Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0268-S/13
Bauträger erbringen im Ergebnis Bauleistungen an ihre Leistungsempfänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-S/13vom 12.07.2013Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für die I.......... fehlt es daher auch jedenfalls an der Nachhaltigkeit, zumal nur ein einziges Projekt auf die besagte Art und Weise abgewickelt wurde und auch keine Wiederholungsabsicht bestanden hat. Erst mit einer Wiederholungsabsicht auf dem freien Markt wäre schließlich die erforderliche Nachhaltigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorhanden gewesen, wenn die I.......... mit einem allenfalls lukriertem Einkommen Marktchancen wahrgenommen hätte. So aber blieb es bei einem einmaligen Rechtsgeschäft.
2.3 Schließlich ist zu guter Letzt noch die Richtlinie des BMF, GZ BMF-010219/0453-VI/4/2008, vom 25.11.2008 für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft heranzuziehen.
Diese besagt, dass es eine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform grundsätzlich nicht gibt. In Übereinstimmung mit der Judikatur geht auch das BMF davon aus, dass Unternehmer nur jede natürliche Person oder jedes Wirtschaftsgebilde sein kann, das nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt. Auch Personengesellschaften und juristische Personen sind nur Unternehmer, wenn sie mit Leistungen an Dritte im Wirtschaftsleben in Erscheinung treten (Verweis auf VwGH 17.03.1976, 0999/75; 13.12.1977, 1550/77).
Gerade das war aber nicht der Fall, weil die I.......... mit keiner Leistung an Dritte im Wirtschaftsleben herangetreten ist, sondern mit Privatpersonen einen Kaufvertrag nach dem Bauträgervertragsrecht abgeschlossen hat und es sich bei diesen Personen weder um Dritte im Wirtschaftsleben sondern um Zweite im privaten Vertragsverhältnis gehandelt hat.
Zusammengefasst mangelt es der I.......... daher auch an der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG, so dass iVm. § 19 Abs. 1 a UStG das weitere Tatbestandsmerkmal des Unternehmers fehlt.
3.0 Letztlich ist noch vorzubringen, dass die I.......... keine Umsätze gemacht hat, wobei die gesetzliche Höchstgrenze 30.000 Euro wären und daher gemäß
§ 6 UStG als Kleinunternehmer ohnehin von der Umsatzsteuer befreit war.
4.0 In Zusammenhang mit der Berufung vom 15.10.2009 wird daher noch einmal beantragt, der Berufung stattzugeben und den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 16.09.2009 ersatzlos zu beheben, so dass die Umsatzsteuer der I.......... für das Jahr 2006
0,00 Euro
beträgt."
In der Anlage zu diesem Schriftsatz wurde die Kopie des Kaufvertrages mit DV. gemäß Bauträgervertragssetz vom 4. Dezember 2006 sowie die Kopie des Kaufvertrages mit DR. gemäß Bauträgervertragsgesetz vorgelegt. Die im Kaufvertrag mit DV.. angeführten Beilagen zu diesem Kaufvertrag, wie der Plan des Vertragsobjektes und der Lageplan (Beilage 1) sowie die Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage 2) wurden nicht vorgelegt.
2.1.1.2 Schriftsatz vom 27. November 2009 (zweite Ergänzung)
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"1.0 Mit Vorlagebericht vom 10.11.2009 wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vorn 15.10.2009 an den Senat 11 des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, zur Entscheidung vorgelegt.
2.0 Mit Schreiben vom 23. November 2009 und Eingangsstempel beim Finanzamt S desselben Datums wurde eine Berufungsergänzung vorgelegt.
3.0 Mit gegenständlicher Eingabe wird eine zweite Berufungsergänzung wie folgt vorgebracht.
3.1 Gemäß der Richtlinie des BMF, GZ BMF-010219/0458-VI/4/2008, vom 25.11.2008, ist einerseits unter Punkt 19.1.2.2 explizit geregelt, dass die Bauaufsicht nicht zu den Bauleistungen zählt.
3.2 Andererseits wird unter Punkt 19.1.2.5. weiters ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Bauträgers die Abwicklung von Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung umfasst. Verkauft oder saniert der Bauträger eigene Grundstücke, handelt es sich nicht um Bauleistungen. Wird er für fremde Rechnung tätig, handelt es sich um Bauleistungen. Der Bauträger ist nur dann ein Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, wenn die Bauleistungen überwiegen. Verkauft der Bauträger vor der Fertigstellung (z.B. während der Bauphase) bereits Wohnungen bzw. Gebäude, so wird er damit regelmäßig nicht über Auftrag des neuen Grundstückseigentümers tätig, da er weiterhin Bauherr bleibt.
Im berufungsanhängigen Fall wurden die beiden Häuser aber nicht während der Bauphase verkauft, wie das bei großen Bauträgern der Regelfall ist, d.h. der Bauträger baut nach seinen Vorstellungen und verkauft dann die Wohnungen und kann der Kunde nur mehr geringe Änderungen in Auftrag geben und vornehmen lassen, weil der Bauträger bis dahin die Aufträge für sämtliche Bauleistungen erteilt hat. Diesfalls ist der Bauträger als Bauherr aufgetreten und ist er eindeutig als Unternehmer zu qualifizieren.
Gerade das war aber im Falle der I.......... nicht der Fall, weil die geplanten und baurechtlich genehmigten Gebäude schon mit dem Grundstück verkauft wurden und die I.......... nicht nach eigenen Vorstellungen und Aufträgen gebaut hat, sondern ausschließlich über Auftrag der beiden Käufer tätig geworden ist nur die Bauaufsicht ausgeübt hat, zumal sämtliche Bauunterlagen bereits mit den Grundstück mit verkauft wurden.
Wie bereits in der ersten Berufungsergänzung ausführlich dargelegt, war die I.......... als Bauträger nur mit der Abwicklung des Bauvorhabens beschäftigt und verantwortlich. Gemäß Punkt III/7 des Kaufvertrages mit den Ehegatten V musste die I.......... den ihrer Meinung nach erreichten Baufortschritt gemäß einer Baufortschrittsmeldung samt Zahlungsanforderung sowohl den kaufenden Parteien, als auch dem Treuhänder melden, damit der Baufortschrittsbetrag ausbezahlt werden konnte. Dieser Vorgang ist ausschließlich im Rahmen der Bauaufsicht geschehen und hat die I.......... dadurch keinerlei Bauleistungen erbracht, weil diese ab der notariellen Unterfertigung der Kaufverträge alle durch die Käufer vorbestimmt waren sowie in Auftrag gegeben wurden und durch die jeweiligen Unternehmen und nicht durch die I.......... ausgeführt und erbracht wurden.
Die Bauleistungen haben bei der I.......... nach der Umsatzsteuerrichtlinie nicht nur nicht überwogen, sondern wurden Bauleistungen überhaupt nicht erbracht.
Wenn ein Bauträger nach der Umsatzsteuerrichtlinie 2000 eigene Grundstücke verkauft oder saniert, handelt es sich dabei explizit nicht um Bauleistungen.
Wer vor der Fertigstellung Gebäude verkauft, wird damit regelmäßig nicht über Auftrag des neuen Grundstückseigentümers tätig. Gegenständlich hat die I.......... die noch zu errichtenden Gebäude aber mit den Grundstücken verkauft und ist ausschließlich nur über Auftrag der Grundstückseigentümer tätig geworden und hat dazu - wie schon mehrfach erwähnt - die Bauaufsicht ausgeübt.
Es hat sich daher bei der Tätigkeit der I.......... einerseits weder um Bauleistungen gehandelt, die zu keiner Zeit eigenständig empfangen oder erbracht wurden, andererseits hat die I.......... ausschließlich nur die Bauaufsicht ausgeübt und hat die Verwaltungstätigkeit zwischen den Käufern als Auftraggeber und dem Treuhänder durchgeführt, damit der Kaufpreis je nach Baufortschritt von den Käufern eingefordert werden konnte.
4.0 Es wird daher unter nochmaliger Berufung auf die erwähnte Umsatzsteuerrichtlinie darauf verwiesen, dass ein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf die I.......... aus den erwähnten Gründen nicht stattgefunden hat und wird abermals der Antrag gestellt, den Umsatzsteuerbescheid 2006 ersatzlos zu beheben."
2.1.1.3 Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 (dritte Ergänzung)
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"1.0 Mit Vorlagebericht vom 10.11.2009 wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 15.10.2009 an den Senat 11 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, zur Entscheidung vorgelegt.
2.0 Mit Schreiben vom 23. November 2009 und Eingangsstempel beim Finanzamt S desselben Datums wurde eine Berufungsergänzung vorgelegt.
3.0 Mit Schreiben vom 27. November 2009 wurde eine zweite Berufungsergänzung vorgebracht.
3.1 Nach nochmaliger Durchsicht des bekämpften Umsatzsteuerbescheides 2006 musste festgestellt werden, dass der Bescheid keine Begründung für die Vorschreibung der Steuerschuld in der Höhe von 75.782,26 Euro enthält und wird daher eine dritte Berufungsergänzung vorgelegt.
Durch das bloße Zitieren von Gesetzesbestimmungen der BAO, ohne auch deren zutreffenden Gesetzeswortlaut darzulegen, wird nicht einmal mitgeteilt auf welche Tatbestandsmerkmale sich die Abgabenbehörde stützt, bei deren Vorliegen zu begründen gewesen wäre, warum die Umsatzsteuer geschuldet wird. Die Begründung hätte das Vorliegen der Voraussetzungen, den Sachverhalt sowie die darauf gestützten Feststellungen darzulegen gehabt.
Darüber hinaus handelt es sich um einen Bescheid von Amts wegen, der auf Grund § 93 Abs. 3 lit. a BAO im Sinne des nachstehenden Stammrechtssatzes des VwGH vom 27.02.2008, Zahl: 2005/13/0050, entsprechend zu begründen gewesen wäre.
Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Zentrales Begründungselement eines Bescheides ist dabei die zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung, worunter nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen oder der Bekundungen von Prüfungsorganen, sondern die Anführung jenes Sachverhaltes gemeint ist, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 21. Oktober 2004, 2000/13/0026, jeweils mwN).
Das bloße Zitieren von Gesetzesbestimmungen stellt jedenfalls keine Begründung dar, so dass schon aus diesem Grunde die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides wiederholt beantragt wird."
2.1.1.4 Schriftsatz vom 25. Jänner 2010 (vierte Ergänzung)
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"1.0 Mit Vorlagebericht vom 10.11.2009 wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 15.10.2009 an den Senat 11 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, zur Entscheidung vorgelegt.
"2.0 Mit Schreiben vom 23. November 2009 und Eingangsstempel beim Finanzamt S desselben Datums wurde eine Berufungsergänzung vorgelegt.
3.0 Mit Schreiben vom 27 November 2009 wurde eine zweite Berufungsergänzung vorgebracht.
4.0 Nach nochmaliger Durchsicht des bekämpften Umsatzsteuerbescheides 2006 musste festgestellt werden, dass der Bescheid keine Begründung für die Vorschreibung Steuerschuld in der Höhe von 75.782,26 Euro enthält und wurde daher eine dritte Berufungsergänzung vorgelegt.
5.0 Nach Bekanntwerden einer einschlägigen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenats Linz vom 15.02.2000, RV/0333-L/05, (dieselbe Auffassung vertritt auch der UFS Wien in seiner Entscheidung vom 28.04.2009, RV/0979-W/07) wird nunmehr eine vierte Berufungsergänzung vorgelegt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG sind Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbssteuergesetz 1987 steuerfrei.
Aus dem genannten Erkenntnis des UFS Linz (mit weiteren Hinweisen) ist gesichert abzuleiten, dass die gesamte Liegenschaft als ein einheitliches Immobiliengeschäft abgewickelt wurde (siehe bereits vorgelegte Kaufverträge nach dem BTVG) und somit das gesamte Rechtsgeschäft (der gesamte Umsatz) von der Umsatzsteuer gemäß der oben zitierten Gesetzesbestimmung befreit ist. Verkauft und gekauft wurde jeweils ein Grundstück mit einem bestehenden Baurecht durch einen einheitlichen Rechtsvorgang und wurde dieses Rechtsgeschäft auch nach Grunderwerbsteuergesetz so beurteilt und bemessen.
Zu dieser Rechtsfrage werde auch schon der EuGH im Fall "Kerrutt" (Rs 73/35, vom 08.07.1986) angerufen und hat dieser mitgeteilt, dass nach Art. 13 Teil B Buchstabe g der Richtlinie die Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen (und wohl auch Baurechten) und des dazugehörigen Grund und Bodens von einer Gesamtvereinbarung abhängen. Die Anwendbarkeit der Befreiung hänge davon ab, ob die der Errichtung eines Gebäudes dienenden fraglichen Lieferungen und Dienstleistungen zusammen mit dem Grundstücksumsatz als ein einheitliches Immobiliengeschäft anzusehen sind (Rz 12).
Unzweifelhaft ist bei der I.......... und ihren beiden Vertragspartnern so ein einheitliches und in sich geschlossenes Rechtsgeschäft vorgelegen.
Die Stattgebung dieser Berufung ist daher die korrekte Lösung zu dieser Problematik, zu der es mittlerweile die zitierte Judikatur gibt und kein Grund besteht, davon abzuweichen, wenn ein einheitliches Immobiliengeschäft vorliegt und dieses daher zur Gänze unecht von der Umsatzsteuer befreit ist. Auf Grund der vorgelegten Kaufverträge steht außer Streit, dass Grundstücke mit einem Baurecht für zwei zu errichtende Bauwerke rechtsgeschäftlich in einem einzigen Vorgang verkauft wurden und die I.......... Bauherr war, nicht zuletzt deshalb, weil die I.......... auch Verfahrenspartei bei der Baubehörde des MS. war (siehe dazu den beigeschlossenen Rechtssatz des VwGH zu VwSlg 6543 F/1990).
Beischaffung des Bauaktes vom MS für den Fall dass dem Berufungsvorbringen nicht gefolgt wird.
Ist ein Veräußerer einer bebauten oder zu bebauenden Liegenschaft zugleich auch Bauherr, so fällt der gesamte Veräußerungsvorgang unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Z 9 lit. a UStG (siehe dazu den beigeschlossenen Rechtssatz des VwGH zu VwSlg 6543/1990).
Es bestehen also keinerlei Zweifel, dass das gesamte Immobiliengeschäft (unecht von der Umsatzsteuer befreit ist und erfolgte die Vorschreibung daher zu unrecht.
6.0 Unter einem Verfahrensökonomischen Gesichtspunkt ist schon alleine auf Grund dieser vierten Berufungsergänzung der Berufung stattzugeben und ist von der Vorschreibung der bekämpften Umsatzsteuer Abstand zu nehmen. Es würde sich also eine aufwändige Würdigung des bisher vorgelegten Berufungsvorbringens erübrigen.
Es wird daher einmal mehr beantragt, der Berufung stattzugeben und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 ersatzlos zu beheben."
2.1.1.5 Schriftsatz vom 4. Juni 2010 (Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung)
Mit diesem Schriftsatz wurde "für den Fall, dass der Berufung auf Grund des bisherigen schriftlichen Vorbringens nicht stattgegeben wird, die mündliche Verhandlung" beantragt und vorbehalten, weitere Vorbringen zu erstatten.
2.1.1.6 Schriftsatz vom 21. Juni 2010 (fünfte Ergänzung)
Mit diesem Schriftsatz wurde nochmals auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen, sofern dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werde und folgendes ausgeführt:
"Ich habe bereits in meiner dritten Berufungsergänzung vom 01.12.2009 ausführlich und unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid nicht ausreichend begründet ist und daher schon aus diesen Gründen aufzuheben ist. Dies ist nach wie vor ständige Rechtsprechung des VwGH und lege ich dazu das aktuellste Erkenntnis vom 11.03.2010 zur Beachtung vor."
Es wurde die Kopie einer RDB-Recherche zu dem Erkenntnis des VwGH vom 11.3.2011, 2008/16/0132 vorgelegt.
2.1.1.7 Schriftsatz vom 31. Jänner 2011
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem ausgeführt, dass die Entscheidung über die Berufung bereits überfällig sei und daher um eine ehestmögliche Entscheidung im Sinne des Berufungsbegehrens und den eingebrachten Ergänzungen ersucht werde.
2.1.2 Ergänzungen zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007
In der Folge wurden vom der Vertreter der Berufungswerberin - MW. - weitere Schriftsätze zur Ergänzung der eingebrachten Berufung sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eingebracht.
2.1.2.1 Schriftsatz vom 23. November 2009 (erste Ergänzung)
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"1.0 Die berufende Partei beantragt nunmehr gemäß
§ 212a BAO auch die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Umsatzsteuer in der Höhe von 54.004,07 Euro.
2.0 Ungeachtet dessen erstattet die berufende Partei die Berufungsergänzung:
Die bescheiderlassende Behörde beantragte die Abweisung der Berufung mit der Begründung, dass seitens des Finanzamtes eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgte und bezieht sich bei den bezughabenden Normen auf die § 19 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), insbesondere sei das Vorliegen eines Gewerbebetriebes bzw. die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG strittig.
Die Begründung des Finanzamtes ist jedenfalls unpräzise und vermag daher das Berufungsvorbringen nicht zu entkräften. Das Finanzamt hat seinen Antrag auf Abweisung der Berufung damit begründet, dass seitens des Finanzamtes eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgte. Damit ist das Finanzamt aber nicht auf das Berufungsvorbringen eingegangen, so dass der Unabhängige Finanzsenat bei seiner Entscheidung lediglich das Vorbringen der berufenden Partei zu würdigen haben wird, ohne dass diesem vom Finanzamt tatsächlich etwas entgegen gesetzt wurde.
Die berufende Partei bestreitet, dass sie einerseits eine Bauleistung empfangen hat und dass ihr andererseits die Unternehmereigenschaft zukommt. Beides ist aber für die Entstehung der Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 a UStG unabdingbar notwendig.
Ganz fundamental ist daher zunächst festzuhalten, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, was im gegenständlichen Fall bedeutet, dass die Umsatzsteuer in der Höhe von 54.004,07 Euro nur dann geschuldet werden würde, wenn die gesamten Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1 a UStG auf die I.......... zutreffen.
2.1 Dies ist aber aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Der bloßen Begründung, dass die Berufung abgewiesen werden möge, seitens des Finanzamtes eine erklärungsgemäße Veranlagung erfolgte, lässt sich die Abweisung nicht begründen. Zu untersuchen sind vielmehr die vom Finanzamt angeführten bezughabenden Gesetzesbestimmungen der §§ 19 Abs. 1 a und 2 UStG (angeführt im Vorlagebericht ist auch noch die Bestimmung des § 2 EStG, die aber für die Entstehung der Umsatzsteuer keinesfalls relevant ist).
Im Umsatzsteuerbescheid 2007 wird die Bestimmung des § 19 Abs. 1 a UStG als maßgebliche Rechtsquelle für die Vorschreibung der Umsatzsteuer angeführt.
Diese Bestimmung besagt, dass bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird und zwar dann, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist.
Entscheidungswesentlich ist festzuhalten, dass die I.......... nie Bauleistungen empfangen hat und auch nie ein Unternehmen war, das seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde. Die I.......... hätte ihrerseits nie Bauleistungen erbringen können, weil sie dazu keinerlei Infrastruktur und kein Personal gehabt hat.
Wie bereits in der Berufung selbst ausgeführt, war die Die I.......... lediglich in einer Bauträgerfunktion tätig, das heißt aber, dass sie eben nie eine Bauleistung selbst empfangen hat und auch ihrerseits nie mit der Erbringung einer Bauleistung selbst beauftragt war.
Die I.......... bestand aus drei persönlich haftenden Gesellschaftern und hatte selbst weder eine Baustelle/Betriebsstätte, wo Bauleistungen empfangen oder erbracht werden hätten können. Es wurde einzig und allein die angeführte Bauträgertätigkeit ausgeübt, welche sich jedoch nicht auf den Empfang und die Erbringung von Bauleistungen bezogen hat. Eine solche Bauträgertätigkeit besteht vielmehr in der Vermittlung und Überwachung der für den Empfänger zu erbringenden Bauleistungen. Der Tätigkeit der I.......... lag ein Bauträgervertrag nach dem Bauträgervertragsgesetz zu Grunde. Es lag sohin auch kein Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen vor, weil kein Vertrag nach der Privatautonomie geschlossen wurde, was ein Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen wohl wäre, sondern ein Vertrag nach den zwingenden Vorschriften des Bauträgervertragsgesetzes, der steuerrechtlich nicht dem Regime des Abs. 1 a leg. cit. unterliegt.
Abs. 1 a leg. cit. verlangt kumulativ, dass die Umsatzsteuer bei Bauleistungen dann geschuldet wird, wenn der Empfänger einerseits Unternehmer ist und als Conditio sine qua non muss dieser Unternehmer als Empfänger schließlich auch noch seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sein. Beide Voraussetzungen müssen für die Entstehung der Steuerschuld vorhanden sein. Fehlt nur eine dieser Vorrausetzungen, kann die Steuer nicht auf Grund dieser Gesetzesbestimmung vorgeschrieben werden.
Bei der I.......... hat es sich aber weder um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG gehandelt, noch war die I.......... mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt und hat vor allem keine Bauleistungen empfangen. Die Formulierung, dass die Steuer vom Empfänger der Leistung dann geschuldet wird, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Leistung beauftragt ist, beschreibt unmissverständlich den Zwischenhandel, nämlich dass dieser Empfänger einerseits Unternehmer sein muss, der andererseits wiederum durch einen Dritten mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt wurde und vor allem die Bauleistungen selbst erbringen muss. Erbringen ist wohl so zu verstehen, dass der Unternehmer selbst aktiv Hand anlegt, um Arbeiten zu verrichten, für die er beauftragt wurde, d.h. es muss einen Auftraggeber geben, welcher die Bauleistung in Auftrag gegeben hat, wobei dieser Auftraggeber nicht ident mit dem Empfänger der Leistung ist, weil dieser Empfänger jener Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt wurde.
Die Bauleistung muss daher zunächst empfangen werden, d.h. es muss sich um einen physischen Vorgang handeln, wo diese Bauleistung Jemanden zuwächst. Was nun eine Bauleistung ist, wird explizit in Abs. 1 a leg. cit. beschrieben, nämlich handelt es sich dabei um alle Leistungen, die unter anderem - wie z.B. gegenständlich - der Herstellung von Bauwerken dienen. Solche Bauleistungen sind unzweifelhaft vorgelegen. Empfänger dieser Bauleistungen war aber zu keiner Zeit die I.........., sondern Empfänger der Bauleistungen waren die beiden Hauskäufer. Dass aber die Rechnungen für diese Bauleistungen auf die I.......... ausgestellt wurden, ändert nichts daran, dass sie die Bauleistungen nicht vom bauausführenden Unternehmer empfangen haben. Der Empfang einer Rechnung für eine Bauleistung ist jedenfalls nicht gleichbedeutend mit dem Empfang der Bauleistung selbst. Denn gerade darin liegt ja die Charakteristik eines Bauträgergeschäftes. Es handelt sich dabei um ein Dreiecksgeschäft, nämlich die Hauskäufer haben die Bauleistung mit dem seinerzeitigen Kaufvertrag mit Baubewilligung und Bauplänen bei der I.......... ausdrücklich nach dem Bauträgervertragsgesetz beauftragt und wurden die Bauleistungen nach Baufortschritt, sprich: nach Empfang der Bauleistungen durch die Käufer an die I.......... auf ein Treuhandkonto ausbezahlt. Dies ist der ganz wesentliche Aspekt und auch der Beweis dafür, dass die I.......... die Leistungen nicht empfangen hat. Hätte nämlich die I.......... die Bauleistungen empfangen, wäre sie Eigentümer der durch die Bauleistungen errichteten Häuser geworden und hätten die Käufer nicht nach Baufortschritt, nämlich nach Empfang der Leistungen bezahlt. Eine der ganz wesentlichen Bestimmungen im Bauträgervertragsgesetz ist die hier relevante Bestimmung, dass der Käufer erst nach Empfang der Leistung auszahlt, um ihn als Konsumenten vor Missbrauch (siehe WEB-Skandal und Unterschlagungen von Geld) zu schützen. Es ist also nichts anderes als ein Zug-um-Zug-Geschäft, hier die Leistung, da das Geld. Damit steht einmal mehr fest, dass die I.......... nie Bauleistungen empfangen hat. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 a UStG regelt ausschließlich nur die Entstehung der Steuerschuld, wenn das Unternehmen, welches seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt wurde, diese Leistungen auch empfangen hat. Tatsächlicher Steuerschuldner ist daher jenes Unternehmen, welches die Bauleistungen an die Empfänger erbracht hat. Es macht letztlich keinen Unterschied, ob der Empfänger der Leistung - im gegenständlichen Fall die Hauskäufer - die Rechnung bezahlt oder ob diese - wie im gegenständlichen Fall - von der I.......... bezahlt wurde. Es handelt sich lediglich um die Zahlungsmodalität, welche in Abs. 1 a leg. cit. nicht geregelt ist, wo aber jedenfalls der Unternehmer, welcher die Leistung an den Empfänger geliefert, erbracht oder was auch immer, die Umsatzsteuer schuldet und diese dem Endverbraucher bzw. im gegenständlichen Fall der I.......... als Zahler für die Empfänger der Leistung in Rechnung stellen hätte müssen. Dadurch, dass diese Vorgangsweise von den Unternehmen unterlassen wurde, kann die Steuerschuld nicht der I.......... in Rechnung gestellt werden, weil diese Vorschreibung in der zitierten Gesetzesstelle des Abs. 1a leg. cit keine Deckung findet. Ganz wesentlich ist auch festzuhalten, dass die I.......... ja nicht einmal imstande gewesen wäre, die Umsatzsteuer aufzuschlagen, weil sie kein Unternehmen war, welches Bauleistungen erbracht hat und dafür die Umsatzsteuer dem Empfänger der Leistung vorschreiben hätte können, weil sie nie Rechnungen für Bauleistungen ausgestellt hat. Die Gesetzesbestimmung des § 19 Abs. 1a UStG wurde vom Finanzamt daher denkunmöglich angewendet.
Selbst die vom Finanzamt ins Treffen geführte erklärungsgemäße Veranlagung vermag die Gesetzesbestimmung des § 19 Abs. 1 a UStG nicht zu übergehen.
Nach dieser Gesetzesbestimmung wird im Umkehrschluss die Steuer eben dann nicht geschuldet, wenn die Leistung einerseits nicht empfangen wurde und andererseits wenn der Empfänger der Leistung kein Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt wurde. Selbst wenn man die I.......... als Unternehmen einstufen würde, wäre es zwingend notwendig gewesen, dass sie einerseits die Bauleistungen selbst empfangen hat und ihrerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt war.
Geht man nun die Kette der Entstehung der Steuerschuld nach Abs. 1 a leg. cit. durch, so muss es sich zunächst bei dem Steuerschuldner um den Empfänger einer Leistung handeln. Genau dieser Empfänger einer Leistung muss aber auch Unternehmer sein, der wiederum mit der Erbringung der (Bau-)Leistung beauftragt wurde.
Im konkreten Fall scheidet die I.......... aber schon am Anfang dieser Kette aus, weil sie nicht Empfänger der Leistungen geworden ist. Sondern Empfänger der Leistungen sind die beiden Käufer geworden, weil nicht jeweils ein fertiges Haus, sondern ein Grundstück mit einer Baubewilligung und mit Bauplänen verkauft wurde. Die I.......... konnte also nie Empfänger einer Bauleistung werden, weil es keine Zwischenstufe gegeben hat, sondern sind die Bauleistungen der diversen Unternehmen direkt den Grundstückeigentümern zugekommen und hat die I.......... daher diese Bauleistungen nie empfangen. Für den Empfang solcher Bauleistungen wäre eine Weitergabe an die Käufer notwendig gewesen. Ein solches Zwischengeschäft hat aber nie stattgefunden und hat die I.......... tatsächlich nie Leistungen empfangen und die mit der Umsatzsteuer zu beaufschlagenden Leistungen auch nie erbracht.
Die Prüfung, ob die I.......... Schuldner der Umsatzsteuer nach dieser Bestimmung ist, kann daher schon hier abgebrochen werden, weil schon das erste Tatbestandsmerkmal fehlt und das Umsatzsteuergesetz keine Umsatzsteuer für eine Bauträgertätigkeit vorsieht und das Bauträgervertragsgesetz ebenfalls keine Umsatzsteuer vorsieht. Der Umstand, dass das Umsatzsteuergesetz die Entstehung der Steuerschuld und die Bezeichnung der Steuerschuldner abschließend und zwar sogar sehr detailliert geregelt hat, lässt den zwingenden Schluss zu, dass der Gesetzgeber für die Tätigkeit eines Bauträgers keine Umsatzsteuer vorgesehen hat. Der Bauträger macht ja naturgemäß keinen Umsatz, sondern vermittelt und organisiert vielmehr zwischen den Vertragsparteien, im Besonderen mit den Unternehmen, welche der Umsatzsteuer unterliegen. Es ist daher auch von keiner planwidrigen Lücke im Steuerrecht auszugehen, weil diesfalls vorgesehen ist, dass die Umsatzsteuer nicht vom Empfänger, sondern vom Erbringer der Leistung abgeführt wird, welcher eben den Umsatz macht. Die Prüfung, ob die I.......... die vorgeschriebene Umsatzsteuer schuldet kann daher schon hier mit dem Ergebnis abgebrochen werden, dass § 19 Abs. 1 a UStG keine taugliche gesetzliche Grundlage bildet.
2.2 Rein der Ergänzung halber und aus advokatorischer Vorsicht wird aber auch die Unternehmereigenschaft, ergänzend zu den Ausführungen in der Berufung, noch näher beleuchtet.
Nach § 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Auch diese Gesetzesbestimmung enthält wiederum eine Legaldefinition und zwar wann eine Tätigkeit gewerblich oder beruflich ausgeübt wird. Nämlich dann, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, ausgeübt wird. Diese Definition weicht von der Gewerbeordnung ab und ist ihr auf Grund der lex specialis der Vorzug zu geben.
Nicht geregelt in dieser Bestimmung ist die Variante, wonach eine Tätigkeit, wie die der I.........., vertraglich ausgeübt wird. Dieses Vertragsverhältnis im Sinne des Kaufvertrages nach dem Bauträgervertragsgesetz hat für die I.......... bedeutet, dass sie nicht selbstständig gehandelt hat, wonach das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit fehlt. Abs. 2 Z 2 leg. cit. führt dazu sehr treffend aus, dass dann eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wird, wenn eine juristische Person, welche die I.......... eine war, dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Nun hat es sich bei den Käufern zwar um keine Unternehmer, sondern um Vertragspartner nach dem Bauträgervertragsgesetz gehandelt, so dass die I.......... in keiner Weise selbständig handeln konnte, sondern den Vertragsbedingungen auf Punkt und Beistrich zur Erfüllung des Vertrages unterlegen war. Das Ergebnis führt daher konsequent dazu, dass die Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wurde.
Auch die Judikatur geht ganz konsequent diesen Weg, dass sowohl unter dem Regime des UStG 1972 als auch unter jenem des UStG 1994 die Unternehmereigenschaft dann erworben wird, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dienen soll. Die Erbringung von Leistungen ist dabei noch nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0175).
Dass die I.......... keine (Bau-)Leistengen erbracht hat, wurde oben bereits ausführlich dargelegt. Was aber bauvertragliche Leistungen betrifft, wurden diese ausschließlich im Innenverhältnis zu den Vertragspartnern (Käufern) abgewickelt, so dass die I.......... auch nicht nach außen in Erscheinung getreten ist. Auf der Baustelle waren z.B. ausschließlich die Namenstafeln der bauausführenden Firmen angebracht und etwa keine Tafel der I...........
Die Judikatur besagt unter anderem auch, dass es gemäß
§ 2 UStG 1972 und 1994 an der zur Unternehmereigenschaft erforderlichen Voraussetzung einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen fehlt, wenn z.B. Einnahmen lediglich vorgetäuscht werden (VwGH 28.10.2008, 2008/15/0071). Bei der I.......... hat es sich um ein einmaliges Rechtsgeschäft gehandelt, nämlich dass ein Grundstück mit einer Baubewilligung und Bauplänen zum Preis der noch zu errichtenden Häuser verkauft wurde und wurden während der gesamten zweijährigen Bauphase keine Einnahmen für die I.......... erzielt, sondern wurde der Kaufpreis nach dem Bauträgervertragsgesetz nach dem Baufortschritt auf ein Treuhandkonto überwiesen. Die I.......... ist steuerrechtlich daher nur dem Einkommensteuergesetz und nicht dem Umsatzsteuergesetz unterlegen gewesen.
Um auf die UID-Nummer zu sprechen zu kommen, welche von der I.......... vorsorglich beantragt wurde, besagt die Judikatur, dass schon deshalb, weil die Rechtsordnung die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer vorsieht, das Bestehen einer solchen UID-Nummer nicht zwingend den Schluss auf die Unternehmereigenschaft zulässt (VwGH 22.12.2004, 2002/15/0057).
Was nun das Thema Einkünfte betrifft, ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass es bei der Zurechnung von Einkünften entscheidend darauf ankommt, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung von Einkünften und damit über diese disponieren kann. Zurechnungsobjekt der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen hin in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Wichtigstes Merkmal für die zur Unternehmereigenschaft iSd Umsatzsteuerrechtes notwendige Selbständigkeit ist die Tragung des Unternehmerrisikos.
Die I.......... hatte -
wie oben dargelegt - keine laufenden Einkünfte, sondern wurde das gesamte Projekt jeweils zu einem Fixpreis verkauft, der nach und nach auf das Treuhandkonto geflossen ist und die I.......... daher mit diesen jeweiligen Beträgen nicht disponieren und allenfalls Marktchancen ausnützen und Leistungen erbringen oder verweigern konnte, weil es sich dabei um ein ausschließlich vertraglich gebundenes Geld handelte. Wichtiges Merkmal ist dabei, dass ein Unternehmen Marktchancen ausnützen kann, wobei ganz sicher der freie Markt damit gemeint ist. Wenn nun aber mit einer ganz privaten Person, die sich nicht am Markt beteiligt, ein ganz bestimmter Vertrag abgeschlossen wird, fehlt es an diesem essentiellen Auslegungsmerkmal der Ausnützung von Marktchancen. Der I.......... fehlte mithin auch das wichtigste Merkmal nach dem Umsatzsteuerrecht, nämlich die Selbständigkeit zur Tragung des Unternehmerrisikos. Die I.......... hatte dieses Unternehmerrisiko nicht, weil sie nur einen im Vorhinein bestimmten und einmaligen Bauträgervertrag zu erfüllen hatte.
Schließlich ist noch die Nachhaltigkeit für die Unternehmereigenschaft zu prüfen. Die Judikatur besagt hiezu, dass im Fall einer infolge nachhaltiger Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen bestehenden Unternehmereigenschaft die Nachhaltigkeit nicht für jedes einzelne Tätigkeitsgebiet des Unternehmens gegeben sein muss (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz 151 zu § 2 UStG 1972). Für die Annahme einer nachhaltigen Betätigung reicht die Wiederholungsabsicht aus (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, aaO, Rz 94a f zu § 2 UStG 1972). Das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht kann freilich nicht auf bloße Bekundungen des Abgabepflichtigen gestützt werden, sondern muss durch nach außen in Erscheinung tretende Umstände objektivierbar sein (VwGH 24.04.1996, 95/13/0173).
Für die I.......... fehlt es daher auch jedenfalls an der Nachhaltigkeit, zumal nur ein einziges Projekt auf die besagte Art und Weise abgewickelt wurde und auch keine Wiederholungsabsicht bestanden hat. Erst mit einer Wiederholungsabsicht auf dem freien Markt wäre schließlich die erforderliche Nachhaltigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorhanden gewesen, wenn die I.......... mit einem allenfalls lukriertem Einkommen Marktchancen wahrgenommen hätte. So aber blieb es bei einem einmaligen Rechtsgeschäft.
2.3 Schließlich ist zu guter Letzt noch die Richtlinie des BMF, GZ BMF-010219/0453-VI/4/2008, vom 25.11.2008 für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft heranzuziehen.
Diese besagt, dass es eine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform grundsätzlich nicht gibt. In Übereinstimmung mit der Judikatur geht auch das BMF davon aus, dass Unternehmer nur jede natürliche Person oder jedes Wirtschaftsgebilde sein kann, das nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt. Auch Personengesellschaften und juristische Personen sind nur Unternehmer, wenn sie mit Leistungen an Dritte im Wirtschaftsleben in Erscheinung treten (Verweis auf VwGH 17.03.1976, 0999/75; 13.12.1977, 1550/77). Gerade das war aber nicht der Fall, weil die I.......... mit keiner Leistung an Dritte im Wirtschaftsleben herangetreten ist, sondern mit Privatpersonen einen Kaufvertrag nach dem Bauträgervertragsrecht abgeschlossen hat und es sich bei diesen Personen weder um Dritte im Wirtschaftsleben sondern um Zweite im privaten Vertragsverhältnis gehandelt hat.
Zusammengefasst mangelt es der I.......... daher auch an der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG, so dass iVm. § 19 Abs. 1 a UStG das weitere Tatbestandsmerkmal des Unternehmers fehlt.
3.0 Letztlich ist noch vorzubringen, dass die I.......... keine Umsätze gemacht hat, wobei die gesetzliche Höchstgrenze 30.000 Euro wären und daher gemäß
§ 6 UStG als Kleinunternehmer ohnehin von der Umsatzsteuer befreit war.
4.0 In Zusammenhang mit der Berufung vom 15.10.2009 wird daher noch einmal beantragt, der Berufung stattzugeben und den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 16.09.2009 ersatzlos zu beheben, so dass die Umsatzsteuer der I.......... für das Jahr 2007
0,00 Euro
beträgt."
In der Anlage zu diesem Schriftsatz wurde die Kopie des Kaufvertrages mit DV. gemäß Bauträgervertragssetz vom 4. Dezember 2006 sowie die Kopie des Kaufvertrages mit DR. gemäß Bauträgervertragsgesetz vorgelegt. Die im Kaufvertrag mit DV.. angeführten Beilagen zu diesem Kaufvertrag, wie der Plan des Vertragsobjektes und der Lageplan (Beilage 1) sowie die Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Beilage 2) wurden nicht vorgelegt.
2.1.2.2 Schriftsatz vom 27. November 2009 (zweite Ergänzung)
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"1.0 Mit Vorlagebericht vom 10.11.2009 wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vorn 15.10.2009 an den Senat 11 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, zur Entscheidung vorgelegt.
2.0 Mit Schreiben vom 23. November 2009 und Eingangsstempel beim Finanzamt S desselben Datums wurde eine Berufungsergänzung vorgelegt.
3.0 Mit gegenständlicher Eingabe wird eine zweite Berufungsergänzung wie folgt vorgebracht.
3.1 Gemäß der Richtlinie des BMF, GZ BMF-010219/0458-VI/4/2008, vom 25.11.2008, ist einerseits unter Punkt 19.1.2.2 explizit geregelt, dass die Bauaufsicht nicht zu den Bauleistungen zählt.
3.2 Andererseits wird unter Punkt 19.1.2.5. weiter ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Bauträgers die Abwicklung von Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung umfasst. Verkauft oder saniert der Bauträger eigene Grundstücke, handelt es sich nicht um Bauleistungen. Wird er für fremde Rechnung tätig, handelt es sich um Bauleistungen. Der Bauträger ist nur dann ein Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, wenn die Bauleistungen überwiegen. Verkauft der Bauträger vor der Fertigstellung (z.B. während der Bauphase) bereits Wohnungen bzw. Gebäude, so wird er damit regelmäßig nicht über Auftrag des neuen Grundstückseigentümers tätig, da er weiterhin Bauherr bleibt.
Im berufungsanhängigen Fall wurden die beiden Häuser aber nicht während der Bauphase verkauft, wie das bei großen Bauträgern der Regelfall ist, d.h. der Bauträger baut nach seinen Vorstellungen und verkauft dann die Wohnungen und kann der Kunde nur mehr geringe Änderungen in Auftrag geben und vornehmen lassen, weil der Bauträger bis dahin die Aufträge für sämtliche Bauleistungen erteilt hat. Diesfalls ist der Bauträger als Bauherr aufgetreten und ist er eindeutig als Unternehmer zu qualifizieren.
Gerade das war aber im Falle der I.......... nicht der Fall, weil die geplanten und baurechtlich genehmigten Gebäude schon mit dem Grundstück verkauft wurden und die I.......... nicht nach eigenen Vorstellungen und Aufträgen gebaut hat, sondern ausschließlich über Auftrag der beiden Käufer tätig geworden ist und nur die Bauaufsicht ausgeübt hat, zumal sämtliche Bauunterlagen bereits Grundstück mit verkauft wurden.
Wie bereits in der ersten Berufungsergänzung ausführlich dargelegt, war die I.......... als Bauträger nur mit der Abwicklung des Bauvorhabens beschäftigt und verantwortlich. Gemäß Punkt III/7 des Kaufvertrages mit den Ehegatten V musste die I.......... den ihrer Meinung nach erreichten Baufortschritt gemäß einer Baufortschrittsmeldung samt Zahlungsanforderung sowohl den kaufenden Parteien, als auch dem Treuhänder melden, damit der Baufortschrittsbetrag ausbezahlt werden konnte. Dieser Vorgang ist ausschließlich im Rahmen der Bauaufsicht geschehen und hat die I.......... dadurch keinerlei Bauleistungen erbracht, weil diese ab der notariellen Unterfertigung der Kaufverträge alle durch die Käufer vorbestimmt waren sowie in Auftrag gegeben wurden und durch die jeweiligen Unternehmen und nicht durch die I.......... ausgeführt und erbracht wurden.
Die Bauleistungen haben bei der I.......... nach der Umsatzsteuerrichtlinie nicht nur nicht überwogen, sondern wurden Bauleistungen überhaupt nicht erbracht. Wenn ein Bauträger nach der Umsatzsteuerrichtlinie 2000 eigene Grundstücke verkauft oder saniert, handelt es sich dabei explizit nicht um Bauleistungen.
Wer vor der Fertigstellung Gebäude verkauft, wird damit regelmäßig nicht über Auftrag des neuen Grundstückseigentümers tätig. Gegenständlich hat die I.......... die noch zu errichtenden Gebäude aber mit den Grundstücken verkauft und ist ausschließlich nur über Auftrag der Grundstückseigentümer tätig geworden und hat dazu - wie schon mehrfach erwähnt - die Bauaufsicht ausgeübt.
Es hat sich daher bei der Tätigkeit der I.......... einerseits weder um Bauleistungen gehandelt, die zu keiner Zeit eigenständig empfangen oder erbracht wurden, andererseits hat die I.......... ausschließlich nur die Bauaufsicht ausgeübt und hat die Verwaltungstätigkeit zwischen den Käufern als Auftraggeber und dem Treuhänder durchgeführt, damit der Kaufpreis je nach Baufortschritt von den Käufern eingefordert werden konnte.
4.0 Es wird daher unter nochmaliger Berufung auf die erwähnte Umsatzsteuerrichtlinie darauf verwiesen, dass ein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf die I.......... aus den erwähnten Gründen nicht stattgefunden hat und wird abermals der Antrag gestellt, den
Umsatzsteuerbescheid 2006
ersatzlos zu beheben."
2.1.2.3 Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 (dritte Ergänzung)
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"1.0 Mit Vorlagebericht vom 10.11.2009 wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 15.10.2009 an den Senat 11 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, zur Entscheidung vorgelegt.
2.0 Mit Schreiben vom 23. November 2009 und Eingangsstempel beim Finanzamt S desselben Datums wurde eine Berufungsergänzung vorgelegt.
3.0 Mit Schreiben vom 27. November 2009 wurde eine zweite Berufungsergänzung vorgebracht.
3.1 Nach nochmaliger Durchsicht des bekämpften Umsatzsteuerbescheides 2006 musste festgestellt werden, dass der Bescheid keine Begründung für die Vorschreibung der Steuerschuld in der Höhe von 54.004,07 Euro enthält und wird daher eine dritte Berufungsergänzung vorgelegt.
Durch das bloße Zitieren von Gesetzesbestimmungen der BAO, ohne auch deren zutreffenden Gesetzeswortlaut darzulegen, wird nicht einmal mitgeteilt auf welche Tatbestandsmerkmale sich die Abgabenbehörde stützt, bei deren Vorliegen zu begründen gewesen wäre, warum die Umsatzsteuer geschuldet wird. Die Begründung hätte das Vorliegen der Voraussetzungen, den Sachverhalt sowie die darauf gestützten Feststellungen darzulegen gehabt.
Darüber hinaus handelt es sich um einen Bescheid von Amts wegen, der auf Grund § 93 Abs. 3 lit. a BAO im Sinne des nachstehenden Stammrechtssatzes des VwGH
vom 27.02.2008, Zahl: 2005/13/0050, entsprechend zu begründen gewesen wäre.
Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Zentrales Begründungselement eines Bescheides ist dabei die zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung, worunter nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen oder der Bekundungen von Prüfungsorganen, sondern die Anführung jenes Sachverhaltes gemeint ist, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 21. Oktober 2004, 2000/13/0026, jeweils mwN).
Das bloße Zitieren von Gesetzesbestimmungen stellt jedenfalls keine Begründung dar, so dass schon aus diesem Grunde die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides wiederholt beantragt wird."
2.1.2.4 Schriftsatz vom 25. Jänner 2010 (vierte Ergänzung)
In diesem Schriftsatz wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"1.0 Mit Vorlagebericht vom 10.11.2009 wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 15.10.2009 an den Senat 11 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, zur Entscheidung vorgelegt.
"2.0 Mit Schreiben vom 23. November 2009 und Eingangsstempel beim Finanzamt S desselben Datums wurde eine Berufungsergänzung vorgelegt.
3.0 Mit Schreiben vom 27 November 2009 wurde eine zweite Berufungsergänzung vorgebracht.
4.0 Nach nochmaliger Durchsicht des bekämpften
Umsatzsteuerbescheides 2006
musste festgestellt werden, dass der Bescheid keine Begründung für die Vorschreibung Steuerschuld in der Höhe von 54.004,07 Euro enthält und wurde daher eine dritte Berufungsergänzung vorgelegt.
5.0 Nach Bekanntwerden einer einschlägigen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenats Linz vom 15.02.2000, RV/0333-L/05, (dieselbe Auffassung vertritt auch der UFS Wien in seiner Entscheidung vom 28.04.2009, RV/0979-W/07) wird nunmehr eine vierte Berufungsergänzung vorgelegt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG sind Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbssteuergesetz 1987 steuerfrei.
Aus dem genannten Erkenntnis des UFS Linz (mit weiteren Hinweisen) ist gesichert abzuleiten, dass die gesamte Liegenschaft als ein einheitliches Immobiliengeschäft abgewickelt wurde (siehe bereits vorgelegte Kaufverträge nach dem BTVG) und somit das gesamte Rechtsgeschäft (der gesamte Umsatz) von der Umsatzsteuer gemäß der oben zitierten Gesetzesbestimmung befreit ist. Verkauft und gekauft wurde jeweils ein Grundstück mit einem bestehenden Baurecht durch einen einheitlichen Rechtsvorgang und wurde dieses Rechtsgeschäft auch nach Grunderwerbsteuergesetz so beurteilt und bemessen.
Zu dieser Rechtsfrage werde auch schon der EuGH im Fall "Kerrutt" (Rs 73/35, vom 08.07.1986) angerufen und hat dieser mitgeteilt, dass nach Art. 13 Teil B Buchstabe g der Richtlinie die Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen (und wohl auch Baurechten) und des dazugehörigen Grund und Bodens von einer Gesamtvereinbarung abhängen. Die Anwendbarkeit der Befreiung hänge davon ab, ob die der Errichtung eines Gebäudes dienenden fraglichen Lieferungen und Dienstleistungen zusammen mit dem Grundstücksumsatz als ein einheitliches Immobiliengeschäft anzusehen sind (Rz 12).
Unzweifelhaft ist bei der I.......... und ihren beiden Vertragspartnern so ein einheitliches und in sich geschlossenes Rechtsgeschäft vorgelegen.
Die Stattgebung dieser Berufung ist daher die korrekte Lösung zu dieser Problematik, zu der es mittlerweile die zitierte Judikatur gibt und kein Grund besteht, davon abzuweichen, wenn ein einheitliches Immobiliengeschäft vorliegt und dieses daher zur Gänze unecht von der Umsatzsteuer befreit ist. Auf Grund der vorgelegten Kaufverträge steht außer Streit, dass Grundstücke mit einem Baurecht für zwei zu errichtende Bauwerke rechtsgeschäftlich in einem einzigen Vorgang verkauft wurden und die I.......... Bauherr war, nicht zuletzt deshalb, weil die I.......... auch Verfahrenspartei bei der Baubehörde des MS. war (siehe dazu den beigeschlossenen Rechtssatz des VwGH zu VwSlg 6543 F/1990).
Beischaffung des Bauaktes vom MS für den Fall dass dem Berufungsvorbringen nicht gefolgt wird.
Ist ein Veräußerer einer bebauten oder zu bebauenden Liegenschaft zugleich auch Bauherr, so fällt der gesamte Veräußerungsvorgang unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Z 9 lit. a UStG (siehe dazu den beigeschlossenen Rechtssatz des VwGH zu VwSlg 6543/1990).
Es bestehen also keinerlei Zweifel, dass das gesamte Immobiliengeschäft (unecht) von der Umsatzsteuer befreit ist und erfolgte die Vorschreibung daher zu unrecht.
6.0 Unter einem Verfahrensökonomischen Gesichtspunkt ist schon alleine auf Grund dieser vierten Berufungsergänzung der Berufung stattzugeben und ist von der Vorschreibung der bekämpften Umsatzsteuer Abstand zu nehmen. Es würde sich also eine aufwändige Würdigung des bisher vorgelegten Berufungsvorbringens erübrigen.
Es wird daher einmal mehr beantragt, der Berufung stattzugeben und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 ersatzlos zu beheben."
2.1.2.5 Schriftsatz vom 4. Juni 2010 (Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung)
Mit diesem Schriftsatz wurde "für den Fall, dass der Berufung auf Grund des bisherigen schriftlichen Vorbringens nicht stattgegeben wird, die mündliche Verhandlung" beantragt und vorbehalten, weitere Vorbringen zu erstatten.
2.1.2.6 Schriftsatz vom 21. Juni 2010 (fünfte Ergänzung)
Mit diesem Schriftsatz wurde nochmals auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen, sofern dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werde und folgendes ausgeführt:
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 Z 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-S/13
- Stammnummer
- 66213
- Gültig
- 12.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF