Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0966-W/08
Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0966-W/08vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, geb, Wien2 , vom 5. Februar
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten durch Herbert
Pablée, vom 7. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
übermittelte seine Erklärung
betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2006 am 29. Oktober 2007 dem Finanzamt.
In der Folge ersuchte ihn das
Finanzamt Belege, Rechnungen, eine Aufstellung sowie einen Nachweis der
Berufsbezogenheit betreffend die als Werbungskosten für 2006 geltend
gemachten Reisekosten in Höhe von € 153,00 sowie die doppelte
Haushaltsführung in Höhe von € 1.462,00 beizubringen und
bekannt zu geben für welche Fahrtstrecke das Pendlerpauschale beantragt
werde, unter Angabe der Arbeitsstätte, des Wohnsitzes sowie der einfachen
Fahrstrecke in Kilometern.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes teilte der Bw. am 28. November 2007 mit, dass, bedingt durch die
Terminkoordination eine unregelmäßige Nächtigung am Arbeitsplatz
unvermeidlich gewesen sei, weshalb unter dem Titel doppelte
Haushaltsführung 43 Nächtigung mit € 30,00 sowie
Frühstückskosten mit € 4,00 geltend gemacht worden seien.
Die Fahrtkosten zwischen den beiden Mittelpunkten der Tätigkeit seien
unberücksichtigt geblieben. Das Pendlerpauschale werde für die Strecke
Wien2 nach V beantragt. Die einfache Wegstrecke betrage 140 km.
Im
Einkommensteuerbescheid vom
7. Jänner 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
berücksichtigte das Finanzamt lediglich Werbungskosten in Höhe von
€ 4664,52, mit der Begründung, dass der Bw. während des
Jahres gleichzeitig von mehreren Stellen Bezüge erhalten habe. Die
Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der
Veranlagung würden die Bezüge zusammen gerechnet und so besteuert, als
wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden. Der Bw. habe damit genauso
viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige bezahlt, der dasselbe Einkommen
bei nur einer auszahlenden Stelle bezogen habe.
Am 5. Februar 2008 langte die
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid ein.
Am 8. Februar 2008 ersuchte das Finanzamt den Bw., da
er in der Berufung zusätzlich Fahrtkosten in Höhe von 5 x 140km x
43 Wochen - 75% = € 8.628,00 geltend gemacht habe, obwohl bereits
für die Familienheimfahrten der Höchstbetrag in Form des großen
Pendlerpauschales von monatlich € 222,00 berücksichtigt worden
sei, bekannt zu geben, welche Fahrten er zusätzlich beantrage. Laut
vorgelegtem Jahreslohnzettel sei er bei einer Firma in Wien und bei einer Firma
in V gleichzeitig beschäftigt gewesen. Er werde daher ersucht einen
Nachweis seiner Nächtigungen in Vo (oder ein Fahrtenbuch) und eine
Beschreibung der Arbeitsplätze vorzulegen.
In Beantwortung des Vorhaltes teilte der Bw. mit, dass ihn
für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit
Fahrtkosten zustünden. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
hingegen seien durch den Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls durch das
Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten. Somit ergäben sich für den
einen Mittelpunkt (Firma in Vo) das Pendlerpauschale und für den Wechsel
vom 1. zum 2. Mittelpunkt (Firma in Wien) die Fahrtkosten. Da sich bei 43 Wochen
unter Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaub eine geringe Fahrtenzahl
ergebe, habe er die Anzahl pauschal auf 75% reduziert, somit ergeben sich 5
Fahrten x 140km x 43 Wochen x € 0,376/km x 75% das wären rund
€ 8.475,00. Ergänzt um die € 153,00 laut Rechnung
ergäben sich somit € 8.628,00.
Am 6. März 2008 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und
führte begründend aus: "Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6
EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten. Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an
den der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig
wird, tatsächliche Fahrtkosten [z.B. Kilometergeld] könnten daher
für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden. Für Fahrten
zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkt der Tätigkeiten stehen Fahrtkosten
(z.B. in Höhe des Kilometergeldes) zu. Die Fahrten von der Wohnung zum
ersten Mittelpunkt der Tätigkeit und die Fahrten vom zweiten Mittepunkt der
Tätigkeit zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Das allfällig
zustehende Pendlerpauschale bemisst sich jeweils nach der längeren Strecke.
Den Vorhalt vom 8. Februar 2008 haben Sie hinsichtlich der Frage
Nächtigung in Vo oder Vorlage eines Fahrtenbuches nicht beantwortet, damit
wurde von Ihnen nicht erklärt, ob Sie in Vo übernachten oder pro Tag
zwischen zwei Arbeitsstätten tätig sind. Fahrtkosten für
tägliche Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten waren daher nicht zu
berücksichtigen.
Am 1. April 2008 brachte der Bw. einen
Vorlageantrag ein. Entsprechend seiner
Schreiben vom 28. Februar 2007 und vom 18. Februar 2008
präzisiere er den Sachverhalt abermals. In der Zeit vom 7. März
2006 bis zum 31. Dezember 2006 habe er zwei Halbtagsbeschäftigungen
gehabt. Die eine sei in Wien und die zweite in Vo gelegen. Zur Bewältigung
dieser beiden Beschäftigungen sei es erforderlich gewesen täglich
(Montag bis Freitag) zwischen beiden Orten zu pendeln, weshalb die Fahrtkosten
zwischen den beiden Mittelpunkten - Vo und Wien - als Werbungskosten zu
berücksichtigen seien. Bedingt durch die Entfernung Vo - Wien (Wohnort) sei
das Pendlerpauschale zu berücksichtigen.
Am 4. April 2008 legte das Finanzamt den Vorlageantrag
dem UFS zur Entscheidung vor.
In der Folge ersuchte der UFS den Bw. aufgrund des
Vorbringens täglich von seiner Arbeitsstätte in Wien 140 km zu
seiner Arbeitsstätte in Vo und abends wieder nach Wien gefahren zu sein und
zusätzlich 43 mal übernachtet zu haben, einerseits die Fahrten zu
belegen und hinsichtlich der Nächtigungskosten die Hotelrechnungen
vorzulegen. Ausgaben für Nächtigungen könnten nur anerkannt
werden, wenn tatsächlich Aufwendungen nachgewiesen würden.
Am 15. Mai 2008 teilte der Bw. mit, dass er sich, da
es im Baugewerbe nicht einfach sei immer eine passende Beschäftigung zu
finden, er sich auf das Abenteuer mit der Beschäftigung in Vo im Jahr 2006
eingelassen habe. Da er sich in Finanzangelegenheiten nicht ausgekannt habe,
habe er die Anzahl der Nächtigungen geschätzt. Fahrtenbuch habe er,
wie es im Privatleben üblich sei, nicht geführt. Gleichzeitig legte er
detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen beider Arbeitgeber vor.
Auf zwei weitere Vorhalte hat der Bw. nicht reagiert.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kilometerstrecke von
140 km stellte der UFS fest, dass diese laut Routenplaner Austriazoom.at
nur 132 km pro Fahrtstrecke beträgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der vom Bw.
vorgelegten Arbeitszeiterfassungen konnte für die Monate März bis
November eine Beschäftigung sowohl bei der Firma in Vo wie auch bei der
Firma in Wien festgestellt werden. Dies waren für Juli 2006 19 Tage,
für August 2006 19 Tage, für September 2006 16 Tage, für Oktober
2006 16 Tage, für März 2006 18 Tage, für April 2006 19 Tage,
für Mai 2006 20 Tage und für Juni 2006 18 Tage. Somit konnten für
145 Tage Fahrtstrecken zwischen zwei Arbeitsstätten festgestellt werden.
Der Bw. hat somit insgesamt 19.140 km zurückgelegt. Bei einem
Kilometergeld von € 0,376 stehen ihm somit Werbungskosten in Höhe
von € 7.196,64 zu.
Die geltend gemachten Kosten
für Übernachtungen konnten nicht anerkannt werden, da keinerlei Belege
vorgelegt wurden.
Hinsichtlich des
Pendlerpauschales wird festgehalten, dass dieses dem Bw. dann zusteht, wenn die
Strecke überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt wurde. Es
wird in Höhe von € 222.- pM (€ 2.664,- pa.) somit mit
insgesamt € 2.220,- anerkannt.
Die anerkannten Werbungskosten
betragen somit insgesamt € 8.220,07.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 29.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0966-W/08
- Stammnummer
- 37500
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF