Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0242-G/02
Fahrtkosten bei Bestehen mehrerer Arbeitsstätten (Dienststellen) als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-G/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fahrten zwischen verschiedenen Dienststellen, die nicht als beruflich veranlasste Reisen iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 angesehen werden können, stellen auch keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar. Die Kosten für derartige Fahrten sind vielmehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten allgemeiner Art (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) abzuziehen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Frage, ob tatsächlich Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten unternommen wurden, kommt dem Umstand, dass die Wohnung auf der Fahrtroute zwischen den beiden Arbeitsstätten liegt, besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.3.2000, 1997/14/0103).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Alfred Kiendl gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz - Stadt betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war
im maßgeblichen Kalenderjahr 1999 hauptberuflich als Orchestermusiker bei
den Vereinigten Bühnen Graz und nebenberuflich als Musiklehrer bei der
Marktgemeinde H. angestellt. Außerdem bezog er geringe Einkünfte vom
O. Für die Tätigkeit als Orchestermusiker beantragte er
Werbungskosten nach der Verordnung BGBl. 1993/32, die vom Finanzamt mit
17.739,00 ATS ermittelt und von den entsprechenden Einnahmen abgezogen wurden.
Mit der gegen diesen Bescheid
fristgerecht eingebrachten Berufung macht der Bw geltend, dass er es bei seiner
Erklärung für das Jahr 1999 verabsäumt habe, Werbungskosten
für Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten zu beantragen.
Im Jahr 1999 seien insgesamt
2.212 Kilometer zwischen den beiden Arbeitsstätten in G. und in H.
zurückgelegt worden, wofür ein Abzug von 10.838,80 ATS als
Werbungskosten beantragt werde.
Im Anschluss führte das
Finanzamt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, das im Wesentlichen
Übereinstimmungsmängel zwischen den Aufzeichnungen des Bw und den
Spiel- bzw. Stundenplänen ergab.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. September 2001 hat das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit
der Begründung abgewiesen, dass trotz wiederholter Aufforderungen ein
detaillierter Nachweis über die Notwendigkeit und auch tatsächlich
stattgefundene Fahrten von einer Arbeitsstätte zur anderen
Arbeitsstätte nicht erbracht worden sei.
Im Vorlageantrag gibt der Bw.
dazu an, dass die in seinem Fahrtenbuch angeführten Fahrten jeweils von der
Grazer Oper nach H. geführt hätten. Außerdem führt er aus,
weshalb die Abwesenheitszeiten in seinem Fahrtenbuch mit den aktenkundigen
Spiel-, Proben- und Stundenplänen nicht übereinstimmten bzw.
übereinstimmen könnten.
Ergänzend
brachte der Bw. im Jänner 2002 einen Schriftsatz ein, mit dem er begehrte,
"das Werbungskostenpauschale für Musiker in der Höhe von ATS
17.739,00" zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu diesem ergänzenden
Begehren wird festgehalten, dass im angefochtenen Bescheid dieser
Werbungskostenpauschbetrag von 17.739,00 ATS antragsgemäß bei der
Ermittlung der Einkünfte als "Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte" abgezogen wurde.
Zu den strittigen Fahrtkosten
ist auszuführen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Dazu gehören ohne Zweifel auch die Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Ausgaben gelten aber kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung besondere Regelungen.
§ 16 Abs.1 Z. 6 lit.a EStG 1988: Diese Ausgaben
sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33
Abs.5 EStG 1988) abgegolten.
§ 16 Abs.1 Z. 6 lit.b EStG 1988:
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eins Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge, abhängig von der
Entfernung, berücksichtigt.
§ 16 Abs.1 Z. 6 lit.c EStG 1988: Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden an Stelle der
Pauschbeträge nach lit.b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km
2.880,-- ATS jährlich, von 20 km bis 40 km 11.520,-- ATS jährlich, von
40 km bis 60 km 20.160,-- ATS jährlich, und über 60 km 28.800 ATS
jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach § 16 Abs.1 Z. 6 lit.b und lit c. EStG 1988 sind alle Ausgaben
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die
Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Als allgemeine, von dieser Pauschalierungsvorschrift nicht
betroffene und von der Abgeltungsregelung somit nicht umfasste, Werbungskosten
kommen daher (nur) jene Aufwendungen in Betracht, die dem Bw für Fahrten
von einer zu einer anderen Arbeitsstätte entstanden sind. (vgl. dazu VwGH
22.02.1996, 1994/15/0109).
Von der Pauschalierungsregelung
erfasst sind jedoch die Fahrten von der Wohnung zur (ersten oder einzigen)
Arbeitsstätte und von der (letzten oder einzigen) Arbeitsstätte zur
Wohnung.
Der Behauptung des Bw., nie
Fahrten nach H. von zu Hause aus angetreten zu haben und nie Fahrten von H.
zurück nach Hause getätigt zu haben, sondern nur zwischen den beiden
Arbeitsstätten gefahren zu sein, muss die Aktenlage entgegengehalten
werden: Beispielsweise hatte er nach der Diensteinteilung der Vereinigten
Bühnen an etlichen Tagen überhaupt keinen Dienst (so zB am 17. und
21. September, am 12., 27. und 29. Oktober, am 3., 26. und
30. November, am 16. und 19. Dezember), sodass er an diesen Tagen nur
Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte in H. zurücklegen
konnte.
An anderen Tagen hatte er nur
am Vormittag (zB am 12. November) oder nur am Abend Dienst (zB am
24. September), sodass an diesen Tagen entweder die Fahrt zur
Arbeitsstätte nach H. oder die Fahrt von H. zurück nach Hause erfolgt
sein muss. Die im Vorlageantrag dafür gegebene Erklärung, dass
auch "Übungsstunden" in den Räumen der Vereinigten
Bühnen absolviert würden, bietet keinen Nachweis dafür, dass
tatsächlich Fahrten unmittelbar zwischen mehreren Arbeitsstätten
absolviert worden wären.
Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates kommt in diesem Zusammenhang insbesondere auch
den Tatsachen besondere Bedeutung zu, dass die (damalige) Wohnung des Bw. im
Wesentlichen genau auf der Fahrtroute zwischen den beiden Arbeitsstätten
lag und dass die Arbeitsstätte "Grazer Oper" auf Grund der
notorischen Parkplatzsituation von der nicht einmal einen Kilometer entfernten
Wohnung aus wohl besser zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichbar war, als mit einem PKW.
Der unabhängigen
Finanzsenat kann daher dem Finanzamt nicht widersprechen, wenn es auf Grund all
dieser Umstände in freier Beweiswürdigung Fahrten zwischen mehreren
Arbeitsstätten nicht als erwiesen angenommen hat (vgl. VwGH 28.3.2000,
1997/14/0103).
Im Übrigen stünden
die Fahrten von der Arbeitsstätte in H. zur Arbeitsstätte in Graz
nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis zur Marktgemeinde H., sondern mit dem
Dienstverhältnis zu den Vereinigten Bühnen Graz. Sämtliche
Werbungskosten, die mit diesem Dienstverhältnis zusammenhängen, sind
aber durch das ohnehin abgezogene Werbungskostenpauschale von 17.739,00 ATS
bereits berücksichtigt , sodass eine zusätzliche Berücksichtigung
(der Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen, ds. 5.419,40 ATS) auch
schon aus diesem Grund nicht stattfinden könnte (vgl. § 5 der
Verordnung BGBl.1993/32).
Zusammenfassend entspricht der
angefochtene Bescheid der bestehenden Rechtslage, sodass die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-G/02
- Stammnummer
- 3558
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF