Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1469-W/04
Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit hat der Abgabepflichtige zu erbringen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1469-W/04vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen iSd Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen. Soweit die Grenzen des 1. und 2. Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen (§ 67 Abs. 6 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Christian Nurschinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die
freiwillige Abfertigung des ehemaligen Dienstgebers des Bw. nicht nach dem
progressiven Einkommensteuertarif sondern mit dem festen Steuersatz von 6%
(wegen Anrechnung von Vordienstzeiten) zu versteuern ist, wobei
diesbezügliche Nachweise weder dem Dienstgeber noch dem Finanzamt vorgelegt
worden sind.
Laut
Einkommensteuerbescheid wurde
übereinstimmend mit dem Lohnkonto ein Betrag von Euro 7.345,25
begünstigt versteuert. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die unten
angeführte diesbezügliche Berechnung des Finanzamtes
hingewiesen. Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid
Berufung und begründete sie wie
folgt: Es wurden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrenvorschriften
sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Zum Berufungsgrund
der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte
der Bw. aus, dass es die Abgabenbehörde 1. Instanz unterlassen habe, ein
bezughabendes Verfahren dahingehend abzuführen, welche Bezüge der Bw.
erhalten habe, und unter welchen Steuersätzen diese zu subsumieren
wären. Weiters habe das Finanzamt zu Unrecht das Arbeitslosengeld
angerechnet. Das Sonderausgabenpauschale und die Anrechnung von Vordienstjahren
bei der Ermittlung des Steuersatzes für die erhaltene Abfertigung seien
nicht berücksichtigt worden. Hätte die Abgabenbehörde 1.
Instanz in Durchführung eines mängelfreien erstinstanzlichen
Verfahrens diesbezügliche Erhebungen getätigt und Feststellungen
getroffen, so wären dem Bw. steuerfrei Bezüge im Ausmaß von
zumindest € 8.641,00 anzurechnen gewesen. Weiters wäre das
Arbeitslosengeld nicht zu berücksichtigen gewesen, und die Vordienstjahre
wären anzurechnen gewesen.
Der Bw. habe somit steuerfreie
bzw. lediglich mit max. 6% zu versteuernde Abfertigung in Höhe von
€ 8.641,00 bezogen.
Zum
Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts führt der Bw. aus, dass das
Finanzamt die zu entrichtende Einkommensteuer unrichtig ermittelt hat, da sie
die mit lediglich 6% zu versteuernde Abfertigung nicht berücksichtigt hat.
Weiters hat die Erstbehörde das Arbeitslosengeld unrichtig angerechnet,
Sonderabgabepauschale und Vordienstjahren nicht berücksichtigt. Als
Nachweis legte der Bw. mit der Berufung einen "Vergleichstext" vor, in dem
ausgeführt wird, dass der Bw. von seinem (früheren) Arbeitgeber eine
freiwillige Abfertigung von Euro 8.640,85 erhalten würde. Aus dem vom Bw.
vorgelegten Dienstvertrag gehen Vordienstzeiten von 7 Jahren
hervor.
Das
Finanzamt übermittelte dem Bw. folgenden Vorhalt zur
Stellungnahme:
Es wurden Kopien betreffend
Erhebungen des Finanzamtes hinsichtlich der Versteuerung der Abfertigung dem Bw.
zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Versteuerung der freiwilligen
Abfertigung von brutto € 8.640,85 ist gemäß
§ 67
Abs. 6 iVm Abs. 1 EStG 1988 für ein Viertel der laufenden
Bezüge der letzten zwölf Monate mit 6% vorgenommen worden, wobei bei
einer Überprüfung des für des Dienstgeber X zuständigen
Finanzamtes festgestellt wurde, dass eine geringfügige Rechnungsdifferenz
hinsichtlich des "Viertels" vorliegt. Der übersteigende Teil der
freiwilligen Abfertigung ist gemäß
§ 67 Abs. 2 und 6
iVm § 33 Abs. 1 EStG 1988 nach dem "progressiven"
Einkommensteuertarif dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Eine gesetzliche
Grundlage für eine Befreiung einer freiwilligen Abfertigung von der
Einkommensteuer ist nicht vorhanden. Eine Anrechnung von "Vordienstzeiten" bei
der Versteuerung der Abfertigung ist nur dann zulässig, wenn der
Dienstnehmer entsprechende Unterlagen vorlegt (Wortlaut des § 67
Abs. 6 EStG 1988: nachgewiesene Dienstzeiten); diesbezüglich liegen
bei der Lohnverrechnung des Dienstgebers keine Unterlagen auf.
Auf Grund der Tatsache, dass
für einen Teil des Kalenderjahres 2002 Arbeitslosengeld (1.7.-31.12.)
bezogen wurde, ist die Berechnung der Einkommensteuer für dieses Jahr nicht
gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1998 nach dem progressiven
Einkommensteuertarif vorzunehmen, sondern gemäß
§ 3
Abs. 2 iVm § 33 Abs. 10 EStG 1998 nach dem sogen.
"Durchschnittssteuersatz". Das Arbeitslosengeld wird nur zur Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes herangezogen; mit dem Durchschnittssteuersatz wird nur
das steuerpflichtige Einkommen besteuert, wozu das Arbeitslosengeld nicht
zählt (Das Finanzamt wies auf den Einkommensteuerbescheid Blatt 2 hin:
23,73% x € 12.680,69). Für die beantragte Erstattung von
€ 10.000,00 ist eine rechtliche Grundlage aus der Sicht des
Finanzamtes nicht ersichtlich. Das Finanzamt legte dem Vorhalt folgende
Berechnung des zuständigen Finanzamtes (Lohnabgabenprüfung) bei
(Berechnung des Viertels der Bezüge (§ 67 Abs. 1 EStG) lt.
vorliegendem Lohnkonto des Bw.):
|
lfd. Bezüge 1.7.-31.12.2002
|
203.704,00
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in Euro
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14.803,75
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|
lfd. Bezüge 1.1.-30.6.2002
|
14.620,32
|
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Summe
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29.424,07
|
1/4 davon
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7.356,02
|
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lt. LZ wurden begünstigt versteuert
|
7.345,25
|
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Differenz
|
10,77
Laut obiger
Berechnung wäre der begünstigte Abfertigungsbetrag nicht wie am
Lohnkonto u. Lohnzettel ausgewiesen € 7.345,25 sondern
€ 7.356,02. Laut Aktenlage geht aus dem Schriftverkehr mit dem
Arbeitgeber des Bw. hervor, dass vom Finanzamt Vordienstzeiten mangels
vorhandener Unterlagen nicht berücksichtigt werden konnten. Laut
Ansicht des zuständigen Finanzamtes ist der Lohnzettel für 2002
richtig ausgestellt, und auch die (Besteuerung) der Abfertigung ist bis auf eine
geringfügige Differenz richtig berechnet worden. Hinsichtlich der
Vordienstzeiten stellte das zuständige Finanzamt fest, dass seitens des
Dienstgebers keine berücksichtigt werden konnten, zumal auch keine
Nachweise vorgelegt wurden.
Die
Abgabenbehörde erließ folgende
Berufungsvorentscheidung:
Auf Grund der Tatsache, dass
für einen Teil des Kalenderjahres 2002 Arbeitslosengeld (1.7.-31.12.)
bezogen wurde, ist die Berechnung der Einkommensteuer für dieses Jahr nicht
gemäß
§ 33 Abs.1 EStG 1998 nach dem progressiven
Einkommensteuertarif vorzunehmen, sondern gemäß
§ 3 Abs.2 iVm
§ 33 Abs.10 EStG 1998 nach dem sogenannten
"Durchschnittssteuersatz". Das Arbeitslosengeld wird nur zur
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes herangezogen; mit dem
Durchschnittssteuersatz wird nur das steuerpflichtige Einkommen besteuert, wozu
das Arbeitslosengeld nicht zählt (lt. Bescheid Blatt 2 : 23,73% x 12.680,69
€). Für die beantragte Erstattung von 10.000.- € ist eine
rechtliche Grundlage aus der Sicht des Finanzamtes nicht ersichtlich. Die
Versteuerung der freiwilligen Abfertigung von brutto 8.640,85 € ist
gemäß
§ 67 Abs.6 iVm Abs.1 EStG 1988 für ein Viertel der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit 6 % vorgenommen worden,
wobei bei einer Überprüfung des für den Dienstgeber
zuständigen Finanzamtes festgestellt wurde, dass eine geringfügige
Rechnungsdifferenz hinsichtlich des "Viertels" vorliegt. Der
übersteigende Teil der freiwilligen Abfertigung ist gemäß
§
67 Abs.2 und 6 iVm § 33 Abs.1 EStG 1988 nach dem "progressiven"
Einkommensteuertarif dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Eine gesetzliche
Grundlage für eine Befreiung einer freiwilligen Abfertigung von der
Einkommensteuer ist nicht vorhanden. Eine Anrechnung von
"Vordienstzeiten" bei der Versteuerung der Abfertigung ist nur dann
zulässig, wenn der Dienstnehmer entsprechende Unterlagen vorlegt (Wortlaut
des § 67 Abs.6 EStG 88: nachgewiesene Dienstzeiten); diesbezüglich
liegen laut schriftlicher Anfragebeantwortung durch den Dienstgeber bei der
dortigen Lohnverrechnung keine Unterlagen auf. Die rechtliche Würdigung der
Tatsache, dass in dem mit Schreiben vom 30.12.2003 nachgereichten Dienstvertrag
mit der X vom 21.11.2000 Vordienstzeiten von 7 Jahren anerkannt worden sind,
habe nicht im Zuge der Erlassung dieser Berufungsvorentscheidung, sondern auf
Grund eines Antrages auf Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer zu
erfolgen. Ein derartiger Antrag sei beim Finanzamt, das für X
zuständig ist, zu erfolgen. Auf Grund der vom Bw. abgegebenen
Stellungnahme zum Ersuchen um Ergänzung sei das Finanzamt der Ansicht, ein
mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Die Berufung
sei daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt erließ
nachfolgenden Vorhalt, der trotz
diesbezüglicher Erinnerung und Verstreichen der vom Finanzamt für die
Beantwortung gesetzten Nachfrist bis dato unbeantwortet geblieben
ist.
Auf Grund des Wortlautes des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 ist für die Anerkennung von
"Vordienstzeiten" in Bezug auf das Ausmaß der Besteuerung einer
freiwilligen Abfertigung mit dem begünstigten Steuersatz von 6%, ein
Nachweis über die zu berücksichtigende(n) Vor-Dienstzeit(en) und ob
und in welcher Höhe Abfertigungen bereits früher ausbezahlt worden
sind, erforderlich. Ein derartiger Nachweis kann daher nur mittels einer
Bestätigung des jeweiligen Vorarbeitgebers erbracht werden, insb.
hinsichtlich der Tatsache, ob und in welcher Höhe Abfertigungen ausbezahlt
worden sind.
Der Bw. wurde ersucht, die
diesbezügliche Bestätigungen nachzureichen bzw., falls dies nicht
erfolge, eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
Der Bw. wurde in dem
diesbezüglichen Erinnerungsschreiben (da dieser Vorhalt unbeantwortet
geblieben ist) davon in Kenntnis gesetzt, dass, falls eine fristgerechte
Beantwortung bzw. Nachreichung des angeforderten Nachweises nicht erfolgt, der
Vorlageantrag mit dem Hinweis, dass dem Ersuchen um Ergänzung nicht
entsprochen worden ist und dass der Bw. der in § 138 Bundesabgabenordnung
verankerten Mitwirkungsverpflichtung
nicht nachgekommen sei, der
Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 67
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gilt Folgendes: Sonstige Bezüge,
die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B.
freiwillige Abfertigungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern,
soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten
zwölf Monate nicht übersteigen, Abs. 2 ist nicht
anzuwenden.
Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind
freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit (z.B. 3 Jahre
nachgewiesene Dienstzeit bedeutet 2/12 der letzten laufenden
Zwölfmonatsbezüge) mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern.
Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen iSd Abs. 3 oder
gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende
Ansprüche auf Abfertigungen iSd Abs 3 kürzen das steuerlich
begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu
berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen iSd Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher
ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem
Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt
dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto
zu nehmen. Soweit die Grenzen des 1. und 2. Satzes überschritten werden,
sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des
Zufließens nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen (§
67 Abs. 6 EStG 1988).
"Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten)" sind Zeiten,
die der Arbeitgeber freiwillig bei Ermittlung der Abfertigung anrechnet und die
entweder (ohne nach dem Gesetz anzurechnungspflichtig zu sein) bei ihm oder bei
einem oder mehreren inländischen oder ausländischen früheren
Arbeitgebern tatsächlich verbracht wurden. Als selbstständig
Erwerbstätiger zurückgelegte Zeiten können Ansprüche oder
Anwartschaften auf Abfertigungen niemals erzeugen und kommen daher als
"Beschäftigungszeiten" unter dem allein zugrundeliegenden Aspekt des
Rechtsinstitutes der "Abfertigung" nicht in Frage (VwGH E 6.12.1983,
83/14/0061). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass
diesbezügliche allfällige Aussagen zum EStG 1972 gleichermaßen
Bedeutung haben im Geltungsbereich des EStG 1988.
Das Finanzamt führte folgendes Ermittlungsverfahren
durch: Es ersuchte die Firma X um Bekanntgabe, wie viele
Monatsbezüge die freiwillige Abfertigung für 2002 in Höhe von
Euro 8.640,85 enthalte, wieviele Monatsbezüge in dem Anteil (Euro 7.345,25)
der Abfertigung enthalten seien, der mit dem festen Steuersatz von 6 %
versteuert wurde, sowie um Bekanntgabe ob auch Vordienstzeiten (wenn ja, in
welchem Ausmaß und in welcher Höhe) berücksichtigt worden
seien.
Vom früheren Arbeitgeber des Bw. wurde mitgeteilt,
dass 3/12 freiwillige Abfertigung zur Auszahlung gelangt sind. Der Betrag von
Euro 7.345,22 sei gem. § 67 Abs 6 (unter Berücksichtigung der
Viertelregelung im 1. Satz) versteuert worden. Vom Arbeitgeber seien keine
Vordienstzeiten berücksichtigt worden.
Gem. § 67 Abs 6 EStG 1988 hat den Nachweis über
die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher
Höhe Abfertigungen iSd Abs 3 oder des Abs 6 leg cit bereits früher
ausbezahlt worden sind, der Arbeitnehmer zu erbringen. Bis zu welchem Zeitpunkt
zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem
Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu
nehmen.
Wie in der Berufungsvorentscheidung, die Vorhaltscharakter
hat, ausgeführt wird, liegen laut schriftlicher Anfragebeantwortung durch
den Dienstgeber bei der dortigen Lohnverrechnung keine Unterlagen auf.
Nach Stellen des Vorlageantrages durch den Bw. wurde dem
Bw. nochmals die Möglichkeit gegeben, die für die Gewährung der
steuerlichen Begünstigung gem. § 67 Abs. 6 EStG unabdingbaren
Nachweise zu erbringen. Der Bw. ließ jedoch diesen Vorhalt bis dato
unbeantwortet und erbrachte die geforderten Nachweise anhand von
Bestätigungen der früheren Arbeitgeber über die zu
berücksichtigenden Vordienstzeiten, und ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe Abfertigungen bereits früher ausbezahlt worden sind,
nicht.
Nachweislich wurde der Bw. im Zuge einer
diesbezüglichen Erinnerung vom Finanzamt aufgefordert, die
diesbezüglich bis zum gesetzten Termin offenbar übersehene
Vorhaltsbeantwortung nachzureichen. Falls bis zu gesetztem Termin die verlangten
Nachweise nicht vorgelegt werden würden, würde das Finanzamt den
Vorlageantrag mit dem Hinweis, dass dem Ersuchen um Ergänzung nicht
entsprochen worden sei, und dass der Bw. der Mitwirkungspflicht gem § 138
BAO nicht nachgekommen sei, weiterleiten.
In § 67 Abs 6 EStG 1988 wird ausdrücklich
ausgeführt, dass die diesbezüglichen o.a. Nachweise vom Arbeitnehmer
zu erbringen sind. Trotz mehrfacher Vorhalte inkl. Berufungsvorentscheidung hat
der Bw. die Nachweise nicht erbracht und die gesetzlich verankerte
Mitwirkungspflicht im Sinne der BAO zur Lukrierung der
Begünstigungsbestimmung der 6%igen Besteuerung von Abfertigungen iSd §
67 Abs 6 EStG 1988 nicht erfüllt.
Da die gesetzlich geforderten unabdingbaren Voraussetzungen
gem. § 67 Abs 6 iVm § 67 Abs 2 EStG 1988 für die begünstigte
Besteuerung in Höhe von 6 % für den gesamten Abfertigungsbetrag von
Euro 8.640,85 im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, ist der
diesbezügliche Berufungsantrag abzuweisen.
Die geringfügige Berechnungsdifferenz wird zu Gunsten
des Bw. korrigiert.
Das Sonderausgabenpauschale wurde im Veranlagungsbescheid
berücksichtigt, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen
ist.
Der Berufungspunkt hinsichtlich Arbeitslosengeld wird, wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, abgewiesen: Auf Grund
der Tatsache, dass für einen Teil des Kalenderjahres 2002 Arbeitslosengeld
(1.7.-31.12.) bezogen wurde, erfolgt die Berechnung der Einkommensteuer für
dieses Jahr nicht gemäß
§ 33 Abs.1 EStG 1998 nach dem
progressiven Einkommensteuertarif, sondern gemäß
§ 3 Abs.2 iVm
§ 33 Abs.10 EStG 1998 nach dem sogenannten
"Durchschnittssteuersatz". Das Arbeitslosengeld wird nur zur
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes herangezogen; mit dem
Durchschnittssteuersatz wird lediglich das steuerpflichtige Einkommen besteuert,
wozu das Arbeitslosengeld nicht zählt (lt. Veranlagungsbescheid: 23,73% x
12.680,69 €).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
30. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1469-W/04
- Stammnummer
- 13370
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF