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UFSI RV/0287-I/04Ermessensübung bei einer Mehrheit als Haftungspflichtiger in Betracht kommender Erben
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.05.2005

…Es wird daher im allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (vgl. VwGH vom 23.4.1992, ZI. 90/16/0196). Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall…

UFSW RV/0906-W/03Haftung der Alleinerbin für die Erbschaftssteuerschuld des Pflichtteilsberechtigten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.02.2006

…Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur dann gesetzeskonform sein wird, wenn die Einbringlichkeit der Erbschaftssteuer beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (VwGH 23.4.1992, 90/16/0196). Kämen, was…

UFSG RV/0212-G/04Haftung der Alleinerbin für die Erbschaftsteuerschuld eines am Erbfall Beteiligten (Empfänger einer Lebensversicherung);
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.09.2004

…Das Ermessen, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wird im allgemeinen dann gesetzeskonform sein, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (siehe beispielsweise VwGH 23.04.1992, Zl. 90/16/0196 mit weiterem Hinweis). Die Dispositionsfreiheit, die dem…

UFSZ3K ZRV/0069-Z3K/12Wesen und Zweck eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)25.07.2012Teil 1/2

…dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Das Zollamt hat für die voraussichtliche Höhe des Abgabenanspruches die bis zum 5…

UFSW RV/1994-W/05Haftungsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.07.2009

…Ermessen, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wird im Allgemeinen dann gesetzeskonform sein, wenn die Einbringlichkeit beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Gemäß § 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht…

UFSG RV/0046-G/05Erbenhaftung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)10.04.2006

…habe und es werde im Allgemeinen nur gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert sei. Es könne aber der Berufungsvorentscheidung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Uneinbringlichkeit der Forderung bei…

UFSW RV/2370-W/02Erbenhaftung bei Primärschuldner in den USA
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.08.2004

…S. 93 ff., ein, diese sei nur dann gesetzeskonform, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert sei. Eine überprüfbare Begründung für eine solche Ermessensentscheidung fehle im angefochtenen Haftungsbescheid. Die bloße Tatsache, dass die Primärschuldnerin ihren Sitz in den USA habe, rechtfertige…

UFSL RV/0511-L/05Treu und Glauben bei Änderung der Rechtsprechung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.03.2008

…bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes durch nationale Verfahrensnormen das Äquivalenzgebot und der Effektivitätsgrundsatz maßgeblich. Das nationale Recht darf nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich gemacht oder wesentliche erschwert wird (Vereitelungsverbot, Effektivitätsgrundsatz). Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen…

UFSW RV/1748-W/03Haftung für nicht festgesetzte Abgaben; Aussetzung der Einhebung bei bereits erledigter Berufung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.07.2005

…dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise…

UFSW RV/0392-W/08Haftung nach § 13 Abs. 2 ErbStG für die Erbschaftsteuer eines Miterben, der - zugunsten eines anderen Miterben - qualifiziert auf sein Erbrecht verzichtet hat
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.11.2008Teil 2/2

Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im Allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (vgl. VwGH vom 23. April 1992, 90/16/0196). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes…

UFSW RV/2228-W/12Sicherstellungsauftrag - Höhe der sichergestellten Abgabenschuldigkeiten sowie Gefährdung und wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit bestritten.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.01.2013

…BAO könne nach Entstehen des Abgabenanspruches, aber noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit eine Sicherstellung erlassen werden, um dadurch einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen. Dass im vorliegenden Fall der Abgabenanspruch auf die sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden sei, ergebe sich aus den Bestimmungen…

UFSW RV/0682-W/08Heranziehung des einen Erben, als Haftender gemäß § 13 Abs.2 ErbstG 1955, zur Entrichtung der Hälfte der aushaftenden Erbschaftssteuerschuld
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.07.2012

…des § 13 Abs.2 ErbStG 1955 im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Erben, als Haftenden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. (Siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts-und…

UFSS RV/0883-S/09Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.07.2012

…weil aus den dargestellten Umständen des Falles sich daher die Besorgnis ergebe, dass die Abgabeneinbringung äußerst gefährdet und wesentlich erschwert sei, sodass dies nur bei raschem Eingriff in das Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich gesichert erscheine. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter…

UFSS RV/0882-S/09Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.07.2012

…der Abgaben sei daher gefährdet, weil aus den dargestellten Umständen des Falles sich daher die Besorgnis ergebe, dass die Abgabeneinbringung äußerst gefährdet und wesentlich erschwert sei, sodass dies nur bei raschem Eingriff in das Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich gesichert erscheine. Gegen diesen Bescheid erhob die…

UFSF RV/0069-F/12Aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)10.04.2012

…welche dazu diene, selbst vor Feststellung der genauen Höhe der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass die spätere Einbringung der Abgaben gefährdet oder wesentlich erschwert sei. Somit dürfte ein Sicherstellungsauftrag nur erlassen werden, wenn ein Sachverhalt vorliege, der die…

UFSS RV/0876-S/09Sicherstellungsauftrag; Gefährdung und Erschwerung der Einbringung; Abgabenhinterziehung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.12.2011

…Abgaben zu entziehen trachtet. Aus den in der Begründung des Sicherstellungsauftrages dargestellten Umständen ergibt sich die Besorgnis, dass die Abgabeneinbringung bei dessen Erlassung äußerst gefährdet und wesentlich erschwert war, sodass diese nur bei einem raschen Zugriff auf das Vermögen der Abgabepflichtigen voraussichtlich gesichert erscheint. Das…

UFSW RV/2760-W/07Stattgabe der Berufung gegen die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 13 Abs.2 ErbStG 1955, weil die zu Grunde liegende Erbschaftssteuer bereits entrichtet worden ist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.12.2011

…nur dann gesetzeskonform, wenn eine offene Erbschaftssteuerschuld besteht, welche beim Primärschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit nicht einbringbar sind, oder deren Einbringlichkeit beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Im vorliegenden Fall ergaben Ermittlungen des UFS, dass die, diesem Verfahren zu Grunde liegende, Erbschaftssteuer mittlerweile entrichtet worden ist…

UFSW RV/2759-W/07Stattgabe der Berufung gegen die Erlassung eines Haftungsbescheides, weil die zu Grunde liegende Erbschaftssteuer bereits entrichtet worden ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.12.2011

…2 ErbStG 1955, nur dann gesetzeskonform, wenn eine offene Erbschaftssteuerschuld besteht, welche beim Primärschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit nicht einbringbar ist ,oder deren Einbringlichkeit beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Im vorliegenden Fall ergaben Ermittlungen des UFS, dass die, diesem Verfahren zu Grunde liegende, Erbschaftssteuer bereits…

UFSG RV/0419-G/11Haftung nach § 12 BAO, Höhe des Haftungsbetrages strittig
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.07.2011

…der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Der Haftende kann daher in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgaben bei der Gesellschaft gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge…

UFSW RV/4388-W/09Rechtswidrigkeit der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs.2 ErbStG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.06.2010Teil 1/2

…Die Bw. wäre daher zu Recht als Erbin gemäß § 13 Abs.2 ErbStG herangezogen worden. Im vorliegenden Fall wäre die Einbringung der Erbschaftssteuer bei den Erstschuldnern zumindest wesentlich erschwert, da diese ihre Wohnsitze in den U.S.A. hätten und keine Anhaltpunkte für Vermögenswerte im…