Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1574-W/03
Tagesdiäten für Fahrten innerhalb des Bereiches der einen "Mittelpunkt der Tätigkeit" darstellt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1574-W/03vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, vertreten durch XY, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 unter
anderem Tagesdiäten mit seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als
Versicherungsvertreter.
Die Veranlagung wurde laut der
ausgefüllten Erklärung des Bw durchgeführt, wobei von diesem die
beantragten Werbungskosten in der Erklärung selbst ohne
Berücksichtigung von Tagesdiäten ausgefüllt wurden. Die
Reisekostenaufstellung wurde als Beilage übermittelt und der Antrag auf
Tagesdiäten wurde ebenfalls in einer Beilage gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin wie folgt aus:
"Das
Finanzamt hat die Reisediäten lt. Abrechnung nicht in Abzug gebracht. Ich
bitte daher meiner Berufung dahingehend stattzugeben, als Reisediäten im
Gesamtausmaß von 50 Tagsätzen a 26,4 Euro somit insgesamt 1320,00
Euro als erhöhte Werbungskosten in Ansatz gebracht
werden."
Weiters stellte der Bw den
Antrag die Einkommensteuer 2001 unter Zugrundelegung der abgegebenen
Steuererklärung 2001 neu festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. April 2003 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und
änderte den Einkommensteuerbescheid ab. Es wurden 14.820,00 S
(=1.077,01 €) von den beantragten Diäten anerkannt. In der
Bescheidbegründung wurde betreffend die Tagesdiäten ausgeführt,
dass eine beruflich veranlasste Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 unter anderem erst dann vorliegt, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der
Tätigkeit entfernt. Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km
könnten daher nicht berücksichtigt werden. Weiters führte das
Finanzamt aus, dass Tagesgelder nur dann Werbungskosten dar stellen, wenn kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. Ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann
begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal
eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleichen bleibenden Routen erfolge.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
ein und ersuchte die Reisediäten wie in der Einkommensteuererklärung
2001 beigelegt als erhöhte Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Bericht vom 1. Oktober 2003 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Rechtliche Grundlagen für Reisekosten bzw.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender
Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen
Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen
Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines
typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben
(vgl. VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996,
93/13/0013, und 20.11.1996, 96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkennt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5
Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
B)
Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Fall
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenabrechnungen für das Jahr 2001 istersichtlich, dass sich die Tätigkeit des Bw auf die Bezirke Baden,
Mödling, Wiener Neustadt, Bruck an der Leitha, Eisenstadt,
Eisenstadt-Umgebung und Wien-Umgebung erstreckt. Diese Bezirke, in denen der Bw
hauptsächlich seine Tätigkeit ausübt stellen das Einatzgebiet des
Bw dar. Auch in den Vorjahren stellten diese Bezirke das Einsatzgebiet es Bw
dar, wie aus den Reisekostenabrechnungen für die Vorjahre ersichtlich
ist.
Wie oben ausgeführt hat
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132,
bestätigt, dass für die Tätigkeit in einem Einsatzgebiet keine
Verpflegungsmehraufwand angenommen werden kann, da der Aufenthalt an einem Ort,
der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden
muss, keine Reise darstellt.
Von den Diäten laut
vorgelegter Reisekostenabrechnungen entfallen 33.420,00 S
(=2.428,73 €) auf Fahrten im Einsatzgebiet. Diese Diäten
können aufgrund der obigen Ausführungen nicht gewährt
werden.
Hinsichtlich der beantragten
Diäten für jene Tage, an denen Reiseziele außerhalb des
Einsatzgebietes bereist wurden, wird festgehalten, dass in Wien (nach den
überprüften Aufzeichnungen wurde fast alle Bezirke Wiens bereist bzw.
ist teilweise der angefahrene Bezirke in den Aufzeichnungen nicht angegeben),
aufgrund der Tatsache, dass Wien zwar wiederkehrend aber nicht
regelmäßig bereist wurde, ab dem 16. Aufenthalt ein Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wurde. Ab diesem Zeitpunkt können für
Tage an denen nur das Einsatzgebiet und dieser Einsatzort bereist wurden keine
Diäten gewährt werden.
Von den beantragten Diäten
in Höhe 35.880,00 S (=2.607,50 €), welche Reisen
außerhalb des oben bezeichneten Einsatzgebietes betreffen, können
11.670,00 S (=848,09 €) nicht anerkannt werden, da an diesen
Tagen nur das Einsatzgebiet und der Einsatzort Wien bereist wurde.
Die insgesamt für das
Kalenderjahr 2001 anerkannten Diäten betragen somit 24.210,00 S
(=1.759,41 €).
|
Beilage:
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 2001 in
S
|
|
1 Berechnungsblatt für das Jahr 2001 in
€
Wien, am
26. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1574-W/03
- Stammnummer
- 17281
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF