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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100418/2025

Keine Wiederaufnahme aufgrund eines Erkenntnisses des BFG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100418/2025vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dipl.-Kfm. Friedrich Alois Wagner, Kurpromenade 12, 5630 Bad Hofgastein, über die Beschwerden vom 11. November 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. Oktober 2024 betreffend Abweisung der Anträge gemäß § 303 (1) BAO auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 19. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 und 2021. Das Jahr 2020 wurde bereits mit Einkommensteuerbescheid vom 26. August 2021 erledigt und das Jahr 2021 mit Einkommensteuerbescheid vom 23. Mai 2022. Begründend stützte sich der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und brachte hervor, dass nach aktueller steuerrechtlicher Beurteilung das Besteuerungsrecht für Einkünfte von Flugpersonal gemäß Art 15 Abs 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Malta ausschließlich im Sitzstaat des Unternehmens, also in Malta, liege. Sein Einkommen unterliege daher nicht der österreichischen Einkommensteuer, trotzdem wäre Lohnsteuer einbehalten worden. Mit Bescheiden vom 11. Oktober 2024 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Einkommensteuerbescheiden 2020 und 2021 abgeschlossenen Verfahren abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Entscheidungen von Gerichten, Rechtsirrtümer oder höchstgerichtliche Entscheidungen keine neuen Tatsachen darstellen. Mangels neuer Tatsachen war der Antrag somit abzulehnen. Am 11. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide vom 11. Oktober 2024. Zum zugrundeliegenden Sachverhalt habe es bereits beim erstmaligen Versuch der Klärung der Veranlagungsmodalitäten für das Jahr 2020 intensive Korrespondenz (schriftlich und telefonisch) mit dem Wohnsitzfinanzamt und dem Finanzamt für Großbetriebe gegeben. Es habe schließlich den Auftrag an die Behörde gegeben, widerspruchsfreie Entscheidungen herbeizuführen und eine vorab nach ihrer eigenen Anschauung beurteilte Vorfrage als Hauptfrage höchstgerichtlich entscheiden zu lassen und, sollte sich die Vorfragenbeurteilung als fehlerhaft erweisen, die Rechtskraft der gegenständlichen Abgabenbescheide zu durchbrechen. Die nach Anleitung des Wohnsitzfinanzamtes beim Finanzamt für Großbetriebe eingebrachten Erstattungsanträge seien ua wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden. Er verwies wiederum auf das Erkenntnis des BFG RV/7102502/2024, in welchem in einem inhaltlich parallelen Fall Österreich das Besteuerungsrecht aberkannt wurde. § 303 Abs 1 lit c BAO erlaube die Wiederaufnahme rechtskräftiger Abgabenbescheide, wenn diese von Vorfragen abhängig gewesen seien und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Der Wiederaufnahmeantrag ziele auf die Berücksichtigung dieses Erkenntnisses und des abzuwartenden Ergebnisses der Revisionsentscheidung des VwGH als Vorfragenentscheidung ab. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 6. Dezember 2024 wurden die Beschwerden vom 11. November 2024 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde definierte ausführlich, was unter einer Vorfrage zu verstehen sei und führte schlussendlich aus, dass die Entscheidung des BFG im späteren Jahr nicht als Vorfrage für ein bereits abgeschlossenes Verfahren herangezogen werden kann. Die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2020 und 2021 waren und sind nicht von einer Vorfrage abhängig. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 5. Februar 2025 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer ist seit 15. September 2020 bei der ***1*** mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Malta beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit den ergangenen Einkommensteuerbescheiden 2020 und 2021 wurden die nichtselbständigen Einkünfte in Österreich versteuert. 2. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt auch den zu beurteilenden Sachverhalt wieder. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 303 BAO bestimmt: "(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) […]"   § 116 Abs 1 BAO lautet: "Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen." Der Beschwerdeführer stützte seine Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren auf den Vorfragentatbestand des § 303 Abs 1 lit c BAO und verwies dabei auf das Erkenntnis des BFG RV/7102502/2024, in welchem entschieden wurde, dass Österreich kein Besteuerungsrecht für die Bezüge von im Inland ansässigem Flugpersonal nach dem DBA Malta zukommt. Gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO kann ein Wiederaufnahmegrund dann gegeben sein, wenn der Bescheid von Vorfragen im Sinne des § 116 BAO abhängig war. Eine Vorfrage im Sinn des § 303 Abs 1 lit c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage - dh durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur - von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber Kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf (vgl VwGH 8.2.2007, 2004/15/0153). Eine Vorfrage ist daher eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (zB VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; Ritz/Koran, BAO8 § 116 Tz 1) Im gegenständlichen Fall hatte das Finanzamt Österreich als zuständige Verwaltungsbehörde für die Arbeitnehmerveranlagung die Rechtsfrage, ob Österreich das Besteuerungsrecht für die gegenständlichen Bezüge des Beschwerdeführers zukommt, als Hauptfrage zu beurteilen. Die Beurteilung einer Vorfrage iSd § 116 Abs 1 lit c BAO, die in einem anderen Verfahren von einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht vorweg als Hauptfrage zu klären gewesen wäre und die die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO eröffnen würde, lag somit nicht vor. Eine Wiederaufnahme beim Vorfragentatbestand setzt zudem voraus, dass die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gegenüber der Partei des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend (rechtskräftig) geworden ist (Ritz/Koran, BAO8, § 116 Tz 40). Nur eine solche (abweichende) Vorfragenentscheidung stellt einen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs 1 BAO dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermittelt das Hervorkommen einer VwGH-Entscheidung keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren anderer (vgl zB VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 22.6.2009, G 5/09). Demnach ist das nicht den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/7102502/2024, ebenso wenig wie das zwischenzeitlich dazu ergangene Erkenntnis des VwGH, als Entscheidung einer Vorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c BAO zu werten und berechtigt daher nicht zur Wiederaufnahme der Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund eines Vorfragentatbestands. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Voraussetzungen einer beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint worden sind. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Salzburg, am 11. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100418/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100418.2025
Stammnummer
152147
Gültig
11.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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