handelsrechtliche
Bilanzsumme
|
610.884,31
|
- Passivposten (§ 224 (3) C, D, E)
|
-264.133,47
|
346.750,84
|
Pos 1:
|
Betriebsgrundstücke: Bilanzansatz, mindestens
3-facher Einheitswert oder Gemeiner Wert über Antrag und Nachweis
|
0,00
|
Pos 2:
|
Kürzung um Beteiligungen und Zurechnung dafür
aufgenommener Schulden
|
0,00
|
Pos 3:
|
Latente Steuern auf unversteuerte Rücklagen gem.
§ 224 Abs 3 B HGB mit 34 % soweit diese aus steuerlichen Sondervorschriften
stammen, nur über Antrag und Nachweis
|
0,00
|
Pos 4:
|
Auslandsforderungen ...
|
0,00
|
sonstige:
|
Beteiligung an der HSHGK -Kürzung um
Beteiligung an Personengesellschaften + Hinzurechnung des
handelsrechtlichen Eigenkapitals der Personengesellschaft
|
-300.000,00 821.975,77
|
Zwischensumme
|
868.726,61
|
Kürzung 10 %,
5 %, keine Kürzung bei negativem Wert
|
-86.873,00
|
Vermögen
|
781.853,61
|
Steuerlicher Vermögenswert je ATS 100
Nennkapital
V: Vermögensbetrag x 100
I Stammkapital
Gerundet
|
4.467,73
4.468,00
|
Teil C
|
1.
Jahr 2001/02
|
2.
Jahr 2002/03
|
3.
Jahr 2003/04
|
Ertragswert E je € 100 Nennkapital
|
EGT
|
|
605,23
|
275.461,11
|
KÖSt-relevante Zu- und Abrechnungen
|
Pos 1:
|
Sanierungsgewinne
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 2:
|
DBA Einkünfte
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 3:
|
-Beteiligungserträge aus inländischen
Gesellschaften
|
|
0,00
|
-276.702,20
|
Pos 4:
|
Ausländische Gesellschaften
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 5:
|
-Afa-Nachholung
|
|
0,00
|
0,00
|
Zwischensumme (=Basis für rechnerische
KÖSt)
|
|
605,23
|
-1.241,09
|
Nicht KÖSt-relevante Zu- und Abrechnungen
|
|
|
|
Pos 6:
|
-rechnerische KÖSt (34% bzw Mindest-KÖSt)
|
|
-1.750,00
|
-1.750,00
|
Pos 2a:
|
DBA Einkünfte
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 7:
|
Ausländische Beteiligungen
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 8:
|
-steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen
|
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
-1.144,77
|
-2.991,09
|
Summe
|
-4.135,86
|
Durchschnitt (2 Jahre)
|
-1.378,62
|
Durchschnittsertrag (negativer Wert)
|
-1.378,62
|
Teil D
Gemeiner Wert je € 100 Nennkapital
G: (V+E)/2, mindestens V/2,5
|
1.787,20
|
Gemeiner Wert gesamt
|
312.760,00
Das Finanzamt traf bei einer Betriebsprüfung folgende
Feststellungen:
"Gemeiner Wert
der HVG:
Mit Notariatsakt
vom 1.8.2005 schenkt und übergibt
KH seinen Geschäftsanteil an der
HVG FN [...] im Nominale von €
35.000,00 an [den Berufungsführer].
Der
maßgebliche Bewertungsstichtag für die Übertragung der
Gesellschaftsanteile ist der 1.8.2005, da die Übertragung von
Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäften unter Lebenden eines
Notariatsaktes bedarf gem. § 76 Abs. 2 GmbH Gesetz.
Der
Bilanzstichtag der zu bewertenden Firma ist der 31.10. Daher wird die
endgültige Bewertung aufgrund der Bilanz zum 31.10.2005 erfolgen.
Die Prüfung
hat eine vorläufige Bewertung zum Stichtag 31.10.2004 gemacht:
Ergebnis siehe
beili. Berechnung"
|
Gemeiner Wert It. BP
|
71,24/1
|
€
|
GW
|
Übertragener Gesellschaftsanteil Nominale
|
|
35.000,00
|
2.493.372,73
|
FB gem. § 14(1) ErbStG
|
|
|
-2.200,00
|
FB gem. § 15a ErbStG
|
|
|
-365.000,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
|
|
2.126.172,73
|
Steuer gemäß
§ 8(1) ErbStG
|
|
13%
|
276.402,36
Bei der Berechnung des Vermögenswertes kam die
Betriebsprüfung auf denselben Wert wie die Berufungsführerin in der oa
dargestellten Berechnung. Die BP ist allerdings von einem Nominale in Höhe
von 35.000,00 € ausgegangen und hat dementsprechende den
Vermögenswert je 1 € mit 22,34 € ermittelt.
Den Ertragswert ermittelte die BP
folgendermaßen:
|
Berechnungszeitraum
|
2002
|
2003
|
2004
|
EGT
|
|
628.583,82
|
645.625,73
|
Nicht KÖST-relevante Zu- und Abrechnungen
|
|
|
|
-rechnerische KÖSt (34% bzw Mindest-KÖSt)
|
|
-213.718,50
|
-219.512,75
|
Zwischensumme
|
|
414.865,32
|
426.112,98
|
Durchschnittsertrag der letzten zwei Jahre
|
420.489,15
|
Pauschale Kürzungen
|
|
Ohne Ausübung vom Antragsrecht 10%
|
-42.048,92
|
Durchschnittsertrag
|
378.440,24
|
Ertragswert E je 1 € Nominale
|
120,14
|
Gemeiner Wert G je 1 € Nominale (G+E):2
|
71,24
|
Nominale anteilig
|
35.000,00
|
Gemeiner Wert (anteilig)
|
2.493.372,73
Mit vorläufigem Bescheid vom 6. Februar 2006 schrieb
das Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Schenkungssteuer in Höhe
von 276.402,36 € vor.
In der Berufung vom 13. März 2006 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
Mit dem bekämpften Bescheid sei die Schenkungssteuer
betreffend den mit Notariatsakt vom 1. August 2005 von Herrn KH an den
Berufungsführer im Schenkungswege übertragenen Geschäftsanteil an
der HVG mit 276.402,36 € festgesetzt worden. Unternehmensgegenstand
der HVG sei das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligung an der HSHGK. Die
HVG sei einzige Kommanditistin der HSHGK. Die Komplementärin der HSHGK, die
GHG, fungiere als reine Arbeitsgesellschafterin ohne Beteiligung am
Vermögen und Erfolg der Kommanditgesellschaft. Die HVG verfüge selbst
über keinen operativen Geschäftsbetrieb, sondern stelle sich als reine
Holdinggesellschaft dar.
Hinsichtlich der Bewertung für Zwecke der Erbschafts-
und Schenkungssteuer verweise § 19 Abs 1 ErbStG auf die Vorschriften des
ersten Teiles des BewG. § 12 BewG sehe für die Bewertung von
Wirtschaftsgütern, welche einem Betrieb dienen, den Teilwert vor. Für
die Bewertung von Anteilen an einer Personenhandelsgesellschaft sei demnach die
Summe der anteiligen Teilwerte des Betriebsvermögens maßgeblich.
§ 13 BewG sehe für die Bewertung von
Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
soweit für sie im Inland kein Kurswert vorliegt, den gemeinen Wert vor.
Soweit eine Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen nicht möglich
ist, sei der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens
und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Als geeignete
Grundlage für die Ermittlung des gemeinen Wertes derartiger GmbH-Anteile
diene das Wiener Verfahren 1996 (AÖF 1996/189). Die Finanzbehörde habe
die Bewertung des schenkungsgegenständlichen Vermögens
(Geschäftsanteil an der HVG samt deren Kommanditbeteiligung der HSHGK) in
Anlehnung an das Wiener Verfahren 1996 vorgenommen. Bei Ermittlung des
Vermögenswertes der HVG sei der in der Bilanz der HVG für die
Kommanditbeteiligung an der HSHGK ausgewiesene Beteiligungsansatz als
Kürzung und das in der Bilanz der HSHGK ausgewiesene Eigenkapital als
Hinzurechnung erfasst. Der Ertragswert der HVG sei unter Einbeziehung der
Ergebnisse (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) der
HSHGK der letzten beiden Geschäftsjahre vorgenommen worden. Die von der
Finanzbehörde eingeschlagene Vorgangsweise hinsichtlich der Einbeziehung
der HSHGK in Form der oben dargestellten Konsolidierung widerspreche der dem
Gesetz zu entnehmenden unterschiedlichen Behandlung bei der Bewertung von
Kapitalgesellschaften (mit dem gemeinen Wert) einerseits und
Personengesellschaften (mit der Summe der Teilwerte des Betriebsvermögens)
andererseits. Dem § 12 BewG sei nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der
Bewertung der Anteile von Personengesellschaften von der Bewertung mit der Summe
der Teilwerte abzugehen ist, wenn eine Kapitalgesellschaft Eigentümerin der
Personengesellschaft ist. Die von der Finanzbehörde eingeschlagene
Vorgangsweise würde dazu führen, dass die Schenkungssteuerbelastung
abhängig von der Rechtsform der übertragenen Obergesellschaft
wäre und der für die Obergesellschaft anzuwendende
Bewertungsmaßstab auf die Untergesellschaft durchschlägt bzw die vom
Gesetz für die Untergesellschaft vorgesehene Bewertungssystematik
verdrängt. Im Falle der schenkungsweisen Übertragung einer
Obergesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft und einer
Untergesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft werde schließlich auch
die Bewertungssystematik hinsichtlich der Untergesellschaft (gemeiner Wert)
beibehalten. Der Bewertungsmaßstab für die in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft geführte Untergesellschaft bleibe weiterhin der gemeine
Wert, unabhängig davon, ob die Obergesellschaft in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder der einer Personengesellschaft geführt wird.
Im Übrigen sei zu der von der Finanzbehörde
vorgenommenen Bewertung anzumerken, dass das Wiener Verfahren 1996 in Pkt 2.
Ertragswert (2) unter der Überschrift "KöSt-relevante Zu- und
Abrechnungen" vorsehe, Beteiligungserträge aus inländischen
Gesellschaften auszuscheiden seien. Dass der Erlass diese ertragswertrelevante
Kürzung lediglich auf Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften
einschränkt, sei dem Erlass nicht zu entnehmen. Ausgangsgröße
zur Ertragswertermittlung bilde das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGT) der Gesellschaft. Dass zur Ermittlung des
gemeinen Wertes die Hinzurechnung des EGT der Untergesellschaft geboten ist,
könne dem Wiener Verfahren 1996 nicht entnommen werden. Wie oben
angeführt sei für im EGT der Obergesellschaft enthaltene
Beteiligungserträge der Untergesellschaften vielmehr eine Kürzung
vorgesehen. In den Erläuterungen zu Pkt 1. Vermögenswert "B.
Steuerliche Zu- und Abrechnungen" werde unter der Fußnote 2)
angeführt, dass Beteiligungen an Personengesellschaften mit jenem Wert
anzusetzen sind, "der sich aus der Handelsbilanz der Personengesellschaften
aliquot unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen
ergibt." Die von ihm in der Folge vorgeschlagene und rechnerisch dargestellte
Bewertungssystematik finde somit erlassmäßige Deckung. Gegenstand der
Schenkung sei im vorliegenden Fall der Geschäftsanteil an der HVG, deren
Vermögen substanziell durch den von ihr gehaltenen Kommanditanteil an der
HSHGK bestimmt sei. Da die Bewertung der Anteile an Personengesellschaften
gemäß
§ 12 BewG mit der Summe der anteiligen Teilwerte des
Betriebsvermögens zu erfolgen habe und das Gesetz hinsichtlich der
vorliegenden Konstellation keine Einschränkung dieser Vorgangsweise
vorsehe, habe die Bewertung des schenkungsgegenständlichen Vermögens
wie nachfolgend dargestellt zu erfolgen:
In einem ersten Schritt sei der gemeine Wert der HVG unter
Anwendung des Wiener Verfahrens 1996 und unter Eliminierung der aus der
Beteiligung an der HSHGK resultierenden Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung zu ermitteln. Nachfolgend sei die Summe der Teilwerte des
Betriebsvermögens der HSHGK zu ermitteln. Als Summe ergebe sich sodann die
für die gegenständliche Schenkung maßgebliche
Bemessungsgrundlage (vor Berücksichtung allfälliger Freibeträge).
Auf Basis der derzeit verfügbaren Jahresabschlüsse zum 31.10.2004
lasse sich die Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Schenkung
wie folgt darstellen:
|
gemeiner Wert der HVG
|
16.830,34
|
Summe der Teilwerte des Betriebsvermögens der
HSHGK
|
821.975,77
|
Zwischensumme
|
838.806,11
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 a ErbStG
|
-365.000,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
471.606,11
|
10% Schenkungssteuer
|
47.160,61
Er stelle daher die Anträge,
den bekämpften Bescheid aufzuheben und die
Schenkungssteuer unter Anwendung der oben dargestellten Bewertungssystematik in
Höhe von 47.160,61 € neu festzusetzen (§ 243 iVm
§ 250 Abs 1 lit c BAO),
dass der gesamte Berufungssenat über diese Berufung
entscheidet (§ 282 Abs 1 Z 1 BAO) und
dass eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anberaumt
wird (§ 284 Abs 1 Z 1 BAO).
Der Berufung war folgende Berechnung des gemeinen Wertes
beigefügt:
|
Teil A
Nennkapital N:
Stammkapital
|
35.000,00
|
Teil B
Vermögenswert V je € 100 Nennkapital
Handelsrechtlicher Ausgangswert:
|
Handelsrechtliche
Bilanzsumme
|
610.884,31
|
- Passivposten (§ 224 (3) C, D, E)
|
-264.133,47
|
346.750,84
|
Pos 1:
|
Betriebsgrundstücke: Bilanzansatz, mindestens
3-facher Einheitswert oder Gemeiner Wert über Antrag und Nachweis
|
0,00
|
Pos 2:
|
Kürzung um Beteiligungen und Zurechnung dafür
aufgenommener Schulden
|
0,00
|
Pos 3:
|
Latente Steuern auf unversteuerte Rücklagen gem.
§ 224 Abs 3 B HGB mit 34 % soweit diese aus steuerlichen Sondervorschriften
stammen, nur über Antrag und Nachweis
|
0,00
|
Pos 4:
|
Auslandsforderungen
|
0,00
|
sonstige:
|
Beteiligung an der HSHGK -Kürzung um
Beteiligung an Personengesellschaften
|
-300.000,00
|
Zwischensumme
|
46.750,84
|
Kürzung 10 %, 5 %, keine Kürzung bei negativem
Wert
|
-4.675,00
|
Vermögen
|
42.075,84
|
Steuerlicher Vermögenswert je 1 €
Nennkapital
|
1,20
|
Teil C
|
1.
Jahr 2001/02
|
2.
Jahr 2002/03
|
3.
Jahr 2003/04
|
Ertragswert E je € 100 Nennkapital
|
EGT
|
|
605,23
|
275.461,11
|
KÖSt-relevante Zu- und Abrechnungen
|
Pos 1:
|
Sanierungsgewinne
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 2:
|
DBA Einkünfte
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 3:
|
-Beteiligungserträge aus inländischen
Gesellschaften
|
|
0,00
|
-276.702,20
|
Pos 4:
|
Ausländische Gesellschaften
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 5:
|
Afa-Nachholung
|
|
0,00
|
0,00
|
Zwischensumme (=Basis für rechnerische
KÖSt)
|
|
605,23
|
-1.241,09
|
Nicht KÖSt-relevante Zu- und Abrechnungen
|
|
|
|
Pos 6:
|
-rechnerische KÖSt (34% bzw Mindest-KÖSt)
|
|
-1.750,00
|
-1.750,00
|
Pos 2a:
|
DBA Einkünfte
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 7:
|
Ausländische Beteiligungen
|
|
0,00
|
0,00
|
Pos 8:
|
-steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen
|
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
-1.144,77
|
-2.991,09
|
Summe
|
-4.135,86
|
Durchschnitt (2 Jahre)
|
-2.067,93
|
Kürzung 10%
|
206,79
|
Durchschnittsertrag (negativer Wert)
|
-1.861,14
|
Teil D
Gemeiner Wert je 1 € Nennkapital
G: (V+E)/2, mindestens V/2,5
|
0,48
|
Gemeiner Wert HVG
|
16.830,34
|
handelsrechtliches Eigenkapital HSHGK
|
821.975,77
|
Gemeiner
Wert gesamt
|
838.806,11
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2006 im Wesentlichen aus folgenden
Gründen als unbegründet abgewiesen:
Bei Ausführung der Schenkung am 1.8.2005 sei das
Vermögen und der Erfolg der KG im Weg der Kommanditbeteiligung an dieser
allein der HVG zugekommen. In den Handelsbilanzen der HVG habe dieser Umstand
seinen Niederschlag gefunden, indem im Vermögen der GmbH die Beteiligung an
der KG mit einem Buchwert von 300.000,00 € ausgewiesen sei und ein
anteiliger Betrag des Gewinnes der KG auch im Finanzerfolg (Erträge aus
Beteiligungen) der GmbH in deren EGT eingeflossen sei. In der vom Steuerberater
eingereichten Erklärung sei diese Beteiligung beim Vermögen und Ertrag
wie folgt berücksichtigt worden:
Vermögen: Der Beteiligungswert sei entsprechend den
Vorgaben des Wr. Verfahrens (AÖF 1996/189) mit dem handelsrechtlichen Wert
des Eigenkapitals anstatt des Buchwertes in der Holding angesetzt worden.
Ertrag: Der im Finanzerfolg enthaltene Beteiligungsertrag
aus der KG sei ausgeschieden worden. Ein gesonderter Ansatz in
Beteiligungsbesitz, etwa wie bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, sei nicht
erfolgt.
Dagegen sei bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der
Anteile an der GmbH durch das Finanzamt der Gewinn aus der KG wie folgt
berücksichtigt worden:
Der nur aliquote Beteiligungsertrag aus der KG sei für
2003/2004 durch das Ganzjahres- EGT der KG ersetzt worden. Im Ertrag 2002/2003
sei das noch ganz fehlende Ergebnis der KG- Beteiligung (da Beteiligung noch
nicht im Besitz der GmbH), dem EGT der GmbH zugerechnet worden. Beim
Vermögen sei der zutreffende Wertansatz w.o. übernommen worden. Ein
gesonderter Beteiligungsbesitz sei w.o. nicht angesetzt worden. Die Berechnung
sei anstatt auf das einbezahlte Stammkapital auf das volle Stammkapital
gerechnet worden, was aber nur eine Änderung der Bezugsgrößen
darstelle und im Hinblick auf die Gesamtbewertung des Anteiles keinen
Unterschied ausmache.
Die Anordnungen des Bewertungsgesetzes seien in Bezug auf
den Erwerb verschiedener Gegenstände unterschiedlich. § 12 BewG regle
den Wertansatz von Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb dienen. Diese seien
in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Bei Anteilen an Personengesellschaften
sei der Wert aus dem aliquoten Wertanteil des Gesellschafters daran zu
ermitteln. Teilwert sei dabei der Betrag, den ein Erwerber des gesamten
Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut
ansetzen würde.
Dagegen bestimme § 13 Abs 2 BewG in Bezug auf die
Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn sich der Wert nicht aus
Verkäufen ableiten lässt, die Schätzung unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten.
Die Frage der Bewertung hänge demnach zuerst davon ab,
was Gegenstand der Schenkung und damit Bewertungsgegenstand ist. Da im
strittigen Fall Anteile an einer Kapitalgesellschaft Gegenstand der Schenkung
seien, habe die Bewertung gemäß
§ 13 Abs 2 BewG zu erfolgen. Das
sog. Wiener Verfahren (AÖF 1996/189) entspreche den gesetzlichen Vorgaben
der Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragskraft der
Kapitalgesellschaft und sei nach der st. RSpr. des VwGH ein taugliches
Bewertungsverfahren, was auch in der Berufung nicht angezweifelt werde. Die in
der Berufung beantragte Systematik ergäbe aber im Endeffekt, ganz abgesehen
von der Frage des Wertansatzes der Beteiligung selbst, dass der Ertrag der aus
der Beteiligung bei der GmbH erwirtschaftet wird, vollkommen außer Ansatz
bliebe und damit mit den gesetzlichen Vorgaben im Widerspruch stünde. Bei
einer Holdinggesellschaft wie der vorliegenden, bliebe die Ertragskraft der
GmbH, die aus den Erträgen der gehaltenen Beteiligung resultiert,
überhaupt unberücksichtigt. Überhaupt ergebe sich das Ausscheiden
von Beteiligungserträgen ja auch nur aus der Vermeidung des
Kaskadeneffektes, nämlich der doppelten Erfassung des Ertragswertes bei
gesondertem Beteiligungsansatz. Würde, wie bei der gesonderten Erfassung
als Beteiligungsbesitz mit dem eigenen gemeinen Wert der Beteiligung an einer
(Unter)Kapitalgesellschaft, der (ausgeschüttete und so im EGT der
Obergesellschaft enthaltene) Ertragswert nicht entsprechend korrigiert, so
wäre der Ertragswert sowohl im gemeinen Wert der Untergesellschaft selbst
als auch im Ertragswert der Obergesellschaft berücksichtigt. Genau dies
soll durch das Ausscheiden der Beteiligungserträge korrigiert werden,
könne aber nur bei gesondertem Ansatz des Beteiligungsbesitzes, der nur bei
Beteiligungsbesitz an Kapitalgesellschaften vorgesehen sei, erfolgen. Es solle
dadurch aber nicht, wie dem Berufungsführer offensichtlich vorschwebt, der
Ertragsanteil überhaupt aus der Ermittlung des gemeinen Wertes
ausgeschieden werden. Dies stünde im krassen Widerspruch zur Vorschrift des
§ 13 Abs 2 BewG. Im Wiener Verfahren würde dies in Bezug auf
Beteiligungen an Personengesellschaften überdies dazu führen, dass
infolge Belassen im Vermögenswert der GmbH aber Ausscheiden beim
Ertragswert durch die im Verfahren vorgesehene Mittelung von Vermögens- und
Ertragswert (bei einem Ertrag von null ohne Ertrag aus Personengesellschaften)
der Vermögenswert des Anteiles an der Personengesellschaft selbst halbiert
würde. Dieses Ergebnis könne wohl nicht als zutreffend erachtet
werden. Die geforderte Bewertung würde daher zu vollkommen systemwidrigen
und den Bewertungsvorschriften des § 13 Abs 2 BewG widersprechenden
Ergebnissen führen. Demgemäß sei im Wiener Verfahren auch
ausdrücklich vorgesehen, dass das Ausscheiden der Beteiligungserträge
nur hinsichtlich Beteiligungserträgen aus Kapitalgesellschaften vorzunehmen
sei, wenn dies allein aus der Fußnote 2) zum Vermögenswert und dem
Fehlen einer entsprechenden Fußnote zum Ausscheiden von
Beteiligungserträgen im Formular auch nicht entsprechend deutlich
hervorgehe. Diesbezüglich sei auf Punkt 4.3 (1) des Wiener Verfahrens zu
verweisen, wonach das Ausscheiden im Vermögenswert und Ertragswert
ausschließlich auf Kapitalgesellschaften bezogen sei. Im Hinblick darauf,
dass der Wertansatz des Anteils an der Personengesellschaft bei der Ermittlung
des gemeinen Wertes der Obergesellschaft pauschal mit dem Wert des
handelsrechtlichen Eigenkapitals vorgenommen wird, wie dies auch in der selbst
eingereichten Erklärung erfolgt sei, brauche auch die angekündigte
"Teilwertermittlung" nicht abgewartet werden, da eine solche, gesonderte
Schätzung nicht zum Ansatz komme. Zudem sei ein wertmäßiges
Auseinanderfallen zwischen Teilwert, der nach der gesetzlichen Vorgabe des BewG
auch als Kaufpreis zu schätzen wäre und den handelsrechtlichen
Wertansätzen nicht von vornherein gegeben. Wenn Abweichungen hier
möglich sind, so liege dies im Wesen jeder Schätzung selbst
begründet. Die Schätzung werde eben mangels tatsächlicher
Verkaufswerte mit dem Ansatz von pauschalierenden Wertansätzen vorgenommen,
sowohl beim Teilwert als auch bei der Schätzung des gemeinen Wertes. Wenn
dabei im Wiener Verfahren eine Schätzung nach den Handelsbilanzwerten
vorgenommen wird und insgesamt der jeder Schätzung immantenten Ungewissheit
durch pauschalierende Wertabschläge Rechnung getragen wird, sei darin nur
die Auswirkung der gesetzlich angeordneten Schätzung zu sehen.
In Bezug auf die vorgenommenen und bekämpften
Anpassungen im EGT der Obergesellschaft sei Folgendes festzuhalten:
Bei der Schätzung des
gemeinen Wertes habe die Schätzung der zukünftigen Erträge der
Gesellschaft zu erfolgen. Im Allgemeinen sei bei Schätzung der
Ertragsaussichten zwar davon auszugehen, dass das Unternehmen der Gesellschaft
in der bisherigen Art und Weise fortgeführt wird, zukünftige
Entwicklungen seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am
Bewertungsstichtag aufgrund konkreter Umstände prognostizierbar sind. Im
Regelfall werde daher der Ertragswert aus in die Zukunft projizierten
Vergangenheitswerten abgeleitet. In Entsprechung der Rechtsprechung sehe das
Wiener Verfahren daher auch vor, auf Punkt 4.7 werde verwiesen, dass bei
Umgründungsvorgängen, der Ertrag aus den Ertragssaussichten aller
beteiligten Unternehmen abgeleitet werden kann. Dabei wären zur
Berücksichtigung der am Bewertungsstichtag konkret vorliegenden
Umstände Abgänge an Beteiligungen vor dem Stichtag ebenso durch ein
Ausscheiden der betreffenden Ertragsanteile zu berücksichtigen, wie bei
Zugängen an Beteiligungen die Erträge dieser zusätzlichen
Beteiligungen durch Zurechnung zu berücksichtigen seien. Im
gegenständlichen Fall lägen aber genau die Verhältnisse vor, dass
am Bewertungsstichtag, nämlich dem 1.8.2005 bereits absehbar gewesen sei,
dass die vergangenen Ergebnisse der GmbH allein nicht aussagekräftig
hinsichtlich des zu erwartenden Zukunftserfolges der GmbH seien. Dies aus den
tatsächlichen Umständen heraus, als nämlich im Geschäftsjahr
2002/2003 die Ergebnisse der KG überhaupt noch nicht in die Erträge
der GmbH eingeflossen seien, da sie ihr noch nicht gehörte und im
Geschäftsjahr 2003/2004 aufgrund der unterjährigen Abspaltung nur ein
Anteil daran. Die angefochtenen Zurechnungen seien damit zur Ableitung des auf
den Stichtag absehbaren zukünftigen Erfolges der GmbH und daher zu Recht
erfolgt. Da die Bilanzen der Holding-GmbH und der KG auf den 31.10.2005, die
für die Bewertung auf den Stichtag der Schenkung notwendig seien, noch
nicht vorlägen, bleibe die Bemessung vorläufig. Nach Erstellen der
o.a. Bilanzen seien diese dem Finanzamt zur endgültigen Wertfeststellung
vorzulegen.
Im Vorlageantrag vom 17. Juli
2006 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
Die in der
Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2006 dargelegte Vorgangsweise zur
Erfassung der Werte einer Personengesellschaft sei aus der Textierung des Wiener
Verfahrens 1996 nicht ableitbar bzw stehe diese damit im Widerspruch.
Eine eigenständige
Ermittlung des Substanzwertes einer Beteiligungs-Personengesellschaft sei nicht
vorgesehen. Damit seien die steuerlichen Zu- und Abrechnungen, wie diese
für die Ermittlung des steuerlichen Vermögenswertes im Punkt III. 1. B
(WV 1996) vorgesehen seien, nicht anwendbar. Auch gegebenenfalls mit der
Anschaffung der Beteiligung an einer Personengesellschaft zusammenhängende
Schulden seien nach dem Richtlinientext nicht auszuscheiden. Dagegen werde
angeordnet, dass Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem Wert anzusetzen
sind, "der sich aus der Handelsbilanz der Personengesellschaften aliquot unter
Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ergibt."
Die Ausgangsgröße
zur Ertragsermittlung bilde "das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGT, § 231 HGB) aus drei Wirtschaftsjahren"
(Punkt IlI. 2. Abs (2) WV 1996). Zur Vermeidung von möglichen
Doppelerfassungen sollten gegebenenfalls im EGT der maßgeblichen
Wirtschaftsjahre enthaltene Beteiligungserträge aus inländischen
Gesellschaften abgerechnet werden. Eine Zurechnung sei im WV 1996 nicht
vorgesehen. Mit der Definition des EGT, § 231 HGB, als
Ausgangsgröße zur Ertragswertermittlung sei klargestellt, dass
Ertragsanteile aus Tochtergesellschaften in der Rechtsform von
Personengesellschaften nicht fiktiv zum Ergebnis der Obergesellschaft
hinzugerechnet werden könnten. Im Wiener Verfahren 1989 seien der
Ermittlung des Ertragswertes die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der
vergangenen drei Jahre zugrundegelegt worden. In den Einkünften aus
Gewerbebetrieb seien die steuerlichen Ergebnisanteile von
Tochter-Personengesellschaften enthalten gewesen. Mit der Festlegung des EGT,
§ 231 HGB, im WV 1996 als Ausgangsgröße für die Ermittlung
des Ertragswertes sei die bisherige Verknüpfung mit dem steuerlichen Ertrag
(Spiegelbild-Methode) aufgegeben worden.
Für Beteiligungen an
inländischen Kapitalgesellschaften seien im WV 1996 eigenständige
Anleitungen enthalten (Punkt IlI. 4.3 WV 1996). Für Beteiligungen an
Personengesellschaften seien diese Ausführungen im Punkt IlI. 4.3 WV 1996
nicht maßgeblich.
Dem Anwender der "Richtlinien
zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten
Wertpapieren und Anteilen" (Wiener Verfahren 1996) falle beim Studium der
Richtlinien somit auf, dass Beteiligungen an Personengesellschaften nicht wie
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften behandelt werden sollten. Ansonsten
wären die differenzierenden Erläuterungen zur Anwendung des
Richtlinientextes unverständlich bzw überflüssig. Wenn man diesen
Differenzierungen nun eine inhaltliche Bedeutung beimessen wolle, gelange man
aber zum Ergebnis, dass Beteiligungserträge von Personengesellschaften bei
der Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht
berücksichtigt werden sollten. Damit werde erreicht, dass die
Wirtschaftsgüter, die einer Personengesellschaft dienen, nach § 12
BewG mit dem Teilwert anzusetzen seien. Dies auch dann, wenn - und soweit
- Gesellschafter einer
Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist.
Kapitalgesellschaften
würden stets und unabhängig davon, wer Gesellschafter der
Kapitalgesellschaft ist, nach der Vorgabe des § 13 Abs 2 BewG
bewertet.
Bestünden an einer
Personengesellschaft mehrere Beteiligungen, so bleibe die Bestimmung des §
12 BewG auf alle Wirtschaftsgüter anwendbar, unabhängig davon, ob
einer oder mehrere Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind. Eine
differenzierende Betrachtung würde dazu führen, dass sich der Wert
einer Beteiligung an einer Personengesellschaft danach bestimmt, wer gerade
Gesellschafter ist; ist Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, wäre
insoweit § 13 Abs 2 BewG anzuwenden. In allen anderen Fällen wäre
insoweit die Bestimmung gemäß
§ 12 BewG anwendbar. Aus dem
Bewertungsgesetz sei ein Durchgriff der Bestimmung des § 13 Abs 2 auf
§ 12 BewG nicht erkennbar und auch nicht zwingend. Zum Gesamtvermögen
einer Kapitalgesellschaft gehöre die Beteiligung an einer
Personengesellschaft. Dagegen sei die Ertragskraft der
Tochter-Personengesellschaft eindeutig nicht Bestandteil der "Ertragsaussichten
der Gesellschaft". Den steuerlichen Durchgriff aus dem Ertragsteuerrecht gebe es
im BewG nicht. Ansonsten wäre die Bestimmung des § 12 BewG für
die Bewertung einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter eine
Kapitalgesellschaft ist, insoweit nicht anwendbar. Hingegen bleibe sie es, wenn
§ 13 Abs 2 BewG jeweils nur auf die einzelne Kapitalgesellschaft anwendbar
verstanden wird.
Der Erlass "Wiener Verfahren
1996" habe somit ein anderes Verständnis der Bestimmung des § 13 Abs 2
BewG, als dies die belangte Behörde hat. Der Erlass "Wiener Verfahren 1996"
gehe davon aus, dass Kapitalgesellschaften jeweils gesondert mit Substanz- und
Ertragswert zu erfassen seien, unabhängig davon, ob Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist. Dieser Substanz- und
Ertragswert solle aber isoliert und eigenständig für jede
Kapitalgesellschaft ermittelt werden. Keinesfalls sei aus dem Wiener Verfahren
1996 das Verständnis ableitbar, dass der Ertragswert einer
Tochtergesellschaft bei der Ermittlung des Ertragswertes der Obergesellschaft
ganz oder teilweise berücksichtigt werden soll.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2007 hat der
Berufungsführer die Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und auf Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen. Ergänzend brachte der
Berufungsführer vor, dass die Festsetzsetzung der Schenkungssteuer
verfassungswidrig sei.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2007 brachte das Finanzamt im
Wesentlichen vor, dass auf Grund der nun vorliegenden Bilanzen für das Jahr
2005 die endgültige Bemessung vom Gemeinen Wert in Höhe von
2.864.539,00 € vorzunehmen wäre. Die Abweichung ergebe sich
insbesondere aus der KöSt-Steuersatzreduzierung auf 25% anstatt wie bisher
34% und der damit verbundenen Erhöhung der Nettoerträge. Im Zeitpunkt
der Schenkung sei die KöSt-Satzsenkung längst vollzogen und jeder
Erwerber eines GmbH-Anteils habe daher mit der verminderten Steuerbelastung
rechnen können. Die sei auf den Stichtag der Schenkung durch Kürzung
der fiktiven Steuerbelastung zu berücksichtigen, auch wenn für die
Vorjahre tatsächlich ein erhöhter Steuersatz gegolten habe. Die
Bewertung richte sich nach den zukünftig zu erwartenden Nettoerträgen,
diese würden nur aus den Erträgen des Vergleichszeitraumes abgeleitet.
Maßgeblich seien aber die Verhältnisse bei Entstehen der
Steuerschuld. Der Bewertungsmodus bleibe derselbe, zumal auch keine
Einwände vorgebracht würden, dass die vorgenommene Bewertung zu einem
tatsächlich überhöhten Wertansatz geführt hätte,
Einwände gegen die tatsächliche Höhe des Gemeinen Wertes also
nicht - auch nicht in der Ausweitung der Berufung mit Schreiben vom 3. April
2007 - vorgebracht worden seien. Diesbezüglich werde auf die zweite
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Anstatt bisher 2 Jahre Ertrag sei nun das
Ergebnis des Jahres 2005 einbezogen worden. Folgende Neuberechnung wurde
vorgelegt:
|
Teil A
Nennkapital N:
Stammkapital
|
35.000,00
|
Teil B
Vermögenswert V je € 100 Nennkapital
Handelsrechtlicher Ausgangswert:
|
Handelsrechtliche
Bilanzsumme
|
656.765,00
|
Rückstellungen
|
53.450
|
|
Verbindlichkeiten
|
242.840
|
|
- Passivposten (§ 224 (3) C, D, E)
|
-296.290,00
|
Handelsrechtliches Eigenkapital (§ 224 (3)
A, B HGB
|
360.475,00
|
ZURECHNUNGEN:
|
|
sonstige Berichtigungen: (zB gem Wert
Grundstück)*1
|
923.340,00
|
ABRECHNUNGEN:
|
0,00
|
Zwischensumme
|
1.283.815,00
|
Kürzung 10 %, 5 %, keine Kürzung bei
negativem Wert
|
-128.382,00
|
Vermögen
|
1.155.434,00
|
Steuerlicher Vermögenswert je 1 €
Nennkapital
|
33,01
|
Teil C
|
1.
Jahr 2001/02
|
2.
Jahr 2002/03
|
3.
Jahr 2003/04
|
Ertragswert (E)
|
EGT
|
628.584,00
|
645.626,00
|
555.248,00
|
KÖSt-relevante Zu- und Abrechnungen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Zwischensumme (=Basis für rechnerische
KÖSt)
|
628.584,00
|
645.626,00
|
555.248,00
|
Nicht KÖSt-relevante Zu- und
Abrechnungen
|
|
|
|
-rechnerische KÖSt (25% bzw
Mindest-KÖSt)
|
-157.146,00
|
-161.406,00
|
-138.812,00
|
Summe
|
471.438,00
|
484.219,00
|
416.436,00
|
ERTRAGSWERT
|
Berichtigter Gewinn 1. Jahr
|
471.438,00
|
Berichtigter Gewinn 2. Jahr
|
484.219,00
|
Berichtigter Gewinn 3. Jahr
|
416.436,00
|
Summe
|
1.372.093,00
|
Durchschnitt (3 Jahre)
|
457.364,00
|
Kürzung 10%
|
-45.736,00
|
gekürzter durchschnittlicher
Jahresertrag
|
411.628,00
|
bei Gewinnen (gekürzter durchschnittlicher
Ertragswert *100/Nennkapital *9)
|
130,68
|
Teil D
Gemeiner Wert je 1 € Nennkapital
G: (V+E)/2, mindestens V/2,5
|
81,84
|
Gemeiner Wert HVG
|
2.864.539,00
|
IV. Beteiligungsbesitz kommt nicht gesondert zum
Ansatz. Beteiligungsbesitz an der Personengesellschaft (HSHGK) kommt beim
Substanzwert mit dem Wert laut Handelsbilanz zum Ansatz (Ersatz Buchwert in GmbH
mit dem Wert lt. Handelsbilanz der KG). Im Ertrag wird dieser durch Einsetzen
des anteiligen EGT der KG berücksichtigt (soweit der in das EGT der GmbH
eingeflossene Wert durch Rücklagenbildung gekürzt ist - oder auch
durch Rücklagenauflösungen erhöht wäre, wird dies
neutralisiert.)
|
EGT der GmbH
|
153.884,00
|
davon in EGT eingeflossen Bilanzgewinn KG
(=gekürzt um Rücklagenbewegungen dort) Abzug
|
-163.256,00
|
EGT der KG Zurechnung
|
564.620,00
|
Summe
|
555.248,00
|
V. Wert des übertragenen
Geschäftsanteils
|
|
Übertragener Anteil Nominale
|
35.000,00
|
Gemeiner Wert
|
2.864.539,00
Der UFS hat die Berechnung und die Stellungnahme des
Finanzamtes Feldkirch dem Berufungsführer mit Telefax vom 18. April 2007
zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Weiters teilte der UFS dem
Berufungsführer mit, dass er die Steuer endgültig festsetzen
wolle.
