Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2305-W/08
Bei mangelnder Aktivlegitimation erfolgt eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 Abs 1 lita BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2305-W/08vom 15.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X, vom 11. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 25. Juni 2008 betreffend Zurückweisung
einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Zurückweisung der Berufung betreffend die Arbeitnehmerveranlagungen 2004
bis 2006 zu St.Nr. 00 vom 25. Juni 2008 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Vater der Bw. Herr W. hat am 30. Oktober 2007
Erklärungen betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2004
bis 2006 beim Finanzamt eingereicht.
Das Finanzamt erließ zu St. Nr. 00 am
8. November 2007 die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2004 und 2005, sowie am 9. November den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2006. Die sich aus diesen Bescheiden ergebenden Gutschriften
wurden auf das Girokonto überwiesen.
Am 15. November 2007 verstarb Herr W., der Vater der
Bw.
Am 20. November 2007 langte beim Finanzamt ein von der
Bw. unterfertigtes Schreiben ein, welches als Briefkopf den Namen und die
Adresse ihres Vaters enthielt. Die Bw. erhob mit diesem Schreiben im Namen ihres
verstorbenen Vaters gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004
bis 2006 Berufung.
Zur Begründung wurde angeführt, dass durch einen
Irrtum die Medikamente und Pflegebehelfe in die Spalte
außergewöhnliche Belastung eingetragen worden seien und es wurde
ersucht diese Kosten als Behindertenkosten ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berechnen.
Im Juni 2008 übermittelte die Bw. einen Beschluss des
Bezirksgerichtes Z in der Verlassenschaftssache des Herrn W.
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 24. April 2008
geht hervor, dass die Verlassenschaft nach Herrn W. aus Aktiva von
€ 3.396,08 und Passiva von € 9.842,10 besteht und daher mit
einem Betrag von € 6.446,02 überschuldet ist. Die Aktiva wurden
antragsgemäß mangels Erbantrittserklärung der erblichen Witwe
Frau W. auf Abschlag der bezahlten Verfahrens- und Begräbniskosten
gemäß
§ 154 AußStrG an Zahlungs statt
überlassen.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 25. Juni 2008
einen Zurückweisungsbescheid gemäß
§ 273 Abs.1 BAO betreffend die Berufung vom
20. November 2007 hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagungen für die
Jahre 2004 bis 2006 zu St.Nr. 050/1123 und führte zu dessen Begründung
aus, dass die Berufung nicht zulässig sei, weil laut
Verlassenschaftsabhandlung eine Überlassung an Zahlungs statt erfolgt sei
und somit keine Berechtigung zur Einbringung einer Berufung vorliege.
Die Bw. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid vom
25. Juni 2008 Berufung und teilte mit, dass ihr von der Notarin in der
Verlassenschaftssache nach ihrem Vater mitgeteilt worden sei, dass mögliche
Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung dem Verlassenschaftsgericht gemeldet
werden sollten, damit dieses die Passiva korrigieren könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die Zurückweisung
der Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit.a BAO zu Recht erfolgte.
In § 273 Abs. 1 lit.a BAO ist
geregelt, dass die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen hat, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Als
Unzulässigkeitsgrund gilt die mangelnde Aktivlegitimation des
Einschreiters.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO
ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
In § 19 BAO ist normiert, dass bei
Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen. Zu
diesen Rechten gehört auch das Recht Berufung zu erheben. Eine solche
Gesamtrechtsnachfolge liegt insbesondere bei Erbfolge im Sinn des
§ 547 ABGB vor. Wer Erbe ist, ergibt sich aus der im
Verlassenschaftsverfahren erlassenen Einantwortungsurkunde.
Wie sich aus den Ausführungen zu
§ 19 BAO im Kommentar zur Bundesabgabenordnung von Ritz ergibt,
unterbleibt bei einer Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs
statt gemäß
§ 154 AußStrG eine Einantwortung,
weshalb es zu keiner Gesamtrechtsnachfolge mit Übergang der Rechte und
Pflichten kommt und der Zustand der ruhenden Erbschaft fortbesteht. Es tritt bei
der Überlassung an Zahlungs statt für die betreffenden
Vermögensobjekte Singularsukzession ein.
In Anwendung der oben ausgeführten gesetzlichen
Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass in der
Verlassenschaftssache nach Herrn W., dem Vater der Bw. gemäß
§ 154 AußStrG der Witwe Frau W. antragsgemäß die
Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen
wurden. Mangels Einantwortung liegt daher keine Gesamtrechtsnachfolge vor,
sodass keine Rechte oder Pflichten, vor allem nicht verfahrensrechtliche
Rechtspositionen, wie das Recht zur Erhebung einer Berufung übergegangen
sind.
Es liegt hinsichtlich der Bw. als Tochter des verstorbenen
Herrn W. keine Aktivlegitimation zur Erhebung einer Berufung vor, sodass die von
ihr erhobene Berufung unzulässig ist und daher gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen war.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
der Bw. daher zurückzuweisen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 15. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2305-W/08
- Stammnummer
- 36821
- Gültig
- 15.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF