…Die beantragten Reisekosten und Diäten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. In der Begründung führte das Finanzamt folgendes aus: "Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hierfür erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes…
…Tz 122 zu § 16 EStG 1988). Entsprechend der Verwaltungspraxis können Fahrtkosten für Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten allerdings nur dann als Werbungskosten Anerkennung finden, als ein zusätzlicher Aufwand für diese Fahrten entsteht und dieser Aufwand nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten wurde (vgl…
…22.11.2006, 2004/15/0130). Insoweit hat das Finanzamt die Fahrt von B nach A zutreffend nicht als eine zum Ansatz der tatsächlichen Kosten berechtigende Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten (Mittelpunkten der Tätigkeit) gewertet. Die angefallenen Aufwendungen können somit nur nach Maßgabe des § 16 Abs…
…für eine Strecke über 60 km und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er an mehr als 10 Tagen im Monat die Strecke Wohnung - Arbeitsorte zurücklege und zwei Drittel der Fahrten auf jene Wegstrecke entfallen, die länger als 60 km ist. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6…
…worden. In dieser Begründung sei darauf hingewiesen worden, dass Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten mit dem Verkehrsabsetzbetrag (Pendlerpauschale) abgegolten seien und daher die beantragten Kilometergelder nicht berücksichtigt werden können. Der Berufungswerber sei als Teleworker bei der Firma A L GmbH (Standorte in Graz und Steyr) beschäftigt…
…der Bw geltend, dass er es bei seiner Erklärung für das Jahr 1999 verabsäumt habe, Werbungskosten für Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten zu beantragen. Im Jahr 1999 seien insgesamt 2.212 Kilometer zwischen den beiden Arbeitsstätten in G. und in H. zurückgelegt worden, wofür ein Abzug…
…Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten (soweit es sich nicht gleichzeitig auch um die Wohnung handelt) führen zu Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG. Im gegenständlichen Fall seien daher 7 Kilometer für die Fahrten zwischen der Arbeitsstätte im Hotel W. , W3 und der weiteren Arbeitsstätte in Mistelbach…
…für März 2006 18 Tage, für April 2006 19 Tage, für Mai 2006 20 Tage und für Juni 2006 18 Tage. Somit konnten für 145 Tage Fahrtstrecken zwischen zwei Arbeitsstätten festgestellt werden. Der Bw. hat somit insgesamt 19.140 km zurückgelegt. Bei einem Kilometergeld von…
…ausgeführt: "Wohnort: [Der Bw.] war überwiegend jeweils für zwei bis vier Gastronomiebetriebe aus gewerblicher Geschäftsführung im Angestelltenverhältnis tätig; die Firmen befinden sich in Wien und Niederösterreich. Die tatsächlich überwiegend genutzte Wohnung ist in Heiligenkreuz. Arbeitsstätte: Der Steuerpflichtige unternimmt nur in den seltensten Fällen Fahrten zum…
…dass die Bw ab 2005 überwiegend in Heimarbeit tätig gewesen sei. Wenn ein Arbeitnehmer zwei Arbeitsstätten hätte und davon eine am Wohnsitz, dann seien Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte (Firmensitz) als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, weswegen die Aufwendungen mit dem Verkehrsabsetzbetrag (Pendlerpauschale) als abgegolten…
…im Fahrtenbuch war die zeitraumbezogene regelmäßige Arbeitsstätte nicht seine Wohnung in Stockerau. Wenn aber angenommen wird, dass der Bw. zumindest zwei Arbeitsstätten hatte, davon eine in der Wohnung, so wird dadurch eine Fahrt zwischen der Wohnung und der anderen Arbeitsstätte in Wien nicht zur Dienstfahrt…
…Computerzubehör: Aufgrund seiner oben genannten Tätigkeit erachte er einen Privatanteil in der Höhe von 30% (wie bereits beim Computer in Abzug gebracht) anstatt von 40% als angemessen. Reisekosten: Bei den Einträgen im Fahrtenbuch zwischen Stammschule und Expositur handle es sich um Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten…
…Gemeinde, als auch in einer weiteren Betriebsstätte der Berufungswerberin in Gemeinde2 seiner beruflichen Tätigkeit aus seinem Dienstverhältnis nachzugehen hat und somit in zwei Arbeitsstätten für die Berufungswerberin arbeitet. Für Fahrten zur zweiten Arbeitsstätte wurde ihm von der Berufungswerberin ein firmeneigenes Kraftfahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt…
…Fahrtaufwendungen wie Kilometergelder, also pauschalierte Fahrtkosten zwischen zwei Arbeitsstätten (solange nicht eine davon der Wohnsitz ist) oder auch tatsächliche Fahrtkosten, stehen nach der allgemeinen Definition der Werbungskosten (siehe oben) jedenfalls als steuerlich wirksame Ausgaben zu. Legt man diese Überlegungen als Maßstab auf die typischen Verhältnisse…
…ergibt das eine Kilometeranzahl von 2.520, verbunden mit 46 Fahrten zwischen den zwei Arbeitsstätten fa und o3 jeweils 62 km Hin- und retour) eine Fahrleistung von 5.372 km, somit ein Kilometergeld von insgesamt 2.041,36. Als Reisekosten beantragen Sie weiters Taggelder von…
…wurden. Wie im Vorhalt bereits ausgeführt, sind daher die vom Finanzamt im Erstbescheid und zusätzlich zu diesen in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten für Fahrten zwischen den zwei Arbeitsstätten um die nicht zurückgelegten Fahrten und somit um 50% zu kürzen, was zu folgenden anzuerkennenden Werbungskosten führt…
…Aktenlage ergibt sich jedenfalls, dass die in Rede stehenden Fahrten auch nicht als solche zwischen zwei Arbeitsstätten (Arbeitsorten) zu werten sind. Auf der Grundlage des bisher vorgetragenen Sachverhaltes fallen die in Streit stehenden Fahrten für die Wegstrecke vom Wohnsitz in St.V. zum jeweiligen Dienst…
…Fahrtaufwendungen wie Kilometergelder, also pauschalierte Fahrtkosten zwischen zwei Arbeitsstätten (solange nicht eine davon der Wohnsitz ist) oder auch tatsächliche Fahrtkosten, stehen nach der allgemeinen Definition der Werbungskosten (siehe oben) jedenfalls als steuerlich wirksame Ausgaben zu. Legt man diese Überlegungen als Maßstab auf die typischen Verhältnisse…
…möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale). In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (dh. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben sein. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte…
…die Fahrten zwischen der Wohnung und der in der Betriebsstätte des Arbeitgebers in B gelegenen Arbeitsstätte solche, die mit dem Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1972 abgegolten sind. Erkenntnis vom 29.11.1994, 94/14/0121: Hatte der Beschwerdeführer aber zwei Arbeitsstätten…