Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3862-W/02
Überlassung eines nicht zum Nachlass gehörenden Sparbuches zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3862-W/02vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Überlässt der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Sparbuch, das nicht aus dem Nachlass stammt, so kommt mangels Überlassung von endbesteuertem Nachlassvermögen die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht zum Tragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. März
2003, St. Nr. XY betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO wird
der angefochtene Bescheid jedoch abgeändert wie folgt:
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Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 (1) ErbStG wird festgesetzt mit (d.s. 10 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 36740,48, das entspricht S
505560,00)
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2.571,82
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€
Die Vorschreibung bleibt
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Soweit durch
diesen Bescheid eine Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der
Berufungsentscheidung fällig.
Zu Ihrer Information wird
mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Betrag S 35.389,00
entspricht.
Entscheidungsgründe
Der am 4. Mai 1994 verstorbene M.G. hat mit Testament vom
28. März 1980 seine Ehefrau zur Alleinerbin berufen. Seine Kinder setzte er
auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Laut Niederschrift vom 25. Oktober 1995 beträgt der
Pflichtteilsanspruch der Berufungswerberin als Tochter des vorverstorbenen
erblasserischen Sohnes M.G. (nach Verzicht der beiden weiteren Enkelkinder des
Erblassers D. und C. auf ihre sämtlichen Erb- und
Pflichtteilsansprüche) 1/15-tel des Nachlasses.
Mit Schreiben je vom 4. und 9. September 2001 brachte die
Erbin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Kenntnis,
dass sie der Bw. in Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches am 6. November 1997
einen Betrag in Höhe von S 750.000,00 in Form eines Sparbuches mit der
Konto Nr. 001086182572008 übergeben habe.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde gegenüber der
Bw. Erbschaftssteuer in Höhe von 1.373,52 Euro festgesetzt, wobei das
Finanzamt jedoch irrtümlicherweise von einem ausbezahlten Pflichtteil von S
345.000,00 statt von S 750.000,00 ausging. Da laut Hauptinventar die
endgültige Höhe des Reinnachlasses, nach dem sich der
Pflichtteilsanspruch errechnet, noch nicht feststand und daher der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss war, erfolgte die Vorschreibung gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung
brachte die Bw. vor, dass ihr zur Durchsetzung ihres Pflichtteilsanspruches sehr
hohe Rechtsanwaltskosten erwachsen seien und legte dazu eine Honorarnote ihres
Rechtsanwaltes über S 214.431,29 (entspricht 15.583,33 Euro)
vor.
Weiters wendete die Bw. ein, dass sie ein Sparbuch erhalten
habe und ihr zugesichert worden sei, dass dieses von der Erbschaftssteuer
befreit wäre.
Mittels Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2002
berücksichtigte das Finanzamt zwar die nachgewiesenen Kosten zur
Gänze, änderte jedoch die Vorschreibung insoweit, als nunmehr die
Höhe des erhaltenen Pflichtteiles mit S 750.000,00 richtig gestellt wurde
und die Erbschaftssteuer ausgehend von der tatsächlich erhaltenen Summe aus
berechnet wurde.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass
die beantragte Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht gewährt werden
konnte, da das erhaltene Sparbuch nicht nachlasszugehörig war.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz wurden keine neuen Berufungsgründe mehr
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob für das
von der Erbin der Bw. zur Berichtigung ihrer Pflichtteilsforderung an Zahlungs
statt überlassene endbesteuerte Sparbuch die Befreiungsbestimmung des
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG zum Tragen kommt.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG (idF BGBl. I
106/1999) bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei,
soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der
Steuerabgeltung gemäß "§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97
Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommenssteuergesetzes 1988, in der Fassung
des Bundesgesetzes , BGBl. Nr. 12/1992" unterliegen; dies gilt für
Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der in der
Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG als erstes genannten Erwerbe von
Todes wegen ist nach dem Wortlaut, dass es sich um den Erwerb von
Kapitalvermögen handelt, dessen Erträge einer besonderen
Steuerabgeltung unterliegen.
Da der Erblasser seine Kinder auf den Pflichtteil
beschränkt hat, hat die Bw. als Pflichtteilsberechtigte mit dem Ableben
ihres Großvaters Herrn M.G. und Geltendmachung ihres Pflichtteils einen
Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages erworben. Eine derartige
Geldforderung unterliegt keiner Steuerabgeltung im Sinne des
Endbesteuerungsgesetzes, weshalb der Erwerb des Pflichtteils nach dem Wortlaut
der Befreiungsbestimmung nicht nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG von der
Erbschaftsteuer befreit ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die
Erbschaftssteuer jedoch nicht nur dann abgegolten, wenn endbesteuertes
Vermögen als Erbschaft anfällt oder als Vermächtnis ausgesetzt
wurde. Abgegolten ist die Steuer auch dann, wenn ein (Geld-)Vermächtnis
oder ein geltend gemachter Pflichtteil mittels endbesteuerten
Nachlassvermögens erfüllt wird. Die Steuerfreiheit hängt freilich
davon ab, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes
Vermögen zugewendet wird. Dem Erben bleibt die Begünstigung auch dann
erhalten, wenn er zwecks Entrichtung von Barvermächtnissen bzw. geltend
gemachten Pflichtteilsansprüchen endbesteuertes Vermögen verwertet
(vgl. ua. VfGH 27.9.1999, B 3026/97).
Es ist somit für die erbschaftssteuerliche Beurteilung
entscheidend, ob ein Barlegat oder der Pflichtteil unmittelbar durch die
Übergabe eines dem Erblasser gehörenden Sparbuches an den Legatar bzw.
den Pflichtteilsberechtigten erfüllt wird (dann Steuerfreiheit für den
Erwerb des Pflichtteils) oder ob das Sparbuch dem Erben verbleibt und dem
Pflichtteilsberechtigten bloß ein vom Sparbuch abgehobener Geldbetrag
zukommt (in diesem Fall steht die Steuerbefreiung dem Erben zu).
Im Berufungsfall ergibt sich übereinstimmend sowohl
aus dem Vorbringen der Bw. als auch aus einem Schreiben der Erbin betreffend die
Berichtigung des Pflichtteils, dass dieser in Form eines Sparbuches an die Bw.
übergeben wurde. Da dieses Sparbuch jedoch nicht nachlasszugehörig und
somit auch nicht endbesteuertes
Nachlassvermögen war, steht der Bw.
im gegenständlichen Fall die Erbschaftsteuerbefreiung des § 15 Abs. 1
Z. 17 ErbStG nicht zu.
Dazu ist jedoch zu sagen, dass nach der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes außerdem im Ergebnis der Nachlass in jenem Umfang
steuerfrei bleiben muss, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht.
Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den
überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und
zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung
des Pflichtteils oder zur Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen
"realisiert" oder auf andere Nachlassgegenstände oder nicht aus dem
Nachlass stammendes Vermögen greift. Kommen solcherart für die
Abgeltungswirkung endbesteuerten Vermögens mehrere Personen in Betracht, so
ist ihnen die unverbraucht gebliebene Begünstigung anteilig zu
gewähren (vgl. ua. VfGH 27.9.1999, B 3026/97).
Da im gegenständlichen Fall nach dem derzeitigen Stand
des Verfahrens der steuerpflichtige Erwerb der Erbin höher war als das
endbesteuerte Vermögen, kam die Abgeltungswirkung des endbesteuerten
Vermögens zur Gänze bei der Erbin zum Tragen, weshalb der Bw. auch
keine Steuerfreiheit unter dem Aspekt einer unverbraucht gebliebenen
Begünstigung zu gewähren war.
Der Bescheid bleibt bis zur Feststellung der
endgültigen Höhe des Erbanfalles vorläufig.
Entsprechend der Höhe des als Abgeltung der
Pflichtteilsforderung überlassenen Betrages unter Berücksichtigung der
Kosten zur Durchsetzung des Rechtsanspruches war der Bescheid abzuändern
wie im Spruch erfolgt.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3862-W/02
- Stammnummer
- 19536
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF