Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0605-W/05
Reisekosten iSd § 16 Abs 1 Z 9 iVm § 26 Z 4 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0605-W/05vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 19. November 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom 6. November 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002
1.
entschieden: Der Berufung betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Höhe
der Abgabe sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2. beschlossen: Die
Berufung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 wird
gemäß
§ 276 Abs 3 und 4 in Verbindung mit § 256 Abs 3 BAO
als gegenstandlos erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) war in den Streitjahren 2001 und
2002 im MW als Beamter beschäftigt.
Im Streitjahr 2001 wurde zunächst aufgrund der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein
Einkommensteuerbescheid (2. Mai 2002) erklärungsgemäß
erlassen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 beantragte der Bw die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Berücksichtigung von Tagesgeldern
(6.096 S), Nächtigungsgeldern (999 S) und Aufwendungen für
Frühstück (780 S) in Gesamthöhe von 7.875 S in
Zusammenhang mit elf Reisen nach Sn und zwei Reisen nach Sg als
Werbungkosten.
Im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wurde sodann ein gleichlautender
Einkommensteuerbescheid (6. November 2003) erlassen, da trotz Aufforderung,
die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden seien und deshalb
die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden
konnten, als die Beweismittel vorgelegen seien.
In der daraufhin erhobenen Berufung (19. November
2003) präzisierte der Bw sein Berufungsbegehren dahingehend, dass er die
Differenz zwischen den Reisekosten, die ihm aufgrund seiner Reisen nach Sn und
Sg zustünden und dem Teilbetrag, den er von seinem Dienstgeber
vergütet erhalten habe, als Werbungskosten in Abzug bringen
wolle.
Da die Berufungsvorentscheidung (22. Juli 2004) als
unbegründet abgewiesen wurde, stellte der Bw den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (27. Juli
2004).
Auch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 erhob der Bw Berufung und im Anschluss an eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung brachte er einen Vorlageantrag ein. Mit Schreiben vom
22. März 2006 zog der Bw seinen Vorlageantrag betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkommensteuer für das Jahr 2001
Strittig ist die Höhe von Reisekosten iSd § 16
Abs 1 Z 9 iVm § 26 Z 4 EStG 1988, die für elf Reisen nach Sn und zwei
Reisen nach Sg als Werbungkosten anzuerkennen sind.
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Bw unternahm im Streitjahr 2001 folgende beruflich
veranlaßte Reisen:
|
von
|
nach
|
vom
|
Uhrzeit
|
bis
|
Uhrzeit
|
W
|
Sn
|
08.01.
|
09:00
|
12.01.
|
16:00
|
W
|
Sg
|
29.01.
|
11:15
|
31.01.
|
20:30
|
W
|
Sn
|
19.02.
|
08:00
|
23.02.
|
16:30
|
W
|
Sn
|
05.03.
|
08:00
|
09.03.
|
16:30
|
W
|
Sg
|
26.03.
|
10:15
|
28.03.
|
20:30
|
W
|
Sn
|
09.04.
|
08:30
|
13.04.
|
16:30
|
W
|
Sn
|
14.05.
|
08:30
|
18.05.
|
15:00
|
W
|
Sn
|
05.06.
|
07:30
|
08.06.
|
15:00
|
W
|
Sn
|
16.07.
|
08:30
|
20.07.
|
15:00
|
W
|
Sn
|
03.09.
|
08:30
|
07.09.
|
15:00
|
W
|
Sn
|
08.10.
|
08:30
|
12.10.
|
15:00
|
W
|
Sn
|
12.11.
|
08:30
|
16.11.
|
15:00
|
W
|
Sn
|
10.12.
|
08:30
|
14.12.
|
15:00
Laut Reisekostenaufstellung des Bw beträgt die
Differenz zwischen den Nächtigungsgeldern gemäß
§ 26 Abs 4
lit c EStG 1988 und den ihm von seinem Dienstgeber erstatteten Beträgen
999 S.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Berufung, dem
Vorlageantrag und dem Einkommensteuerakt.
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen sind in § 16 Abs 1
Z 9 EStG 1988 geregelt. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe
als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Es ist lediglich die berufliche
Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu beweisen. Insbesondere bei
Nächtigungskosten ist allerdings Grundvoraussetzung, dass Aufwendungen der
fraglichen Art überhaupt anfallen, dh dass der Steuerpflichtige derartige
Kosten aus eigenem zu tragen hat; daher ist der pauschale Abzug von
Nächtigungskosten auch dann nicht zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen
tatsächlich keine Kosten erwachsen und ein Aufwand dafür nicht
anfällt bzw wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten im vollen
Umfang ersetzt. Das gleiche gilt aber auch für Verpflegungskosten: Stellt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verpflegung kostenlos zur Verfügung,
dann kann auch der Pauschalbetrag nicht geltend gemacht werden; demnach sind
Werbungkosten nicht anzuerkennen, wenn bereits nach dem äußeren
Anschein Aufwendungen des Steuerpflichtigen nicht anfallen.
Mittelpunkt der Tätigkeit
ist der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist
(VwGH 14.6.1988, 87/14/0109). Die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen kann in
mehreren Orten in einer Weise ausgeübt werden, dass jeder als Mittelpunkt
der Tätigkeit angesehen wird. Diesfalls stellt der Aufenthalt an diesen
Orten keine Reise dar (VwGH 27.6.1989, 88/14/0197). Die Tätigkeit an einem
Ort muss ein gewisses zeitliches Element aufweisen, damit der Ort als weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden kann. Einen weiteren Mittelpunkt
nimmt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Tätigkeit
an einem Ort von zumindest einer Woche an (VwGH 15.11.1994,
90/14/0216).
Die zeitliche Beschränkung
des Reiseaufenthaltes (im steuerlichen Sinn) an einem Ort auf ca eine Woche hat
ihre Begründung darin, dass dem Steuerpflichtigen in der ersten Zeit an
einem neuen Ort typischerweise ein Verpflegungsmehraufwand erwächst, weil
er keine ausreichenden Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in
einer vergleichbaren Lage wie jeder andere Dienstnehmer, der nicht auf Reise
ist, sich aber auch außerhalb seines Haushaltes verpflegt (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132).
Auch die nicht
zusammenhängend über eine Woche, sondern nur an einzelnen Tagen der
Woche ausgeübte Beschäftigung an einem Ort macht diesen zu einem
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß von
einer Woche erreicht.
Der weitere Mittelpunkt der
Tätigkeit liegt erst nach einer Woche vor, sodass für die erste Woche
eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG anzunehmen ist (VwGH 2.8.1995,
93/13/0099). Wird nach Unterbrechung die Tätigkeit wieder in denselben Ort
verlegt, so wird aus dem Gedanken der Kenntnis der örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten eine Reise nicht vorliegen, es sei denn, aufgrund
der Länge der verstrichenen Zeit kann nicht mehr von der Kenntnis der
örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden. Es liegt nur dann neuerlich
eine Reise vor, wenn der Steuerpflichtige zuletzt vor mehr als sechs Monaten an
diesem Ort tätig war.
Gemäß
§ 26 Z 4
lit b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu
360 S pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei
Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet
werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.
Wenn bei einer
Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung
nachgewiesen werden, kann gem lit c leg cit als Nächtigungsgeld
einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu
200 S berücksichtigt werden.
Unter Zugrundelegung der oben
zitierten Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für das
Streitjahr 2001 folgende Berechnung der Werbungskosten:
|
Der Bw war im Streitjahr 2001 vom 8. (9 Uhr) bis
12. Jänner (16 Uhr) in Sn. Das sind vier Tage und 7 Stunden, somit 4
x 360 S + 7/12 von 360 S das sind
|
1.650 S.
|
In
Sgwar der Bw vom 29. (11:15 Uhr) bis 31. Jänner (20:30 Uhr), ds
zwei Tage und 10 Stunden, somit 2 x 360 S + 10/12 von 360 S das
sind
|
1.020 S
|
und vom 26. (10:15 Uhr) bis 28. März (20:30
Uhr), ds zwei Tage und 11 Stunden, somit 2 x 360 S + 11/12 von
360 S das sind
|
1.050 S
|
|
3.720 S
|
- vom Dienstgeber erhaltene Tagesgelder für die
Reisen nach
|
|
Sn
|
08.-12.01.2001
|
1.469 S
|
Sg
|
29.-31.01.2001
|
904 S
|
Sg
|
26.-28.03.2001
|
904 S
|
3.277 S
|
Verpflegungsmehraufwand
|
443 S
|
+ Differenz der Nächtigungsgelder lt
Erklärung
|
999 S
|
Reisekosten iSd § 16 Abs 1 Z 9 iVm § 26 Z 4 EStG
1988
|
1.442 S
|
+ Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte (Fachlit.)
|
1.396 S
|
+ Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
|
1.080 S
|
Werbungskosten 2001
|
3.918 S
Hinsichtlich der nicht in Ansatz gebrachten Kosten
für Frühstück iHv 780 S wird auf den oben zitierten §
26 Z 4 lit c EStG 1988 verwiesen, wonach als Nächtigungsgeld
einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu
200 S berücksichtigt werden kann, wenn bei einer Inlandsdienstreise
keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen
werden.
2. Einkommensteuer für das Jahr 2002
Gemäß
§ 276 Abs 3 zweiter Satz BAO gilt bei
Zurücknahme des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) die Berufung wieder als
durch die Berufungsvorentscheidung erledigt.
Da der Bw seinen Vorlageantrag mit Schreiben vom
22. März 2006 zurücknahm, bleibt die Berufungsvorentscheidung vom
22. Juli 2004 im Rechtsbestand.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ReisekostenTagesgeldNächtigungsgeldVerpflegungsmehraufwandNächtigungskostenVerpflegungskostenMittelpunkt der Tätigkeitweiterer Mittelpunkt der TätigkeitInlandsdienstreiseKosten des Frühstücks
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0605-W/05
- Stammnummer
- 21634
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF