Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0018-Z1W/05
Herabsetzung des Säumniszuschlags nach § 217 Abs. 7 BAO wegen Fehlens des groben Verschuldens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0018-Z1W/05vom 14.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., X., vertreten durch U., Y.,
vom 15. April 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien
vom 6. April 2005, Zl. 100/35.045/2004-1, betreffend
Säumniszuschlag zu Verbrauchsteuern, entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben und der Säumniszuschlag mit 0,00 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10.9.2004, Zl. 100/35.045/2004, wies das
Zollamt Wien den Antrag der Firma Bf. .(Beschwerdeführerin, im Folgenden
als Bf. bezeichnet), vertreten durch die U. vom 20.2.2004 auf Herabsetzung des
mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 10.2.2004 festgesetzten
Säumniszuschlags in Höhe von 7.888,74 € auf den Betrag 1.800,-
€ gemäß
§ 217 Abs.7 BAO ab. Begründet wurde dies
damit, dass ein mit 26.1.2004 fälliger Mineralölsteuerbetrag in
Höhe von 394.437,06 € erst am 20.2.2004 überwiesen worden war,
was auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist
verspätet war. Die Bestimmung des § 217 Abs.7 BAO ziele darauf ab, bei
falsch berechneten Selbstbemessungsabgaben Säumnisfolgen, die auf kein
grobes Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen sind, zu
beheben. Es sei für das Zollamt nicht schlüssig nachvollziehbar, warum
der Zahlungstermin irrtümlich mit 25.2.2004 anstelle des 26.1.2004 in
Evidenz genommen werden konnte, wenn doch die Mineralölsteueranmeldung
für den Dezember 2003 fristgerecht beim Zollamt eingereicht worden war und
damit die Entrichtung der Abgaben zwingend einhergeht. Der Urlaub des
Geschäftsführers, welcher seiner Kontrolltätigkeit nicht
nachkommen konnte, stelle keine Begründung für die verspätete
Entrichtung dar.
Dagegen erhob die Bf. durch ihre Rechtsvertreterin am
7.10.2004 fristgerecht Berufung. Darin wurde geltend gemacht, dass die
Bestimmung des § 217 Abs.7 BAO bei Selbstberechnungsabgaben keineswegs nur
den Fall einer Falschberechnung anspricht, sondern diesen, arg. "insbesondere"
im Nebensatz, nur als Spezialfall hervorhebt und für
Selbstberechnungsabgaben sehr wohl auch bei anderen Säumnisfällen
- etwa zu spät erfolgter Abgabenentrichtung - die Bestimmung
anwendbar ist. Dabei liege ein grobes Verschulden nicht vor. Es sei durch
Verschulden der Dienstnehmerin E.K. zu der verspäteten Zahlung gekommen.
Ein (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen (oder des
Parteienvertreters) sei nicht schädlich in Hinblick auf § 217 Abs.7
BAO. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Abgabepflichtigen selbst (bzw. dem
Parteienvertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder
Kontrollverschulden, anzulasten sei, somit im vorliegenden Fall, ob Ing. H.K.
als Geschäftsführer der Gesellschaft grobes Verschulden vorzuwerfen
sei. Das sei aber wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zu verneinen, weil
der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht
überspannt werden dürfe. So werde auch in der Fachliteratur die
Rechtsansicht vertreten, dass dem Vorstand einer AG nicht zumutbar sei, die
zeitgerechte Durchführung der Abgabenentrichtung stets persönlich zu
kontrollieren. Schließlich wird in der Berufungsschrift noch der Grund
für die irrtümliche Vormerkung des Zahlungstermins 25.2.2004 anstelle
von 26.1.2004 erläutert:
Der Geschäftsführer Ing. H.K. hat seinen
Mitarbeitern, insbesondere auch Fr. E.K. , als Faustregel eingeschärft:
Lohnabgaben sind am 15. des Folgemonats, die Umsatzsteuer am 15. des
zweitfolgenden Monats fällig. Die Mineralölsteuer sei wie die
Lohnabgaben zu behandeln, nur dass statt dem 15. der 25. Tag des (folgenden)
Monats das Fälligkeitsdatum sei. Bei dieser Faustregel sei Fr. E.K. eine
Verwechslung des Fälligkeitsdatums für Mineralöl- bzw.
Umsatzsteuer unterlaufen. Aufgrund dieser Umstände halte man an dem Antrag
vom 20.2.2004 auf Herabsetzung des Säumniszuschlags auf 1.800,- €
gemäß
§ 217 Abs.7 BAO fest.
Am 6.4.2005 erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Wien im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine das
Begehren ausschließende grobe Fahrlässigkeit, welche mit auffallender
Sorglosigkeit gleichzusetzen sei, vorliege. Es handle sich bei den zur
Vorschreibung gelangten Abgaben um eine Bringschuld und der Abgabepflichtige
habe dahingehend Sorge zu tragen, dass der Abgabenbetrag am Fälligkeitstag
dem Konto des Abgabengläubigers gutgeschrieben werden kann. Grob
fahrlässig handelt dabei, wer die für die im Verkehr mit Behörden
notwendige Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt, wobei ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen
gleichzuhalten ist (VwGH 26.4.2000, 2000/14/0006). Die Mitteilung allgemeiner
Verhaltensregeln bezüglich der Abgabenentrichtung an die Mitarbeiter
stellte noch keine Garantie für die richtige Durchführung dieser
"Faustregel" dar und es kam infolge offensichtlich nicht vorhandener bzw.
mangelhafter Kontrollmechanismen zu der gegenständlichen Säumnis. Aus
dem Antrag vom 20.2.2004 sei zu entnehmen, dass der Fehler erst auffiel durch
die Zustellung des Bescheides vom 10.2.2004 über die Festsetzung des
Säumniszuschlags, sodass offensichtlich eine zumutbare nachträgliche
Kontrolle nach der Rückkehr des Geschäftsführeres aus dem Urlaub
nicht stattgefunden hatte, die etwaige Fehler noch rechtzeitig beheben
hätte können.
Gegen die am
12.4.2005 zugestellte Berufungsvorentscheidung wurde am 15.4. unter Verweis auf
die bisherige Argumentation Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat
erhoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt der Sachverhalt
zugrunde, dass die mineralölsteuerpflichtige Bf. für den Monat
Dezember 2003 die selbstberechnete Abgabe in Höhe von 394.437,06 € zu
entrichten hatte, wobei sich gem. §§ 23 Abs.1 MinStG und 108 Abs.3 BAO
der 26.1.2004 als letzter Tag der Zahlungsfrist ergab. Die Anmeldung der Abgabe
ist fristgerecht erfolgt und der Betrag am 22.1.2004 beim Zollamt verbucht
worden. Infolge urlaubsbedingter Abwesenheit des Geschäftsführers H.K.
führte dessen Ehegattin E.K. - laut Firmenbuch übte sie vom xxx
bis yyy als Vorgängerin von H.K. die Funktion des handelsrechtlichen
Geschätsführers aus - als Dienstnehmerin die abgabenrechtlichen
Angelegenheiten durch. Dabei wurde irrtümlich (s.o.) der 25.2.2004 als
Fälligkeitstermin für die Mineralölsteuerschuld eingetragen und
infolge Nichtentrichtung bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin mit
Bescheid des Zollamtes Wien vom 10.2.2004 ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von 2 %, d.s. 7.888,74 € gemäß
§ 217 Abs.1 und 2
BAO vorgeschrieben.
Der Abgabenbetrag und der Säumniszuschlag wurden am
20.2. bzw. 8.3. 2004 zur Einzahlung gebracht.
Gemäß
§ 217 Abs.7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Eine Unrichtigkeit der Selbstberechnung der
Mineralölsteuer für Dezember 2003 steht im vorliegenden Fall nicht zur
Diskussion, es ist für die Frage der Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlags zu prüfen, ob für die nicht fristgerechte
Zahlung grobes Verschulden anzulasten ist. Grobes Verschulden ist mit grober
Fahrlässigkeit gleichzusetzen, also mit einer Sorgfaltspflichtverletzung,
die einem mit den rechtlichen Werten und ihn betreffenden Vorschriften
verbundenen Menschen keinesfalls unterlaufen dürften. Man kann als
Abgrenzungsaspekt zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit prüfen,
ob ein Fehler "nicht hätte passieren dürfen" oder aber "ob er
passieren kann", also auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich
unterläuft. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles und die
Erfahrung und Stellung der Wirtschaftsbeteiligten mitzuberücksichtigen.
Solche Fragen sind in der Judikatur und Literatur an zahlreichen Fällen
ausdiskutiert, z.B. wird kein grobes Verschulden angenommen, wenn sich ein
Abgabepflichtiger für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel
verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinstitut die
Überweisung verspätet durchführt (Ritz, Herabsetzung und
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen in SWK 10/2001, S.337
ff).
Für die Beurteilung des groben Verschuldens ist nicht
ausschlaggebend das Verschulden des Arbeitnehmers der Partei, also von Fr. E.K.
, sondern entscheidend ist, ob der Bf. bzw. ihrem Vertreter, also Herrn Ing.
H.K. , ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz,
a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist ein Fahrlässigkeitsfehler
passiert, indes vermag der UFS den Schweregrad des groben Auswahl- oder
Kontrollverschuldens aus folgenden Gründen nicht zu erblicken:
Der Geschäftsführer hat für die Zeit seiner
Abwesenheit mit der Abwicklung des Geschäftsganges, somit auch für die
Erfüllung steuerlicher Pflichten, die frühere
Geschäftsführerin betraut, also eine Person, die mit der Besorgung
solcher Aufgaben vertraut ist. Auch der Fehler mit der falschen
Kalendereintragung ist für sich genommen nur als minderer Grad des
Versehens anzusehen und jedenfalls kein so gravierender Fehler, dass man daraus
folgern müsste, es sei eine zur Besorgung der abgabenrechtlichen Pflichten
ungeeignete Person betraut gewesen. Zum Argument, es hätte bei einer
nachträglichen Kontrolle die nicht fristgerechte Zahlung noch auffallen
können, ist der Meinung der Bf. beizupflichten, dass eine Kontrolle nicht
bis zu dem Exzess betrieben werden muss,
jede Handlung im Nachhinein noch einmal
nachzuvollziehen (Ritz, a.a.O.; VwGH 15.3.1995 Zl. 94/13/0215). In diesem
Zusammenhang sei auch vermerkt, dass es bei der Bf. im näheren zeitlichen
Umfeld keinen weiteren Säumnisfall gab (es scheint nur noch im Juni 2006
ein Säumniszuschlag in Höhe von 982,84 € auf), was den Schluss
zulässt, dass in der betrieblichen Organisation die Erfüllung der
Abgabepflichten sorgfältig betrieben bzw. kontrolliert wird.
Somit liegt nur leichte Fahrlässigkeit und daher die
Voraussetzung vor, den verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen. Die beantragte Herabsetzung des Säumniszuschlags auf
den Wert 1.800,- € unter Berechnung des ungefähren Zinsentgangs (es
ist auf den Betrag 394.437,06 der Jahresstundungszinssatz in Höhe von 5,47%
angewandt und dann der Bruchteil für einen Monat berechnet) entspricht
nicht dem Gesetz. Die Bf. ist offenbar davon ausgegangen, dass in § 217
Abs.7 BAO eine nach dem Ermessen im Sinne von § 20 BAO zu fällende
Entscheidung angesprochen wird, was nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber bedient
sich des Wortes "insoweit" dann, wenn sich die tatbestandsmäßige
Voraussetzung nur auf einen Teil des Betrages bezieht (vgl. § 217 Abs.4 BAO
und dazu Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO (Loseblatt), § 217 Anm. 33).
Es wäre etwa an den Fall zu denken, dass die Selbstberechnung einer Abgabe
unrichtig oder unvollständig ist und daher eine Säumnis eintritt, die
bezüglich eines Teiles des Betrags als grobe, bezüglich eines anderen
Teiles als leichte Fahrlässigkeit einzustufen ist. Im vorliegenden Fall ist
eine solche "Splittung" bei der Säumnis der Bezahlung von Abgaben nicht
möglich und es war daher der Säumniszuschlag wegen des Vorliegens nur
leichter Fahrlässigkeit spruchgemäß nicht festzusetzen.
Wien, am 14.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0018-Z1W/05
- Stammnummer
- 24068
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF