Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0097-F/03
Der Bw. beantragt für die Gesamtdauer seines Fortbildungskurses in der Dauer von ca. 3 Monaten den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten anzuerkennen, weil kein Mittelpunkt der Tätigkeit vorliege.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-F/03vom 27.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EL, ET, S, G, vertreten durch Dipl.
Bw. Josef Erath, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder,
6886 Schoppernau, Riese 381, vom 28. November 2004 gegen den Bescheid
des FA vom 19. November 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die
Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2001 eine Gutschrift in
Höhe von 2.136,58 €.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter eines
Elektrofachgeschäftes erzielt. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wurden vom Bw. für einen
Fortbildungskurs in SP in NÖ vom 5. Juni bis 28. September 2001,
Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung Elektrotechniker, insgesamt
Werbungskosten in Höhe von 161.066,02 S (11.702,12 €)
geltend gemacht, wobei vom Finanzamt nur 54.753,02 S (3.979,06 €)
anerkannt wurden und schließlich mit dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2001 ein Betrag in Höhe von 2.036,00 €
gutgeschrieben wurde. Nicht anerkannt wurde ein Paar Schuhe in Höhe von
1.099,00 S (79,87 €) sowie das Kilometergeld in Höhe von
94.913,00 S (8.897,60 €) und die Tagesgelder in Höhe von
24.720,00 S (1.796,47 €). Das Finanzamt anerkannte stattdessen
ein Pendlerpauschale in Höhe von 11.520,00 S (837,19 €)
sowie Tagesdiäten für die ersten fünf Tage in Höhe von
1.800,00 S (130,81 €). In der Bescheidbegründung wird
angeführt, dass gemäß
§ 16 EStG 1988 das amtliche
Kilomtergeld keine Berücksichtigung finden könne. Allerdings sei das
größtmögliche Pendlerpauschale zum Ansatz gebracht worden.
Weiters werde ab dem fünften Tag der Ausbildung ein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet. Somit stünden ab dem sechsten Tag keine
Tagessätze mehr zu.
In der binnen Frist erhobenen Berufung wurde beantragt,
Werbungskosten laut Beilage in Höhe von insgesamt 90.134,02 S
(6.550,29 €) zu berücksichtigen, wobei vom Bw. die o.a. Schuhe
ausgeschieden wurden, statt dem Kilometergeld eine Pendlerpauschale für 4
Monate in Höhe von 11.520,00 S (837,19 €), Tagesgelder
für 63 Tage in Höhe von 26.280,00 S (1.909,84 €) sowie
Nächtigungsgelder für 60 Übernachtungen in Höhe von
12.000,00 S (872,07 €) geltend gemacht wurden. Als
Begründung wurde angeführt, dass die Kilometergelder berechtigerweise
auf das höchstmögliche Pendlerpauschale gekürzt worden seien. Die
Reisekosten seien vom Bw. aus Versehen nicht vollständig beantragt worden.
Da eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich gewesen
sei, komme der 2. Tatbestand des Dienstreisebegriffes zur Anwendung. Eine
Absetzung der Reisespesen für die ersten sechs Monate sei daher gegeben. Da
die sechs Monate Frist nicht überschritten worden sei, beantrage der Bw.
die Geltendmachung der kompletten Reisespesen.
Einen Vorhalt des Finanzamtes beantwortete der Bw.
dahingehend, dass die Nächtigungen während der Kursdauer im
Kolpinghaus SP erfolgt seien, die Bezahlung der Nächtigungskosten in bar
erfolgt sei, die entsprechenden Belege jedoch nicht mehr vorhanden seien,
weshalb der pauschale Nächtigungssatz angesetzt worden sei. Der Dienstgeber
habe keine Kosten vergütet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
14. Jänner 2003 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und
eine Abgabengutschrift in Höhe von 2.129,39 € festgesetzt. Es
wurden hiebei abweichend vom Erstbescheid die vom Finanzamt zwischenzeitlich in
Erfahrung gebrachten tatsächlichen Nächtigungskosten in Höhe von
5.300,00 S (385,17 €) und 1.500,00 S (109,01 €) an
Tagesgeldern berücksichtigt.