Der Berufungsführer teilte mit Telefax vom 25. April
2007 mit, dass er mit einer Endgültigerklärung des vorläufigen
Bescheides einverstanden sei. Die vom Finanzamt ergänzten Werte aus den
Jahresabschlüssen 2005 seien richtig. Allerdings richte sich der
eingebrachte Vorlageantrag allgemein gegen die Berechnungsmethode des
Finanzamtes Feldkirch, insbesondere die Berücksichtigung der Gewinne der
Tochter-GmbH&Co KG im Ertragswert. Darüber hinaus werde die
Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes des
§ 1 Abs 1 Z 2 ErbStG eingewendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche
Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der UFS hat daher das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz anzuwenden. Die Feststellung einer
allfälligen Verfassungswidrigkeit des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes obliegt ausschließlich dem
Verfassungsgerichtshof. Der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides wegen Verfassungswidrigkeit war daher als unbegründet
abzuweisen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. Gemäß
§ 76 Abs 2 GmbHG bedarf es
zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes
unter Lebenden eines Notariatsaktes. Die Schenkung des GmbH-Anteils ist daher im
gegenständlichen Fall am 1. August 2005 erfolgt.
Dieser Tag des Entstehens der Steuerschuld ist auf Grund
der Bestimmung des § 18 ErbStG für die Wertermittlung
maßgeblich.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 13 Abs.
2 BewG ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland
keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10 BewG) maßgebend.
Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er
unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten
der Gesellschaft zu schätzen.
Nach § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sind nicht zu berücksichtigen.
Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht
ableiten, so ist er gemäß
§ 13 Abs. 2, letzter Satz BewG unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der
Gesellschaft zu schätzen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das
"Wiener Verfahren 1989" eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete
Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes iSd
§ 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten dar; die schätzungsweise
Ermittlung des gemeinen Wertes soll dabei ein möglichst wirklichkeitsnahes
Ergebnis zum Ziel haben (vgl. ua. VwGH 25.4.1996, 95/16/0011).
Gemäß
§ 12 BewG sind Wirtschaftsgüter,
die einem Betrieb dienen, in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist
der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Für die Bewertung von Anteilen an einer
Personenhandelsgesellschaft ist demnach die Summe der anteiligen Teilwerte des
Betriebsvermögens maßgebend.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Kommanditbeteiligung an der HSHGK bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der HVG
sowohl im Vermögenswert und im Ertragswert zu berücksichtigen ist oder
ob bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der HVG diese Beteiligung weder in den
Ertragswert noch in den Vermögenswert der HVG einfließt, die
Bewertung der Beteiligung an der HSHGK gemäß
§ 12 BewG zu
Teilwerten zu erfolgen hat und diese Bewertung bei der Ermittlung des gemeinen
Wertes der HVG dieser hinzuzurechnen ist.
Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende
Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Der Gegenstand einer
Schenkung richtet sich danach, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein
sollte und worüber der Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber
tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Für die Bestimmung des
Schenkungsgegenstandes ist aber nicht das Versprechen der Zuwendung, sondern die
Zuwendung selbst entscheidend. Gegenstand einer Schenkung können auch
Unternehmen, Unternehmensanteile und Gesamtsachen sein. Im gegenständlichen
Fall ist Gegenstand der Schenkung der 100% Geschäftsanteil an der HVG. Der
100% Kommanditanteil an der HSHGK gehört zum Betriebsvermögen der HVG.
Die Kommanditbeteiligung an der HSHGK ist daher Bestandteil des Unternehmens der
HVG. Ein Käufer eines Anteiles an der HVG wird seine Berechnung nicht
allein nach dem Vermögen der Gesellschaft anstellen, sondern auch das
Vermögen und die Ertragskraft der HSHGK an der die HVG sämtliche
Anteile hält, berücksichtigen. Der mit einem Erwerb eines Anteiles an
der HVG verbundene mittelbare Erwerb eines Anteiles an der HSHGK führt
nicht dazu, dass ein unmittelbarer Erwerb eines Anteiles an der HSHGK vorliegt,
da ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft eine andere Marktgängigkeit
aufweist als die einzelnen Vermögensgegenstände dieser
Kapitalgesellschaft. Für den Erwerb des Anteiles an der HVG ist daher der
gemeine Wert gemäß
§ 13 BewG zu ermitteln. Eine Ermittlung des
für den Vermögensgegenstand Kommanditanteil an der HSHGK nach
§ 12 BewG kommt nicht in Betracht.
Punkt 4.3.1. der Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen
Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener
Verfahren 1996) lautet:
"Bestehen
Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften und an
ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, werden der Vermögenswert V nach
Abschnitt 1 und der Ertragswert E nach Abschnitt 2 ermittelt, wobei zur
Vermeidung des Kaskadeneffektes weder in V der Wert noch in E die Erträge
der Beteiligung enthalten sein dürfen."
Im gegenständlichen Verfahren wird vom
Berufungsführer ausdrücklich eingeräumt, dass im
gegenständlichen Fall der gemeine Wert nach dem Wiener Verfahren zu
ermitteln ist. Beim Wiener Verfahren werden aber nur Beteiligungen aus
Kapitalgesellschaften ausgeschieden, da es darum geht den Kaskadeneffekt zu
vermeiden. Eine Vermeidung von Kaskadeneffekten ist nur erforderlich, soweit
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen zum Gesellschaftsvermögen gehören.
Hält die zu bewertende Gesellschaft auch Anteile an Personengesellschaften,
ist ein Kaskadeneffekt ausgeschlossen. Die Personengesellschaftsanteile haben im
Vermögenswert der Kapitalgesellschaft nur mit ihrem reinen Substanzwert
Eingang gefunden, sodass eine Doppelerfassung von Ertragswerten ausgeschlossen
ist (Leitner, Gemeine Wertermittlung bei verbundenen Unternehmen - Vermeidung
von Kaskadeneffekten, ÖStZ 1985, 284ff). Da es sich beim Kommanditanteil
der HVG an der HSHGK um den Anteil an einer Personengesellschaft handelt, ist
diese Beteiligung weder beim Vermögenswert noch beim Ertragswert der HVG
auszuscheiden.
Die Tatsache, dass Personengesellschaften anders bewertet
werden als Kapitalgesellschaften wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Es kann daher bei ertragsstarken Unternehmen, die in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft geführt werden, ratsam sein, vor der Übertragung
der Anteile an die Nachfolger eine Umwandlung nach Art II UmgrStG in eine
Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen vorzunehmen (Fraberger, Der
steueroptimale Tod, 537 f).
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen
vorläufigen Bescheid (§ 200 BAO), da der Jahresabschluss zum
31.10.2005 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vorgelegen ist. Da die
Schenkung wie bereits oben ausgeführt am 1. August 2005 ausgeführt
wurde, war der Jahresabschluss zum 31.10.2005 in die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, da dieser Bilanzstichtag der dem Tag der
Durchführung der Schenkung nächstgelegene Stichtag ist. Der
Bemessungsgrundlage ist daher folgendermaßen zu ermitteln:
|
Teil A
Nennkapital N:
Stammkapital
|
35.000,00
|
Teil B
Vermögenswert V je € 100 Nennkapital
Handelsrechtlicher Ausgangswert:
|
Handelsrechtliche
Bilanzsumme
|
656.765,00
|
Rückstellungen
|
53.450
|
|
Verbindlichkeiten
|
242.840
|
|
- Passivposten (§ 224 (3) C, D, E)
|
-296.290,00
|
Handelsrechtliches Eigenkapital (§ 224 (3)
A, B HGB
|
360.475,00
|
ZURECHNUNGEN:
|
|
sonstige Berichtigungen: (zB gem Wert
Grundstück)*1
|
923.340,00
|
ABRECHNUNGEN:
|
0,00
|
Zwischensumme
|
1.283.815,00
|
Kürzung 10 %, 5 %, keine Kürzung bei
negativem Wert
|
-128.382,00
|
Vermögen
|
1.155.434,00
|
Steuerlicher Vermögenswert je 1 €
Nennkapital
|
33,01
|
Teil C
|
1.
Jahr 2001/02
|
2.
Jahr 2002/03
|
3.
Jahr 2003/04
|
Ertragswert (E)
|
EGT
|
628.584,00
|
645.626,00
|
555.248,00
|
KÖSt-relevante Zu- und Abrechnungen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Zwischensumme (=Basis für rechnerische
KÖSt)
|
628.584,00
|
645.626,00
|
555.248,00
|
Nicht KÖSt-relevante Zu- und
Abrechnungen
|
|
|
|
-rechnerische KÖSt (25% bzw
Mindest-KÖSt)
|
-157.146,00
|
-161.406,00
|
-138.812,00
|
Summe
|
471.438,00
|
484.219,00
|
416.436,00
|
ERTRAGSWERT
|
Berichtigter Gewinn 1. Jahr
|
471.438,00
|
Berichtigter Gewinn 2. Jahr
|
484.219,00
|
Berichtigter Gewinn 3. Jahr
|
416.436,00
|
Summe
|
1.372.093,00
|
Durchschnitt (3 Jahre)
|
457.364,00
|
Kürzung 10%
|
-45.736,00
|
gekürzter durchschnittlicher
Jahresertrag
|
411.628,00
|
bei Gewinnen (gekürzter durchschnittlicher
Ertragswert *100/Nennkapital *9)
|
130,68
|
Teil D
Gemeiner Wert je 1 € Nennkapital
G: (V+E)/2, mindestens V/2,5
|
81,84
|
Gemeiner Wert HVG
|
2.864.539,00
|
IV. Beteiligungsbesitz kommt nicht gesondert zum
Ansatz. Beteiligungsbesitz an der Personengesellschaft (HSHGK) kommt beim
Substanzwert mit dem Wert laut Handelsbilanz zum Ansatz (Ersatz Buchwert in GmbH
mit dem Wert lt. Handelsbilanz der KG). Im Ertrag wird dieser durch Einsetzen
des anteiligen EGT der KG berücksichtigt (soweit der in das EGT der GmbH
eingeflossene Wert durch Rücklagenbildung gekürzt ist - oder auch
durch Rücklagenauflösungen erhöht wäre, wird dies
neutralisiert.)
|
EGT der GmbH
|
153.884,00
|
davon in EGT eingeflossen Bilanzgewinn KG
(=gekürzt um Rücklagenbewegungen dort) Abzug
|
-163.256,00
|
EGT der KG Zurechnung
|
564.620,00
|
Summe
|
555.248,00
|
V. Wert des übertragenen
Geschäftsanteils
|
|
Übertragener Anteil Nominale
|
35.000,00
|
Gemeiner Wert
|
2.864.539,00
Bei der Berechnung des Ertragswertes war nur ein 25%iger
Körperschaftsteuersatz zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt der
Durchführung der Schenkung bereits der 25%ige Körperschaftsteuersatz
anwendbar war und die Herausrechnung des fiktiven Körperschaftsteuersatzes
den Zweck hat, die zukünftige Nettoertragskraft zu Unternehmens aus den
Ergebnissen der Vergangenheit abzuleiten. Es ist daher nicht der historisch
tatsächliche Körperschaftsteuersatz, sondern der künftige
Körperschaftsteuersatz heranzuziehen.
Die Schenkungssteuer errechnet sich daher
folgendermaßen:
|
Gemeiner Wert
It. BP
|
71,24/1
|
€
|
GW
|
Übertragener
Gesellschaftsanteil Nominale
|
|
35.000,00
|
2.864.539,00
|
FB gem. §
14(1) ErbStG
|
|
|
-2.200,00
|
FB gem. §
15a ErbStG
|
|
|
-365.000,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
|
|
2.497.339,00
|
Steuer
gemäß
§ 8(1) ErbStG
|
|
13%
|
324.654,07
Da mittlerweile die Bilanz für das Jahr 2005 vorliegt
und die diesbezügliche Ungewissheit weggefallen ist, war der Bescheid auf
Grundlage des neuen Jahresabschlusses für endgültig zu erklären
(§ 200 Abs 2 BAO). Die Endgültigerklärung eines vorläufigen
Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde erfolgen (Ritz BAO³
§ 289 Tz 42).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Feldkirch,
am 27. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-F/06
- Stammnummer
- 28158
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF