…der Mitarbeiterin dahingehend, ob der laut kontrolliertem Erfassungsbeleg bereits gespeicherte Überweisungsauftrag auch durchgeführt wurde, kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflichten erblickt werden. Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO…
…eine inhaltliche Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen vornahm und die Mitarbeiterin daher angemessen überwachte, war ihm im Unterlassen einer zusätzlichen Kontrolle der tatsächlichen Übermittlung der bereits durch ihn frei gegebenen Meldung keine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflichten vorwerfbar. Die Anpassung…
…geprüft hat und die Bw. darauf hingewiesen hat, dass die anstehende Rate, die betragsmäßig der Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen entsprach, zu zahlen bleibt. Bei Kontrolle der Zahlungstermine und Ratenhöhen des Zahlungserleichterungsbescheides hätte dieser Fehler vermieden werden können. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten ist stets…
…an Dritte, werde er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es würden ihn Auswahl- und Kontrollpflichten treffen, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen könnten (VwGH 19.11.1998, 98/18/0159). Er habe durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass…
…zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei dürfen diese Pflichten gewiss nicht überspannt werden; eine Überwachung seit Jahren zuverlässiger Mitarbeiter "auf Schritt und Tritt" ist regelmäßig weder erforderlich noch zumutbar. …
…zu qualifizieren, wenn die Partei der ihr zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Das eigene Verschulden des Arbeitnehmers ist jedoch nicht schädlich. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. § 217…
…die Partei der ihm (ihr) zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten bzw. Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Das eigene Verschulden des Arbeitnehmers ist jedoch nicht schädlich. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht ist ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen…
…Kontrollpflichten verletzt, sondern sich erfahrener und versierter Mitarbeiter bedient. Außerdem habe der Bf laufend Besprechungen durchgeführt und die Finanzgebarung der Gesellschaft kontrolliert, was "in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten unabdingbar" gewesen sei. Nach Stoll, BAO-Kommentar, 123, bestehe kein genereller Maßstab für die Intensität der Überwachung und…
…ein Verschulden. Die Bf. hatte Überwachungs- und Aufsichtspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern. Überträgt der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach…
…2006 und 15.12.2006) keine Anhaltspunkte dafür, dass der für die steuerlichen Belange zuständige Geschäftsführer, der auf Basis der rechtlichen Beratung eines berufsmäßigen Parteienvertreters agiert Zahlungsentscheidungen getroffen hat, abgabenrechtliche Pflichten verletzen würde und es kann ihm daher auch keine Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten…
…19. Oktober 2019 und die Steuerrückstände für die Jahre 2020 bis 2022 aus einer Prüfung des Finanzamtes ergeben. Alle Prüfungen seien unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die Unkenntnis der Nachforderungen sowie die Nichtentrichtung dieser Nachforderungen zeige, dass der Antragsteller seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht ordnungsgemäß nachkam…
…grobes Auswahlverschulden, grobe Mängel der (Kanzlei)Organisation oder eine mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten sind. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Von einem bloß minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn…
…sich als verlässliche und äußerst gewissenhafte Mitarbeiterin bereits über Jahre hinweg bewiesen habe, könne der Berufungswerberin kein grobes Auswahlverschulden angelastet werden. Auch ein grobes Kontrollverschulden liege nicht vor, da die zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen seien und in diesem…
…als Geschäftsführer der Gesellschaft grobes Verschulden vorzuwerfen sei. Das sei aber wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zu verneinen, weil der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht überspannt werden dürfe. So werde auch in der Fachliteratur die Rechtsansicht vertreten, dass dem Vorstand einer AG nicht zumutbar…
…Einzelfalles abzustellen wäre. Eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" wäre dabei aber nicht notwendig (VwGH 24.11.1998, 98/14/0155). Ausgehend von diesen Umständen hätte sowohl die Bw. als auch deren Geschäftsführer die zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten zu jeder Zeit eingehalten. Entsprechend dem intern…
…grobes Auswahlverschulden, grobe Mängel der (Kanzlei)Organisation oder eine mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten sind. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Von einem bloß minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn…
…Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BAO bewirken würde. Schließlich wurde der Beschwerdeführer auf die Auswahl- und Kontrollpflichten des Geschäftsführers hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 wurde gegen den Haftungsbescheid vom 31. Jänner das Rechtsmittel der Beschwerde einbracht. Der Beschwerdeführer habe als gewerberechtlicher…
…vom 23.51996, 95/18/0538, verwiesen, nach dem zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Überwachungs – und Kontrollpflichten eine Überwachung der Mitarbeiter auf „Schritt und Tritt“ nicht notwendig ist. Somit sei nicht für jeden Vermerk bzw. jede einzelne Terminisierung eine Kontrolltätigkeit durchzuführen. Ansonsten müsste der Abgabepflichtige…
…nie gänzlich ausgeschlossen werden. Das erhöhte Risiko des Übersehens von Fehlern und das Begehen von Irrtümern würden jedoch niemals bewusst in Kauf genommen werden. Die Geschäftsleitung setze alles daran, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten zu wahren. Die Geschäftsleitung verlasse…
…unterlassene zusätzliche Kontrolle dahingehend, ob die bereits in Finanzonline gespeicherten Daten auch tatsächlich übermittelt wurden, begründet nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten im Betrieb der Bf. (UFS 6.7.2011, RV/0670-L/10…