Der Bw. hat nunmehr einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, womit die Berufung wiederum als
unerledigt gilt. Beantragt wird die volle Berücksichtigung der angesetzten
Tagesgelder als Werbungskosten. Es sei bei der Absetzung von Tagesgeldern
vorerst zu prüfen, ob ein Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Reise
vorliege. Für diese Prüfung sei festzustellen, ob ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort bzw. Kursort begründet
werde. Hier sei vorerst zu prüfen, ob es sich um eine Reise nach der
Legaldefinition 1. Tatbestand oder um eine Reise nach dem 2. Tatbestand
handelte. Beim 1. Tatbestand sei die Begründung eines weiteren
Mittelpunktes der Tätigkeit anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf
einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen
längeren Zeitraum erstrecken würde. Einsatzort sei grundsätzlich
die politische Gemeinde bzw. könne auch ein Zielgebiet sein. Von einem
längeren Zeitraum sei in den Fällen auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
an einem Einsatzort durchgehend tätig werde und die Anfangsphase von
fünf Tagen überschritten werde, wenn der Arbeitnehmer an einem
Einsatzort regelmäßig wiederkehrend mindestens einmal
wöchentlich tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen nicht
überschritten werde, wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort
wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig werde und dabei eine
Anfangsphase von fünfzehn Tagen im Kalenderjahr überschreiten
würde. Tagesgelder könnten daher beim 1. Tatbestand nur für die
Anfangsphase von fünf bis fünfzehn Tagen angesetzt werden. Bei einer
Dienstreise nach dem 2. Tatbestand bei der der Arbeitnehmer so weit von seinem
ständigen Wohnort arbeite, dass ihm eine tägliche Rückkehr an
seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden könne, sei davon
auszugehen, dass der Arbeitsort bzw. Einsatzort oder Kursort erst nach dem
Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2 BAO zum Mittelpunkt der
Tätigkeit werde. Da eine tägliche Rückkehr an den Wohnort
für den Bw. auf Grund des Wohnortes in Vorarlberg und des Kursortes in
Niederösterreich nicht möglich gewesen sei, komme der 2. Tatbestand
des Dienstreisebegriffes zur Anwendung. Eine Absetzung der Reisespesen für
die ersten sechs Monate sei daher gegeben und werde daher beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Aus- und
Fortbildung im Zusammenhang der ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Während Ausbildungskosten der Vorbereitung auf den Beruf dienen, dienen
Fortbildungskosten dazu, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH vom 24. 9.
1999, 99/14/0096). Ausbildungs- und Fortbildungskosten, die der Arbeitnehmer
selbst trägt, sind nach Maßgabe des § 16 Z 10 EStG 1988 bei ihm
Werbungskosten.
Der unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass es sich
bei den vom Bw. beanspruchten Werbungskosten jedenfalls um Fortbildungskosten
handelt, dienen sie offensichtlich zu einer höheren beruflichen
Qualifikation des Bw.. Als abzugsfähige Fortbildungskosten kommen auch
Tagesgelder in Betracht, sofern eine Reise vorliegt.
Strittig ist nunmehr, ob eine Dienstreise des Bw. vorliegt
bzw. ob ein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde und inwieweit
dem Bw. Tagesgelder auf Grund eines Verpflegungsmehraufwandes zustehen .
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 liegt eine
Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zugemutet werden kann. Eine Dienstreise setzt einen Auftrag des Dienstgebers
voraus. Die Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 ist von der Reise im Sinne
des § 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z 9 zu unterscheiden.
Während die Dienstreise im Gesetz definiert ist, ergibt sich der Begriff
der Reise inhaltsgleich für Betriebsausgaben und Werbungskosten nur aus der
Rechtsprechung. Danach liegt eine Reise vor, wenn sich der Steuerpflichtige bei
ausschließlich durch den Betrieb bzw. ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne damit
den Mittelpunkt der Tätigkeit aufzugeben; dabei muss es sich zum
Unterschied zur Dienstreise um eine größere Entfernung handeln.
Die Begründung eines Mittelpunktes der Tätigkeit
ist u.a. dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen
Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum
erstreckt. Dabei ist von einem längeren Zeitraum auszugehen, wenn ein
Arbeitnehmer an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens
einmal wöchentlich) tätig wird und die Anfangsphase von fünf
Tagen überschritten wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein
Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der
Anfangphase von fünf Tagen neu zu beginnen. Dies gilt auch, wenn der
Aufenthalt zu Fortbildungszwecken des Arbeitnehmers erfolgt (VwGH 26. 6. 1990,
87/14/0024).
Eine Dienstreise liegt auf Grund des gegebenen
Sachverhaltes eindeutig nicht vor, hat der Bw. doch sämtliche Kosten
für seinen Fortbildungskurs selbst tragen müssen und wurde auch kein
Auftrag seitens des Dienstgebers behauptet.
Die Fortbildungsveranstaltung, welche der Bw. besucht hat,
hat in der Zeit vom 5. Juni bis 28. September stattgefunden, wobei vom 7. Juli
bis 19. August kursfrei war. Der Bw. hat sich somit in diesem Zeitraum
regelmäßig in NÖ im beruflichen Einsatz befunden, wobei auch
Fort- und Ausbildungszwecke als beruflich gelten. Es ist daher spätestens
am 12. Juli 2001 SP zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw.
geworden. Ein Aufenthalt an einem Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedoch
keine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (VwGH 9. 4. 1986,
85/14/0146, VwGH 2. 8. 1995, 93/13/0099), sodass eine Berücksichtigung des
Verpflegungsmehraufwandes nur für die ersten fünf Tage gelten kann und
daher ab dem Zeitpunkt des Aufenthaltes an dem Mittelpunkt der Tätigkeit
kein Verpflegungsmehraufwand mehr berücksichtigt werden kann. Bei den
Nächtigungskosten waren die tatsächlichen vom Finanzamt in Erfahrung
gebrachten in Höhe von 5.300,-- S ( 385,17 €) anstatt des
Nächtigungspauschale anzuerkennen, wogegen der Bw. in seinem Vorlageantrag
nicht mehr berufen hat.
Der Berufung war aus den hinreichend angeführten
Gründen teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 27. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-F/03
- Stammnummer
- 11553
- Gültig
- 27.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF