Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1561-W/07
Abrechnungsbescheid, ungeprüfte Buchung einer Umsatzsteuergutschrift begehrt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1561-W/07vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 28. Jänner
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
23. Jänner 2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und folgender Abrechnungsbescheid erlassen:
Es wird
festgestellt, dass am Buchungstag 23. Jänner 2004 Einkommensteuerbescheide
für 1996, 1997, 1998 und 1999 verbucht wurden.
Eine Verbuchung
der geltend gemachten Umsatzsteuergutschrift für den Monat 12/2003 in der
Höhe von € 1.625,20 war an diesem Tag nicht vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 16. August 2005 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 23. Jänner 2004 ein
und führte dazu aus, dass an diesem Tag eine Gutschrift aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2003 in der Höhe von €
1.625,20 vorzunehmen gewesen sei.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 23. Jänner 2007
abgewiesen, da der Antrag auf Buchung einer Umsatzsteuervoranmeldung gerichtet
sei und dies keinen Titel für die Erlassung eines Abrechnungsbescheides
darstelle. Der Abgabepflichtige könne den Buchungstag einer Voranmeldung
nicht bestimmen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. Jänner 2006
in der vorgebracht wird, dass bei Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung erloschen sei, ein Abrechnungsbescheid zu erlassen
sei.
Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung
der Abgaben gegeben seien, trete an die Stelle des festgesetzten Betrages der
selbst berechnete Betrag.
Der selbst berechnete Überschuss einer
Umsatzsteuervoranmeldung sei bei deren Einreichung fällig, daher schulde
die Abgabenbehörde der Bw. einen Betrag mit dem Steuerschulden getilgt
hätten werden können.
Am 11. Juli 2006 erging eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung und die Abgabenbehörde erster Instanz erließ
einen Abrechnungsbescheid mit dem festgestellt wurde, dass die Buchungen vom 23.
Jänner 2004 zu Recht ergangen seien. Ein Überschuss aus einer
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 12/2003 konnte in den gebuchten
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996 bis 1999 nicht
berücksichtigt werden.
Dagegen richtet sich der fälschlich als Berufung
bezeichnete Vorlageantrag vom 19. Juli 2006, der das Antrags- und
Berufungsvorbringen wiederholt und auf Buchung der begehrten Gutschrift
gerichtet ist.
Diese "Berufung" wurde mit einer zweiten
Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2007 abgewiesen und festgestellt,
dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 12/2003 nicht am 23.
Jänner 2004 zu verbuchen war.
Dagegen richtet sich ein neuerlicher Vorlageantrag vom 26.
Jänner 2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn gemäß
§ 276 Abs.1 BAO die Berufung
weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85
Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.
3, § 274) zu erklären ist, so kann die Abgabenbehörde erster
Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen.
Abs. 2 Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen
Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Abs.3 Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so
gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung
dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages
an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung
wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche
Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall
der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Abs.4 Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist
in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256
sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf -
außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt -
nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben,
zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist.
Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu
erklären.
Abs. 6 Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die
Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder
über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung
der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss
einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Die Vorlage
lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso
unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur
Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs.
1, 256 Abs. 3, 273, 274, 275 und 281. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von
Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs.
3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden gemäß
§ 281 unter
Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht
zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die
Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse.
Abs. 7 Partei im Berufungsverfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist auch die Abgabenbehörde erster
Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.
Die Berufung
vom 19. Juli 2006 ist als Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2 BAO zu
werten.
Die Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung
erfolgte nicht im Rahmen des § 276 Abs. 5 BAO.
Gemäß
§ 276 Abs.3 BAO hat sich demnach der Unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Berufung vom 31. Jänner 2006 zu
befassen und darüber abzusprechen, ob im gegenständlichen Fall ein
Abrechnungsbescheid zu erlassen ist oder nicht.
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen.
Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Gutschrift die Behörde hätte durchführen
müssen zu erlassen (z.B. VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Feststellung darüber
zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren und warum im konkreten Fall
eine Gutschriftsbuchung nicht zu erfolgen hatte.
Dem Vorbringen der Bw., die selbst berechnete Umsatzsteuer,
die mittels Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet werde gelte nach § 135 BAO
als Festsetzung und bewirke automatisch einen Forderungsanspruch gegenüber
der Abgabenbehörde, ist zu entgegnen.
Die Abgabenbehörde ist selbstverständlich
angehalten die Geltendmachung von Umsatzsteuergutschriften vor Buchung auf dem
Abgabenkonto zu überprüfen (§ 201 BAO und § 21 Abs. 3 BAO)
und gegebenenfalls mit einer anders lautenden Abgabenfestsetzung vorzugehen.
Ein Recht des Abgabepflichtigen auf sofortige Buchung jeder
eingereichten, eine Gutschrift ausweisenden, Meldung ist den
österreichischen Abgabengesetzen fremd und würde im Zusammenhang mit
den gesetzlichen Bestimmungen zu einer Rückzahlung von Guthaben dem
Abgabenbetrug Tür und Tor öffnen.
Dazu ist jedoch zum Schutz der Partei vor behördlicher
Inaktivität die Bestimmung des § 311 BAO geschaffen worden, woraus
sich das Recht des Abgabepflichtigen ableitet, nach einer Frist von sechs
Monaten nach Einlangen seines Anbringens, gegebenenfalls den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zu beantragen.
Davon ist im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch
gemacht worden, somit konnte die kontenmäßige Erfassung der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2003 in der Summe aller für
das Jahr 2003 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen mit Buchung der
Jahresveranlagung 2003 am 21. April 2004 erfolgen, eine gesonderte Festsetzung
für den Monat 12/2003 ist somit nach § 21 Abs. 3 BAO nicht mehr
möglich.
Es ist in einem Abrechnungsbescheidverfahren jedoch nicht
die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH
20.7.1999, 99/13/0071).
Wien, am 14.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1561-W/07
- Stammnummer
- 28930
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF