…von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen." 3. Der Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung ist also gegeben, wenn der Bescheid von Vorfragen iSd § 116 BAO abhängig war und…
…lit a BAO (Urkundenfälschung oder vergleichbare Fälle) scheidet aus. Der Wiederaufnahmegrund nach lit c) ist ebenfalls nicht gegeben, da eine abweichende Vorfragenentscheidung nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellt, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war. Eine solche liegt nicht vor. Es bleiben somit…
…begründend ausgeführt, dass der gegenständliche Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt lediglich die Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung des Finanzvergehens ausspreche und damit keine bindende Vorfragenentscheidung i.S. der einschlägigen Judikatur darstelle. Über die Beschwerde wurde erwogen: Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn…
…BAO8, § 116 Tz 40). Nur eine solche (abweichende) Vorfragenentscheidung stellt einen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs 1 BAO dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermittelt das Hervorkommen einer VwGH-Entscheidung keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren anderer (vgl zB VwGH 21.9.2009…
…einer Vorfrage abhängig waren, die nachträglich von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) anders entschieden worden wäre ist nach dem vorliegendem Sachverhalt nicht der Fall. Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (vgl. Ritz…
…eine Person zur Besserung ihres Verhaltens im Abgabenverfahren zu bewegen und zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war…
…Verlustermittlung im Jahr 2007 vom VwGH bestätigt, Folgejahre nicht Sache des Verfahrens Selbst wenn man vom Vorliegen einer Vorfrage iSd § 116 BAO ausgehen würde, würde eine abweichende Vorfragenentscheidung nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (Ritz, BAO6, …
…Verlustermittlung im Jahr 2007 vom VwGH bestätigt, Folgejahre nicht Sache des Verfahrens Selbst wenn man vom Vorliegen einer Vorfrage iSd § 116 BAO ausgehen würde, würde eine abweichende Vorfragenentscheidung nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (Ritz, BAO6, …
…des Verfahrens unter den Vorfragentatbestand gem § 303 Abs 1 lit c BAO subsumiert werden. Dies insbesondere, als eine abweichende Vorfragenentscheidung nur dann einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden (vgl VwGH 22.9.2000, 98/15/0014; 8.2.2007…
…des Verfahrens unter den Vorfragentatbestand gem § 303 Abs 1 lit c BAO subsumiert werden. Dies insb, als eine abweichende Vorfragenentscheidung nur dann einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden (vgl VwGH 22.9.2000, 98/15/0014; 8.2.2007…
…neu, sondern ihr bereits bei Erlassung des Erstbescheides bekannt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war…
…lit a BAO (Urkundenfälschung oder vergleichbare Fälle) scheidet aus. Der Wiederaufnahmegrund nach lit c) ist ebenfalls nicht gegeben, da eine abweichende Vorfragenentscheidung nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellt, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war. Eine solche liegt nicht vor. Es bleiben somit…
…2005/15/0005, zufolge nur dann, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war, eine abweichende Vorfragenentscheidung einen Wiederaufnahmegrund bildet. Mit der Erstreckung der Bindung an eine VwGH-Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG nur auf die betreffende Rechtssache ist somit der Prozessgegenstand…
…in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung…
…Berufung zieht der Bf. auch den Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1 lit c als Wiederaufnahmsgrund an. Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (zB VwGH 30.3.1998, 98/16/0097; 22.9…
…auf den Vorfragentatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO begründet werden. Dies insbesondere, als eine abweichende Vorfragenentscheidung nur dann einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden (vgl. VwGH 30.3.1998, Zl.98/16/0097; 22.9.2000, Zl…
…2.2007, 2004/15/0153, 2005/15/0005). Ritz,BAO 5 , § 303 Tz 38: Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (zB VwGH 30.3.1998, 98/16/0097; 22.9.2000, 98…
…BAO3, § 116, Tz 1). Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war. Eine Wiederaufnahme beim Vorfragentatbestand setzt ua voraus, dass die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gegenüber der Partei des wiederaufzunehmenden Verfahrens wirksam geworden ist (siehe…
…und ist die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar (vgl. Ritz, BAO 5 , § 307 Tz 2ff mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Überdies stellt eine abweichende Vorfragenentscheidung nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (vgl. Ritz, BAO 5 , …
…Abs. 1 lit. c BAO in der vor dem 1.1.2014 geltenden Fassung). Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war. Von einer solchen Bindung kann aber beim gegebenen Sachverhalt keine Rede sein…