…vom Wiederaufnahmegrund habe der Bw am 10. Juli 2003 von Frau Mag. X vom Unabhängigen Finanzsenat erfahren und an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren treffe ihn kein Verschulden, weil die Einreichung (Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs 3 BAO) beim…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt 1.) Verfahrensverlauf Mit Schriftsatz vom 20.12.2011 wurde ein Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs 3 Bundesabgabenordnung (BAO) gestellt und hierzu ausgeführt, dass die Dienstgeberin der Antragstellerin anlässlich…
…BAO gestützte Antrag der Frau Mag.a BB vom 20. September 2012 für die Jahre 2005 und 2006 zurückgewiesen und für die Jahre 2007 bis 2009 abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt u.a. aus, dass eine Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer bei unbeschränkt…
…Bescheid vom 15. Juli 2010 hat dieses Finanzamt den Antrag vom 28. April 2009 auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer als unbegründet abgewiesen. In der ausführlich gehaltenen Begründung wurde vom Finanzamt dargelegt, dass die Zweitwohnsitzverordnung BGBL II 528/2003 auf den Bw. nicht zutreffe…
…0241 ist festzuhalten, dass in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Beschwerdeführer, ein Bediensteter der Wiener Berufsfeuerwehr, beim Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO für das Kalenderjahr 1994 mit der Begründung gestellt hat, dass er…
…nämlich einen Antrag auf Rückzahlung von durch den Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer, hat der Bw. nie gestellt. Beantragt wurde vom Bw. vielmehr die "Berichtigung" des vom Arbeitgeber (PVA) ausgestellten Lohnzettels durch das Finanzamt der Betriebsstätte. Darüber einen Bescheid zu erlassen, sehen die Abgabenvorschriften jedoch…
…verfahrensleitenden Verfügung gem. § 244 BAO des Finanzamtes an den Bf. wurde ausgeführt wie folgt: Dem Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer bzw. Korrektur des vorliegenden Jahreslohnzettels der aktenkundigen Firma könne nicht entsprochen werden. Dies deshalb, weil seitens des Dienstgebers des Bf. aufgrund der…
…einen "Antrag auf Rückerstattung von im Jahr 1998 einbehaltener Lohnsteuer" ein. Dies deshalb, da er der Ansicht ist, dass Bezugsteile von Seiten des Arbeitgeberin zu Unrecht nicht nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 behandelt worden wären. Das Wohnsitzfinanzamt wertet diesen Antrag als Antrag…
…daher im Namen und Auftrag unseres Mandanten, die Rückerstattung antragsgemäß durchzuführen. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Strittig ist, ob ein Antrag auf Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO - auf Grund der Nichtberücksichtigung der Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs…
…Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer (§ 240 BAO) für das Kalenderjahr 1992 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Am 29. Dezember 1994 hat der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) beim Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung von…
…des Antrags auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gem. § 240 BAO) betreffend das Jahr 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom 30. November 2007 wurde ein Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer…
…keine Stundenaufzeichnungen zu führen hätten. Für den Fall einer Abweisung der Beschwerde würden folgende Anträge gestellt: Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach § 241 BAO in Höhe von 2.098,84 Euro Antrag auf Rückerstattung des zu Unrecht abgeführten Dienstgeberbeitrages von 1.881…
…sind. Unstrittig ist, dass dem Antrag des Bw. vom 4. August 1998 auf Rückerstattung der für das Jahr 1995 zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO mit Bescheid vom 11. Juni 1999 stattgegeben und der Betrag von S 481.719,00 zurückbezahlt wurde…
…Bezirk und Purkersdorf in Wien ein mit 11. Oktober 2001 datierter Antrag des Bw. auf Rückerstattung von - seiner Meinung nach - in den Kalenderjahren 1991, 1992 und 1993 zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer eingelangt. Sämtliche Anträge hat der Bw. (kurz zusammengefaßt) wie folgt begründet: seit dem Jahre…
…Juli 2002 - Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt S 710.334,20/€ 51.622,00 (davon S 67.678,20/€ 4.918…
…in der Berufung (Beschwerde) vom 10. Jänner 2007 sowie im Vorlageantrag vom 14. Juni 2007 gestellte Antrag auf Gutschrift der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2004 (ab 29. April) werde als Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer iSd § 240 Abs. 3 BAO gewertet…
…legte der Bw die Kopie eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2003 Zl. 2002/13/0240 vor, in welchem festgehalten worden ist, dass aus abgabenverfahrensrechtlichen Gründen eine Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO grundsätzlich ausgeschlossen ist. Mit der Frage…
…betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für das Kalenderjahr 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde ein Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer…
…BAO bezieht sich allerdings auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abzugssteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Rückerstattung einer vom Parteienvertreter selbst berechneten Grunderwerbsteuer gerichtet und ist eine solche nur in zwei Fällen möglich: 1) § 17 GrEStG Antrag auf Abänderung der Steuer…
…Schreiben vom 6.2.2019 ein Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 2013 und 2014 betreffend den Dienstnehmer ***3*** eingebracht wurde (Sichtweise der Bf.) oder lediglich eine amtswegige Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer…