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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100097/2014

Verfahrenseinstellung mangels Einantwortung der Verlassenschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100097/2014vom 04.04.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei der sogenannten „Abtuung armutshalber“ (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (vgl. Ritz, BAO6, § 19 Rz 13 mit Verweis auf OGH 16.1.1986, 6 Ob 716/85, SZ 59/13; zu § 73 AußStrG, OGH 13.10.1992, 10 ObS 133/92, EvBl 1993/112). Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können nicht im Weg des § 19 BAO übergehen.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde vom 24. April 2013 der Beschwerdeführerin Bf, gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 - 2011 des Finanzamtes beschlossen: I) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt legte die Beschwerde vom 24. April 2013 dem Bundesfinanzgericht vor. Die Rechtssache fällt in das Fachgebiet FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 6001. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie vorerst der Gerichtsabteilung 6030 zur Erledigung zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 3. Dezember 2018 wurde sie der Gerichtsabteilung 6022 übertragen. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Gerichtes abgebildet ist: Das Finanzamt erließ auf Grund der von der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) eingebrachten Arbeitnehmerveranlagungserklärungen, mit denen sie im Jahr 2009 Begräbniskosten und in den Jahren 2009 – 2011 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen begehrte, am 4. April 2013 die Einkommensteuerbescheide 2009 – 2011. Gegen diese wurde von der BF mit Schreiben vom 24. April 2013 Beschwerde eingebracht, da das Finanzamt die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte. Das Finanzamt erließ am 07. November 2013 abweisende Beschwerdevorentscheidungen, gegen welche die BF am 10. Dezember 2013 persönlich eine als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde 2. Instanz bezeichnete Eingabe einbrachte. Die BF verstarb am tt.mm.2016. Gemäß § 153 AußStG unterblieb mangels des Wertes von € 5.000,-- übersteigenden Aktiven eine Abhandlung (Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 11. November 2016). Mangels Einantwortung der Verlassenschaft gibt es keinen Gesamtrechtsnachfolger. Bei der sog „Abtuung armutshalber“ ( § 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlass­vermögens an Zahlungs Statt ( § 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamt­rechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (vgl. Ritz, BAO6, § 19 Rz 13 mit Verweis auf OGH 16.1.1986, 6 Ob 716/85, SZ 59/13; zu § 73 AußStrG, OGH 13.10.1992, 10 ObS 133/92, EvBl 1993/112). Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können nicht im Weg des § 19 BAO übergehen. Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung (siehe oben) ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Linz, am 4. April 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100097/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100097.2014
Stammnummer
124785
Gültig
04.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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