…K. führte aus, dass steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorgetäuscht wurden. Dies hätte die Berufungswerberin und deren Vertreter aufgrund der Lieferscheine erkennen bzw. wissen müssen. Bei diesem Wissensstand sei eine Ausfertigung von Bruttogutschriftsrechnungen an die Niederlassung in K. mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht zulässig gewesen. Frau Mag. O…
…sei bei der Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld der erhöhte Steuersatz von € 425,00 mit eingedacht worden. Grund dafür sei die Tatsache gewesen, dass derselbe Kraftstoff unmittelbar zuvor in Deutschland als steuerbefreiter "Rust Cleaner" deklariert wurde. Der erhöhte Steuersatz betrage gemäß § 3 Abs…
…die DT/Deutschland (für die es auch keine Unterlagen gibt). Wenn das Hauptvolumen der erwarteten Umsätze - 10.000.000,00 € - wie vom Steuerberater geschildert, ohnehin in Deutschland lag, so ergibt die "Rechtelieferung" nach Österreich von vorneherein keinen Sinn. Wenn aber tatsächlich die Niederlassung die…
…wurde, sei bei der Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld der erhöhte Steuersatz von € 425,00 mit eingedacht worden. Grund dafür sei die Tatsache, dass derselbe Kraftstoff unmittelbar zuvor in Deutschland als steuerbefreiter "Rust Cleaner" deklariert wurde. Der erhöhte Steuersatz betrage gemäß § 3 Abs…
…Beweismittel, das Ergebnis der Auswertung des zusammen mit dem Zollfahndungsamt München erhobenen Sachverhaltes. Der Sachverhalt hat sich dem Zollamt aus den Ermittlungsergebnissen in Deutschland und in Österreich erschlossen, im speziellen aus der umfangreichen Telefonüberwachung. Das Zollamt konnte sich auf beispielsweise folgende Beweismittel stützen: - Telefonüberwachungsprotokolle [Telefongespräche…
…K. KEG" und "F. P. GmbH" federführend gewesen sei, insofern als unrichtig, alsdie letztgenannte Kapitalgesellschaft eine in Deutschland registrierte GmbH nach deutschem Recht sei, bei der Herr K. weder Geschäftsführer, noch Gesellschafter sei und daher auch nicht federführend tätig gewesen sein könne, schloss daraus, dass…
…aus Vorarlberg und Tirol. Die Veranstaltung hat übrigens in Bg stattgefunden. Eine Anfragebeantwortung der FLD Vorarlberg (854-6/97), die aufgrund einer Anfrage unserer Kanzlei ergangen ist, bestätigt, dass die zum DBA Deutschland getroffenen Aussagen auch auf das DBA Liechtenstein anzuwenden sind. Unter anderem wird…
…Bestätigung der A Bank, B, dass der Berufungswerber in den Jahren 1990 bis 1998 ein Privatkonto unterhalten habe, dass er über dieses Konto Zahlungen geleistet habe und die Niederlassung in Gmd2 des Öfteren kontaktiert habe, Bestätigung der He Versicherungs AG, St, dass der Berufungswerber bis…
…wenn die Bw. mit einem vorgetäuschten Vertragswerk nur ihre eigene steuerliche Bemessungsgrundlage mindern wollte. Aus dem Briefpapier der P-O Limited ist ersichtlich, dass dieser Konzern Gesellschaften in Russland und Zypern unterhält. Aus den Firmenbuchauszügen und dem aktenkundigen Schriftverkehr ist eindeutig ersichtlich, dass eine Verbindung…
…ihrem Schweizer Unternehmenssitz zu ihrem in Lochau, Österreich, gelegenen Auslieferungslager, sohin über die Verfügung ihrer Ware zu ihren eigenen Handen, anstatt lediglich hierüber eine Proforma-Rechnung zu erstellen, eine Handelsrechnung ausgestellt und damit einen Leistungsaustausch (Lieferung von Ware) zwischen Verkäufer und Käufer vorgetäuscht und dadurch…
…die feste Niederlassung auf dem Schiff ein zweckdienlicher Anknüpfungspunkt ist, weil die Dienstleistungen dort an den Verbraucher erbracht werden. Nichts anderes kann im gegenständlichen Fall gelten. Zieht man die üblichen von der Bw. an die Pflegefamilien verrechneten Sätze heran, so hat sie in den einzelnen…
…sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen eine Geschäftstätigkeit entwickelt. In diesem Punkt stimmt das österreichische Umsatzsteuerrecht mit der deutschen Rechtslage überein. Auch in Deutschland wird die Ansicht vertreten, dass die Angabe beispielsweise eines bloßen Repräsentanten des Leistenden keine Anschrift im Sinne des Gesetzes…
…Abschlüsse mit Kunden in Berlin bzw. Borgsdorf wurden nicht nachgewiesen. Außerdem wurde lt. Tz. 22 ein Pauschalbetrag für nicht nachgewiesene Betriebsausgaben im Schätzungswege als Aufwand anerkannt (1999: öS 22.741,--; 2000: öS 53.376,--). Damit sind auch eventuelle betriebsbedingte Aufwendungen für Reisen nach Deutschland abgegolten)…