Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1048-W/04
Lohnsteuererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1048-W/04vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung 24. Februar 2004 des Bw., gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 26. Jänner
2004 betreffend Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das
Kalenderjahr 2002 wie folgt entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In seinem vom 18. November 2003 datierten und als
Berichtigungsantrag umschriebenen Anbringen hat der Berufungswerber (in der
Folge: Bw.) um Berichtigung des Lohnzettels der PVA für das Kalenderjahr
2002 ersucht und dazu noch Folgendes ausgeführt: am
28. Oktober 2003 sei von seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 durchgeführt worden.
Im Lohnzettel der PVA für das gegenständliche Kalenderjahr sei jedoch
das Jahressechstel falsch berechnet worden. Zum Zwecke der Wiederaufnahme des
(Arbeitnehmer)Veranlagungsverfahrens ersuche er daher um entsprechende
Berichtigung des Lohnzettels der PVA für das Kalenderjahr
2002.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach § 240
Abs. 3 BAO, den es mit Bescheid vom 26. Jänner 2004 abwies.
Zur Begründung wird sinngemäß ausgeführt, dass im Hinblick
auf das im § 240 Abs. 3 BAO normierten
Subsidiaritätsprinzips auf Grund der jeweils durchgeführten
Veranlagung zur Einkommensteuer ein Erstattungsverfahren nach der genannten
Gesetzesstelle unzulässig sei.
Dagegen wendet der Bw. in der Berufung ein, der Gegenstand
seines Anbringens vom 18. November 2003 sei ein anderer, nämlich
das Ersuchen um amtswegige Berichtigung des Lohnzettels der PVA, und nicht ein
Ansuchen auf Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer
gewesen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2004
hat das Finanzamt im Wesentlichen auf die Begründung seines Bescheides vom
26. Jänner 2004 verwiesen.
Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wurde durch den Arbeitgeber zu Unrecht Lohnsteuer
einbehalten und während eines Kalenderjahres nicht ausgeglichen, so kann
der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres die Rückzahlung des vom
Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen (§ 240
Abs. 1 und 3 BAO).
Voraussetzung für einen Bescheid ist demnach ein
Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO. Einen solchen, nämlich einen
Antrag auf Rückzahlung von durch den Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltener
Lohnsteuer, hat der Bw. nie gestellt. Beantragt wurde vom Bw. vielmehr die
"Berichtigung" des vom Arbeitgeber (PVA) ausgestellten Lohnzettels durch das
Finanzamt der Betriebsstätte. Darüber einen Bescheid zu erlassen,
sehen die Abgabenvorschriften jedoch nicht vor. Die Richtigstellung der
Besteuerungsgrundlagen bzw. der darauf entfallenden Lohnsteuer ist - wie
das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - vom Wohnsitzfinanzamt im
Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung durchzuführen.
Mangels Vorliegen eines Anbringens (§ 85 BAO),
das einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 92 BAO)
bedürfte, erließ das Finanzamt zu Unrecht den angefochtenen
Bescheid.
Nach § 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der - wie zuvor dargestellt - ohne
Vorliegen eines entsprechenden Antrages durch das Finanzamt am
26. Jänner 2004 erlassene Bescheid war daher ersatzlos
aufzuheben.
Wien, am 5.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1048-W/04
- Stammnummer
- 11243
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF