Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0764-L/05
Säumniszuschlag bei Überwachungsverschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0764-L/05vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei dürfen diese Pflichten nicht überspannt werden; eine Überwachung seit Jahren zuverlässiger Mitarbeiter "auf Schritt und Tritt" ist regelmäßig weder erforderlich noch zumutbar. Anderes gilt allerdings, wenn einer Mitarbeiterin wiederholt Fehler unterlaufen oder festgestellt werden muss, dass es dieser an den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Besorgung der übertragenen Aufgaben mangelt. Werden gravierende Mängel festgestellt, besteht eine erhöhte Pflicht zur Überwachung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vom 18. August 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. August 2005 zu StNr.
000/0000 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in
Höhe von 845,54 € entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der elektronisch am 15.6.2005 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 wurden Vorsteuern in Höhe von
53.383,04 € geltend gemacht, und eine Zahllast in Höhe von 130.182,14
€ erklärt. Die Zahllast wurde termingerecht entrichtet.
Mit Eingabe vom 5.7.2005 teilte die Berufungswerberin dem
Finanzamt mit, dass ihr bei dieser Umsatzsteuervoranmeldung leider ein Fehler
unterlaufen sei. Es wäre irrtümlich eine falsche Vorsteuer in Abzug
gebracht worden. Dies sei das erst Mal, dass sie eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung abgebe. Sie ersuche daher, von einem
Säumniszuschlag abzusehen.
In der gleichzeitig eingereichten berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005 wurde die Vorsteuer (KZ 060) nur
mehr mit 11.106,16 € angegeben, sodass sich eine Zahllast von 172.459,02
€ ergab. Das Finanzamt erließ am 8.8.2005 einen entsprechenden
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für diesen Voranmeldungszeitraum, aus dem
sich eine Nachforderung in Höhe von 42.276,88 € ergab. Diese
Nachforderung war gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG (ebenso wie die
ursprünglich erklärte Zahllast) am 15.6.2005 fällig.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 setzte das Finanzamt von dieser
Umsatzsteuernachforderung einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
845,54 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 18.8.2005
Berufung erhoben, und in der Begründung ausgeführt, dass den
Mitarbeitern der Berufungswerberin bei der Übertragung der Daten aus der
SAP-Umsatzsteuervoranmeldung in die tatsächliche Umsatzsteuervoranmeldung
ein Fehler unterlaufen sei. Der Fehler sei bei der Zuordnung der Vorsteuer
aufgetreten, es sei zu viel abgezogen worden. Nachdem der Fehler erkannt worden
sei, habe die Mitarbeiterin die Frage an das Finanzamt gestellt, ob die Abgabe
einer Berichtigung und eine Abstandnahme vom Säumniszuschlag möglich
wären. Dies sei positiv in Aussicht gestellt worden. Da beide Mitarbeiter
erst seit Beginn des Jahres im Unternehmen wären, sei Nachsicht anzuwenden.
Eine beteiligte Mitarbeiterin, welche die Vorsteuer falsch angegeben habe,
wäre wegen erheblicher Fachmängel bereits gekündigt worden. Da
die Berufungswerberin seit vielen Jahren pünktlich sämtliche Steuern
entrichte und ihre Ergebnisse doch ein erhebliches Steuerausmaß vorweisen
würden, bitte sie von der Einhebung des Säumniszuschlages Abstand zu
nehmen.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren konnte daher fortgesetzt
werden.
Die Berufungswerberin wurde in einem Vorhalt vom 26.6.2007
ersucht, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
"Gemäß
§
217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Die zunächst
unrichtige Selbstberechung der Umsatzsteuer 04/2005 war nach dem
Berufungsvorbringen auf den Fehler einer Mitarbeiterin zurückzuführen,
die bei der Übertragung von Daten aus der SAP-UVA in die tatsächliche
UVA die abziehbare Vorsteuer falsch (nämlich wesentlich überhöht)
angegeben hat.
Im Rahmen der
Verschuldensprüfung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass (auch grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei
nicht schädlich ist. Entscheidend ist diesfalls aber (ebenso wie bei der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei bzw. ihrem Vertreter
selbst grobes Verschulden anzulasten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 46). In
Betracht kommen dabei auch hier (wie bei § 308 BAO) nicht nur grobes
Auswahl- oder Kontrollverschulden, sondern auch grobe Organisationsmängel
(vgl. Ritz, BAO³, § 308 Tz 17).
Zur Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten einer GesmbH sind die
organschaftlichen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft berufen. Bedienen sich
diese dabei einer Mitarbeiterin der Gesellschaft, ist durch entsprechende
Kontrollen sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen
Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Wird weder im allgemeinen
noch im besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle
des Versagens der Mitarbeiterin eine Fristversäumung auszuschließen
geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das
Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen
Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem
bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. zu § 308 BAO
etwa Stoll, BAO, 2986 und die dort zitierte Rechtsprechung; UFS 23.5.2007,
RV/0688-L/04).
Das Bestehen eines
solchen Kontrollsystems wurde bisher weder behauptet noch näher
beschrieben. Welche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen bestanden zum
damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Erstellung und Einreichung der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen?
Die Mitarbeiterin, welche
die Vorsteuer falsch angegeben hat, wurde nach dem Berufungsvorbringen "wegen
erheblicher Fachmängel" bereits gekündigt. Werden bei einer
Mitarbeiterin grobe Mängel festgestellt, besteht (bis zur Kündigung)
eine erhöhte Überwachungspflicht. Inwiefern wurde dieser
entsprochen?
Die "beiden Mitarbeiter",
die nach dem Berufungsvorbringen offenkundig für die Übertragung der
Daten aus der SAP-UVA in die elektronisch an das Finanzamt übermittelte UVA
zuständig gewesen sind, waren erst seit Beginn des Jahres (2005) im
Unternehmen tätig. Auch bei neueintretenden Mitarbeitern ist eine
erhöhte Überwachung geboten. Welche konkreten Kontrollmaßnahmen
wurden in diesem Zusammenhang getroffen?
In der Berufung wurde
behauptet, dass über Anfrage der Mitarbeiterin vom Finanzamt eine
Abstandnahme vom Säumniszuschlag "positiv in Aussicht gestellt" worden
wäre. Eine derartige Zusage ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu
entnehmen.
Die Berufungswerberin führte dazu nach gewährter
Fristerstreckung in einer Stellungnahme vom 14.9.2007 aus, dass sie
grundsätzlich nur die gleichen Erklärungen wie in der Berufung abgeben
könne. Die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Erklärungs- und
Zahlungspflichten werde durch die organschaftlichen gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft und deren Mitarbeiter ordnungsgemäß beachtet. Die
Kontrollmaßnahmen bestünden immer im selben Ausmaß und zwar
stets nach dem Vier-Augen-Prinzip. Das Funktionieren des Kontrollsystems
könne keinesfalls angezweifelt werden, da die Fehlerquelle, die zur
verminderten Bezahlung der Umsatzsteuer geführt habe, von der
Berufungswerberin durch Kontrolle selbst erkannt worden sei und es daher auch
zur Abgabe einer berichtigten UVA 04/2005 gekommen sei. Wie zu erkennen,
handelte es sich um einen doch sehr kurzen Zeitraum vom 15.6.2005 bis 5.7.2005.
Die Unterlagen würden mittels SAP erstellt und kontrolliert, sowie
freigegeben. Anschließend erfolge die Übertragung in das
UVA-Formular, mit "Quervergleich". Wie es zu diesem falschen Eintrag kommen habe
können, sei nicht erklärbar, es liege reiner Irrtum und menschliches
Versagen sowie eine einmalige Ausnahmesituation vor. Aus diesem Grund sei das
"Ersuchen um Nachsicht" und Abstandnahme von der Verrechnung des
Säumniszuschlages eingebracht worden. Selbstverständlich nehme die
Berufungswerberin auch besonders in der Einschulungsphase sowie bei Erkennen von
verstärkten Mängeln eine erhöhte Überwachungspflicht wahr,
jedoch könne in einem unternehmerischen Arbeitsfluss der gesamte Ablauf
aufgrund von verschiedenen Prioritäten nicht zeitgleich erfolgen. Zur
Information (des Finanzamtes) an ihre Mitarbeiterin auf "positive Erledigung,
ohne Verrechnung des Säumniszuschlages" könne keine Aussage zum
vorliegenden Akteninhalt gemacht werden. Es könnte nach Ansicht der
Berufungswerberin sein, dass auch hier im Umgang des einzelnen Mitarbeiters des
Finanzamtes mit den Parteien in den Aussagen Kompetenzüberschreitungen oder
einfach Fehler passieren würden. Hier liege eine ähnliche Situation
beider Parteien im Hinblick auf das Personal vor. Die Berufungswerberin hoffe
auf eine positive Erledigung, da sie ansonsten ihren Steuerpflichten absolut
pünktlich nachkomme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen
des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den
von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein
(grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (UFS 8.10.2004,
RV/0647-L/04 mwN).
Bereits im Vorhalt vom 26.6.2007 wurde darauf hingewiesen,
dass bei einem Fehler, der einem Arbeitnehmer der Partei unterläuft, zu
prüfen ist, ob der Partei bzw. ihrem Vertreter selbst grobes Verschulden
(Auswahl- oder Kontrollverschulden, grobe Organisationsmängel) anzulasten
ist. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und
Kontrollpflichten ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen. Dabei dürfen diese Pflichten gewiss nicht überspannt
werden; eine Überwachung seit Jahren zuverlässiger Mitarbeiter "auf
Schritt und Tritt" ist regelmäßig weder erforderlich noch zumutbar.
Anderes gilt allerdings, wenn einer Mitarbeiterin
wiederholt Fehler unterlaufen oder festgestellt werden muss, dass es dieser an
den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Besorgung der
übertragenen Aufgaben mangelt. Im gegenständlichen Fall wurde in der
Berufung darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiterin, welche die Vorsteuer falsch
angegeben habe, wegen erheblicher Fachmängel gekündigt worden sei.
Werden derart gravierende Mängel festgestellt, besteht - wie bereits im
Vorhalt vom 26.6.2007 dargestellt - eine erhöhte Überwachungspflicht.
Die Berufungswerberin wurde ersucht näher darzulegen, inwiefern dieser
entsprochen worden wäre. In der Stellungnahme vom 14.9.2007 findet sich
dazu jedoch kein konkretes Vorbringen. Es wurde lediglich ausgeführt, dass
die Berufungswerberin selbstverständlich "bei Erkennen von verstärkten
Mängeln eine erhöhte Überwachungspflicht wahrnehme". Welche
Maßnahmen dazu konkret gesetzt worden wären, wurde nicht
erläutert. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um das Ausreichen der
gesetzten Maßnahmen bzw. das Fehlen eines Überwachungsverschuldens
feststellen zu können. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem grobem Verschulden an der
Säumnis eine Begünstigung darstellt. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. UFS
4.11.2004, RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004,
2003/15/0112 zu § 212 BAO). Dieser qualifizierten Darlegungspflicht wurde
mit der bloßen Behauptung, bei Erkennen von Mängeln eine erhöhte
Überwachungspflicht wahrzunehmen, aber in keiner Weise entsprochen.
Gleiches gilt für die erhöhte
Überwachungspflicht gegenüber neueingetretenen Mitarbeitern. Die
für die Übertragung der Daten aus der SAP-UVA in die elektronisch an
das Finanzamt übermittelte UVA für April 2005 zuständig gewesen
Bediensteten, waren erst seit Beginn des Jahres 2005 im Unternehmen tätig.
Auch bei neueintretenden Mitarbeitern ist eine erhöhte Überwachung
geboten, um sicherzustellen, dass diese die übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß erledigen bzw. um überhaupt festzustellen, ob
diese die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Welche konkreten Kontrollmaßnahmen in diesem Zusammenhang getroffen
wurden, legte die Berufungswerberin ebenfalls nicht näher dar.
Da somit insgesamt gesehen nicht näher konkretisiert
wurde, auf welche Art und Weise der im gegenständlichen Fall gebotenen
erhöhten Überwachungspflicht tatsächlich entsprochen wurde,
konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung der Umsatzsteuer 04/2005
bzw. an der damit verbundenen verspäteten Entrichtung der dem
Säumniszuschlag zugrunde liegenden Nachforderung in Höhe von 42.276,88
€ traf.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf
hingewiesen, dass zu den allgemein bestehenden Kontrollmaßnahmen zwar auf
das "Vier-Augen-Prinzip" verwiesen wurde, und das Funktionieren dieses
Kontrollsystems nach Ansicht der Berufungswerberin keinesfalls angezweifelt
werden könne, da der unterlaufene Fehler von der Gesellschaft durch
Kontrolle selbst erkannt worden sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass ein
wirksames Kontrollsystem auch voraussetzt, dass Fehler zeitgerecht entdeckt
werden. Dieses müsste daher im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen
so gestaltet sein, dass allfällige Fehler bei der Übertragung der
Daten aus der SAP-UVA in die an das Finanzamt zu übermittelnde UVA
rechtzeitig, also vor Absendung der Voranmeldung, entdeckt werden. Dies war hier
jedoch leider nicht der Fall.
Insgesamt gesehen lagen daher die Voraussetzungen des
§ 217 Abs. 7 BAO nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Linz, am 19.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0764-L/05
- Stammnummer
- 30587
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF