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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0268-S/13

Bauträger erbringen im Ergebnis Bauleistungen an ihre Leistungsempfänger

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-S/13vom 12.07.2013Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass die I...................... von sämtlichen (16) Sublieferanten, denen die Vertreter der Berufungswerberin Aufträge zur Errichtung der beiden von ihr geplanten Einfamilienhäuser erteilte und wie diese unter Punkt 2.1 sowie nachstehend und in der Tz 1 des Berichtes über die Außenprüfung bzw. in der Anlage zur Niederschrift angeführt wurden und bei den vorgenommenen Beweisaufnahmen angeführt sind, unrichtige Rechnungen erhalten hat, die Gewissheit, dass nicht die Erwerber der Liegenschaften mit den darauf von der Berufungswerberin errichteten Einfamilienhäusern die Empfänger der Bauleistungen waren, sondern die Berufungswerberin, die diese Bauleistung als Eigenleistung an die Erwerber weitergegeben hat. Die bauausführenden Unternehmen hatten keine Veranlassung ihre gegenüber der Berufungswerberin erbrachten Leistungen mit Umsatzsteuer zu verrechnen, wenn aus den von der I...................... erteilten Aufträgen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Steuerschuld wegen Vorliegens von Bauleistungen auf die Berufungswerberin als Empfängerin der Bauleistungen übergeht. Jene Unternehmer, die an die Berufungswerberin ihre Leistung mit Umsatzsteuer in Rechnung stellten, wurden durch Zusendung einer Rechnungskorrektur nachweislich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Bauleistung vorliege und daher die Steuerschuld auf die I...................... als Empfängerin der Bauleistungen übergehe und daher die verrechneten Leistungen in den Rechnungen ohne Umsatzsteuer zu fakturieren sind. Dass daran kein Zweifel bestehen kann wird auch durch die Tatsache bewiesen, dass der Großteil der bauausführenden Unternehmer die UID-Nummer der Berufungswerberin und damit eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz und den damit verbundenen Übergang der Steuerschuld auf die Berufungswerberin auf ihren Rechnungen anführten oder zumindest darauf hinwiesen, wie der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen ist: | Rechnungs-datum | Leistender Unternehmer | UID Nummer der Berufungswerberin (Leistungsempfängerin) auf der Rechnung angeführt | Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung angeführt | 30.06.2006 | Unternehmer1 | X | | 07.07.2006 | Unternehmer2 | X | | 14.07.2006 | Unternehmer1 | X | | 21.09.2006 | Unternehmer3 | X | | 30.09.2006 | Unternehmer5 | X | | 30.09.2006 | Unternehmer5 | X | | 04.10.2006 | H | X | | 18.10.2006 | Unternehmer4 | X | | 31.10.2006 | H | X | | 31.10.2006 | Unternehmer5 | X | | 16.11.2006 | Unternehmer6 | X | | 01.12.2006 | Unternehmer7 | X | | 07.12.2006 | H | X | | 21.12.2006 | Unternehmer7 | X | | 23.12.2006 | Unternehmer8 | X | | 30.12.2006 | Unternehmer9 | X | | 31.12.2006 | Unternehmer9 | X | | 31.12.2006 | Unternehmer10 | X | | Rechnungs-datum | Leistender Unternehmer | UID Nummer der Berufungswerberin (Leistungsempfängerin) auf der Rechnung angeführt | Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung angeführt | 11.01.2007 | Unternehmer5 | X | | 25.01.2007 | Unternehmer11 | X | | 20.02.2007 | Unternehmer9 | X | | | | | | 05.03.2007 | Unternehmer12 | | x | 08.03.2007 | Unternehmer11 | X | | 21.03.2007 | Unternehmer9 | X | | 13.04.2007 | Unternehmer12 | | X | 10.05.2007 | Unternehmer11 | X | | | Unternehmer11 | X | | 21.05.2007 | Unternehmer13 | X | | 23.05.2007 | Unternehmer14 | X | | 31.05.2007 | Unternehmer15 | | X | 02.07.2007 | Unternehmer16 | X | | 05.07.2007 | Unternehmer17 | X | | 05.07.2007 | Unternehmer17 | X | | 06.07.2007 | Unternehmer18 | X | | 11.07.2007 | Unternehmer15 | | X | 19.07.2007 | Unternehmer12 | | X | 11.09.2007 | Unternehmer11 | X | | 26.09.2007 | Unternehmer18 | X | | 03.10.2007 | Unternehmer17 | X | | 17.10.2007 | Unternehmer16 | X | 3.4 Weitergabe der empfangenen Bauleistungen an die Erwerber als Bauleistung Die I...................... als Bauträgerin und Verkäuferin der von den von ihr beauftragten Subunternehmern errichteten Einfamilienhäuser hat eine spezifische Herstellungspflicht gegenüber den Erwerbern übernommen, wiesich dies nach Ansicht des Referenten bereits aus den Punkten II und VI des Vortrages mit Dr.R sowie den Kaufverträgen mit Dr.R und DV.. zweifelsfrei ergibt: Punkt II des Vorvertrages - Übergabe und Übernahme "Die Verkäuferin verkauft und übergibt an die Käufer das noch in die Hälfte sowie in eine Zufahrt zu teilende Grundstück und errichtet darauf auf der linken Hälfte (in Blickrichtung U) ein Wohnhaus (mit der Bezeichnung A und B und Standardausstattung) nach den vorgelegten und besprochenen und genehmigten Planunterlagen. Diese Planunterlagen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Vorvertrages. Punkt VI des Vorvertrages - Gewährleistung Die Verkäuferin verpflichtet sich, das Bauprojekt entsprechend den Planunterlagen nach dem Stand der Technik um den vereinbarten Kaufpreis mängelfrei zu errichten." Punkt II (Kaufgegenstand) des Kaufvertrages mit Dr.R "Das Gst 1, im Ausmaß von 466 m2, sohin nach Durchführung der vorbezeichneten Vermessungsurkunde samt dem darauf zu errichtenden Objekt laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung" sowie Punkt II Ziffer 2 und 3 (Kaufgegenstand) des Kaufvertrages mit DV.: "Der Kaufgegenstand besteht aus dem auf Grund der genannten Vermessungsurkunde neu gebildeten Grundstück 1.1 im Ausmaß von 550 m2 - kurz "Kaufobjekt" genannt - und dem zu errichtenden Haus (Bauwerk) - kurz "Vertragsobjekt" genannt."... "Die Verkäuferin hat den kaufenden Parteien das Vertragsobjekt in jener Lage, Größe, Beschaffenheit zu verschaffen, wie sich diese Merkmale aus den nachstehend angeführten Unterlagen ergeben: a) Plan des Vertragsobjektes und Lageplan der Gesamtliegenschaft - Beilage 1 b) Bau- und Ausstattungsbeschreibung - Beilage 2 c) Baubewilligter Einreichplan - nicht beiliegend d) Baubewilligungsbescheid des MS.. vom Datum ...." Die I...................... als Bauträgerin - und nicht die Erwerber (Dr.R und DV.) - hat, da sie über "keine "Infrastruktur verfügte, wo die Bauleistungen erbracht hätte werden können", wie MW. in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2013 (siehe Seite 45, 46) ausführt, Subunternehmer mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt. Die von den Subunternehmern empfangenden Bauleistungen wurden von der I...................... im eigenen Namen als Eigenleistung und auf eigene Rechnung als Bauleistung an die Erwerber weitergegeben. Im eigenen Namen deshalb, weil die Leistungen der Subunternehmer zur Errichtung der beiden Häuser von der Berufungswerberin weder für die Erwerber vermittelt noch deren Leistungen für die Erwerber besorgt wurden. 4) Rechtliche Würdigung 4.1 Örtliche Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz MW. vertritt in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 2013 die Ansicht, dass die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land "unverzüglich und ersatzlos aufzuheben" seien, weil diese Abgabenbehörde erster Instanz mit Auslaufen der Bestimmung des § 61 BAO per 30.6.2010 örtlich nicht mehr zuständig sei. MW. verkennt, dass sich aus der Neuordnung des Zuständigkeitsrechtes in Abgabensachen ab 1. Juli 2010, auch durch Außerkraftteten der sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbestimmung in der BAO (§§ 52a bis 69) keine Änderung hinsichtlich der Zuständigkeit des Finanzamtes S ergibt. Nach § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes idF des BGBL I 2010/9 (AVOG 2010) ist das Finanzamt S für die Berufungswerberin als Abgabenbehörde erster Instanz deshalb weiterhin zuständig, weil sich der Ort der Geschäftsleitung in Adr...... befindet und damit im Wirkungsbereich des Finanzamtes S (siehe Ritz, BAO4, § 21, Rz 1, 2, Ritz, Zuständigkeit der Finanzämter für die Erhebung der Umsatzsteuer in SWK Heft Nr.: 20/2010, Seite 663 und Sutter/Pfau in der ÖStZ 2010/703, Seite 360). Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Außerkrafttreten des "§ 54 BAO" durch die Neuordnung des Zuständigkeitsrechtes in Abgabensachen ab 1. Juli 2010 weder "unverzüglich noch ersatzlos" aufzuheben. 4.2 Rechtswirksame Bescheide MW. vertritt in seinem Schriftsatz vom 12. April 2012 (Stellungnahme zum Bedenkenvorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. Februar 2012) die Ansicht, dass sowohl die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 als auch die nicht angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide von der Abgabenbehörde erster Instanz an die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- GmbH WP., Adr.... (kurz: P.) zuzustellen gewesen wären und daher diese Bescheide mangels rechtswirksamer Zustellung "im Ergebnis rechtlich nicht existent" seien. Der Ansicht des MW. ist zu erwidern, dass seit 1. 3. 2004 (Neufassung des § 9 ZustellG durch das BGBl I 2004/10) eine Zustellvollmacht ausdrücklich erteilt sein muss (siehe Ritz, BAO3, § 83, Rz 17). Diese hat gegenüber Behörden und damit auch gegenüber den Abgabenbehörden entweder durch Vorlage der Vollmachtsurkunde (§ 83 Abs. 1 BAO), mündlich (vgl. § 83 Abs. 3 BAO) oder durch Berufung auf die Vollmacht (gem. § 88 Abs. 9 WTBG, § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung, § 5 Abs. 4 Notariatsordnung oder § 73 Abs. 5 BiBuG) zu erfolgen. Die Rechtsfolge einer aufrechten Zustellungsvollmacht ist, dass der Zustellungsbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen ist. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht. Als Bescheid-Adressat (§ 93 Abs. 2 BAO) ist jedoch stets die Partei zu nennen (siehe Ritz, BAO3, § 9 ZustG Rz 23). Die WP., Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH (kurz: P.), Adr, hatte im Zeitraum 22. März 2007 bis einschließlich 12. Jänner 2010 die steuerliche Vertretung der I...................... verbunden mit dem Recht auf Akteneinsicht inne. Die P. hatte aber, wie dies durch Neufassung des § 9 ZustellG durch das BGBl I 2004/10 seit 1. 3. 2004 gefordert ist, keine Zustellvollmacht und war daher auch nicht als Zustellungsbevollmächtigte und damit als Empfängerin der Bescheide vom 16. September 2009 anzuführen. Zustellungsbevollmächtigter der Berufungswerberin war im Zeitraum 14. Juni 2005 bis 3. April 2012 MW. womit die mit 16. September 2009 ergangenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 rechtswirksam zugestellt wurden. Die mit 15. Oktober 2009 angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 sind daher rechtlich existent. 4.2.1 Begründung - erklärungsgemäße Veranlagung MW. vertritt in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 (dritte Berufungsergänzung) unter anderem die Ansicht, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 von der Abgabenbehörde erster Instanz zu begründen gewesen wären und daher die ergangenen Bescheide nicht mängelfrei seien bzw. in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2010, dass die bekämpften Bescheide aufzuheben seien. Mit seinen Ausführungen übersieht MW. offensichtlich, dass ein Bescheid nach der von ihm selbst zitierten Bestimmung der Bundesabgabenordnung nur dann zu begründen ist, wenn dem Anbringen (§ 85 BAO) der Partei nicht vollinhaltlich entsprochen wurde. Dies ergibt sich bereits aus den von MW. zitierten Gesetzeswortlaut des § 93 Abs. 3 lit a BAO, wonach ein Bescheid nur dann eine Begründung enthalten soll, "wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird". Zufolge der Einschränkung der Begründungspflicht von Bescheiden des Abgabenverfahrens durch § 93 Abs. 3 lit a BAO sind die über Abgabenerklärungen ergehenden Bescheide, zB: Abgabenbescheide, wie die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007, nur dann zu begründen, wenn sie von den Erklärungen abweichen, da auch Abgabenerklärungen zu den Anbringen des § 85 Abs. 1 BAO gehören (siehe Stoll, BAO-Kommentar, Seite 963). In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 wurden Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von € 181.250,00 erklärt und als befreite Grundstücksumsätze (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG 1994) angeführt. Die Höhe der auf die Berufungswerberin übergegangen Steuerschuld betrug € 75.282,26 (§ 19 Abs. 1 a) sowie die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1 Z. c sowie gemäß Art. 25 Abs. 5 € 500,00. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 wurden Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von € 1.382.950,00 erklärt und als befreite Grundstücksumsätze (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG 1994) angeführt. Die Höhe der auf die Berufungswerberin übergegangen Steuerschuld (§ 19 Abs. 1 a) betrug € 54.004,07. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen sowie die Höhe der übergegangen Steuerschuld wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz unverändert übernommen und die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 den Anbringen entsprechend erlassen (erklärungsgemäße Veranlagung). Die Abgabenbehörde erster Instanz ist weder hinsichtlich der erklärten Umsätze noch hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuld von den in den Erklärungen angeführten Umsätzen und den bekanntgegebenen Beträgen betreffend des Übergangs der Steuerschuld abgewichen, sodass weder der angefochtene Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2006 noch der angefochtene Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2007 nach § 93 Abs. 1 lit a BAO zu begründen war, da von der Abgabenbehörde erster Instanz keine Abweichungen von den Anbringen (Abgabenerklärungen) vorgenommen wurden. Es bestand daher für die Rechtsmittelbehörde keine Veranlassung die angefochtenen Bescheide, wegen Fehlens einer Begründung, wie MW. meint, aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren nicht zu begründen und selbst wenn Begründungsmängel vorgelegen wären, diese nicht zur "Nichtigkeit" eines Bescheides führen, wie nachfolgend ausgeführt wird (Punkt 4.2.2). 4.2.2 Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Vorbringen der Berufungswerberin MW. vermeint in seinem Schriftsatz vom 23. November 2009 (erste Berufungsergänzung) unter anderem, dass "die Begründung des Finanzamtes jedenfalls unpräzise sei und daher das Berufungsvorbringen nicht zu entkräften vermag. Das Finanzamt hat seinen Antrag auf Abweisung der Berufung damit begründet, dass seitens des Finanzamtes eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgte. Damit ist das Finanzamt aber nicht auf das Berufungsvorbringen eingegangen, so dass der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung lediglich das Vorbringen der berufenden Partei zu würdigen haben wird, ohne dass diesem vom Finanzamt tatsächlich etwas entgegen gesetzt wurde." In seiner Stellungnahme vom 18. April 2012 zum Bedenkenvorhalt des Referenten führt MW unter anderem Folgendes aus: "Ich erstatte daher das folgende ergänzende Berufungsvorbringen, auf welches sich die Berufungsbehörde ihre Entscheidung zu reduzieren haben wird." MW. verkennt mit seinen Ausführungen einerseits, dass die Abgabenbehörde erster Instanz nicht über das Berufungsbegehren durch Erlassung eines Bescheides (Berufungsvorentscheidung) abgesprochen hat, sondern von ihrem Ermessen (§ 276 Abs. 1 BAO) die Berufung der Rechtsmittelbehörde (Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg) ohne Erlassung eines Bescheides (Berufungsvorentscheidung) vorzulegen, Gebrauch machte, und andererseits wie aus § 289 Abs. 2 BAO zu folgern ist, die als Bescheid ergehende Berufungsentscheidung der Rechtsmittelbehörde und damit als Entscheidung über das eingebrachte Rechtmittel (Rechtsmittelentscheidung) an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz tritt. Ein Begründungsmangel, welcher im gegenständliche Verfahren die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 betreffend ohnehin nicht vorliegt, führt aber nicht zur "Nichtigkeit" eines Bescheides, das heißt der Bescheid wäre als "Nichtbescheid" anzusehen, sondern zur Mangelhaftigkeit des Bescheides. Denn, wie aus § 289 Abs. 2 BAO zu folgern ist, tritt die Entscheidung der Rechtmittelbehörde (Berufungsentscheidung) an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz. Ein Fehler im Begründungsbereich des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz - welcher im gegenständlichen Verfahren ohnehin nicht vorliegt, da dem Anbringen vollinhaltlich entsprochen wurde und daher die angefochtenen Bescheide nicht zu begründen waren - wird damit bedeutungslos, weil er durch die Begründung der Rechtsmittelbehörde beseitigt wird (vgl Stoll, BAO Kommentar, Seite 973). Hat keine Formalerledigung nach den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273 oder 274 BAO zu erfolgen und wird der angefochtene Bescheid nicht unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben (§ 289 Abs. 1 BAO), so ist stets eine meritorische Berufungserledigung - eine Entscheidung "in der Sache selbst" - vorzunehmen (Ritz, BAO4, § 289, Rz 31). Die meritorische Rechtsmittelerledigung hat die Wirkung, dass der angefochtene Bescheid (die angefochtenen Bescheide) voll und ganz in der Erledigung der Berufung durch die Rechtsmittelbehörde aufgeht (aufgehen) und die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde (Berufungsentscheidung) sobald sie ergangen ist und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheid Inhaltes ist (siehe Stoll, BAO Kommentar, Seite 2791). Da die Rechtsmittelbehörde im Berufungsverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse hat, die der Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind (siehe § 279 Abs. 1 BAO), verlagert sich auch die Zuständigkeit zur unbeschränkten, wie auch der Abgabenbehörde erster Instanz zustehenden Sachentscheidung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, aufzuheben oder die Berufung abzuweisen auf die Rechtsmittelbehörde. Die Befugnis und die Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde, den Spruch des angefochtenen Bescheides neu zu gestalten und in jede Richtung ändern kann, bedeutet eine Absage an die Möglichkeit den Bescheid nur nach den Vorbringen des MW. und damit einer Partei des gegenständlichen Verfahrens zu ändern, aufzuheben oder der Berufung nur auf Grund des Vorbringens einer Partei des Verfahrens statt zu geben. Die Entscheidung der Berufungsbehörde hat sich daher auch nicht auf das ergänzende Berufungsvorbringen des MW. vom 18. April 2012 zu reduzieren, wie dieser vermeint. Die Berufung nach § 243 ff BAO ist nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, sondern uneingeschränkt zulässig und kann auch auf Gründe gestützt werden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Sie ist somit ein volles Rechtsmittel. Demnach gilt für den über die Berufung zur Entscheidung zuständigen unabhängigen Finanzsenat das Prinzip der uneingeschränkten "Vollentscheidung" iSd § 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO (vgl. auch Stoll, BAO, Band 3, 2505). Diese Abänderungsbefugnis kommt der Abgabenbehörde zweiter Instanz jedoch nur innerhalb der "Sache" iSd § 289 Abs. 2 erster Satz BAO zu. Sache ist die Angelegenheit, die den durch den Spruch des vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz bekämpften Bescheides zum Ausdruck gebrachten Inhalt des Verfahrens gebildet hat (vgl. VwGH 19.3.2001, 96/17/0441; 20.12.2001, 2001/16/0490; 26.2.2004, 2002/16/0071). Durch den Spruch der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 wird die "Sache" des konkreten Berufungsverfahrens und damit auch der Rahmen der Änderungsbefugnis zweiter Instanz in der Weise festgelegt, dass über die mit Berufung angefochtenen Bescheide der Jahre 2006 und 2007 durch eine "Vollentscheidung" abzusprechen war. Daraus folgt, dass MW der "Berufungsbehörde nicht vorgeben könne", worüber diese abzusprechen (entscheiden) habe, wie er dies in Verkennung der BAO und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermeint. 4.2.3 Verständigung gemäß § 276 Abs. 6 BAO - kein Bescheid Die der Berufungswerberin bzw. ihrem Vertreter in Erfüllung der gesetzlich normierten Verständigung von der Vorlage der Berufung an die Rechtsmittelbehörde (§ 276 Abs. 6 letzter Satz BAO) zugesandte Kopie des Vordruckes der erfolgten Vorlage der Berufung an die Rechtsmittelbehörde (Verf. 46 und die darin enthaltenen Angaben sowie des Antrages der Abgabenbehörde erster Instanz) ist kein Bescheid und daher auch keine Erledigung der gegenständlichen Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wie MW in seinem Schriftsatz vom 23. November 2009 (erste Ergänzung des Berufungsbegehrens) offenbar vermeint. 4.2.4 Kein Verfahrensmangel Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sowohl der Spruch des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2006 als auch der Spruch des angefochtenen Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2007 keiner Begründung bedurften, da dem Anbringen vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und die Bescheide daher gesetzeskonform ergangen und rechtlich existent sind. 4.3 Steuerbare Umsätze Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Der § 1 enthält die grundsätzliche Regelung der sachlichen Steuerpflicht, die Umschreibung des Steuergegenstandes der Umsatzsteuer, wie Lieferungen und sonstige Leistungen. Der Steuergegenstand wird in der Überschrift als "steuerbare Umsätze" bezeichnet. Steuerbare Umsätze sind solche, die die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 (bzw. des Art. I BMR) erfüllen. Steuerbare Umsätze können steuerpflichtig oder steuerbefreit sein. Steuerbefreiungen ergeben sich unter anderem für Leistungen und den Eigenverbrauch aus § 6 Abs. 1 UStG 1994. Nicht steuerbare Umsätze sind für die Umsatzsteuer irrelevant. Steuerbare, aber steuerbefreite Umsätze sind rechtlich relevant (siehe Ruppe USTG3, § 1 Tz 3ff). Wenn MW. in der Berufung (15. Oktober 2009) ausführt, dass "es sich beim Kaufvertrag um einen einheitlichen Rechtsvorgang über den Kauf des Grundstückes samt der Errichtung eines Gebäudes nach dem Bauträgervertragsgesetz handelt, liegt die im Umsatzsteuerbescheid auch folgerichtig festgestellte Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG sowohl für das Grundstück, wie auch für die beiden errichtenden Gebäude vor, da es sich nicht zuletzt auch um einen einheitlichen Preis handelt, welcher nicht in Grundstückspreis und Gebäudepreis aufgeschlüsselt ist" sowie in der vierten Berufungsergänzung (Schriftsatz vom 25. Jänner 2010) unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausführt, dass "nach Bekanntwerden einer einschlägigen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenats Linz vom 15.02.2000, RV/0333-L/05, (dieselbe Auffassung vertritt auch der UFS Wien in seiner Entscheidung vom 28.04.2009, RV/0979-W/07) ergänzend ausführt, dass "Aus dem genannten Erkenntnis des UFS Linz (mit weiteren Hinweisen) ist gesichert abzuleiten, dass die gesamte Liegenschaft als ein einheitliches Immobiliengeschäft abgewickelt wurde (siehe bereits vorgelegte Kaufverträge nach dem BTVG) und somit das gesamte Rechtsgeschäft (der gesamte Umsatz) von der Umsatzsteuer gemäß der oben zitierten Gesetzesbestimmung befreit ist. Verkauft und gekauft wurde jeweils ein Grundstück mit einem bestehenden Baurecht durch einen einheitlichen Rechtsvorgang und wurde dieses Rechtsgeschäft auch nach Grunderwerbsteuergesetz so beurteilt und bemessen. Zu dieser Rechtsfrage werde auch schon der EuGH im Fall "Kerrutt" (Rs 73/35, vom 08.07.1986) angerufen und hat dieser mitgeteilt, dass nach Art. 13 Teil B Buchstabe g der Richtlinie die Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen (und wohl auch Baurechten) und des dazugehörigen Grund und Bodens von einer Gesamtvereinbarung abhängen. Die Anwendbarkeit der Befreiung hänge davon ab, ob die der Errichtung eines Gebäudes dienenden fraglichen Lieferungen und Dienstleistungen zusammen mit dem Grundstücksumsatz als ein einheitliches Immobiliengeschäft anzusehen sind (Rz 12). Unzweifelhaft ist bei der Fa. I.............. und ihren beiden Vertragspartnern so ein einheitliches und in sich geschlossenes Rechtsgeschäft vorgelegen. Die Stattgebung dieser Berufung ist daher die korrekte Lösung zu dieser Problematik, zu der es mittlerweile die zitierte Judikatur gibt und kein Grund besteht, davon abzuweichen, wenn ein einheitliches Immobiliengeschäft vorliegt und dieses daher zur Gänze unecht von der Umsatzsteuer befreit ist. Auf Grund der vorgelegten Kaufverträge steht außer Streit, dass Grundstücke mit einem Baurecht für zwei zu errichtende Bauwerke rechtsgeschäftlich in einem einzigen Vorgang verkauft wurden und die Fa. I.............. Bauherr war, nicht zuletzt deshalb, weil die Fa. I.............. auch Verfahrenspartei bei der Baubehörde des MS. war..." und in seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2013 ausführt, dass es sich bei "den Verkäufen um Grundstücksumsätze gehandelt" habe, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht von der "Steuer" befreit sind, war der Verkauf an die beiden Erwerber nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht von der Umsatzsteuer befreit. Es steht nach Ansicht des Referenten zweifelfrei fest, dass die I...................... als Unternehmerin durch den Verkauf der beiden von ihr durch Inanspruchnahme von Subunternehmen errichteten Häuser steuerbare aber unecht von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigte und damit die sachliche Steuerpflicht nach dem Umsatzsteuergesetz gegeben ist. Eine Stattgabe der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007, wie MW. vermeint, kommt daher bereits im Hinblick auf seine Ausführungen in der Berufung aber insbesondere den ergänzenden Vorbringen des MW. ca. drei Monate später bzw. in seinem vor wenigen Tagen eingebrachten Schriftsatz vom 7. Juli 2013 nicht in Betracht, da er offenbar selbst von einer Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes - Lieferung von zwei Grundstücken und den darauf errichteten Einfamilienhäusern (Bauwerke) - ausgeht, die als steuerbare Umsätze der Umsatzbesteuerung unterliegen, aber nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 von der Umsatzsteuer (unecht) befreit ist, denn steuerbare aber (unecht) befreite Umsätze tätigt nur ein Unternehmer, wie die I...................... und kein Nichtunternehmer. Der Gegenstand der Lieferung der I...................... an die Erwerber - Dr.R und DV.. - war jeweils ein Grundstück und ein auf diesem Grundstück von der Berufungswerberin zu errichtenden Hauses, wofür die I...................... Subunternehmern beauftragte, die ihrerseits Bauleistungen an die I... erbrachten womit die Erwerber von der I... Bauleistungen erhalten haben, - zu liefern und den Erwerbern - Dr.R und DV. - die Verfügungsmacht an den jeweiligen Gegenstand der Lieferung zu verschaffen. Ein nicht den Steuergegenstand der Umsatzsteuer betreffende Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung), führt nicht zu steuerbaren Umsätzen und daher auch nicht zur Erlassung von Umsatzsteuerbescheiden durch die Abgabenbehörde erster Instanz. 4.4 Unternehmereigenschaft und Übergang der Steuerschuld Im gegenständlichen Verfahren bestreitet MW sowohl die Unternehmereigenschaft der I...................... (siehe Punkt 4.5) als auch den Empfang der von anderen Unternehmern erbrachten Bauleistungen und damit den gesetzlich vorgesehenen Übergang der Steuerschuld auf die Berufungswerberin (siehe Punkt 4.6). 4.5 Unternehmereigenschaft 4.5.1 Gesetzliche Grundlage - Unternehmer Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind; 2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer. (§ 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994 idF BGBl Nr 201/1996). 4.5.1.1 Unternehmer, Unternehmen Die Bestimmung des § 2 UStG 1994 enthält die Definitionen für die umsatzsteuerlich zentralen Begriffe Unternehmer und Unternehmen. Beide Begriffe sind zunächst für die Abgrenzung der sachlichen Tatbestandsseite (steuerbare Umsätze) von Bedeutung. Nur Leistungen eines Unternehmers im Rahmen des Unternehmens sind steuerbar. Der Unternehmerbegriff ist im Umsatzsteuerrecht eigenständig definiert. Er hat nichts mit dem Sprachgebrauch der Umgangssprache, auch nichts mit handels-, gewerbe- oder wirtschaftsrechtlicher Terminologie zu tun. Aus diesen Rechtsgebieten können keine Hilfsargumente für die Interpretation von Zweifels- und Grenzfällen gewonnen werden. Der Unternehmerbegriff ist für das Umsatzsteuerrecht einheitlich (siehe Ruppe, UStG3, § 2 Tz 3ff). Die Fähigkeit, Unternehmer zu sein besitzt jedes Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbringt. Die Unternehmerfähigkeit ist weder mit einem bestimmten zivilrechtlichen Status noch mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft. Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit oder Rechtsfähigkeit ist nicht erforderlich. Unternehmereigenschaften können daher auch Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit besitzen, so auch die Personengesellschaften des Handelsrechtes. Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen Namen erbringt bzw. in dessen Namen die Leistung erbracht wird. Da die Unternehmerfähigkeit stets die Erbringung von Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn voraussetzt, kennt das Umsatzsteuergesetz keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform. Auch Personen- und Kapitalgesellschaften, Vereine, Privatstiftungen etc. besitzen Unternehmereigenschaft nur dann und soweit, wenn (als) sie durch Leistungen an Dritte im Wirtschaftslegen in Erscheinung treten (siehe Ruppe, UStG3, § 2 Tz 17 ff unter Hinweis auf die Judikatur). Ein unternehmerfähiges Gebilde, wie die Berufungswerberin, ist Unternehmer, wenn es eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Mit der Tätigkeit, die auf Einnahmenerzielung gerichtet ist, wird der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in anderer Formulierung angesprochen. Unternehmer kann nur sein, wer Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 erbringt (erbringen will, erbracht hat). Der Leistungsbegriff geht aber über den Unternehmerbegriff hinaus. Unternehmerisch sind nur Leistungen, die selbständig, nachhaltig und mit der Absicht der Einnahmenerzielung ausgeführt werden. Der Unternehmerbegriff mit den Merkmalen der Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit engt den Umfang der umsatzsteuerlich relevanten Leistungen bzw. der umsatzsteuerlich relevanten Einkommensverwendung ein. Bei den Begriffen - gewerblich oder beruflich - ist von dem Verständnis auszugehen, dass dieses Begriffspaar grundsätzlich jede Art selbständigen Erwerbes abdeckt. Die folgende Erläuterung im Gesetzestext stellt einerseits klar, dass dies auch dann gilt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, andererseits werden damit Tätigkeiten einbezogen, die zwar selbstständig ausgeübt, von der Verkehrsauffassung aber nicht als gewerblich oder beruflich eingestuft werden (siehe Ruppe, UStG3, § 2 Tz 40 ff). Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist von der Zielsetzung des Umsatzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuer Systemrichtlinie bestimmt, den Aufwand des Verbrauchers zu besteuern und bedeutet, dass Unternehmer nur sein kann, der eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Gegenleistungen ausführt bzw. beabsichtigt diese auszuführen. Die Begriffe gewerblich und beruflich sind durch § 2 Abs. 1 dritter Satz endgültig bestimmt. Auf das Vorhandensein von Fachwissen oder konkreten (eigenen) Verfügungsmöglichkeiten, kommt es dabei nicht an (siehe Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG, § 2 Rz 72ff unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und des EuGH). Es kommt daher wie im gegenständlichen Verfahren nicht darauf an, ob die Berufungswerberin im Sinne der Gewerbeordnung "gewerbsmäßig" tätig war oder nicht, wie MW in der Berufung zu dem Schluss kommt, dass keine Gewerbsmäßigkeit vorläge, oder ob der "Geschäftszweig" auch die Bauträgertätigkeit umfasste, sondern ob die Berufungswerberin eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Gegenleistungen ausgeführt bzw. beabsichtigt hat diese auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur Begründung der Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze bewirkt werden, es genügt vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Die Lieferung eines für eine Bebauung vorgesehenen Grundstücks unterliegt nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats der Mehrwertsteuer, wenn dieser Mitgliedstaat von der Befugnis nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2006/138/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung Gebrauch gemacht hat, unabhängig davon, ob der Umsatz nachhaltig ist oder ob die Person, die die Lieferung getätigt hat, als Erzeuger, Händler oder Dienstleistender tätig ist, soweit dieser Umsatz nicht die bloße Ausübung des Eigentums durch seinen Inhaber darstellt. Unternimmt diese Person hingegen zur Vornahme der Verkäufe aktive Schritte zum Vertrieb von Grund und Boden, indem sie sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2006/138 geänderten Fassung, übt sie eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne dieses Artikels aus und ist folglich als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen (EuGH vom 15.9.2011, Rs- C 180 und C 181/10). Auch auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es dabei nicht an. Die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft (vgl. das Erkenntnis vom 15. Jänner 1981, 1817, 1818/79, m.w.H. sowie das Erkenntnis vom 23. Juni 1992, 92/14/0037 und vom 30.09.1998, 96/13/0211). Die erste nach außen gerichtete Handlung zur Erzielung von späteren Einnahmen wurde nach Ansicht des Referenten mit der Suche nach einem geeigneten Grundstück und somit mit großer Wahrscheinlichkeit bereits nach Gründung der Gesellschaft spätestens aber im Jänner 2006 mit dem Erwerb des Grundstückes gesetzt, auf welchem die beiden Einfamilienhäuser der beiden Erwerber errichtet wurden, und durch weitere nach außen gerichtete Handlungen konsequent fortgeführt. Denn bereits aus dem Kaufgegenstand (Punkt I des gegenständlichen Vertrages vom 16. Jänner 2006) sowie aus der Annonce vom 12. April 2006 ("Wohnen in L. schlüsselfertig (um je) € Betrag............. ") ergibt sich nach Ansicht des Referenten die Absicht der Berufungswerberin mit dieser Liegenschaft Einnahmen zu erzielen. Die Berufungswerberin erwarb eine Liegenschaft um € Betragx für die alle die Liegenschaft bestehenden bezugshabenden Planungen und Genehmigungen (Bescheid der Baubehörde vom 7. Mai 1999) bereits vorlagen, und bei dieser Liegenschaft handelte es sich um ein zur Bebauung geeignetes Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen war, bei welchem alle für eine Bebauung erforderlichen Aufschließungserfordernissen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon und Zufahrt) im Zeitpunkt des Erwerbes der "baureifen" Liegenschaft bereits vorhanden waren. Für Februar 2006 und damit wenige Tage nach dem Erwerb der "baureifen" Liegenschaft werden vom Gesellschafter G erstmals Aufwendungen für die Bauleitung 2/2006 und in der Folge auch für die Monate März und ab August 2006 bis Dezember 2006 verrechnet. Im April 2006 wurden die beiden Einfamilienhäuser in den CN schlüsselfertig (um je) € Betrag............. und somit insgesamt um € Betrag................................ ("Wohnen in L. ") zum Kauf angeboten. Im Mai 2006 und damit nur ca. drei Monate später nachdem erstmals Aufwendungen für die Bauleitung verrechnet wurden, wurde bereits mit dem späteren Erwerbern eines der beiden von der Berufungswerberin errichteten Einfamilienhäusern - Dr.R - ein Vorvertrag über einen später zu schließenden Kaufvertrag geschlossen und mit der Errichtung der beiden Einfamilienhäuser wurde im Sommer 2006 begonnen, wie den vorliegenden Rechnungen der von der Berufungswerberin mit der Errichtung beauftragten Unternehmer zu entnehmen ist. Die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Unternehmereigenschaft der Berufungswerberin angenommen werden kann, ist nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates dahingehend zu beantworten, dass diese mit Beginn des Jahres 2006 (Jänner 2006) anzunehmen ist. 4.5.1.2 Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Tätigkeit ist im umfassenden Sinn des Leistungsverhaltens zu verstehen. Nicht maßgebend ist, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, strafbar ist oder den guten Sitten widerspricht. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Anordnung ausgeführt wird oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht (siehe Ruppe, UStG3, § 2 Tz 46 ff). Es kommt im gegenständlichen Verfahren daher auch nicht darauf an, ob die Berufungswerberin oder ihre Gesellschafter (BS, MW oder CD) die gewerberechtliche Bewilligung für das reglementierte Gewerbe des Immobilientreuhänders, Bauträgers gemäß der Gewerbeordnung erteilt worden ist oder nicht, oder ob der "Geschäftszweig" auch die Bauträgertätigkeit umfasste. Die I...................... hat Leistungen (Lieferung von zwei schlüsselfertigen Häusern) am Markt angeboten und diese angebotenen Leistungen in der Folge im eigenen Namen auch erbracht. Sie ist damit umfassend im Sinne des Leistungsverhaltens tätig geworden. Ob mit der Erbringung dieser Leistungen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstoßen wurde, oder ob der "Geschäftszweig" auch die Bauträgertätigkeit umfasste, ist für das Umsatzsteuerrecht nicht relevant. 4.5.1.3 Nachhaltigkeit Der Begriff der Nachhaltigkeit ist außer in § 2 Abs. 1 UStG 1994 auch im § 23 Z 1 EStG 1988 bzw. § 28 BAO in der Definition des Gewerbebetriebes und in § 31 BAO in der Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwendet. Im Umsatzsteuerrecht führt der Begriff der Nachhaltigkeit zur Verengung des Kreises der Steuerpflichtigen: nicht jede am Markt angebotene entgeltliche Leistung führt zu einer Umsatzsteuerbelastung; erforderlich ist vielmehr ein nachhaltiges Tätigwerden des Leistenden (siehe Ruppe, UStG3, § 2 Tz 47). Das Merkmal der Nachhaltigkeit zielt darauf ab, eine unternehmerische Tätigkeit von einer privaten Tätigkeit abzugrenzen. Voraussetzung einer Unternehmereigenschaft gemäß § 2 ist somit die Nachhaltigkeit einer zur Einnahmenerzielung selbständig ausgeübten Tätigkeit. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Bei einer Vielzahl aufeinanderfolgender, wegen des erstrebten Erfolges gleichartiger und in einem inneren Zusammenhang stehender tatsächlich verwirklichter Handlungen ist eine nachhaltige Tätigkeit unabhängig von einer Planmäßigkeit oder einer Wiederholungsabsicht anzunehmen. Es genügt für die Annahme der Nachhaltigkeit grundsätzlich die äußere Wiederholung derartiger Vorgänge (siehe Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zum UStG 1994, § 2 Tz 106). Nachhaltigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (28.06.2006, 2003/13/0066) gegeben, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden oder wenn bei einer (zunächst) einmaligen Tätigkeit an Hand objektiver Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann. Den Gegensatz zur nachhaltigen Tätigkeit bildet die einmalige oder gelegentliche Tätigkeit. Gelegentlich ist eine Tätigkeit, wenn sie nur fallweise (sobald sich von außen eine Gelegenheit bietet) ausgeübt wird, nicht jedoch, wenn jemand selbst darauf hinwirkt, die Voraussetzungen für sein Tätigwerden herbeizuführen (vgl. Ruppe, UStG3, § 2, Tz 49 und 50, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH und des BFH). Nachhaltigkeit ist nach der Rechtsprechung unter anderem dann gegeben, wenn eine Tätigkeit mehrmals wiederholt wird und dabei mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt wird, bei einer einmaligen Tätigkeit die Wiederholungsabsicht auf Grund objektiver Umstände feststellbar ist (VwGH 25.01.1995, 93/13/0084; 24.04.1996, 95/13/0178; 23.2.2010, 2007/15/0037 unter Hinweis auf Ruppe, UStG3, § 2 Tz 48 ff), wenn eine einmalige Leistung erbracht wird, hierfür aber eine gewisse Dauer erforderlich ist, wie etwa bei einer Werklieferung (siehe Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG, § 2 Rz 81ff und die dort angeführten Judikaturverweise). Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkmales der Nachhaltigkeit vorliegen, ist eine Frage der Beweiswürdigung (VwGH 28.6.2006, 2003/13/0066). Die Beurteilung des Vorliegens einer Nachhaltigkeit richtet sich somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, bei dem die für oder gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwiegen sind. Dabei könnten folgende Indizien für die Nachhaltigkeit sprechen: Mehrjährige Tätigkeit Planmäßiges Handeln Auf Wiederholung angelegte Tätigkeit Die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses Intensität des Tätigwerden Beteiligung am Markt Auftreten wie ein Händler Unterhalten eines Geschäftslokales Auftreten gegenüber Behörden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der vorzunehmenden Beweiswürdigung sowie unter Einbeziehung des Grundsatzes der Unternehmereinheit, - auf die Ausführungen zu Punkt 4.5.1.6 wird verwiesen - liegt nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates Nachhaltigkeit der Tätigkeit der Berufungswerberin aus folgenden Gründen vor: Mehrjährige Tätigkeit Die Errichtung der beiden Bauvorhaben erstreckte sich über den Zeitraum Juli 2006 bis November 2007, wie den Rechnungen der bauausführenden Unternehmer zu entnehmen ist und war offenbar im April bzw. Juni 2008 bzw. mit 3. September 2009 abgeschlossen (Bauvollendungsanzeige vom 7. April bzw. 12. Juni 2008). Die Errichtung des Unterstandes für PkW (Carport) wurde der Baubehörde mit 3. September 2009 mitgeteilt. Planmäßiges Handeln Es liegt auch ein planmäßiges Handeln vor. Die Berufungswerberin erwarb eine "baureife" Liegenschaft für die alle die Liegenschaft bestehenden bezugshabenden Planungen und Genehmigungen (Bescheid der Baubehörde vom 7. Mai 1999) bereits vorlagen, bei dieser Liegenschaft handelte es sich um ein zur Bebauung geeignetes Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen war, und es waren alle für eine Bebauung erforderlichen Aufschließungserfordernisse (Kanal, Wasser, Strom, Telefon und Zufahrt im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vorhanden. Nach dem Erwerb der "baureifen" Liegenschaft, wurde deren Verwertung in der Folge konsequent umgesetzt, wie durch die vorgenommene Umplanung von vier Doppelhaushälften in zwei Einzelhäuser, die im April 2006 am Markt angeboten wurden (siehe Annonce "Wohnen in L., schlüsselfertig (um je) € Betrag............. ") und damit durch bewährte Vertriebsmaßnahmen nach Käufern für die beiden zu errichtenden Einfamilienhäuser gesucht wurde, die Bauvorhaben wurden in der Folge verwirklicht (Sommer 2006 bis November 2007), die Finanzierung der Bauvorhaben wurde sichergestellt, die Bestellung eines Treuhänders, die Beauftragung von 16 Unternehmer zur Erbringung der Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Einfamilienhäuser nach den BTVG, die Kontrolle aller Baubelange in qualitativer, wirtschaftlicher, kostenmäßiger und rechtlicher Hinsicht, und die Verschaffung der rechtlichen Verfügungsmacht der Erwerber womit auch ein planmäßiges Handeln vorliegt. Auf Wiederholung angelegte Tätigkeit Wiederholte Tätigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des BFH (siehe Urteil vom 21.8.1985, I R 60/80) BStBl. 1986 II S. 88) jedoch auch vor, wenn der Grund zum Tätigwerden auf einem einmaligen Entschluss beruht, die Erledigung aber mehrere (Einzel-)Tätigkeiten erfordert (vgl. für die Ausführung eines einzelnen Bauauftrags Entscheidungen in BFHE 72, 533, 535, BStBl III 1961, 194; sowie in BFHE 104, 178, 180, BStBl II 1972, 291; in BFHE 108, 190, 192, BStBl II 1973, 260; vom 19. Februar 1981, IV R 152/76, BFHE 133, 180, 184, 185, BStBl II 1981, 602; vom 10. August 1983, I R 120/80, BFHE 139, 386, 389, BStBl II 1984, 137): Durch eine solche Reihe von Einzelhandlungen wird der Begriff "nachhaltig" erfüllt. Deshalb genügt zur Annahme einer nachhaltigen Tätigkeit auch die rein objektive Vornahme mehrerer Handlungen, ohne dass den einzelnen Handlungen die Absicht, nachhaltig Gewinn zu erzielen, zugrunde zu liegen braucht (vgl. BFHE 78, 358, 359, BStBl III 1964, 139, unter Hinweis auf andere RFH- und BFH-Entscheidungen; Hübschmann/Grabower/Beck/v. Wallis, a.a.O.; Blümich/Falk/Uelner/Haas, a.a.O.). Eine einmalige Tätigkeit kann aber nachhaltig sein, wenn sie in dem für das Merkmal nachhaltig erforderlichen Willen ausgeübt wird, sie (bei sich bietender Gelegenheit) zu wiederholen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1962, V 293/59 U, BFHE 74, 715, 716, 717, BStBl III 1962, 264), und wenn sie sich auf andere Weise als durch die tatsächliche Wiederholung objektiv als nachhaltig darstellt (vgl. Urteil in BFHE 122, 462, 464, BStBl II 1977, 728), oder wenn aus den Umständen auf den Willen des Handelnden zu schließen ist, das Geschäft bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen (Urteil in BFHE 95, 21, 22, BStBl II 1969, 282). Die I...................... hat, wie bereits ausgeführt, nur zwei Bauvorhaben als Bauträger verwirklicht und verfügte offenbar durch den Gesellschafter BS über eine in der Baubranche fachlich versierte Person, die in der Lage war, Bauvorhaben zu planen, zu vermarkten, die Bauaufsicht auszuüben und die Kontrolle der Bauvorhaben durchzuführen. Es kann daher bei objektiver Betrachtung mit großer Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sich die Berufungswerberin bei einer sich bietender Gelegenheit wieder als Bauträger tätig geworden wäre. Zur Ausführung der beiden Bauvorhaben bedurfte es zudem mehrerer Einzeltätigkeiten. Die Ausführung von mehr als nur einem Umsatz Die vereinbarten Kaufpreise, die steuerbare aber (unecht) von der Umsatzsteuer befreite Umsätze sind, waren in Teilbeträgen an die Berufungswerberin zu entrichten. Von den Erwerbern - Dr.R und DV. - wurden folgende Zahlungen geleistet: |   Tag | Dr.R | DV.. | | € | € | 20.11.2006 | | Betrag................. | 12.12.2006 | | Betrag.................. | 13.12.2006 | | Betrag................. | 27.12.2006 | Betrag.......... | | 29.12.2006 | | . und Betrag..................... | 30.01.2007 | Betrag...................... | | 19.07.2007 | Betrag....................... und Betrag........................ | | 23.07.2007 | Betrag......................... und Betrag.......................... | | 31.07.2007 | Betrag........................... | | 30.11.2007 | | Betrag............................ | 20.12.2007 | | Betrag............................. Es wurden somit über einen Zeitraum von 13 Monaten insgesamt elf steuerbare aber (unecht) von der Umsatzsteuer befreite Einzelumsätze nach dem Umsatzsteuergesetz getätigt. Intensität des Tätigwerdens, Beteiligung am Markt Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.7.1986, (V R 41/76) BStBl. 1986 II S. 874), ist das Tatbestandsmerkmal der nachhaltigen Tätigkeit unter die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft aufgenommen worden, um zu gewährleisten, dass ausschließlich auf die Dauer berechnete Tätigkeiten umsatzsteuerrechtlich erfasst werden. Mit dieser Würdigung durch den Senat wurde allerdings nur eine der beiden Komponenten angesprochen, durch welche die Bedeutung von "nachhaltig" bestimmt wird. In seinem Urteil vom 13. Dezember 1984, V R 32/74 (BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173) hat der Senat sodann nicht nur die erforderliche Dauer der Wirkung herausgestellt, sondern auch die wegen der Intensität der Wirkung im Bereich des Leistenden zu fordernden Voraussetzungen, indem der Senat ausgeführt hat, dass eine regelmäßige und planmäßige (d.h. im Sinne eines auf gewisse Dauer angelegten Geschäftsbetriebes) Marktbeteiligung vorliegen müsse. Die Intensität des Tätigwerdens der Berufungswerberin ist nicht nur durch die vorgenommene Umplanung von vier Doppelhaushälften in zwei Einzelhäuser, die Suche nach Käufern,

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Normen und Schlagworte

UnternehmerBauträgerBauleistungSubunternehmer

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0268-S/13
Stammnummer
66213
Gültig
12.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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