…Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach…
…Band III B, 10. Auflage zu § 14 ErbStG). Bei beschränkter Steuerpflicht ist die Abzugsfähigkeit der Schulden nach dem zweiten Satz des § 20 Abs. 5 ErbStG auf diejenigen beschränkt, die mit den der Besteuerung unterliegenden Erwerbsteilen in wirtschaftlicher Beziehung stehen. Eine derartige wirtschaftliche Beziehung ist auf…
…Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach…
…Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach…
…Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach…
…Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach…
…Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach…
…Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG). Nach…
…der Stellungnahme der Betriebsprüfung ausgeführt, dass laut Angaben des Gesellschafters Gesellschafter1 bis dato keine Einnahmen geflossen seien. Zur Abzugsfähigkeit der laut vorliegenden Barbelegen in den Jahren 2010 und 2011 geltend gemachten Projektentwicklungskosten in Höhe von EUR 40.000,00 werde angemerkt, dass lediglich Barbelege vorlägen…
…der Konkurs eröffnet worden. Die letzte Zahlung sei am 2.12.2004 erfolgt, da sie unbedingt Geld für die Bezahlung von Schulden benötigt habe. Die Firma sei am 13.02.2004 gegründet worden und der Chef dieser Firma sei KT gewesen. Dieser sei auf die…
…Oktober 1999, 98/16/0288). Sie ist dabei auch nicht an Parteiangaben gebunden. Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht. Zusätzlich muss aber auch eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des…
…Es erübrigt sich, bei den (echten) Erwerben von Todes wegen nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG zu prüfen, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag (VwGH 4.2.1965, 607/64). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche…
… 531 ABGB), gehören nicht dazu. Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht. Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld ist nicht nur der rechtliche Bestand entscheidend, es muss auch eine tatsächliche und…
…Berücksichtigung jener auf den beiden Nachlassliegenschaften sichergestellten Forderungen anlangt, ist darauf zu verweisen, dass es für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten zunächst erforderlich ist, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht. Dabei ist nicht nur der rechtliche Bestand der Schuld…
…ungewöhnlich, entspricht der Lebenserfahrung und wird aus diesem Grund als unstrittig angenommen. Was die Abzugsfähigkeit von Schulden betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.9.1989, Zl. 88/14/0173 ausgeführt, dass für die Abzugsfähigkeit einer Schuld nicht nur der rechtliche Bestand entscheidend ist…
…als Schulden, die zur Anschaffung der Beteiligung aufgenommen wurden, auch Großmutterzuschüsse im ertragssteuerlichen Sinn zu werten sind und damit der Frage der Abzugsfähigkeit von Schulden, die zur Anschaffung der Beteiligung aufgenommen wurden im Rahmen des "Wiener Verfahren" als geeignete Schätzungsmethode des gemeinen Wertes von Anteilen…
…Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu. Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht. Nach § 20 Abs. 5 ErbStG begründet nur die rechtliche Verpflichtung…
… 116 BAO nicht gebunden. Vielmehr hat die Behörde den Wert des erworbenen Vermögens aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu prüfen. Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung besteht…
…von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers (Stichtag) auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Bemessung der Erbschaftssteuer grundsätzlich ohne Bedeutung (VwGH 25.9.1997, 96/16/0280). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden…
…von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers (Stichtag) auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Bemessung der Erbschaftssteuer grundsätzlich ohne Bedeutung (VwGH 25.9.1997, 96/16/0280). Für die Abzugsfähigkeit von Schulden…