…Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in materiell- und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein. Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt kommt es in Ansehung der…
…dem Beschluss des Verlassenschaftsgerichts geht hervor, dass keine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben und die erbliche Tochter X2 ein Antrag auf Überlassung an Zahlungs Statt gestellt hat. Bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung und es findet keine Gesamtrechtsnachfolge statt (vgl…
…aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Bei der sog. "Abtuung armutshalber" sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt unterbleibt eine Einantwortung (daher keine…
…mangels des Wertes von € 5.000,-- übersteigenden Aktiven eine Abhandlung (Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 11. November 2016). Mangels Einantwortung der Verlassenschaft gibt es keinen Gesamtrechtsnachfolger. Bei der sog „Abtuung armutshalber“ ( § 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt…
…Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge; der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 19 Rz 13). Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können demnach nicht im Weg des…
…um die Erben des seinerzeitigen Käufers festzustellen. Die Steuer wäre in weiterer Folge den Erben vorzuschreiben. Außerdem wurde Verjährung eingewendet. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt unterbleibe eine Einantwortung und liege auch…
…Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten, ist der ruhende Nachlass auch Adressat von Bescheiden (VwGH 09.09.2015, Ro 2014/16/0031). Bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt gemäß § 154 AußStrG unterbleibt eine Einantwortung und es findet somit keine Gesamtrechtsnachfolge statt. Der Zustand des…
… 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Bei Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt…
…insbesondere bei Erbfolge im Sinn des § 547 ABGB vor. Wer Erbe ist, ergibt sich aus der im Verlassenschaftsverfahren erlassenen Einantwortungsurkunde. Wie sich aus den Ausführungen zu § 19 BAO im Kommentar zur Bundesabgabenordnung von Ritz ergibt, unterbleibt bei einer Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs statt gemäß …
…Im gegenständlichen Fall wurde der Nachlass gemäß § 154 AußStrG für überschuldet erklärt und das Nachlassvermögen an Zahlungs Statt an die Mutter des Beschwerdeführers überlassen. Mangels Einantwortung ist im gegenständlichen Fall kein Rechtsnachfolger im Sinne des § 19 BAO vorhanden. Zur Nicht - Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruches § 206 Abs…
…auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt gelten. Sollte das Finanzamt die vorgenannten Bestimmungen der BAO tatsächlich richtig angewendet haben, seien diese Bestimmungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. Über die Berufung wurde erwogen: In Streit steht, ob im Verfahren zur kridamäßigen Verteilung des Nachlassvermögens…
…dadurch berichtigt werden. Wird neben unbeweglichem Vermögen auch bewegliches Vermögen überlassen, ist die Gegenleistung proportional aufzuteilen." Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass die Erstbehörde verkenne, dass durch die Überlassung von Nachlassvermögen an Zahlungs statt nicht die ganze Forderung des BF abgegolten werde, sondern nur ein…
…Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über (§ 19 Abs. 1 1. Satz BAO). Wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben und zu keiner Gesamtrechtsnachfolge des Erben…
…von diesem Beschluss des Gerichtes abzuweichen, da dieser Beschluss in einem Verfahren nach dem Außerstreitgesetz ergangen ist und genau über jenes Sachverhaltselement abspricht, das die Abgabenbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat, nämlich die Höhe der aus dem Nachlass an Zahlungs statt zugewiesenen Aktiva. Zulässigkeit…
…76). Im grundlegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.1985, 83/16/0178, Slg. Nr. 6058/F, brachte dieser zum Ausdruck, dass es sich bei der Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch Hingabe von Grundstücken um eine Hingabe an Zahlungs statt im Sinn des …
…der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz wurden keine neuen Berufungsgründe mehr vorgebracht. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob für das von der Erbin der Bw. zur Berichtigung ihrer Pflichtteilsforderung an Zahlungs statt überlassene endbesteuerte Sparbuch die Befreiungsbestimmung des …
…Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens somit ebenso wie der entsprechende Anteil an den zugrundeliegenden Pensionsansprüchen selbst nicht in den Nachlass fällt, wurde er vom Rekursgericht im Ergebnis zu Recht auch nicht bei der Überlassung an Zahlungs statt unter den Aktiva berücksichtigt." Diese Entscheidung des…
…gemäß § 153 Außerstreitgesetz (AußStG) eine Abhandlung unterblieb. Mangels Einantwortung der Verlassenschaft gibt es keinen Gesamtrechtsnachfolger (Beschluss des Bezirksgerichtes, Aktenzahl AZl.). Bei der sog „Abtuung armutshalber“ (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der…
…nicht stattfindet, besteht die Rechtspersönlichkeit des ruhenden Nachlasses fort (Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15). Bei der Überlassung von Nachlassvermögen an Zahlungs statt nach § 154 AußStrG unterbleibt eine Einantwortung und es kommt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Der Beschluss über die Überlassung an Zahlungs statt…
…in Betracht kommenden Personen gegeben sein muss (vgl VwGH 31. März 2011, 2010/15/0150). Da im Beschwerdefall eine überschuldete Verlassenschaft vorlag und somit lediglich antragsgemäß die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG erfolgte, kommt es mangels Verlassenschaftsabhandlung zu keiner Gesamtrechtsnachfolge nach …