…Bezirk in Wien betreffend Abweisung des Antrages vom 9. April 2001 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für 2001 entschieden: Die Berufung wird im Hinblick auf die im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid vom 7. Mai 2003 für das Jahr 2001 erfolgte Gutschrift in…
…den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu…
…Folge: Bw.) stellte mit Schreiben vom 28. April 2009 einen Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005 bis 2008. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw. seit September 2004 als Universitätsprofessor an der XXX…
…wonach gemäß Abs. 1 vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen sind. Unstrittig ist, dass dem Antrag des Bw. vom 4. August 1998 auf Rückerstattung der für das Jahr 1995 zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO mit Bescheid vom 11. Juni 1999 stattgegeben und der…
…50 % erhöhter Freibetrag für Nachtarbeit iSd § 68 Abs 6 EStG 1988 wurde weder von Seiten des Bw beantragt noch von Seiten des Finanzamtes berücksichtigt. Der Bw brachte einen Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß § 240 Abs 3 BAO beim Finanzamt für Körperschaften…
…Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4. August 2010 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw., p erzielte im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbstständiger…
…auf dieses Auskunftsschreiben begehrt der Bw. eine "bescheidmäßige Feststellung" bis zum 7. September 2004, andernfalls er beabsichtige einen Devolutionsantrag zu stellen. Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO, den es mit Bescheid vom…
…3 BAO auf Rückzahlung folgender seiner Ansicht nach zu unrecht einbehaltener Beträge an Lohnsteuer | für den Monat Juni 2000 | ATS 34.375,00 | € | 2,498,12 | für den Monat Juli 2000 | ATS 33.435,29 | € |…
…Antrages auf Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer zu erfolgen. Ein derartiger Antrag sei beim Finanzamt, das für X zuständig ist, zu erfolgen. Auf Grund der vom Bw. abgegebenen Stellungnahme zum Ersuchen um Ergänzung sei das Finanzamt der Ansicht, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben…
…Bw., gegen den Bescheid vom 27. März 2003 des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2001 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Seinen Antrag gemäß …
…Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 26. Jänner 2004 betreffend Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2002 wie folgt entschieden: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe In seinem vom 18…
…November 2003 des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2003 vom 28. Oktober 2003 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…1999 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 8. November 2002 brachte er bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen "Antrag auf Rückerstattung von im Jahr 1998 einbehaltener Lohnsteuer" ein. Dies deshalb, da er der Ansicht ist, dass Bezugsteile von Seiten des Arbeitgeberin zu Unrecht nicht nach § 3 Abs…
…Bezirk in Wien vom 30. April 2003 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 2000 und 2001 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein…
…von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2001 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu…
…Juli 2001 des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…
…2001 des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung …
…September 2000 des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…
…2001 des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung …
…Juli 2001 des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 wie folgt entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…