…dass ein Verpflegungsmehraufwand hier nicht mehr anfällt. Im Sinn der zuvor angeführten Rechtsprechung ist daher auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Berufungswerber in seinem Einsatzgebiet einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet hat, was gegen eine Qualifikation seiner Fahrten als Reisen im Sinn des…
…a.a.O., Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Begründet nun der Steuerpflichtige einen solchen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, so ist der Aufenthalt an diesem keine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, sodass eine Berücksichtigung von…
…Differenzreisekosten). Hinsichtlich der durch den Berufungswerber beantragten Tagesgelder, die eine Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes darstellen, ist deshalb zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine solche beruflich veranlasste Reise gegeben war. Dafür ist unter anderem Voraussetzung, dass kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des…
…Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht nach der Verwaltungspraxis dann, wenn an mindestens 5 Tagen einer Woche derselbe Ort aufgesucht wird. Laut Dienstplan verbrachte Herr Bw. im Kalenderjahr 2007 nach Verbrauch von Urlaubstagen die ersten zwei Arbeitswochen am F, sowie an insgesamt weiteren 180 Arbeitstagen…
…9.2006 dem C, vom 6.11.2006 bis 21.12.2006 dem C1 und vom 22.12.2006 wiederum dem B zugeteilt. Der Bw. hat somit in TZ und Uz einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Der Bw. bestreitet nicht, regelmäßig in TZ tätig…
…sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet…
…sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet…
…Nachdem ich alles beliefert habe, fahre ich wieder nach TT zurück. Gemäß Lohnsteuerrichtlinie L 309 wird bei Fahrtätigkeit nur dann ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, wenn - die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeübt wird, - die Fahrtätigkeit auf nahezu gleich bleibenden Routen ähnlich…
…weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstrecken würde. Einsatzort sei grundsätzlich die politische Gemeinde bzw. könne auch ein Zielgebiet sein. Von einem längeren Zeitraum sei in den Fällen auszugehen, wenn der…
…bzw vom 25.10. - 5.11.2006) begründeten gleichfalls einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit. Ab dem sechsten Tag des Aufenthaltes ist daher nur mehr der kaufkraftbedingte Verpflegungsmehraufwand (Differenz zwischen Inlandstagessatz und höherem Auslandstagessatz) zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Verpflegungsmehrkosten für die Auslandsaufenthalte betragen daher €…
…Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Strittig sind die Anerkennung von Differenz-Tagesdiäten als Werbungskosten sowie die Kürzung von Tagesdiäten wegen weiterer Mittelpunkte der Tätigkeit. Im Zuge eines…
…wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleichen bleibenden Routen erfolge. Gegen diesen Bescheid brachte der Bw einen Antrag auf…
…längeren Aufenthalt an einem Ort auch einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sodass eine Reisetätigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 leg.cit. zu diesem Ort in diesem Fall nicht erfolgen kann. Dies deshalb, da es der längere Aufenthalt an einem Ort dem…
…1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen (mehr als 5 Stunden bei Auslandsreisen) vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei…
…1.2.2002 dem B1 zugeteilt war. Nachdem sich der Bw. das ganze Jahr 2001 regelmäßig in B aufgehalten hat, wurde dort - wie das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 12. Dezember 2007 zutreffend ausgeführt hat - ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die beantragten Differenzwerbungskosten (Tagesgelder) konnten…
…kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist allerdings anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist von einem längeren Zeitraum ua. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer…
…wenn ua. kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (Doralt, § 16 Tz 173); ein solcher ist aber anzunehmen, wenn - wie im gegenständlichen Fall (siehe die oben unter Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung angeführte Bestätigung des Dienstgebers des Bw. vom 21…
…der steuerlichen Behandlung der Reisekostenersätze nach § 26 Z 4 EStG und den als Betriebsausgaben (§ 4 Abs 5 EStG) bzw. Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 9 EStG) abzugsfähigen Tagesgeldern zu Grunde. Wenn bei einer Dienstreise an einen bestimmten Ort, dieser Ort einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit…
…Woche erreicht. Der weitere Mittelpunkt der Tätigkeit liegt erst nach einer Woche vor, sodass für die erste Woche eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG anzunehmen ist (VwGH 2.8.1995, 93/13/0099). Wird nach Unterbrechung die Tätigkeit wieder in denselben Ort…
…Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu. Ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit an einem Einsatzort liegt keine Reise mehr vor, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Kosten nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden können. Kann die Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, sind…