Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0268-S/13
Bauträger erbringen im Ergebnis Bauleistungen an ihre Leistungsempfänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-S/13vom 12.07.2013Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Ich habe bereits in meiner dritten Berufungsergänzung vom 01.12.2009 ausführlich und unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid nicht ausreichend begründet ist und daher schon aus diesen Gründen aufzuheben ist. Dies ist nach wie vor ständige Rechtsprechung des VwGH und lege ich dazu das aktuellste Erkenntnis vom 11.03.2010 zur Beachtung vor."
Es wurde die Kopie einer RDB-Recherche zu dem Erkenntnis des VwGH vom 11.3.2011, 2008/16/0132 vorgelegt.
2.1.2.6 Schriftsatz vom 31. Jänner 2011
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem ausgeführt, dass die Entscheidung über die Berufung bereits überfällig sei und daher um eine ehestmögliche Entscheidung im Sinne des Berufungsbegehrens und den eingebrachten Ergänzungen ersucht.
2.2 Auskunftsersuchen des Referenten
2.2.1 Auskunftsersuchen an DR.
An die Erwerber der Liegenschaft EZ, Gb L. - DR. erging folgendes Auskunftsersuchen des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates:
"Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind (siehe §§ 279 Abs. 1 und 260 BAO; Anlage I, II). Zu diesen Befugnissen der Abgabenbehörde zweiter Instanz gehören insbesondere Beweisaufnahmen, wie ein auf § 143 BAO (siehe Anlage III) gestütztes Verlangen um Auskunft, welches die Verbindlichkeit zur Vorlage von Unterlagen mit einschließt.
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegen, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ, GbL. und des darauf von der I.............. als Bauträger errichteten Objektes, folgende Unterlagen vor:
a) Kaufvertrag vom 27. Juli 2006
b) Vereinbarung zum Kaufvertrag vom 29.Juni 2006 bzw. 2. Juli 2006 (Anlage IV)
1) Kaufpreis der Liegenschaft mit dem darauf errichteten Objekt
Bezugnehmend auf den Kaufpreis dieser Liegenschaft und des darauf von der I.............. als Bauträger errichteten Objektes, werden Sie ersucht, bekanntzugeben ob der Kaufpreis insgesamt € 725.000,00 oder insgesamt € 757.625,00 betragen hat, wie dies der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:
[Grafik]
2)
Nachweis der Kaufpreiszahlung
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von Ihnen an die I.............., Adr. geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, der in Teilbeträgen entrichtet wurde, vorzulegen."
2.2.1.1 Beantwortung des Auskunftsersuchens
In diesem Zusammenhang wurde am 13. Februar 2012 folgende Niederschrift mit Dr aufgenommen:
"In Beantwortung des Auskunftsersuchen vom 3. Jänner 2012 wird ausgeführt, dass auch die Grunderwerbsteuer (3.5% = € 25.375,00 und die Eintragungsgebühr 1% = € 7.250,00 insgesamt € 32.625,00) an den Treuhänder überwiesen wurde.
Die Zahlungsbelege wurden vorgelegt und Kopien angefertigt. Es wurden folgende Zahlungen an den Treuhänder geleistet:
16.10.2006 € 32.625,00
27.12.2006 € 181.250,00
30.01.2007 € 362.500,00
23.07.2007 € 53.000,00
23.07.2007 € 58.000,00
31.07.2007 € 69.450,00
Bau- und Ausstattungsbeschreibung
Die Bau- und Ausstattungsbeschreibung wird vorgelegt und eine Kopie angefertigt.
Beauftragung der I...... zur Errichtung des Hauses
In diesem Zusammenhang wird der Vorvertrag vom 31.Mai 2006 vorgelegt. Unter Punkt II Übergabe und Übernahme wird festgehalten, dass die Verkäuferin das Haus auf der linken Hälfte errichtet.
Erteilung der Bauaufträge
Auf die Auswahl der Professionisten hatten weder meine Frau noch ich einen Einfluss.
Bauaufsicht
Die Bauaufsicht wurde meines Wissens von Herrn G wahrgenommen.
Auf das Objekt in der L-Str..... wurde ich durch eine Annonce in den CN aufmerksam. Eine Kopie der Annonce werde ich übersenden.
Der ursprünglich annoncierte Kaufpreis betrug € 692.000,00. Die Differenz auf den tatsächlichen Kaufpreis entfiel auf Sonderwünsche."
2.2.2 Auskunftsersuchen an DV..
An die Erwerber der Liegenschaft EZ., Gb - DV.. erging folgendes Auskunftsersuchen:
"Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind (siehe §§ 279 Abs. 1 und 260 BAO; Anlage I, II). Zu diesen Befugnissen der Abgabenbehörde zweiter Instanz gehören insbesondere Beweisaufnahmen, wie ein auf § 143 BAO (siehe Anlage III) gestütztes Verlangen um Auskunft, welches die Verbindlichkeit zur Vorlage von Unterlagen mit einschließt."
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegen, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ., GbL. und des darauf von der I.............. als Bauträger errichteten Objektes, unter anderem der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 sowie eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen vor, die in Teilbeträgen entrichtet worden ist, wie dies der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:
[Grafik]
"In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von Ihnen an die I.............., Adr. geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, der in Teilbeträgen entrichtet wurde (Anlage IV), vorzulegen.
Sie werden höflichst gebeten, innerhalb von
vier Wochen
, ab Zustellung dieses Ersuchens, die angeforderten Unterlagen vorzulegen."
2.2.2.1 Beantwortung des Auskunftsersuchens
In Beantwortung des Auskunftsersuchens wurde ausgeführt, dass folgende Kaufpreiszahlungen geleistet wurden:
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Barzahlungen:
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20.11.2006
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€
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10.000,00
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12.12.2006
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€
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20.000,00
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13.12.2006
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€
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10.000,00
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€
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40.000,00
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Überweisungen:
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29.12.2006
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€
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235.200,00
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€
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252.000,00
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19.07.2007
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€
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88.200,00
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€
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147.000,00
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30.11.2007
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€
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98.600,00
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20.12.2007
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€
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19.000,00
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€
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840.000,00
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Zahlungen insgesamt
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€
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880.000,00
Weiters wurde ausgeführt, dass sich der insgesamt für die Liegenschaft und die Sonderausstattungen vereinbarte und bezahlte Kaufpreis aus nachstehendem Sachverhalt ableitbar sei:
"Im Zuge der durchgeführten Baumaßnahmen mussten wir unter anderem eine Flächendifferenz im Dachgeschoß zur ursprünglichen Planung im Ausmaß von 5,5 m
2
feststellen. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass während der Bauphase mehrere Baumängel feststellbar waren, haben unser Vertrauen zum Bauträger erschüttert. Wir sahen uns daher zunächst veranlasst, mit beiliegendem Schreiben vom 24.04.2007 den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Daraufhin wurde der Bau kurzfristig eingestellt. Seitens der Bauträgerin wurden damals unter anderem Mehrkosten von ca. € 25.535,00 behauptet. Nach mehrmaligen Verhandlungen kam es anlässlich einer Besprechung am 12.7.2007 zu einer Einigung dahingehend, dass ein Pauschalpreis inklusive Sonderausstattung in Höhe von € 861.000,00 festgesetzt wurde (siehe Aktenvermerk vom 13.7.2007) und sich die Bauträgerin verpflichtet hat, den Bau zügig fortzusetzen. Die bis dahin bereits erfolgten Barzahlungen und Überweisungen in Höhe von insgesamt € 527.200,00 wurden vom Bauträger damals nicht in Abrede gestellt.
Nach Überweisung der weiteren Teilbeträge von € 88.200,00 und € 147.000,00 am 19.7.2007 und € 98.600,00 am 30.11.2007 war der laut Aktenvermerk vom 13.07.2007 anlässlich der Besprechung am 12.07.2007 vereinbarte Pauschalbetrag von € 861.000,00 zur Gänze bezahlt. In weiterer Folge wurden seitens der Bauträgerin neuerlich Kosten für Sonderausstattung (Sanitär, Stiegen Geländer etc.) angesprochen und wurde eine Einigung dahingehend erzielt, dass noch ein weiterer Betrag von € 19.000,00 zur Anweisung zu gelangen hat. Diesen Betrag haben wir schließlich am 20.12.2007 noch zur Anweisung gebracht, sodass wir insgesamt einen Betrag von € 880.000,00 bezahlt haben.
Zu ihrer Information legen wir nachstehende Urkunden bei:
Überweisungsbelege ausweisend die erfolgten Überweisungen
Schreiben vom 24.04.2007
Auflistung Mehrkosten vom 26.05.2007
Schreiben vom 16.07.2007 samt Aktenvermerk vom 13.07.2007 ausweisend eine Pauschalpreis inkl. Sonderausstattungen € 861.000,00
Aktenvermerk vom 19.12.2007 betreffend weitere Sonderausstattung und vereinbarter Pauschalnachzahlung von € 19.000,00."
2.2.3 Auskunftsersuchen an BS
An den ehemaligen Gesellschafter der Berufungswerberin erging folgendes Auskunftsersuchen:
"Im Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind (siehe §§ 279 Abs. 1 und 260 BAO; Anlage I, II). Zu diesen Befugnissen der Abgabenbehörde zweiter Instanz gehören insbesondere Beweisaufnahmen, wie ein auf § 143 BAO (siehe Anlage III) gestütztes Verlangen um Auskunft, welches die Verbindlichkeit zur Vorlage von Unterlagen mit einschließt.
Sie werden höflichst gebeten, innerhalb von
drei Wochen
, ab Zustellung dieses Ersuchens, die angeforderten Unterlagen im Original vorzulegen, da Sie die Bücher und Schriften der im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft, deren Mitgesellschafter Sie waren, verwahren (siehe Anlage IV).
1) Verkauf an das Ehepaar DV..
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegt, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ., GbL. und des darauf von der I.............. als Bauträger errichteten Objektes durch das Ehepaar DV.., unter anderem der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 vor.
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nach Punkt III (Kauf und Kaufpreis) in Teilbeträgen.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von den Erwerbern an die I.............., Adr. geleisteten Zahlungen des Kaufpreises (Anlage V), durch Vorlage der Bankauszüge, Überweisungsträger oder Bestätigungen über erhaltene Barzahlungen, im Original vorzulegen.
2) Verkauf an das Ehepaar DR.
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegen, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ, GbL. und des darauf von der I.............. als Bauträger errichteten Objektes durch das Ehepaar Dr.R,
unter anderem der Kaufvertrag vom 27. Juli 2006 vor.
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nach Punkt III (Kauf und Kaufpreis) in Teilbeträgen.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von den Erwerbern an die I.............., Adr. geleisteten Zahlungen des Kaufpreises (Anlage VI), durch Vorlage der Bankauszüge, Überweisungsträger oder Bestätigungen über erhaltene Barzahlungen, im Original vorzulegen.
3) Finanzierungszusage durch die Bank
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegt unter anderem eine Finanzierungszusage der Bank vom 3. Jänner 2006 vor, wonach unter anderem die Finanzierung der "Doppelhaushälften L. " dann durch dieses Kreditinstitut erfolgt, wenn ein "GU-Vertrag" vorgelegt wird.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, den "GU-Vertrag" oder die "GU-Verträge" im Original vorzulegen.
Sie werden höflichst gebeten, innerhalb von
drei Wochen
, ab Zustellung dieses Ersuchens, die angeforderten Unterlagen im Original vorzulegen, da Sie die Bücher und Schriften der im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft, deren Mitgesellschafter Sie waren, verwahren."
2.2.3.1 Beantwortung des Auskunftsersuchens
In Beantwortung des Auskunftsersuchens führt MW. Folgendes aus:
"Herr BS hat mir Ihr Schreiben vom 12.01.2012 zur Beantwortung übergeben und darf ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Ad 1 und 2)
An die I.......... sind keinerlei Barzahlungen geflossen. Den Zahlungsfluss hat die Bank. in ihrem Schreiben vom 02.01.2010 auf Grund meines Ersuchens dargestellt und bestätigt.
(Ich habe dieses Ersuchen deshalb gestellt und von der Bank. bestätigen lassen, weil die Abgabenbehörde I. Instanz vermeint, dass mir (den Gesellschaftern) der Kaufpreis selbst zugeflossen ist und mir/uns daher eine sehr hohe Einkommensteuer vorgeschrieben hat, weil sie den Kaufpreis als Einkommen gewertet hat. Wie sich aus dem Finanzkreislauf ergibt, ist es geradezu denkunmöglich, dass mir ein versteuerbares Einkommen zugeflossen ist).
Ad 3)
Ein "GU-Vertrag" wurde letztlich nach weiteren Verhandlungen mit der Bank. nicht mehr verlangt und wurde auch kein derartiger Vertrag abgeschlossen, so dass ein solcher nicht vorgelegt werden kann."
Dem als Anlage beigefügten Schreiben der Bank vom 2. Jänner 2010 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:
"Die von Ihnen erstellte Darstellung des Finanzierungskreislaufes entspricht der erfolgten Abwicklung des Bauvorhabens.
Im Detail:
Der I............... wurden im Zuge der Abwicklung des Bauvorhabens L. (ursprünglich geplant waren 4 Doppelhaushälften, wobei nachträglich eine Umplanung in 2 Einzelhäuser erfolgte) folgende Finanzierungen eingeräumt, was einer vollständigen Fremdfinanzierung durch die Bank. auf Basis der kalkulierten Kosten und Erlöse entsprach:
Betriebsmittelkredit iHv. EUR Betrag
Kredit für die Finanzierung von Grund und Nebenkosten: EUR Betrag.
Kreditaufstockung um EUR Betrag............... für Baukosten auf insgesamt EUR Betrag..
Haftungskreditrahmen iHV. EUR Betrag... für Bankgarantien gem. BTVG (für Zahlungsflüsse nicht relevant):
Verkauft wurden 2 Einzelhäuser zu einem Kaufpreis gem. Kaufvertrag iHV EUR Betrag.... (Haus 1) sowie EUR Betrag..... (Haus 2), somit insgesamt EUR Betrag...... zuzüglich diverser nachträglicher Sonderwünsche der Käufer.
Die Abwicklung des Bauvorhabens erfolgte über uns in Form des 3-Konten Modells, d. h. die Grundkosten und Nebenkosten werden vom Grundkonto überwiesen, die Baukosten werden vom Baukonto überwiesen, wobei Zahlungen nur mit bankseitiger Freigabe und projektbezogen erfolgen.
Die Teilkaufpreiszahlungen der beiden Käufer ergingen jeweils auf ein bei uns geführtes Teilzahlungskonto, wobei im Gegenzug zu Gunsten der Käufer in selbiger Höhe gem. BTVG eine Bankgarantie erstellt wurde. Die Kaufpreiserlöse sind dabei bis zum Abschluss des Bauvorhabens, bzw. bis zur bestätigten Übergabe und nach Retournierung der Bankgarantie gesperrt.
Das Haus 1 wurde an den Käufer Dr am 30.6.2007 übergeben und wurde in Folge durch uns die gänzliche Umbuchung des bezahlten Kaufpreises iHv. EUR Betrag....... zur Teilabdeckung auf das Grund- und Baukreditkonto vorgenommen.
Der Kreditrahmen wurde bis zur Fertigstellung des Hauses 2 auf insgesamt EUR Betrag........ reduziert.
Hinsichtlich des Hauses 2 erfolgten die Umbuchungen des Kaufpreises iHv. EUR Betrag..... vom Teilzahlungskonto im Dezember 2007 auf das Grund- und Baukreditkonto, sowie das Betriebsmittelkonto, deren Restsalden damit abgedeckt wurden. Das auf dem BMK-Konto danach verbliebene Restguthaben wurde in Folge zur Begleichung offener Rechnungen verwendet und die Konten abgeschlossen."
2.2.4 Bedenkenvorhalte an MW.
2.2.4.1 Ersuchen um Vorlage der Zahlungen der Erwerber
An MW. erging folgender Vorhalt:
"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, innerhalb von
zwei Wochen
ab Zustellung dieses Schreibens die angesprochenen Unterlagen
im Original
vorzulegen.
Verkauf an das Ehepaar DV..
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegt, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ., GbL. und des darauf von der I.............. als Bauträger errichteten Objektes durch das Ehepaar DV., unter anderem der Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 vor. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nach Punkt III des Kaufvertrages (Kauf und Kaufpreis) in Teilbeträgen.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, die von den Erwerbern an die I.............., Adr. geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, durch Vorlage der Bankauszüge und der Überweisungsträger vorzulegen, da nach ihren Ausführungen keine Barzahlungen erfolgten. Die Teilkaufpreiszahlungen gingen nach den von Ihnen vorgelegten Schreiben der Bank vom 2. Jänner 2010 auf ein bei der Bank geführtes Konto ein und wurden in der Folge auf das Grund- und Baukreditkonto übertragen.
Verkauf an das Ehepaar Dr.R
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde liegen, betreffend des Erwerbes der Liegenschaft EZ, GbL. und des darauf von der I.............. als Bauträger errichteten Objektes durch das Ehepaar Dr.R, unter anderem der Kaufvertrag vom 27. Juli 2006 vor. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nach Punkt III des Kaufvertrages (Kauf und Kaufpreis) in Teilbeträgen.
In diesem Zusammenhang werden Sie gebeten, zweckdienliche Unterlagen über die von den Erwerbern an die I.............., Adr. geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, durch Vorlage der Bankauszüge und der Überweisungsträger vorzulegen, da nach ihren Ausführungen keine Barzahlungen erfolgten. Die Teilkaufpreiszahlungen gingen nach den von Ihnen vorgelegten Schreiben der Bank vom 2. Jänner 2010 auf ein bei der Bank geführtes Konto ein und wurden in der Folge auf das Grund- und Baukreditkonto übertragen.
Sie werden gebeten, innerhalb von
zwei Wochen
, ab Zustellung dieses Ersuchens,
die angeforderten Unterlagen im Original
vorzulegen."
2.2.4.1.1 Beantwortung des Auskunftsersuchens
In Beantwortung des Auskunftsersuchens übersandte MW. Kopien der ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Unterlagen und führte aus, sofern die Beträge von den Kaufpreisen in den beiden Kaufverträgen geringfügig abweichen, handle es sich entweder um Reklamationsnachlässe oder um Sonderleistungen. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Ehepaar DV., insgesamt € Betrag..... auf das bei der Bank geführte Konto des Treuhänders DW überwiesen haben und das Ehepaar Dr.R € Betrag.........0 auf das bei der Bank geführte Konto des Treuhänders DW überwiesen haben.
Die vom Ehepaar DV. auf das Treuhandkonto des Treuhänders bei der Bank geleisteten Zahlungen wurden von diesem in Teilbeträgen im Jahr 2007 auf ein offenbar der Berufungswerberin bei der Bank zuzurechnendes Konto überwiesen. Insgesamt wurden € Betrag..... überwiesen.
Die vom Ehepaar Dr.R auf das Treuhandkonto des Treuhänders bei der Bank geleisteten Zahlungen wurden von diesem in Teilbeträgen in den Jahren 2006 (€ Betrag..........) und im Jahr 2007 (€ Betrag...........) auf ein offenbar der Berufungswerberin bei der Bank zuzurechnendes Konto überwiesen.
2.2.4.2 Barzahlungen in Höhe von €
Betrag............ im Jahr 2006
An MW. erging unter anderem folgender Vorhalt:
In Beantwortung des Auskunftsersuchens des Ehepaares DV. wird ausgeführt, dass im Jahr 2006 insgesamt €
Betrag............ als Teil der Kaupreiszahlungen geleistet worden sind und der Empfang dieser Zahlungen nicht in Abrede gestellt wurde.
Sie werden daher gebeten, zu den vom Ehepaar DV. geleisteten Barzahlungen in Höhe von €
Betrag............ Stellung zu nehmen, da dieser Betrag offenbar nicht im Rechenwerk der Berufungswerberin enthalten ist, wie sich dies aus der eingereichten Abgabenerklärung (Umsatzsteuererklärung für 2006) ergibt.
Damit wären für das Jahr 2006 - unter gedanklicher Ausklammerung ihrer in der Berufung sowie in den insgesamt vier Ergänzungen vorgebrachten Argumente - von einem steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von € 221.250,00 im Jahr 2006 auszugehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlage XIV verwiesen.
Sie werden daher ersucht, innerhalb von
vier Wochen
, ab Zustellung dieses Schreibens, zu den bisher nicht der Besteuerung unterzogenen Barzahlungen in Höhe von € Betrag............ eine Stellungnahme abzugeben."
2.2.4.2.1 Fristverlängerungsantrag
Der Vertreter der Berufungswerberin - MW. - stellte einen Antrag die Frist zur "Wahrung des Parteiengehörs" um mindestens vier Wochen zu verlängern, weil er inzwischen eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen habe und die Angelegenheit bekanntermaßen sehr komplex sei.
Diesem Antrag wurde entsprochen und die Frist um vier Wochen bis 12. April 2012 mittels Bescheid (verfahrensleitende Verfügung) verlängert.
2.2.4.2.2 Beantwortung des Bedenkenvorhaltes und Stellungnahme
In der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes sowie der übersandten Beweise wurde von MW unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Ich nehme höflich Bezug auf Ihr Schreiben vom 15.02.2012 sowie auf Ihre Vorlage von "Beweismittel" und gebe dazu folgende Stellungnahme ab:
Die übermittelten Anlagen I bis XIV sowie die nachträglich übermittelte Kopie einer Zeitungsannonce (Käufer Dr) haben mit der Entstehung und vor allem mit der Vorschreibung der bekämpften Umsatzsteuer rein gar nichts zu tun und sind in keiner Weise geeignet, die bekämpften Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 zu stützen. Hier verkennt die Berufungsbehörde bedauerlicherweise den tatsächlichen Sachverhalt.
Die Anlage XV ist darüber hinaus überhaupt auch noch völlig sachfremd, weil dieser Zeitungsartikel im Entferntesten weder mit dem Bauprojekt L., noch mit den gegenständlichen Umsatzsteuerangelegenheiten und der I.......... in keinerlei Zusammenhang steht.
Prozessgegenstand ist einzig und allein die bekämpfte Umsatzsteuer
a) für 2006 in der Höhe von 75.782,26 Euro und
b) für 2007 in der Höhe von 54.004.07 Euro,
welche mit den Bescheiden jeweils vom 16.09.2009 vorgeschrieben wurde sowie deren Entstehen und gesetzliche Grundlage.
Unter der Prämisse des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes erübrigt sich somit auch eine Stellungnahme zum "Bedenkenvorbehalt" über die angebliche Barzahlung von Betrag................ Euro durch die Ehegatten DV.., weil das nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein kann.
Ich erstatte daher das folgende ergänzende Berufungsvorbringen, auf welches sich die Berufungsbehörde ihre Entscheidung zu reduzieren haben wird:
Zunächst ist grundsätzlich und allgemein festzuhalten, dass der VwGH bereits in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, dass die Begründung eines Abgabenbescheides unter anderem den Sachverhalt anzuführen hat, den die Behörde als erwiesen annimmt, und die Erwägungen, auf Grund derer sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt gegeben ist (zur Bescheid Begründung iSd siehe § 93 BAO, VwGH 16.12.2010, 2007/15/0016).
Dieses Erfordernis ist eine conditio sine qua non, weil einer Partei ja die Möglichkeit gegeben werden muss, die Vorschreibung und hier wiederum vor allem die Erwägungen bekämpften zu können, die zur Vorschreibung geführt haben. Aber auch die Berufungsbehörde muss die Möglichkeit haben, sich mit den Erwägungen der Erstbehörde auseinander zu setzen, um überprüfen zu können, ob sowohl die Tatfrage als auch die Rechtsfrage richtig gelöst wurden. Das ist in einem finanzrechtlichen Verfahren nicht anders zu beurteilen, als in allen anderen Verfahren auch. Fehlt eine entsprechende Begründung, muss schon dieser Umstand zumindest zur Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung führen, sonst passiert genau das, was im gegenständlichen Verfahren passiert ist, nämlich dass die Berufungsbehörde einfach ins Blaue hineinarbeitet und Zeit und Ressourcen vergeudet, ohne auf den Punkt zu kommen.
Schon aus diesem Grunde sind die bekämpften Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet und werden zu beheben sein, weil auch die vorgelegten Beweismittel des UFS keinen Aufschluss über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld, explizit in der vorgeschriebenen Höhe geben können und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nicht geeignet ist, dieses Versäumnis der ersten Instanz nachzuholen, weil einfach aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe daraus eine Umsatzsteuer abgeleitet werden kann. Die vorgelegten Unterlagen geben jedenfalls über das Entstehen der vorgeschriebenen Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 keinen Aufschluss, weder in tatsächlicher Höhe, noch auf welche Rechtsgrundlage sich die Umsatzsteuer gründet.
Verfahrensrelevante Tatsache ist vielmehr, dass sich die beiden bekämpften Bescheide auf eine Umsatzsteuersonderprüfung durch das Amtsorgan HL vom Finanzamt S stützen, welches Prüfungsergebnis als Beweismittel vorgelegt wird (siehe Anhang). Einzig und allein diese Umsatzsteuerprüfung ist verfahrensrelevant und wird als zentrale Entscheidungsgrundlage - wie folgt - heranzuziehen sein:
1. Das Prüfungsergebnis wurde zunächst mit Telefax vom 05.02.2008 an den Gesellschafter der I.........., Herrn BS, übermittelt, welcher es noch am selben Tag an die steuerliche Vertretung, der Fa. WP.,
Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH (kurz: P.), Adr, weiter geleitet hat.
2. Von der steuerlichen Vertretung der I.......... wurde der Entwurf der Niederschrift des Prüfers HL eingehend geprüft und wurde Herrn HL. mit Mail und Schriftsatz vom 20.02.2008, auf welchen in der Beilage vollinhaltlich verwiesen wird, übermittelt.
3. Die P. hat jedenfalls entscheidungswesentlich (und im Ergebnis von der Finanzbehörde unwidersprochen und von ihr goutiert!) festgestellt, dass der Prüfer des Finanzamtes S rechtsirrtümlich § 19 Abs. 1 a UStG angewendet hat und dass es auf Grund der geschilderten Rechtslage nicht möglich ist, dass die Bezug habenden, im Entwurf der Niederschrift angeführten Steuern mittels Umsatzsteuervoranmeldungen oder mittels Bescheid zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2-12/2006 und 1-11/2007 der I..........im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung vorgeschrieben bzw. auf diese verfahrensrechtliche Art und Weise eingehoben werden. Folglich wurde der Entwurf der Niederschrift zur Umsatzsteuersonderprüfung 2-12/2006 und 1-11/2007 vom 05.02.2008 durch die P. in Vertretung der I.......... nicht unterfertigt und ist es daher zu keinem Konsens gekommen. Dieser Vorgang war als Schlussbesprechung zu werten (siehe sogleich).
4. Mit Telefax vom 29.02.2008 an die P. hat der Prüfer HL als Antwort und Endergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung schließlich mitgeteilt, dass eine Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO stattgefunden hat und hat als Bericht über die Schlussbesprechung angeführt, dass gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. b FinStrG kein Finanzvergehen vorliegt. Der Prüfer hat namens der Abgabenbehörde explizit festgestellt, dass die Tat kein Finanzvergehen bildet und hat nicht etwa die Zweifelstatbestände der lit. a, c oder d leg. cit. herangezogen. Somit steht mit der notwendigen Zuverlässigkeit fest, dass die Umsatzsteuer für 2006 und 2007 durch die I.......... nicht zu entrichten war, weil der Prüfer der Argumentation der P. namens der I.......... gefolgt ist und ebenfalls erkannt hat, dass es sich um ein Rechtsproblem handelt, was er auch niederschriftlich zum Ausdruck gebracht hat.
5. Der Umsatzsteuersonderprüfung ist weiters zu entnehmen, dass zu Beginn der Außenprüfung der Gesellschafter BS (natürlich aus advokatorischer Vorsicht) gemäß
§ 29 FinStrG eine Selbstanzeige erstattet hat, die nur unter bestimmten Umständen zur Straffreiheit führt.
Nun würde eine solche Straffreiheit bei einer Abgabenverkürzung oder einem sonstigen Einnahmenausfall gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG unter anderem nur dann eintreten, wenn binnen einer Frist von einem Monat die sich aus der Prüfung ergebenden Beträge tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden. Diese Beträge wurden natürlich nicht geleistet und wäre daher keine Straffreiheit eingetreten, wenn die Umsatzsteuer zu Recht geschuldet worden wäre. Diese Entscheidung der Abgabenbehörde ist allenfalls als Hilfstatsache heranzuziehen, dass die Umsatzsteuer nicht geschuldet wird, weil sonst auch ein Finanzstrafverfahren einzuleiten gewesen wäre.
Die Abgabenbehörde hat nun nicht deswegen kein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil (vorsichtshalber) Selbstanzeige erstattet worden ist, sondern hat explizit deswegen kein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil sie nach Abgabe der Stellungnahme von P. zur Überzeugung gelangt ist, dass gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. b FinStrG eben kein Finanzvergehen vorliegt, d.h. es wurde die Umsatzsteuer nicht hinterzogen, weil die I.......... eben keine Bauleistungen erbracht hat und daher die Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1 a UStG nicht vorliegen. Diese Entscheidung der Abgabenbehörde im Prüfungsverfahren entspricht auch voll und ganz dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG, weil sich der Sachverhalt einfach nicht auf § 19 Abs. 1 a UStG stützen lässt und die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Die Abgabenbehörde hat dies in weiterer Folge insofern verifizierbar gewürdigt, als sie zum Bericht gemäß
§ 150 BAO in Klammer zusätzlich angeführt hat, dass ein "Rechtsproblem" vorliegt. Auf Grundlage eines Rechtsproblems, d.h. wenn gesetzliche Tatbestandsmerkmale -wie die des § 19 Abs. 1 a UStG - fehlen, kann man eben keinen Umsatzsteuerbescheid erlassen.
Die Umsatzsteuersonderprüfung enthält in ihrer abschließenden Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO keinen weiteren Hinweis, dass die Umsatzsteuer für 2006 und 2007 von der I.......... aus einem sonstigen (Rechts-) Grund geschuldet wird, sondern liegt explizit unter Nennung der gesetzlichen Grundlage des § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG kein Finanzvergehen vor.
Mithin wurde im Prüfungsverfahren abschließend festgestellt, dass sich die Umsatzsteuer nicht auf § 19 Abs. 1a UStG stützen lässt. Wären nämlich Bauleistungen gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG erbracht worden, wäre die I.......... auch zum Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 UStG berechtigt gewesen. Da eine solche Vorsteuer jedoch nicht geltend gemacht wurde, ist daraus ebenfalls der nur zu logische Schluss zu ziehen, dass keine Bauleistungen gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG erbracht wurden, denn wer würde denn schon auf die Vorsteuer verzichten!
Die Entscheidung der Abgabenbehörde über die Einstellung der Umsatzsteuersonderprüfung steht aber natürlich auch im Einklang mit der UStR 2000. Gemäß Richtlinie des BMF, GZ BMF-010219/0262-VI/4/2011, vom 23.11.2011, handelt es sich z.B. bei der Bauaufsicht und der Rechnungskontrolle um keine Bauleistungen. Was anderes hat die I.......... als Bauträger nicht gemacht und war die Firma jedenfalls auch kein Generalunternehmer. Die Tätigkeit eines Bauträgers umfasst die Abwicklung von Bauvorhaben auf eigene und fremde Rechnung. Nur wenn der Bauträger für fremde Rechnung tätig wird, handelt es sich um Bauleistungen. Gerade das war aber nicht der Fall. Verkauft ein Bauträger vor der Fertigstellung bereits ein Gebäude, so wird er damit nicht über Auftrag des neuen Grundstückseigentümers tätig, da er weiterhin Bauherr bleibt. Die I.......... hat als Bauträger also keinerlei Bauleistungen gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG erbracht, wie das von der steuerlichen Vertretung auch fachkundigst ausgeführt und von der prüfenden Abgabenbehörde auch akzeptiert wurde.
Die Rechtsmittelbehörde wird daher ihrer Entscheidung dieses Ermittlungsergebnis zugrunde zu legen haben und kann dieses in Korrelation mit den genannten Bestimmungen nur zur Aufhebung der bekämpften Bescheide führen.
Die Umsatzsteuerbescheide von 2006 und 2007, jeweils vom 16.09.2009, sind daher auf Grund eines Ermittlungsergebnisses ergangen, deren Ergebnis war, dass kein Finanzvergehen vorliegt und keine Umsatzsteuer geschuldet wird und werden diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorbehaltlich dem weiteren Vorbringen - ersatzlos zu beheben sein.
Zu den Bescheiden im Einzelnen:
a) Für das Jahr 2006:
Mit Bescheid vom 10.03.2008 ist nach der Umsatzsteuersonderprüfung der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 05-12/2006 mit einer Zahllast von 75.782,26 Euro ergangen.
Der Bescheid enthält folgende Begründung:
"Die Festsetzung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Aus den oben angeführten Gründen lässt sich die Vorschreibung der Umsatzsteuer in der Höhe von 75.782,26 Euro nicht auf diese Begründung stützen und ist der Bescheid daher rechtsgrundlos ergangen. Dieser Bescheid wurde damals aber nicht bekämpft und wird daher von der Abgabenbehörde I. Instanz von Amts wegen gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufzuheben sein, weil sich der Spruch als nicht richtig erweist.
Abgabenbescheide haben gemäß
§ 192 Abs. 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Bemessungsgrundlage wird jedenfalls mit 0,00 Euro angegeben, so dass sich keine Umsatzsteuer ergeben kann.
Hilfsweise wird dazu auch der Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO gestellt, der als obsolet zu betrachten ist, wenn die Abgabenbehörde von Amts wegen vorgeht.
Der Spruch dieses Bescheides lässt sich jedenfalls nicht auf diese Begründung stützen, weil sich die Begründung auf die Umsatzsteuersonderprüfung bezieht, die von einer Zahllast von 55.361,06 Euro ausgeht und damit deutlich von der vorgeschriebenen Umsatzsteuer in der Höhe 75.782,26 Euro abweiche (siehe VwGH 28.09.2011, 2006/13/0087, Sukkus: Ein Bescheid, dessen Begründung seinem Spruch widerspricht, ist nach stRsp des VwGH inhaltlich rechtswidrig).
Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 16.09.2009 wurde hingegen als Bemessungsgrundlage der Betrag von 181.250,00 Euro angeführt, der sich aber gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG wieder auf 0,00 Euro neutralisiert. Dieser Bescheid enthält aber keine Begründung und ist weder die Bemessungsgrundlage, noch der Umsatzsteuerbetrag mit den Beträgen der Umsatzsteuersonderprüfung ident.
Die Abgabenbehörde hat den Betrag von 75.282,26 Euro offensichtlich begründungslos aus der Umsatzsteuererklärung 2006 vom 22.04.2008 durch die P.
übernommen. Dieser Betrag wurde jedoch irrtümlich in der Höhe des Bescheides vom 10.03.2008 von der P. erklärt und wurde ebenfalls irrtümlich unter § 19 Abs. 1 a UStG angeführt, was aber aus den oben angeführten Gründen nicht möglich ist.
Der Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften - vorbehaltlich der nachfolgenden Argumentation unter lit. c) -aufzuheben.
b) Für das Jahr 2007:
Mit Bescheid vom 10.03.2008 wurde eine Umsatzsteuerschuld in der Höhe von 51.266,21 Euro vorgeschrieben, die sich auf folgende Begründung stützt:
"Die Festsetzung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgaben behördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind".
Aus den oben angeführten Gründen lässt sich die Vorschreibung der Umsatzsteuer in der Höhe von 51.266,21 Euro nicht auf diese Begründung stützen und ist der Bescheid daher rechtsgrundlos ergangen. Dieser Bescheid wurde damals aber nicht bekämpft und wird daher von der Abgabenbehörde I. Instanz von Amts wegen gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufzuheben sein, weil sich der Spruch als nicht richtig erweist.
Hilfsweise wird dazu auch der Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO gestellt, der als obsolet zu betrachten ist, wenn die Abgabenbehörde von Amts wegen vorgeht.
In diesem Bescheid ist der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch mit 0,00 Euro angeführt. Dennoch kommt die Abgabenbehörde gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG zu einer Steuerschuld von 51.266,21 Euro und weicht damit wesentlich vom Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung - auf die sie sich in der Begründung beruft - ab, die von einer Zahllast von nur 35.903,25 Euro ausgeht.
Der Spruch dieses Bescheides lässt sich jedenfalls nicht auf diese Begründung stützen, weil sich die Begründung auf die Umsatzsteuersonderprüfung bezieht, die weder inhaltlich, noch in ziffernmäßiger Höhe den im Spruch des Bescheides angeführten Betrag der Umsatzsteuer ergeben hat (siehe VwGH 28.09.2011, 2006/13/0087, Sukkus: Ein Bescheid, dessen Begründung seinem Spruch widerspricht, ist nach stRsp des VwGH inhaltlich rechtswidrig).
Mit Bescheid vom 16.09.2009 wurde schließlich ein zweimal differenzierter Betrag in der Höhe von einmal 53.457,57 Euro (mit der Anmerkung "bisher vorgeschrieben", obwohl bisher tatsächlich 51.266,21 Euro vorgeschrieben waren) sowie in der Höhe von 54.004.07 Euro vorgeschrieben und fehlt dem Bescheid dazu jede Begründung.
Auch diesem Bescheid fehlt eine Bemessungsgrundlage, weil die Abgabenbehörde beim Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch von 0,00 Euro ausgeht und kommt gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG dennoch zu einer Steuerschuld von 54.004.07 Euro, was auf die irrtümliche Erklärung der P. vom 22.10.2008 zurückzuführen ist, die auf des tatsächlichen Endergebnisses der Umsatzsteuersonderprüfung widerrufen wird.
c) Zusammenfassung für beide Bescheide 2006 und 2007:
Sämtliche Bescheide, sowohl die Bescheide vom 10.03.2008 über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 05-12/2006 in der Höhe von 75.782,26 Euro und für 01-11/2007 in der Höhe von 51.266,21 Euro, als auch die Umsatzsteuerbescheide vom 16.09.2009 für 2006 in der Höhe von 75.782,26 Euro und für 2007 in der Höhe von 54.004,07 Euro wurden der I.........., z.H. MW.,Adr.. zugestellt. Damit liegt aber eine rechtsunwirksame Zustellung vor, weil die I.......... durch die
Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH WP. (kurz: P.),Adr... vertreten war, was auch aus der Korrespondenz der P. mit Abgabenbehörde vom 20.02.2008 und umgekehrt der Abgabenbehörde mit P. vom 29.02.2008 unmissverständlich hervorgeht.
Es liegt daher zu allen Bescheiden eine rechtsunwirksame Zustellung vor, was im Ergebnis bedeutet, dass diese Bescheide rechtlich gar nicht existent sind.
Eine Berufung gegen einen mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318). Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung ist mangels einer für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Laut VwGH hat daher die Berufungsbehörde die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, eine Entscheidung in der Sache wäre rechtswidrig (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aber das Vollmachtsverhältnis zur P. mittlerweile aufgelöst wurde, weil es wegen der unrichtigen Erklärungen zum Zerwürfnis gekommen ist.
Lediglich der Ergänzung halber und aus advokatorischer Vorsicht wird noch nachstehendes Berufungsvorbringen erstattet:
Die beiden in Berufung gezogenen Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 vom 16.09.2009 gehen jeweils von einem "Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)" von 0,00 Euro als Bemessungsgrundlage (gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten) aus.
Die vorgeschriebene Umsatzsteuer für 2006 in der Höhe 54.004,07 Euro und für 2007 in der Höhe von 75.782,26 Euro gründet sich einzig und allein auf § 19 Abs. 1 a UStG und ist aus der Begründung der Vorbescheide vom 10.03.2008 zu erschließen, dass sich die Vorschreibung ausschließlich auf die Umsatzsteuersonderprüfung bezieht. Da diese Prüfung im Ergebnis laut Schlussbesprechung aber ergeben hat, dass § 19 Abs. 1 a UStG nicht anzuwenden ist (argumentum: "Rechtsproblem"), kann diese Umsatzsteuersonderprüfung auch nicht als tragfähige Begründung für die Bescheide herangezogen werden und sind die Bescheide daher rechtswidrig und rechtsgrundlos ergangen.
Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 16.09.2009 ergibt im Ergebnis eine Abgabengutschrift von 0,00 Euro.
Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 16.09.2009 ergibt im Ergebnis hingegen eine Abgabennachforderung von 546,50 Euro.
Zumal beide Bescheide keine Begründung enthalten, ist bei ihrer Lösung auf Berechtigtheit auf die Bemessungsgrundlage einzugehen, weil nur diese für die Berechnung eines Abgabenbescheides ausschlaggebend und anspruchserzeugend sein kann.
Diese Bemessungsgrundlage wurde in beiden Bescheiden mit 0,00 Euro angeführt, was zur Folge haben muss, dass sich aus einem solchen Betrag auch keine Umsatzsteuer errechnen kann. Die Umsatzsteuerschuld beträgt daher für die beiden Jahre 2006 und 2007 jeweils 0,00 Euro und lässt sich die Umsatzsteuer nicht auf § 19 Abs. 1 a UStG stützen, wie das die Abgabenbehörde in ihrem Prüfungsverfahren ohnehin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Umsatzsteuererklärungen durch die P. , für die Jahr 2006 und 2007 werden daher innerhalb dieses offenen Verfahrens revidiert, weil diese durch die steuerliche Vertretung irrtümlich ergangen sind."
2.2.4.3 Bedenkenvorhalt - Barzahlungen in Höhe von €
Betrag............ im Jahr 2006
An MW. erging wegen der Nichtbeantwortung des Erhaltens von € Betrag............ im Jahr 2006 ein weiterer Vorhalt:
"In Beantwortung des Auskunftsersuchens des Ehepaares DV.. wird ausgeführt, dass im Jahr 2006 insgesamt €
Betrag............ als Teil der Kaupreiszahlungen geleistet worden sind und der Empfang dieser Zahlungen von den Vertretern der I................ nicht in Abrede gestellt wurde.
Sie werden daher gebeten, zu den vom Ehepaar DV.. geleisteten Barzahlungen in Höhe von €
Betrag............ Stellung zu nehmen, da dieser Betrag offenbar nicht im Rechenwerk der Berufungswerberin enthalten ist, wie sich dies aus der eingereichten Abgabenerklärung (Umsatzsteuererklärung für 2006) ergibt.
Damit wären für das Jahr 2006 - unter gedanklicher Ausklammerung ihrer in der Berufung sowie in den insgesamt fünf Ergänzungen vorgebrachten Argumente - von einem steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von € 221.250,00 im Jahr 2006 auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Anlage XIV des Bedenkenvorhaltes vom 15. Februar 2012 verwiesen.
Der Erhalt dieser Barzahlungen in Höhe von insgesamt €
Betrag................ ,-, die in drei Teilbeträgen und zwar €
Betrag................. am 20.11.2006, €
Betrag.................. am 12.12.2006 und Betrag................. am 13. 12. 2006 zugeflossen sind, ist - entgegen ihrer Ansicht - Gegenstand dieses beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg anhängigen Berufungsverfahrens, welches die ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 betrifft.
Sie werden daher nochmals ersucht, innerhalb von vier Wochen, ab Zustellung dieses Schreibens, zu den bisher nicht der Besteuerung unterzogenen Barzahlungen in Höhe von € Betrag............ Stellung zu nehmen."
2.2.4.3.1 Stellungnahme zum Bedenkenvorhalt
In seiner Stellungnahme führt MW. unter anderem aus, "im Einvernehmen mit dem Finanzamt S" habe UCS "die gesamte finanzielle und steuerliche Gebarung der I.......... ab 2006 überarbeitet und dürfte Ende Mai 2012 abgeschlossen sein. Dabei wird auch der Betrag von Betrag............ Euro in die Bilanz einfließen. Sobald mir diese Schlussrechnung vorliegt, werde ich diese übermitteln und ersuche daher um eine weitere Verlängerung, weil mit dieser Vorlage auch eine fundierte Grundlage für Ihre Entscheidung geschaffen wird."
3 Berufungsentscheidung RV/0788-S/09
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde abgewiesen und der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 wurde abgewiesen.
4 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Geschäftszahl 2012/15/0161)
Gegen die Abweisung der Berufungen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 25. April 2013 wurde der Bescheid (Geschäftszahl RV/0788-S/09) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Erkenntnis wurde unter anderem ausgeführt, dass
"In einer Ergänzung zur Beschwerde macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig bzw. nichtig, weil durch Verweis im Spruch des Bescheides auf ein dem Bescheid als Beilage angeschlossenes Berechnungsblatt dem Erfordernis eines normativen Abspruchs nicht Genüge getan werde. Im Verfahren vor der belangten Behörde sei hervorgekommen, dass im Jahr 2006 eine Barzahlung von Betrag................
€ an die Beschwerdeführerin geflossen sei; damit habe aber die belangte Behörde über einen Sachverhalt entschieden, welcher nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gewesen sei.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei einer Entscheidung in der Sache selbst berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Angelegenheit des Spruches erster Instanz war die Festsetzung der Umsatzsteuer jeweils für ein Kalenderjahr (2006 bzw. 2007). Wenn die belangte Behörde weitere Lieferungen oder Leistungen im Kalenderjahr 2006 berücksichtigt, so wird dadurch nicht gegen die Begrenzung der Sache des Berufungsverfahrens verstoßen. Ein "Verböserungsverbot" besteht im Berufungsverfahren nicht (vgl. Ritz, aaO, § 289, Tz 41)."...
"Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde stelle fest, die Beschwerdeführerin sei als Bauträgerin und Verkäuferin als direkte Stellvertreterin von den beiden Erwerbern der Einfamilienhäuser zur Erbringung der Bauleistungen beauftragt gewesen. Da die Beschwerdeführerin als direkte Vertreterin gehandelt habe, sei sie nicht Empfänger dieser Bauleistungen. Empfänger der Bauleistungen seien sohin - im Wege der direkten Stellvertretung - die beiden Erwerber der Einfamilienhäuser; diese seien aber ihrerseits nicht mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt gewesen. In keinem der Fälle sei evident, dass die Beschwerdeführerin auf den Rechnungen darauf hingewiesen hätte, dass sie mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt worden wäre. § 19 Abs. 1 a UStG 1994 verlange ausdrücklich, dass der Leistungsempfänger auf den Umstand hinzuweisen habe, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt sei. Schon aus diesem Grunde sei der gesetzliche Tatbestand des Übergangs der Umsatzsteuerschuld auf die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht üblicherweise selbst Bauleistungen erbracht.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 a UStG 1994 (idF BGBL I Nr. 132/2002) wird die Steuer bei Bauleistungen vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist.
Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Die belangte Behörde nimmt nicht an, dass die Beschwerdeführerin üblicherweise selbst Bauleistungen erbringe. Sie geht aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl Empfängerin von Bauleistungen (der von ihr beauftragten Bauunternehmen) war und auch selbst Bauleistungen (an die Erwerber der Häuser) erbrachte.
Bedient sich ein Unternehmer, der sich zur Durchführung einer Bauleistung verpflichtet hat, eines Subunternehmers, dann ist seine Leistung als Bauleistunganzusehen, auch wenn er selbst real keine Bauleistung erbringt (Ruppe/Achatz, UStG
4
, § 19 Tz 47; vgl. auch Stadie in Rau/Dürwächter, dUStG, § 13b nF Tz 373 zu Generalunternehmern und aaO Tz 381 zu Bauträgern).
Dies gilt freilich nur dann, wenn Generalunternehmer oder Bauträger diese Leistungen im eigenen Namen (wenn auch allenfalls auf fremde Rechnung; vgl. Ruppe/Achatz, aaO) erbringen.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht verweist - am Ende ihrer Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als direkte Stellvertreterin der Erwerber zur Erbringung von Bauleistungen beauftragt sei. Sollte die Beschwerdeführerin aber direkte Stellvertreterin der Erwerber gewesen sein, so wäre das Handeln der Beschwerdeführerin den Erwerbern zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin hätte demnach namens der Erwerber Vereinbarungen mit den Bauunternehmen über die Erbringung von Bauleistungen abzuschließen gehabt; lediglich die Erwerber wären aus diesen Vereinbarungen - unmittelbar gegenüber den Bauunternehmern - berechtigt und verpflichtet. Bei direkter Stellvertretung wäre demnach die Beschwerdeführerin keineswegs Empfängerin von Bauleistungen.
Insoweit liegt ein relevanter Widerspruch in der Bescheid Begründung vor.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der - allfällige - Hinweis nach § 19 Abs. 1 a UStG 1994, der Leistungsempfänger sei mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt, keine materielle Voraussetzung der Steuerschuld ist; unterbleibt also der Hinweis, geht die Steuerschuld - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - trotzdem auf den Leistungsempfänger über (Ruppe/Achatz, aaO, § 19 Tz 50).
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen, eine mündliche Berufungsverhandlung sei zu Unrecht unterlassen worden, einzugehen war. Hiezu ist aber darauf zu verweisen, dass es den Gesellschaftern der beschwerdeführenden Partei als Personen, die als Haftungspflichtige in Betracht kommen (§ 257 Abs. 1 BAO), frei steht, einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beizutreten. In der Beitrittserklärung kann insbesondere auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden."
5 Schriftsätze des MW. an die Rechtsmittelbehörde nach Aufhebung des Bescheides
5.1 Schriftsatz vom 23. Mai 2013
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 Z 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-S/13
- Stammnummer
- 66213
- Gültig
- 12.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF