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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0268-S/13

Bauträger erbringen im Ergebnis Bauleistungen an ihre Leistungsempfänger

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-S/13vom 12.07.2013Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In diesem Schriftsatz führt MW. unter anderem Folgendes aus: "Der VwGH hat in Übereinstimmung mit der realen Tätigkeit und der tatsächlichen RechtsteIlung der I.......... (im Folgenden I.................) ausgesprochen, dass die belangte Behörde (im Folgenden UFS) nicht annimmt, dass die I................. üblicherweise selbst Bauleistungen erbracht hat (Seite 14f.), so dass dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls ausgeschlossen werden kann/muss. In der Folge hat der UFS eine unrichtige rechtliche Subsumtion vorgenommen, in dem er in der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass die I................. sowohl Empfängerin der Bauleistungen (der von Ihr beauftragten Bauunternehmer) war und auch selbst Bauleistungen (an die Erwerber der Häuser) erbracht hätte. Aus der herrschenden Lehre führt der VwGH zur Veranschaulichung an, dass dann, wenn sich ein Unternehmer, der sich zur Durchführung einer Bauleistung verpflichtet hat, eines Subunternehmers bedient, dann ist seine Leistung als Bauleistung anzusehen, auch wenn er selbst real keine Bauleistung erbringt. Der VwGH betont aber - wiederum unter Verweis auf die Lehre - dass dies freilich nur dann gilt, wenn Generalunternehmer oder Bauträger diese Leistungen im eigenen Namen erbringen (wenn auch allenfalls auf fremde Rechnung). Nun hat die I................. den beiden Käuferinnen aber aktenkundig nur jeweils eine Bauparzelle mit einer Baubewilligung als dingliches Recht verkauft und hat über deren individuellen Auftrag nach deren eigenen Vorstellungen jeweils ein Haus errichten lassen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes der Übertragung bedurft hätte. Die Aufträge kamen jeweils von den Käuferinnen nach deren Wünschen, wie diese beiden Häuser - und zwar von Grund auf - errichtet werden sollten. Der UFS ist daher nach einer umfassenden Beweiswürdigung auch folgerichtig davon ausgegangen und zum logischen Schluss gekommen, dass die I................. als direkte Stellvertreterin der Erwerber fungiert hat. Die I................. hat daher weder selbst Bauleistungen erbracht, noch war sie Empfängerin von Bauleistungen. Wäre sie nämlich Empfängerin der Bauleistungen gewesen, wäre sie auch Eigentümerin oder zumindest Verfügungsberechtigte dieser Bauleistungen geworden. Die Summe der Bauleistungen der verschiedenen Firmen waren schließlich die beiden Häuser, welche die I................. nie empfangen hat, sondern Empfänger waren ausschließlich die beiden Käuferinnen und wurden diese beiden Häuser auch nicht von der I................. durch eigene Bauleistungen errichtet. Wären die beiden Häuser erst nach Errichtung verkauft worden, wäre die I................. auch Empfängerin der Bauleistungen gewesen. Alleine daraus ist ersichtlich, dass die I................. zu keiner Zeit Bauleistungen weder empfangen noch erbracht hat, so dass die bekämpften Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 ersatzlos aufzuheben sind." 5.2 Schriftsatz vom 16. Juni 2013 In diesem Schriftsatz führt MW. unter anderem Folgendes aus: "Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2013, 2012/15/0161-23, hat dieser den Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufgehoben. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden (worunter auch der UFS zu verstehen ist) verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG). Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Bindungswirkung des VwGH für den UFS. Die Bescheide des Finanzamtes S sind ungeachtet dessen aber schon aus den folgenden Gründen ersatzlos zu beheben: Die Bestimmung des § 61 BAO, wonach für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig war, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechts- persönlichkeit war, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) oblegen ist, hat zwar während des Zeitpunkts der Erlassung der Bescheide am 16.09.2009 noch gegolten, ist aber mit 30.06.2010 außer Kraft getreten. Mit 14.01.2010 ist die Subsidiarzuständigkeit des § 70 BAO über die örtliche Zuständigkeit In Kraft getreten, wonach sich in chronologischer Abfolge die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden, in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes bezieht. Mangels anderer örtlicher Zuständigkeit ist diese Subsidiarzuständigkeit heranzuziehen. Die Umsatzsteuer bezieht sich auf die beiden errichteten Häuser, so dass sich daraus nunmehr die Zuständigkeit des Finanzamtes S. ergibt. Ziffer 2 des § 70 BAO ist deshalb nicht anzuwenden, weil es sich um Sachen handeln müsste, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen. Die vorgeschriebene Umsatzsteuer bezieht sich aber weder auf den Betrieb des Unternehmens, noch auf eine sonstige dauernde Tätigkeit, sondern auf den Umsatz von Bauleistungen, die nicht durch die Fa. I...... verrichtet wurden. Je nach Lage des Unternehmens (gemeint der Professionisten) wäre die Umsatzsteuer zu entrichten gewesen und keinesfalls durch die Fa. I....... Aber selbst wenn man die Bauleistungen darunter subsumieren würde, käme man in den Zuständigkeitsbereich der Abgabenbehörde der Stadt Salzburg, weil die aktenkundige Umsatzsteuersonderprüfung In der Stadt Salzburg beim Gesellschafter BS stattgefunden hat und man konsequenterweise zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Ort ist, von dem aus die Tätigkeit der Fa. I...... betrieben wurde (siehe dazu z.B.: die Anlage IV des dortigen Parteiengehörs betreffend dem Vorvertrag mit den Käufern Dr.R.., wo auf dem Briefpapier auch die Telefonnummer 0 und die Faxnummer 0. angeführt ist und es sich dabei um die Betriebsstätte in der Stadt Salzburg handelt). Dies alles unter der Prämisse, dass von der Fa. I...... nie Bauleistungen erbracht oder empfangen wurden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH hat die Berufungsbehörde zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung das geltende Recht anzuwenden. Die Bescheide des Finanzamtes S sind daher unverzüglich und ersatzlos aufzuheben, weil die örtliche Zuständigkeit mit Auslaufen der Bestimmung des § 61 BAO obsolet geworden ist und sich nach der neuen Rechtslage des § 71 BAO das Finanzamt Salzburg-Stadt für die Erhebung der Umsatzsteuer bestimmen würde. Nach der Bestimmung des § 15 AVOG 2010 würde für die Erhebung der Umsatzsteuer in der Stadt Salzburg aber wiederum das Finanzamt Wien 1/23 zuständig sein. Der UFS hat in der Sache grundsätzlich selbst zu entscheiden, den Entscheidungsgegenstand gibt aber jene Behörde vor, deren Entscheidung angefochten wurde. Es besteht daher keine Möglichkeit des UFS eine Entscheidung für eine andere als die belangte Behörde zu treffen oder eine solche zuständig zu machen. Die bekämpften Bescheide sind daher aus der Sicht ex nunc schon aus formellen Gründen aufzuheben. Die berufende Partei behält sich aber dennoch ein materielles Vorbringen vor. Anlagen: § 61 BAO für den Geltungsbereich vom 26.03.2009 bis 30.08.2010 § 70 BAO für den Geltungsbereich ab 14.01.2010 Grundsätzliche Rechtsprechung zur Anwendung der aktuellen Rechtslage bei Berufungsentscheidungen (Rechtssatz 5 zu VwGH vom 19. Mai 2004, 2003/18/0081). 5.3 Schriftsatz vom 17. Juni 2013 In diesem Schriftsatz führt MW. unter anderem Folgendes aus: I. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2013, 2012/15/0161-23 hat dieser den Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit Infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufgehoben. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden (worunter auch der UFS zu verstehen ist) verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote, stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG). Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Bindungswirkung des VwGH für den UFS. Der VwGH hat auf Seite 14 (2. Absatz) festgehalten, dass die belangte Behörde nicht annimmt, dass die Beschwerdeführerin üblicherweise selbst Bauleistungen erbringe (erbracht hat). Damit kann nun schon einmal der 2. Subabsatz des § 19 Abs. 1 a UStG ausgeschlossen werden und verbleibt unter Abstrahierung desselben nur mehr der 1. Subabsatz zur Beurteilung. In der rechtlichen Würdigung hat die belangte Behörde hingegen doch wieder angenommen, dass die Fa. I.............. (im Folgenden Fa. I......) auch selbst Bauleistungen (an die Erwerber der Häuser) erbracht hätte und auch Empfängerin von Bauleistungen gewesen wäre. Darin liegt die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet, weil der UFS einerseits bei der Tatfrage nicht angenommen hat, dass die Fa. I...... üblicherweise Bauleistungen erbracht oder empfangen hat, hingegen bei der Lösung der Rechtsfrage der Fa. I...... aber wieder unterstellt hat, dass sie selbst Bauleistungen erbracht hätte. Hätte die Fa. I...... an die Erwerber der beiden Häuser selbst Bauleistungen erbracht, hätte sie auch selbst Rechnungen an die Erwerber gestellt, was aber nicht der Fall war. Auch dieser Umstand führt ganz klar zu dem Ergebnis. dass die Fa. I...... keine Bauleistungen erbracht hat, nicht zuletzt deshalb, weil sie dazu nicht einmal eine Infrastruktur gehabt hätte und fehlt dazu im Verfahren jede Feststellung, wie etwa, dass die Fa. I...... einen Bauhof etc. innehatte, wo sie einerseits Bauleistungen empfangen und weiterverarbeiten hätte können oder solche Bauleistungen originär erbracht oder generiert hat. Eine solche Feststellung wäre auch nie zu erbringen gewesen, weil die Fa. I...... weder Bauleistungen empfangen, noch erbracht hat. Daher wird diese Negativfeststellung beantragt, weil sie der absoluten Realität entspricht und damit konsequent zur Aufhebung der Bescheide führen muss. Zur Klarstellung hat der VwGH ausgeführt, dass dann, wenn sich ein Unternehmer, der sich zur Durchführung einer Bauleistung verpflichtet hat, eines Subunternehmers bedient, dann ist seine Leistung als Bauleistung anzusehen, auch wenn er selbst keine Bauleistung erbringt. Der VwGH führt aber wie wohl ergänzend aus, dass dies freilich nur dann gilt, wenn der Generalunternehmer oder der Bauträger diese Leistungen im eigenen Namen erbringt. Die Fa. I...... hat sich aktenkundig keines Subunternehmers bedient und hat es zu keinem dar Professionisten ein Weisungsverhältnis gegeben, so dass auch dieses Tatbestandsmerkmal ausscheidet. Diese Variante würde laut VwGH ohnehin nur gelten, wenn entweder der Generalunternehmer oder der Bauträger Bauleistungen im eigenen Namen erbringen. Es hat auch nachweislich keinen Generalunternehmer gegeben und hat die Fa. I...... auch im eigenen Namen keine Bauleistungen erbracht. Beide Kaufverträge wurden explizit nach dem Bauträgervertragsgesetz abgeschlossen. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 BTVG ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag aber den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandsrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. idt Bauträger, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs. 1 genannten Rechte einzuräumen. Genau dieser Fall liegt vor und hat sich die Fa. I...... mit den Kaufverträgen gemäß dem Bauträgervertragsgesetz nicht zur Erbringung von Bauleistungen verpflichtet, sondern zur Einräumung der oben genannten Rechte. Dass es sich darüber hinaus um ein Vertretungsverhältnis gehandelt hat, geht z.B. aus dem Kaufvertrag gemäß BTVG mit den Ehegatten DV.. aus Punkt II. Ziffer 3 hervor, der wie folgt lautet: 3. Die Verkäuferin hat den kaufenden Parteien das Vertragsobjekt in jener Lage, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung zu verschaffen, wie sich diese Merkmale aus den nachstehend angeführten Unterlagen ergeben: a) Plan des Vertragsobjektes und Lageplan der Gesamtliegenschaft - Beilage 1 b) Bau- und Ausstattungsbeschreibung - Beilage 2 c) Baubewilligter Einreichplan - nicht beiliegend d) Baubewilligungsbescheid des MS.. vom 10.5.1999, GZ 5 - nicht beiliegend Aus der Diktion "hat zu verschaffen" geht nicht hervor, dass die Fa. I...... Bauleistungen selbst zu erbringen hatte oder diese von ihr erwartet wurden, sonst hätte es geheißen, "die Verkäuferin hat die Leistungen zu erbringen, wie sich diese Merkmale aus den nachstehend angeführten Unterlagen ergeben". Ebenso wenig geht daraus hervor, dass die Fa. I...... Bauleistungen empfangen hat, sonst hatte es beispielsweise heißen müssen " ... hat die empfangenen Bauleistungen zu übertragen ... ". Vielmehr war damit gemeint, dass die Käufer die Fa. I...... stellvertretend beauftragt haben, den kaufenden Parteien das Vertragsobjekt, wie oben angeführt, zu verschaffen und waren dabei die individuellen Vorstellungen laut Beilagen zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung des UFS, dass die Fa. I...... als direkte Stellvertreterin gehandelt hat, wird daher die Feststellung begehrt, dass aus dieser Vertragsbestimmung das Vertretungsverhältnis hervorgeht. II. Zur besseren Visualisierung wird ein Schema über die Rechtsanwendung des § 19 Abs. 1 a UStG vorgelegt. Nach diesem Subsumtionsvorgang konnte die Fa. I.............. gar nicht umsatzsteuerpflichtig sein, weil die Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1 a UStG nicht erfüllt sind. Die nachstehende Legende bezieht sich jeweils auf die Ziffern im beigeschlossenen Chart. Ad 1.) Die betreffende Rechtsnorm des § 19 Abs. 1 a UStG lautet wie folgt: Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Ad 2.) Tatbestandsmerkmale sind also, a) dass bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, wenn der Empfänger selbst Unternehmer ist, der wiederum seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Es handelt sich hier also um eine wechselseitige Bedingtheit, die erfüllt sein muss, was in casu nicht der Fall Ist. b) Der Leistungsempfänger hat diesfalls auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. hinzuweisen. c) Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Empfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. d) Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. e) Schließlich wird im Rahmen einer Legaldefinition beschrieben, was eine Bauleistung überhaupt ist. Ad 3.) Die Fa. I.............. war nach dem Bauträgervertragsgesetz tätig und hat im Auftrag der Käufer die beiden Häuser nach deren Wunsch und Plänen errichten lassen. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, hat die Fa. I.................... nur als direkte Stellvertreterin gehandelt und hat selbst keine Bauleistungen erbracht oder empfangen, sondern hat diese nur verschafft (argumentum im Kaufvertrag "Die Verkäuferin .... so zu verschaffen, wie sich diese Merkmale aus den nachstehend angeführten Unterlagen ergeben: ... ". Ad 4.) Dieser Lebenssachverhalt ist im Rahmen des Subsumtionsvorgangs den Tatbestandsmerkmalen des § 19 Abs. 1 a UStG zu unterstellen und ist dabei zu prüfen und abzugleichen, ob diese Tatbestandsmerkmale erfüllt werden und als Rechtsfolge daraus die Umsatzsteuer zu entrichten ist (Punkt 5.). Tatbestandsmerkmal a): Bei Bauleistungen schuldet die Steuer der Empfänger der Leistung, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Die Fa. I.............. war weder Empfängerin der Leistung, noch war sie eine Unternehmerin, die ihrerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt war. Erbringung einer Bauleistung bedeutet wohl, dass die Fa. I...... selbst Hand anzulegen gehabt hätte. Wie aus dem obigen Feststellungsbegehren unzweideutig hervorgeht, war die Fa. I...... nur mit der Verschaffung des Kaufgegenstandes im Auftragsverhältnis vertraglich betraut und hat sich dazu der verschiedenen Unternehmen bedient. Erbringung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bauleistung selbst erbracht werden hätte müssen und Verschaffung bedeutet als Synonym die Erbringung durch dritte Personen zu Gunsten des Auftragsgebers (sprich: der Käufer). Die Bauleistungen konnten auch nicht durch die Fa. I...... empfangen werden, weil dies dem Kaufvertrag widersprochen hätte. Empfänger der Bauleistungen waren ab notariell beglaubigten Kaufvertrag ausschließlich die Käufer, die nach Baufortschritt die Zahlungen geleistet haben. Gerade dieser Zahlungsplan nach Baufortschritt bestätigt wiederum das synallagmatische Verhältnis, dass für die Bauleistungen je nach Baufortschrltt auch das entsprechende Äquivalent an den Treuhänder (und nicht an die Fa. I......) entrichtet wurde. Würde man der Rechtsansicht des UFS folgen, die sich allerdings mit dem Tatsachensphäre selbst ohnehin nicht deckt, wonach die Fa. I...... umsatzsteuerpflichtig wäre, würde man zu dem unvertretbaren Ergebnis gelangen, dass bei ein und demselben Projekt zwei verschiedene Umsatzsteuermodelle angewendet wurden/werden. Dort, wo die professionierten Unternehmer keine Umsatzsteuer angeführt haben, müsste die Fa. I...... diese nachzahlen und dort, wo die Umsatzsteuer in den Rechnungen enthalten ist, wurden sie von den jeweiligen Unternehmen abgeführt. Tatbestandsmerkmal b): Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Die Fa. I.............. war nicht Leistungsempfängerin und hatte daher auch nicht darauf hinzuweisen, dass sie mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt war, weil sie eben keine Bauleistungen erbracht hat. Die Fa. I.............. hätte dazu gar keine Infrastruktur gehabt. Keine Firma könnte z.B. alle Gewerke selbst leisten. Ein Bauprojekt ist immer arbeitsteilig nach den verschiedenen Baugewerben und Zünften durchzuführen. Selbst ein Generalunternehmer koordiniert nur die verschiedenen Arbeitsbereiche und damit die jeweiligen Bauleistungen. Ein Generalunternehmervertrag ist aber ebenso wenig vorgelegen. Tatbestandsmerkmal c): Erfolgt der Hinweis, dass der Leistungsempfänger mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt war, zu Unrecht, so schuldet auch der Empfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Die Fa. I.............. hat zu Recht nicht darauf hingewiesen, dass sie mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt war, weil sie keine Bauleistung erbracht hat. Tatbestandsmerkmal d): Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Die Fa. I.............. hatte nur den Bauträgerstatus, an die Bauleistungen nicht erbracht wurden und die weder üblicherweise, noch tatsächlich selbst Bauleistungen erbracht hat. Auftraggeber und Leistungsempfänger waren ausschließlich die Käufer der beiden Häuser. Eine (Bau-)Leistung verlangt immer einen Auftraggeber und einen Abnehmer. Auftraggeber waren die Käufer auf Grund der integrierten Projektunterlagen der beiden Kaufverträge nach dem BTVG und Empfänger waren naturgemäß ebenso die Käufer, weil sie den Auftrag für keine dritte Person - z.B. zum Empfang durch die Fa. I...... - gegeben haben. Tatbestandsmerkmal e): Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Die Fa. I.............. hat weder solche Bauleistungen erbracht, noch hat sie zu einem solchen Zwecke Arbeitskräfte überlassen. Dieser Subsumtionsvorgang führt daher einmal mehr zu dem Ergebnis, dass die Fa. I...... gemäß § 19 Abs. 1 a UStG nicht Umsatz steuerpflichtig war, weil diese Norm einfach nicht zutrifft. Der UFS ist in seiner beim Verwaltungsgerichtshof unangefochtenen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fa. I...... unmittelbare Vertreterin der Käufer war. Der Bescheid, In welchem diese Tatsache festgestellt wurde, ist eine Urkunde Im Sinne des § 168 BAO und wird diese Bescheidurkunde in dem unangefochtenen Teil, dass die Fa. I...... in direkter Stellvertretung gehandelt hat, zum Beweismittel erhoben. Der UFS hat dieses Beweismittel seiner neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen und VwGH nur die richtige rechtliche Subsumption vorzunehmen, wozu das gegenständliche Vorbringe erstattet und die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt wird. Beilage: Schema über die Subsumtionstechnik 5.4 Schriftsatz vom 7. Juli 2013 In diesem Schriftsatz führt MW. unter anderem Folgendes aus: "Wie telefonisch vereinbart, erstatte ich ein weiteres Vorbringen. Wie bereits bisher umfassend vorgebracht, ist die Rechtsnorm des § 19 Abs. 1 a UStG nicht anwendbar und würde die Nichtstattgebung der Berufung schlichtweg einer Rechtsverweigerung gleichkommen, die strafrechtlich zu prüfen wäre. Dessen ungeachtet liegt ein gravierender Verfahrensmangel in der I. Instanz vor, der konsequenterweise zur Aufhebung der bekämpften Bescheide führt. Dazu wird ausgeführt wie folgt: I. Auf Seite 2 der Umsatzsteuersonderprüfung (Fax des Finanzamtes S vom 05.02.2008), welche im Akt einliegt, hat die Behörde I. Instanz folgendes festgestellt: "Im Prüfungszeitraum wurden von der I. zwei Einfamilienhäuser in Salzburg, L-Str.. auf eigenem Grund errichtet und mit Kaufvertrag vom 20.07.06 (Übergabetermin spätestens 30.4.07) um € 725.000,- und mit Kaufvertrag vom 4.12.06 (Übergabetermin spätestens 31.5.2007) um € 840.000,- veräußert". Damit hat das Finanzamt S ihrer Entscheidung aber eine unrichtige Tatsache zugrunde gelegt und ist damit das Schicksal der Berufung rechtlich bereits entschieden, weil die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 ersatzlos aufzuheben sind. Die Fa. I...... (Kurzform) hat nämlich nie Einfamilienhäuser auf eigenem Grund errichtet und dann verkauft bzw. "veräußert". Wäre das so gewesen hätte sie freilich Bauleistungen empfangen und wäre nach § 19 Abs. 1 a UStG umsatzsteuerpflichtig gewesen (diesfalls wäre die Vorsteuer geltend gemacht worden). Die Fa. I...... hat entgegen der Annahme der Abgabenbehörde lediglich Grundstücke mit einem Baurecht verkauft und selbst weder Bauleistungen ausgeführt, noch solche empfangen. Hätte die Abgabenbehörde diese richtige Feststellung der Umsatzsteuersonderprüfung sowie in der Folge den bekämpften Bescheiden zugrunde gelegt, wäre sie zielsicher zu diesem Ergebnis gekommen, dass die Fa. I...... weder Bauleistungen empfangen noch solche ausgeführt hat und selber kein Unternehmen war, das üblicherweise Bauleistungen erbracht hat. Die Berufungsbehörde kann diese Umsatzsteuersonderprüfung auch nicht abändern, weil das ausschließlich die Kompetenz der Abgabenbehörde I. Instanz ist, sondern kann nur feststellen, dass es sich um den von der Berufungswerberin aufgezeigten Mangel handelt und damit Aktenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit der Inhalte der Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 vorliegt, die zur Aufhebung der bekämpften Bescheide führen, weil den beiden Bescheiden ein nicht den Tatsachen entsprechender Lebenssachverhalt zugrunde gelegt wurde. Bei richtiger Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes und Subsumtion der richtig festgestellten Tatfrage wäre auch die Rechtsfrage so beantworten gewesen, dass der Sachverhalt nicht unter § 19 Abs. 1 a UStG subsumierbar ist. Verwiesen wird auf die im Akt ebenfalls einliegenden Kaufverträge, aus denen hervorgeht, dass die Käufer von der Fa. I...... keine fertig errichteten Häuser erworben haben und von der Fa. I...... keine Bauleistungen übertragen wurden, weil solche in deren Sphäre weder empfangen, noch ausgeführt wurden. Lediglich der Ergänzung halber wird noch folgendes vorgebracht: II. Bei den Verkäufen hat es sich um einen Grundstücksumsatz gehandelt, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 Iit. a UStG im Sinne des § 2 GrEStG unecht von der Steuer befreit ist. Die Umsatzsteuerfreiheit würde sogar dann bestehen, wenn ein Grundstücksumsatz nicht unter das GrEStG fallen würde, Der Begriff Grundstück im Sinne des § 2 GrEStG bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Nach bürgerlichem Recht gehört zu einem Grundstück auch das Zugehör (vor allem Gebäude). Nach dem GrEStG werden auch Baurechte wie Grundstücke behandelt. Ein solches Baurecht war jeweils Bestandteil der beiden einheitlichen Kaufverträge. Unter Baurecht versteht man das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht. Ein Bauwerk zu errichten. Die USt-Steuerfreiheit umfasst bekanntermaßen auch das Gebäude, welches auf Grund des Baurechts errichtet wurde. Dass es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, beweist auch die Tatsache, dass keine Vorsteuer geltend gemacht wurde. III. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer nur Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von der Fa. I...... wurden weder Lieferungen, noch sonstige Leistungen ausgeführt. Wären solche Lieferungen und (Bau-)Leistungen erbracht bzw. ausgeführt worden, wären auch entsprechende Rechnungen an die Käufer fakturiert worden, was nicht der Fall war. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen. also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (vgl. VwGH 22.12.2004, 2000/16/0122 und 20.02.2008, 2006/15/0161). Demnach waren Steuerobjekt die jeweiligen Leistungen der verschiedenen Handwerksfirmen und hat die Fa. I...... kein einziges Steuerobjekt erbracht oder empfangen. Die beiden Käuferinnen der Kaufobjekte haben die Gegenleistung je nach Empfang und Fortschritt der Bauleistungen laut den Kaufverträgen nach dem Bauträgergesetz auf ein Treuhandkonto wie folgt erbracht: a) Kaufvertrag Dr.R , Punkt III: 25 % Anzahlung nach Vertragsunterfertigung und Baubeginn 50 % nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches 25 % bei Übergabe des Objektes samt Liegenschaft. b) Kaufvertrag V.., Punkt III: 30 % binnen 14 Tagen nach Vertragsunterfertigung Vom Restbetrag: 40 % nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches; 25 % nach Fertigstellung der Rohinstallation; 15 % nach Fertigstellung der Fenster und deren Verglasung; 17 % nach BezugsfertigsteIlung; und 3 % nach Fertigstellung der gesamten Anlage Nach dem Stammrechtssatz des VwGH vom 28.10.2009, 2007/15/0159 (nur die ersten drei Sätze) muss neben den Tatbestandsvoraussetzungen, dass ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens tätig wird, ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zwischen Leistendem und Leistungsempfänger stattfinden. Eine Umsatzsteuer entsteht nur dann, wenn ein Leistender, ein Leistungsempfänger, eine Leistung, eine, Gegenleistung sowie eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Dies bedeutet, dass die Gegenleistung nach dem "do-ut-des Prinzip" um der Leistung Willen gegeben wird. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, waren die jeweiligen Handwerksfirmen die "Leistenden" und die Käufer der Grundstücke mit dem Baurecht die "Leistungsempfänger" (denn wer sonst hätte die Leistung empfangen sollen, als die Käufer, da die Fa. I...... weder Eigentümer der Grundstücke noch Eigentümer der dinglichen Baurechte war!). Die "Leistung" war das jeweils errichtete Gewerk (zerlegt natürlich in verschiedene Fachbereiche mit Teilleistungen) und die "Gegenleistung" waren die Teilzahlungen, die von den Leistungsempfängern nach dem Bauträgervertragsgesetz auf ein Treuhandkonto geflossen sind. Die "innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung" hat dadurch bestanden, indem die Käufer den Kaufpreis je nach Baufortschritt ausbezahlt haben. Es ist rechtlich zwar möglich, dass ein sogenanntes Superädifikat auf fremden Grund und Boden errichtet wird, dies setzt aber voraus, dass Eigentümer jeweils eine andere Person ist. Dies war aber gegenständlich auch nicht der Fall. Nur wenn die Fa. I...... ein solches Superädifikat auf den Grundstücken der Käufer errichtet hätte und nach Vollendung mittels Vertrages, der den Käufern erst nach diesem Vorgang das Eigentumsrecht eingeräumt hätte, wäre die Fa. I...... die Empfängerin der Bauleistungen gewesen. Dies war aber explizit nicht der Fall. Gleichwenig lagen rechtlich getrennte Vorgänge im Hinblick auf den Erwerb der Grundstücke (Grundstücksveräußerer) und dem Erwerb der Gebäude (Gebäudelieferant) vor. Dies führt konsequent zu dem Ergebnis, dass die Fa. I...... keine Verpflichtung für die Entrichtung der Umsatzsteuer treffen kann. Jene Tätigkeit, die von der Fa. I...... ausgeübt wurde, lässt sich einwandfrei nachvollziehen und feststellen. Es wurden Grundstücke mit Baurechten verkauft und wurden diese Bauwerke ausschließlich auftrags der Käufer nach deren Vorstellungen, soweit diese nicht durch die Baugenehmigungen begrenzt wurden, durch fremde Firmen errichtet. Durch die drei Gesellschafter der Fa. I...... wurde kein einziger Schaufelstiel angerührt und wurde daher keine (Bau-) Leistung erbracht und konnte auch keine solche empfangen werden. Eine physische Leistung zu empfangen würde auch bedeuten, dass man in irgendeiner Form Verfügungsberechtigter oder Eigentümer aber diese Leistung wird und diese dann weitertradiert, was zu keiner Zeit der Fall war. IV. Heranzuziehen ist auch der Firmenbuchauszug FN 2, wo als Geschäftszweig ,,Liegenschaftsverwertungen, An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücke, Sanierung von Immobilien sowie die Vermietung von Wohnungen, Geschäftslokalen und Objekten die im Eigentum der Gesellschaft stehen", angeführt sind. Die Errichtung von neuen Gebäuden ist dort nicht angeführt, weil das auch nicht der Geschäftszweig war und daher auch nicht durchgeführt wurde. Diese Firmenbucheintragung wird ebenfalls zum Beweis dafür erhoben, dass die Fa. I...... selbst keine Bauleistungen erbracht oder empfangen hat, was mit der Realität völlig übereinstimmt. Vom Gesellschafter BS wurden lediglich die Bauaufsicht und die Rechnungskontrolle durchgeführt und hat dieser dafür ein versteuertes Einkommen von monatlich 4.000,00 Euro erhalten, was der Abgaben- sowie der Berufungsbehörde bekannt ist. Die Durchführung der Bauaufsicht und die Rechnungskontrolle sind aber keine (der Umsatzsteuer unterliegende) Bauleistungen. Die Umsatzsteuersonderprüfung wurde daher auch beim Gesellschafter BS durchgeführt. V. Verwiesen wird auch auf die Niederschrift des UFS vom 13.02.2012 mit DR (im Berufungsakt als Anlage II geführt), wo angeführt ist, dass die Bauaufsicht nach Wissen des Käufers Dr von Herrn G durchgeführt wurde. Dies entspricht auch den Tatsachen. Wenn in dieser Niederschrift noch angeführt ist, dass weder Dr, noch seine Frau einen Einfluss auf die Auswahl der Professionisten hatten, so entspricht das auch den Tatsachen, weil diese nach Offerten ausgewählt wurden. Dies hat aber keinen Einfluss darauf, dass die Bauleistungen nicht dennoch die Käufer empfangen hätten und ist aber auch der Beweis dafür, dass die Fa. I...... selbst keine Bauleistungen empfangen oder erbracht hat. Die Immobilienkäufer hatten und nahmen einen Einfluss auf die planerische Gestaltung ihrer jeweiligen Häuser und wurden demgemäß die jeweiligen Professionisten ausgewählt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die im Akt einliegende Anlage III (Ausstattungsliste Dr), wo im Mandatsverhältnis von den Käufern die Aufträge für die Ausstattung erteilt wurden und es sich dabei um die direkte Stellvertretung gehandelt hat, welche der UFS ohnehin bereits festgestellt hat. Wenn aber jemand solche Aufträge erteilt, kann nur er der Empfänger sein, weil es bei Bauleistungen durch direkte Erbringung gemeinhin keinen Zwischenhandel gibt und für die Baustoffe selbst weder die Fa. I......, noch die Käufer einen Einfluss genommen haben. VI. Vorgebracht wird noch die Anlage VII (Auskunftsersuchen das UFS an de Käufer V). DV.. berichten in diesem Schreiben vom 24.01.2012, dass schon während der Bauphase mehrere Baumängel festgestellt wurden (solche Mängel treten so gut wie bei jedem Bau auf). Daraus erhellt aber, dass sie selbst neben der Bauaufsicht durch den Gesellschafter BS an den empfangenen Bauleistungen als Mandatgeber entsprechende Kontrollen durchgeführt haben. Es wurde auch der Bau kurzfristig eingestellt, d.h. die baulichen Dispositionen lagen eindeutig bei den Käufern. Wäre die Fa. I...... Empfängerin der Leistungen gewesen, hätten die Käufer keine Baumängel zu monieren gehabt und wäre der Bau nicht unterbrochen worden. Die Unterbrechung wurde auch deshalb durchgeführt, weil die Käufer einen Rücktritt vom Vertrag in Erwägung gezogen haben. Daraus geht daher hervor, dass die Käufer auf die Bauleistungen einen 100 %-igen Einfluss gehabt und auch ausgeübt haben. Empfänger der Bauleistungen waren daher ausschließlich die Käufer. Verwiesen wird dazu auch auf die Anlage XIII, wo auf dem Briefpapier von DV entsprechende Abänderungen von Bauleistungen getroffen und Sonderwünsche in Auftrag gegeben wurden. Diese Bauleistungen haben daher ausschließlich die Ehegatten V und nicht die Fa. I...... empfangen. Schließlich wird noch auf die Anlage IX im Akt verwiesen, wo es sich um ein Schreiben der Käufer V vom 24.04.2007 an die Gesellschafter der Fa. I...... handelt. Unter anderem wird darin auf Seite 2 beanstandet, dass die Fensterelemente im Erdgeschoß nicht bestellungskonform angeliefert wurden. Auch das ist der volle Beweis dafür, dass Empfänger dar Leistungen nicht die Fa. I...... war, sondern ausschließlich die Käufer, sonst wäre diese Kontrolle von den Käufern nicht durchgeführt worden. Diese Abweichung der Lieferung dieser Bauleistung ist den Käufern nur deshalb aufgefallen, weil sie auch die Bestellung kannten, das heißt, sie haben eine ganz bestimmte und individuelle Bauleistung in Auftrag gegeben, die sie beim Empfang von der Lieferfirma nicht als ihre bestellte Bauleistung erkannten und daher bei der Fa. I...... als Bauaufsicht reklamierten. Damit ist in Zusammenschau mit dem bisherigen Vorbringen aber einmal mehr der Beweis geliefert, dass die Fa. I...... weder Bauleistungen erbracht, noch solche empfangen hat und auch kein Unternehmen war, das üblicherweise Bauleistungen erbracht hat. Es wird daher der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben und die bekämpften Bescheide wegen der aufgezeigten Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben." Über die Berufungen wurde erwogen: 1) Festgestellter Sachverhalt Die I...................... wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23. März 2005 gegründet und am 27. April 2005 in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft (Personengesellschaft) in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter dieser Gesellschaft waren CD, BS und MW.. Der Gegenstand des Unternehmens bestand aus Liegenschaftsverwertungen, An- und Verkauf von Immobilien und Grundstücken, Sanierung von Immobilien sowie die Vermietung von Wohnungen, Geschäftslokalen und Objekten. Mit 8. Juni 2005 wurde bei der Abgabenbehörde erster Instanz der Fragebogen betreffend Eröffnung/Beginn einer Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit eingereicht und die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) beantragt, da (voraussichtlich) Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerben erzielt werden. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz vergebene UID-Nummer war vom 16. Juni 2005 bis 29. Juli 2009 gültig. Die Berufungswerberin hat mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 2006 das Grundstück 1 der Liegenschaft EZ., Gb L. im Ausmaß von 1.016 m2 erworben, welches im Juni 2006 in die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 1.1 geteilt wurde. Geplant war die Errichtung von vier Doppelhaushälften. Auf Grund einer Umplanung wurden statt vier geplanter Doppelhaushälften zwei Einfamilienhäuser errichtet, welche im April 2006 durch eine Annonce ("Wohnen in L. schlüsselfertig (um je) € Betrag............. ) in einer Tageszeitung zum Kauf angeboten wurden. In den Jahren 2006 und 2007 wurden die zwei von der Berufungswerberin geplanten und zum Kauf angebotenen Einfamilienhäuser als Bauträgerin unter Einschaltung von Subunternehmer errichtet. Mit den künftigen Erwerbern eines der beiden von der Berufungswerberin zu errichtenden Einfamilienhäuser - Dr.R - wurde am 31. Mai 2006 ein Vorvertrag abgeschlossen. In dem zu schließenden Kaufvertrag verpflichtete sich die Berufungswerberin unter anderem auf dem zu teilenden Grundstück ein Wohnhaus zu errichten, welches entsprechend den Planunterlagen nach dem Stand der Technik um den vereinbarten Kaufpreis mängelfrei zu errichten war. Mit Kaufvertrag vom 27. Juli 2006 wurde das Grundstück 1.1 (466 m2, EZ., Gb L.) mit dem darauf zu errichtenden Objekt laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung, welches den Kaufgegenstand bildete, an das Ehepaar Dr.R um € Betrag.... veräußert. Auf diesen Kaufvertrag war das Bauträgervertragssetz (BTVG, BGBl 1997/7) in der geltenden Fassung anzuwenden. Bestandteil des Kaufvertrages war die Baubewilligung des MS., samt die der Baubewilligung zugrundeliegenden Pläne sowie die Bau- und Ausstattungsbeschreibung des Objektes. Der Kaufgegenstand war das Grundstück 1 samt dem darauf zu errichtenden Objekt laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Der Kaufpreis (€ Betrag....) war ein Fixkaufpreis und entsprechend den Bestimmungen des BTVG nach dem prozentuellen Ausmaß des Baufortschrittes in Teilbeträgen zu entrichten. Im Jahr 2006 sind der Berufungswerberin € Betrag.......... und im Jahr 2007 € Betrag........... zugeflossen. Mit 7. April bzw. 12. Juni 2008 wurde der Baubehörde von einem Vertreter der Bauherrschaft - I.............. - durch Übermittlung der Bauvollendungsanzeige die Errichtung des Einfamilienhauses mit Nebenanlagen sowie mit 3. September 2009 die Errichtung eines Unterstandes für PKW (Carport) durch Übermittlung der Bauvollendungsanzeige bekannt gegeben. Mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2006 wurde das aus dem Grundstück 1.1 neu gebildete Grundstück 1 (550 m2, EZ, Gb L.) mit dem zu errichtenden Haus (Bauwerk, Kaufgegenstand), an das Ehepaar DV.. veräußert. Auf diesen Kaufvertrag war das Bauträgervertragssetz (BTVG, BGBl 1997/7) in der geltenden Fassung anzuwenden. Bestandteil dieses Vertrages war die Baubewilligung des MS., samt die der Baubewilligung zu Grunde liegenden aktualisierten Pläne, sowie der Plan des Vertragsobjektes und der Lageplan der Gesamtliegenschaft sowie die Bau- und Ausstattungsbeschreibung des Objektes. Der Kaufpreis (€ Betrag.....) war ein Fixkaufpreis und entsprechend den Bestimmungen des BTVG nach dem prozentuellen Ausmaß des Baufortschrittes in Teilbeträgen zu entrichten. Der Kaufpreis betrug schließlich € Betrag.............. wovon € Betrag..... unbar und € Betrag............ bar geleistet wurden. Mit 7. April bzw. 12. Juni 2008 wurde der Baubehörde von einem Vertreter der Bauherrschaft - I.............. - die Errichtung des Einfamilienhauses mit Nebenanlagen durch Übermittlung der Bauvollendungsanzeige bekannt gegeben. In den vorliegenden Kopien der Auftragsschreiben der Berufungswerberin an die bauausführenden Unternehmer (Auftragnehmer) der beiden Bauvorhaben wurde darauf hingewiesen, dass die auf Grund der im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Ergänzungen des § 19 Abs. 1 Z. 1 a UStG 1994 sowie auf Grund der Pkt. 2 und 6 des dazugehörigen Erlasses (des BMF) die Rechnung für den erteilten Auftrag ohne Umsatzsteuer auszustellen ist, weil die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. In den vorliegenden Kopien der Rechnungen der bauausführenden Unternehmen wurde auf den Übergang der Steuerschuld auf die I...................... als Leistungsempfängerin der erbrachten Bauleistungen hingewiesen sowie in den Rechnungen die an die Berufungswerberin von der Abgabenbehörde erster Instanz vergebene UID-Nummer angeführt. Die bauausführenden Unternehmen (Auftragnehmer), die ihre Leistungen vorerst mit Umsatzsteuer in Rechnung stellten, wurden durch Zusendung einer Rechnungskorrektur darauf hingewiesen, dass ihre Rechnungen ohne Mehrwertsteuer auszustellen sind, weil eine Bauleistung vorliege. Die Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 und 2007 wurden am 16. September 2009 von der im September 2009 bevollmächtigten Parteienvertreterin (P.) mittels Datenübertragung eingereicht. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 wurden Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von € 181.250,00 erklärt und als befreite Grundstücksumsätze (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG 1994) angeführt. Die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1 Z. c sowie gemäß Art. 25 Abs. 5 betrug € 500,00 und die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 a (Bauleistungen) € 75.282,26. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 wurden Umsätze aus Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von € 1.382.950,00 erklärt und als befreite Grundstücksumsätze (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG 1994) angeführt. Die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 a (Bauleistungen) betrug € 54.004,07. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen sowie die Höhe des Übergangs der Steuerschuld wurden von Abgabenbehörde erster Instanz unverändert übernommen und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 erlassen (erklärungsgemäße Veranlagung). Mit 10. März 2008 wurde von den Gesellschaftern der Berufungswerberin über den Erwerb einer Liegenschaft (EZ.., GB) mit Straßenteil (EZ..., GB) mit der Veräußerin dieser Liegenschaft ein Vorvertrag abgeschlossen. Diese Liegenschaft sollte zu einem Kaufpreis von € 1.030.000,00 an die Berufungswerberin veräußert werden und die Entrichtung der Umsatzsteuer gemäß § 215 Abs. 4 BAO durch Umbuchung auf den Steuerkonten der Vertragsteile erfolgen. Die Erwerberin verpflichtete sich das Umsatzsteuerguthaben sofort beim Finanzamt anzumelden und auf das Steuerkonto der Verkäuferin übertragen zu lassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Februar 2009 wurde der auf Grund eines Selbstantrages eingebrachte Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft wurde auf Grund des Antrages des MW. vom 17. Juli 2009 mit 21. Juli 2009 im Firmenbuch gelöscht. Die Bücher und Schriften der im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft, werden vom ehemaligen Gesellschafter BS aufbewahrt. Dieser wurde aufgefordert, zweckdienliche Unterlagen über die von den Erwerbern - Dr.R und DV.. - an die Berufungswerberin geleisteten Zahlungen des Kaufpreises, durch Vorlage der Bankauszüge, Überweisungsträger oder Bestätigungen über erhaltene Barzahlungen, im Original vorzulegen sowie den an die das Bauvorhaben finanzierende Bank vorzulegenden "GU-Vertrag" oder die "GU-Verträge" im Original vorzulegen. In Beantwortung des an BS gerichteten Auskunftsersuchen führte MW aus, dass keine Barzahlungen erfolgten. Die Vorlage der angeforderten Unterlagen unterblieb, stattdessen wurde ein Schreiben der Bank vorgelegt in dem der "Finanzierungskreislauf" der Abwicklung der beiden Bauvorhaben dargelegt wurde. In Beantwortung des in der Folge an MW. gerichteten Auskunftsersuchens wurden keine Originalunterlagen vorgelegt, sondern Kopien der Auszugsduplikate der Bank. Nach diesen Unterlagen hat das Ehepaar DV. im Jahr 2007 insgesamt € Betrag..... auf das Treuhandkonto des Treuhänders überwiesen und das Ehepaar Dr.R im Jahr 2006 € Betrag.......... und im Jahr 2007 € Betrag............ Vom Treuhänder wurden im Jahr 2006 € Betrag.......... und im Jahr 2007 € Betrag................... auf ein bei der Bank der Berufungswerberin zuzurechnendes Konto überwiesen. 2) Beweisaufnahmen 2.1 Folgende Beweise wurden aufgenommen: Kaufvertrag Dr.R mit der Bau- und Ausstattungsbeschreibung des zu errichtenden Objektes, Niederschriftliche Einvernahme des DR, Vorgelegte Unterlagen des Ehepaars Dr.R wie die Ausstattungsliste, der Vorvertrag vom 31. Mai 2006, die Kopien der Teilzahlungen an die Berufungswerberin, und die Kopie der Annonce vom 22. April 2006 - "Wohnen in L. " Kaufvertrag DV.. mit der Bau- und Ausstattungsbeschreibung des zu errichtenden Objektes, Vorgelegte Unterlagen des Ehepaars DV.., wie die Kopien der Teilzahlungen an die Berufungswerberin, die Annahme des Anbots auf Vertragsauflösung, die Aufstellung der Mehrkosten des Hauses, die Abstandnahme von der Rückabwicklung des Kaufvertrages, der Aktenvermerk vom 13. Juli 2007 und der Anführung des Pauschalpreises von € Betrag...................., die Mängelliste im Juli 2007, und die Besprechungsnotiz G vom 19.12.2007) Beantwortung des Auskunftsersuchen durch MW. mit der Vorlage einer Darstellung der Bank zur Finanzierung der beiden Bauvorhaben sowie die in Kopie übersandten Kontoauszüge Auftragsschreiben an die H vom 3. Juli 2006 Auftragsschreiben an die Unternehmer11 vom 26.7.2006 mit der Vereinbarung, dass "Aufgrund der im 2. AÄG 2002 vorgenommenen Ergänzung des § 19 Abs. 1 Z. 1 a UStG 1994, sowie aufgrund Pkt. 2 und 6 des dazugehörigen Erlasses, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über." Auftragsvergabe an die Unternehmer5 vom 13.9.2006 mit dem handschriftlichen Vermerk: "Lt. Tel. Abrechnung als Bauleistung" Kopien folgender Rechnungen aus dem Arbeitsbogen des Prüfers: | Rechnungs- Datum | Leistender Unternehmer | UID Nummer der Berufungswerberin (Leistungsempfängerin) auf der Rechnung angeführt | Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung angeführt | 30.06.2006 | Unternehmer1 | X | | 07.07.2006 | Unternehmer2 | X | | 14.07.2006 | Unternehmer1 | X | | 21.09.2006 | Unternehmer3 | X | | 30.09.2006 | Unternehmer5 | X | | 30.09.2006 | Unternehmer5 | X | | 04.10.2006 | H | X | | 18.10.2006 | Unternehmer4 | X | | 31.10.2006 | H | X | | Rechnungs- Datum | Leistender Unternehmer | UID Nummer der Berufungswerberin (Leistungsempfängerin) auf der Rechnung angeführt | Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung angeführt | 31.10.2006 | Unternehmer5 | X | | 16.11.2006 | Unternehmer6 | X | | 01.12.2006 | Unternehmer7 | X | | 07.12.2006 | H | X | | 21.12.2006 | Unternehmer7 | X | | 23.12.2006 | Unternehmer8 | X | | 30.12.2006 | Unternehmer9 | X | | 31.12.2006 | Unternehmer9 | X | | 31.12.2006 | Unternehmer10 | X | | 11.01.2007 | Unternehmer5 | X | | 25.01.2007 | Unternehmer11 | X | | 20.02.2007 | Unternehmer9 | X | | 05.03.2007 | Unternehmer12 | X | | 08.03.2007 | Unternehmer11 | X | | 21.03.2007 | Unternehmer9 | X | | 13.04.2007 | Unternehmer12 | X | X | 10.05.2007 | Unternehmer11 | X | | | Unternehmer11 | X | | 21.05.2007 | Unternehmer13 | X | | 23.05.2007 | Unternehmer14 | X | | 31.05.2007 | Unternehmer15 | X | | 02.07.2007 | Unternehmer16 | X | | 05.07.2007 | Unternehmer17 | X | | 05.07.2007 | Unternehmer17 | X | | 06.07.2007 | Unternehmer18 | X | | 11.07.2007 | Unternehmer15 | X | X | Rechnungs- Datum | Leistender Unternehmer | UID Nummer der Berufungswerberin (Leistungsempfängerin) auf der Rechnung angeführt | Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung angeführt | 19.07.2007 | Unternehmer12 | X | X | 11.09.2007 | Unternehmer11 | X | | 26.09.2007 | Unternehmer18 | X | | 03.10.2007 | Unternehmer17 | X | | 17.10.2007 | Unternehmer16 | X | Rechnungskorrektur betreffend Unternehmer1 vom 12.7.2006 mit dem Hinweis "Bitte Rechnung ohne Mwst" Rechnung Unternehmer17 vom 11.5.2007 mit dem Hinweis "lt B Netto fakturieren siehe ATU Nr." und den handschriftlichen Vermerk der UID- Nummer der Berufungswerberin (6.) Vorvertrag vom 10. März 2008 über den Erwerb der Liegenschaft (EZ2 GB) mit Straßenteil (EZ..., GB) in Salzburg abgeschlossen. Artikel im Tz, "BdG" 2.2 Wahrung des Parteiengehörs Zur Wahrung des Parteiengehörs und gegebenen falls zur Abgabe einer Stellungnahme wurden sowohl MW. als auch an den Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz folgende Unterlagen bzw. aufgenommene Beweise übersandt: Anlage I - Auskunftsersuchen an DR. Anlage II - Beantwortung des Auskunftsersuchens (Niederschrift vom 13. Februar 2012) Anlage III - Ausstattungsliste Dr Anlage IV - Vorvertrag mit Dr.R Anlage V - Kopien der Überweisungen an Dw Anlage VI - Auskunftsersuchen an DV.. Anlage VII - Beantwortung des Auskunftsersuchens (24. Jänner 2012) Anlage VIII - Kopien der Überweisungen an Dw Anlage IX - Schriftsatz des Ehepaares DV.. vom 24. Jänner 2007 Anlage X - Aufstellung der Mehrkosten DV... Anlage XI - Abstandnahme von der Rückabwicklung des Kaufvertrages Anlage XII - Mängelliste DV... vom 22. Juni 2007 Anlage XIII - Besprechung mit G am 19. Dezember 2007 Anlage XIV - Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer mit den Kaufpreiszahlungen der Erwerber (DV.. und Dr.R Anlage XV - Auszug aus dem Tz. sowie die Annonce vom 22. April 2006 in den CN "Wohnen in L.". Vom Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz wurde keine Stellungnahme abgegeben. Zu den Stellungnahmen des MW. wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.2.4.2.2, 2.2.4.3 und 2.2.4.3.1 verwiesen. 3) Beweiswürdigung 3.1 Allgemein

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Normen und Schlagworte

UnternehmerBauträgerBauleistungSubunternehmer

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0268-S/13
Stammnummer
66213
Gültig
12.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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