…BAO der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug dem Finanzamt Wien 21/22 mit Schreiben vom 29. Mai 2007 gemäß § 311 Abs 3 BAO auf…
…ist für die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden von 1. Jänner bis 30. September 2021 das Vorliegen bzw. der Inhalt des CbCR 2019 relevant. Von 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 ist der CbCR 2020 zu beachten und ab 1. Oktober 2022 der CbCR…
…übertragen werden. Die §§ 71 und 73 BAO betreffen nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide (siehe § 75 BAO). Als Folge eines Devolutionsantrages kann die Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides vom Finanzamt auf den UFS übergehen…
…Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide." Daher ist das Finanzamt Gneu jedenfalls Amtspartei gemäß § 276 Abs 7 BAO hinsichtlich der angefochtenen Bescheide…
…der gestützt auf § 311 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, jedenfalls ins Leere, ist doch die Abgabenbehörde zweiter Instanz schon ex lege (auch) zur Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide zuständig…
…November 2010, beantragte die Devolutionswerberin den Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden betreffend die beantragten Wiederaufnahmen. Mit Setzung der nach § 311 Abs. 3 BAO vorgesehenen Frist von drei Monaten wurde das Finanzamt von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, über den Devolutionsantrag innerhalb gesetzter Frist…
…ist die Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Devolution) die Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz bei der Erlassung von Bescheiden, was im Hinblick auf die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2009 zweifelsfrei auszuschließen ist. Daher…
…Frist von sechs Monaten nach Einlangen seines Anbringens, gegebenenfalls den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu beantragen. Davon ist im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch gemacht worden, somit konnte die kontenmäßige Erfassung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2003 in der Summe…
…den jeweiligen Gegenstand der Lieferung zu verschaffen. Ein nicht den Steuergegenstand der Umsatzsteuer betreffende Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung), führt nicht zu steuerbaren Umsätzen und daher auch nicht zur Erlassung von Umsatzsteuerbescheiden durch die Abgabenbehörde erster Instanz. 4.4 Unternehmereigenschaft und Übergang der Steuerschuld Im…
…August 2002. Weitere Beweise werden vorbehalten. 2. Unzuständigkeit Alle Bescheide seien von einer unzuständigen Abgabenbehörde erlassen worden. Das nicht mehr zuständige Finanzamt G und das neu zuständige Finanzamt W sollen vom Übergang der Zuständigkeit Kenntnis gehabt haben. In den am 2. Juli 2002 bzw. 24…
…amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen." § 295 BAO lautet: "(1) Ist ein Bescheid von einem…
…beantragte die nunmehr beschwerdeführende Verlassenschaft (Bf.) nach einem (früheren) Gesellschafter dieser Mitunternehmerschaft, S, den Übergang der Zuständigkeit von der Abgabenbehörde I. Instanz auf den Unabhängigen Finanzsenat zur Erlassung neuer, gemäß § 295 BAO abgeleiteter Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1992 für diesen (früheren) Gesellschafter. Die…
…der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung b ekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde…
…Die Erlassung gemäß Abs. 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf…
…2010 beantragte die Berufungswerberin den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung (§ 311 Abs 2 BAO) über die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer 2004 auf den Unabhängigen Finanzsenat. Mit gesondertem Schreiben vom 10. März 2010 beantragte sie weiters, Abgaben in Höhe von 39…
…Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde…
…Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben, so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter…
…Instanz der Partei nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde II…
…in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. (3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens…
…falls Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten ... nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben werden, jede Partei der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz…