Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0161-L/07
Vorsteuer aus der Lieferung von Markenrechten und Domains
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-L/07vom 15.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Kreis dieser Umsatzsteuerbetrügereien eine bedeutsame - und immer
wiederkehrende Rolle - weil der Nachweis ihrer Nichtlieferung idR schwerer zu
erbringen ist, als bei regulären Warenlieferungen. Bei der Bw. erfolgte
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus den nachstehenden
Gründen keine Lieferung einer Domain bzw einer Marke, sodass die Vorsteuer
nicht abgezogen werden kann:
Allgemeines:
Der Verkäufer der bezeichneten Rechte - MK - ist sowohl Gesellschafter der
DT Stuttgart, also jener Firma, die die Rechte letztlich erhalten haben will,
als auch der KC und trat (über Frau S) auch im Rahmen der DT/NL und
DT/Deutschland nach außen hin auf. Gründer und Gesellschafter der DT
Deutschland ist der Vater des MK, Frau S ist Geschäftsführerin dieser
Firma, ebenso bei der DT/NL. Es bestand daher ein entsprechender Einfluss von MK
auf alle beteiligten Firmen, wobei als einzige "Fremdfirma" die SRK
eingeschaltet war, die allerdings ihre Tätigkeit ohnehin kurz darauf
beendete.
Die
österreichische Niederlassung (DT/NL) wurde aufgrund einer Anfrage der
deutschen Finanzbehörden vom 1. Juli 2005 geprüft, wonach die deutsche
Firma DT zwar eine Rechnung über 806.200,00 €
über den
Verkauf von Schutz- und Betriebsrechten an die DT Stuttgart legte, aber keinen
Umsatz versteuerte. Unter den bezeichneten Rechten waren auch die von der SRK an
die DT GmbH/NL "gelieferten" Rechte enthalten. Am Betriebssitz war kein
Geschäftssitz feststellbar, sondern nur ein "Briefkasten". Die Umsatzsteuer
wurde nicht abgeführt. Die deutschen Behörden gingen davon aus, dass -
wenn überhaupt von einem realen Geschäft (bezogen auf die Lieferung an
die DT/Stuttgart) auszugehen war - dieses von der DT/NL ausgeführt worden
sein musste. Die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der DT
Deutschland war schon zum damaligen Zeitpunkt nach Tschechien verzogen und in
Deutschland nicht anzutreffen.
Aufgrund der
Anfrage des deutschen Bundeszentralamtes für Steuern wurde in
Österreich eine BP bei der Firma DT/NL durchgeführt. Bei der DT/NL bot
sich der BP folgendes Bild: Die Marken- und Domainrechte wurden durch MK
(Gesellschafter der DT/Stuttgart und der KC) an die Firma KC, von dieser an die
SRK und in weiterer Folge an die DT/NL verkauft
(MK - KC - SRK - DT/NL). Während
bei den Vorlieferanten (KC und SRK) keine Umsatzsteuer abgeführt wurde -
was sich im Laufe weiterer Prüfungen bei den Wiener Firmen herausstellte -
beanspruchte die DT/NL den Vorsteuerabzug iHv 147.500,00 €.
Die steuerliche
Vertretung (ident bei allen drei österreichischen Firmen) wollte schon im
BP-Verfahren keine Fragen zu den Vorlieferanten beantworten. Der Steuerberater
erklärte auch im Berufungsverfahren, er sei nicht bei den Geschäften
dabei gewesen und könne daher keine Auskünfte erteilen.
Dass die Rechte
in weiterer Folge an die deutsche DT weitergeliefert und von dieser verkauft
wurden, gab der steuerliche Vertreter erst im Erörterungsverfahren zu.
a. Im gesamten
Berufungsverfahren konnte nicht geklärt werden, warum der deutsche
Firmeninhaber MK überhaupt die bezeichneten Rechte über zwei Firmen an
die DT/NL hätte verkaufen sollen (15. März 2004), wenn diese kurze
Zeit später (3. Januar 2005) doch wieder an die von ihm beherrschten Firmen
DT Deutschland und DT Stuttgart "geliefert" wurden. MK hat demgemäß
vier Firmen (KC, SRK, DT/NL und DT
Deutschland) für eine Transaktion eingeschaltet, die sich durch
einen Direktverkauf (MK - DT Stuttgart)
problemlos hätten bewältigen lassen (zur Unglaubwürdigkeit der
geplanten Geschäftsausweitung der DT/NL s Punkt d.). Für diese
Vorgangsweise finden sich keine rationalen Gründe, lässt man den sich
letztlich ergebenden Vorsteuervorteil bei der Bw. außer Acht. Während
bei allen beteiligten Firmen die Umsatzsteuer entfallen bzw nicht angefallen
ist, konnte als einzige die DT/NL ein Vorsteuerguthaben lukrieren.
b. Auch wenn
sich Umsatzsteuer und Vorsteuer bei der SRK die Waage halten, so hätte doch
jedenfalls die MC umsatzsteuerpflichtig sein müssen. Sie führte aber
nach den Feststellungen der BP keine Umsatzsteuer ab. Nach den Angaben der
steuerlichen Vertretung in der Erörterung vom 12. Dezember 2007 ist
dies darauf zurückzuführen, dass die KC nach vereinnahmten Entgelten
versteuert hat und die SRK nicht zahlen wollte. Dies ist für den
Unabhängigen Finanzsenat ein weiterer deutlicher Hinweis auf ein
abgesprochenes Umsatzsteuerkarussell. Bei Geschäftstätigkeiten in
dieser Größenordnung (über 700.000,00 €) hätten
Unternehmen die reelle Lieferungen vornehmen wollen, wohl für eine klare
finanzielle Absicherung gesorgt, zumal dann, wenn wie in diesem Fall die
zwischengeschaltete Firma (SRK) nur das Bindeglied zwischen den vom gleichen
Gesellschafter beherrschten Firmen ist. Zwar werden in dem - nach Ansicht des
UFS nur als Scheinkaufvertrag anzusehenden - Vertragswerk zwischen SRK und DT/NL
vom 15. März 2004 Raten von jeweils 50.000,00 € monatlich
vereinbart, diese wurden aber auch nicht annähernd eingehalten. Vielmehr
beträgt die Gesamtzahlung laut Auskunft des steuerlichen Vertreters in der
Erörterung lediglich 45.300,00 €, es wurde daher nicht einmal
eine der dreizehn monatlichen 50.000,00 €-Raten (und zusätzlich
einmal 32.500,00 €, zweimal 20.000,00 € und zweimal
7.500,00 €) vollständig erfüllt. Dies ist umso bedenklicher,
als die Nichtversteuerung der KC aus der Nichtzahlung der SRK resultiert und
diese wiederum nicht liquid war, weil die DT GmbH/NL nicht bezahlt hat. Damit
hat MK, der die DT GmbH/NL über die Geschäftsführerin S
beherrschte, letztlich das Unterbleiben der Umsatzbesteuerung bei der KC selbst
durch das Verhalten der DT GmbH/NL (also jener Firma, die die Vorsteuer
lukrierte) herbeigeführt.
Auch die
deutsche Firma DT besteuert - in merkwürdigem Gleichklang der Ereignisse -
nach den Angaben des Finanzamtes Görlitz nach vereinnahmten Entgelten und
hat daher, weil offenbar auch in Deutschland keine Gelder geflossen sind, den
bezeichneten Umsatz ebenfalls nicht in die Umsatzsteuererklärung 2005
aufgenommen.
Damit hat sich
der Kreis der Betrugsabsichten (auch über die Grenze) vollständig
geschlossen. MK hat in einem Kreislauf von ihm selbst beherrschter Firmen (MK) -
KC - (Ausnahme SRK) - DT/NL - DT/Deutschland -
DT/Stuttgart offenkundig rein erfundene Lieferungen verrechnet, um die
Vorsteuer bei der Bw. lukrieren zu können.
c.
Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass noch in der Berufung vom
19. Juli 2006 von einer Weitergabe der Rechte an die DT Deutschland keine
Rede war und die Sachlage so dargestellt wurde, als würde die DT/NL diese
Rechte noch nutzen können. Sollte der Steuerberater dies zum damaligen
Zeitpunkt - wie von ihm angegeben - wirklich geglaubt haben, so kann es
anläßlich der Betriebsprüfung mit der
Geschäftsführerin der Mandantin zu keiner Besprechung der Sachlage
gekommen sein. Denn wenn seitens der BP die Richtigkeit der bezeichneten
Lieferung (in Österreich) in eindeutiger Weise infrage gestellt wurde, so
wäre bei einer Besprechung mit der Mandantin bezüglich dieser Causa
wohl in erster Linie auch die schon erfolgte Weitergabe (oder der Weiterverkauf)
der Rechte an die Hauptniederlassung in Deutschland Gesprächsthema gewesen.
Es erscheint geradezu undenkbar, dass die Weitergabe der Rechte dem
Steuerberater zum damaligen Zeitpunkt verborgen bleiben konnte. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass sowohl die Firma als auch der steuerliche Vertreter
über den "Verkauf" dieser Rechte durch die deutsche Firma Bescheid wussten.
Dann stellt sich aber die Frage nach den Hintergründen ihres Schweigens.
Offenkundig wollte die Bw. die weiteren Vorgänge in Deutschland vor der
österreichischen Finanzverwaltung verbergen, weil auch dort keine
Versteuerung der Umsätze stattgefunden hat. Diese Vorgangsweise spricht
daher ebenfalls nicht für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen.
Sie gleicht
auch derjenigen, mit der Fragen über Vorgänge im Vorfeld der Lieferung
nicht beantwortet wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass vom Steuerberater nicht
verlangt wurde, dem Steuergeheimnis unterliegende Vorgänge bei
Vorlieferanten bekanntzugeben, sondern den Verdacht eines Umsatzsteuerkarussells
zu entkräften. Liegt ein begründeter Verdacht in dieser Richtung vor,
kann es der Finanzverwaltung nicht verwehrt bleiben, alle Vorgänge im
Umfeld dieses Karussells aufzuklären. Wenn eine Reihe von Firmen, die
denselben Gesellschaftern zuzurechnen sind, Umsatzsteuer nicht abführen,
Vorsteuern lukrieren und kurze Zeit nach ihrer Gründung schon wieder
gelöscht werden bzw die Tätigkeit einstellen, ist jedenfalls ein
begründeter Verdacht gegeben. In Fällen eines begründeten
Verdachtes eines Umsatzsteuerkarussellbetruges ist es evident, dass aus der
Sicht der Täter der Betrug nicht aufgeklärt werden soll und
entsprechende Spuren verschleiert werden. Es ist daher unbedenklich, wenn die
Finanzverwaltung in den Betrug involvierte Personen und Unternehmen einer
genaueren Erhebung unterzieht (VwGH 27.11.2007, 2006/06/262). Die
Nichtaufklärung wichtiger Umstände im Vorfeld der Lieferung ist daher
unverständlich und ergibt nur aus dem Blickwinkel eines versuchten
Karussellbetruges einen Sinn.
d. Zum
Sachverhalt sei lediglich angefügt, dass zwar eine Homepage mittlerweile
angelegt wurde. Auf dieser wird allerdings - bis auf die Nennung der
Telefonnummer der österreichischen Niederlassung - ausschließlich das
Warenumfeld der deutschen DT dargestellt.
e. Daran
ändern auch die Ausführungen der steuerlichen Vertretung in der
mündlichen Verhandlung nichts. Im Gegenteil wurden die strittigen
Vorgänge dadurch nicht glaubhafter. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass die "gekauften" Rechte in der Steuerbilanz nicht aufscheinen
und maximal für kurze Zeit - namlich vom 15. März 2004 bis zum
3. Januar 2005 (Verkauf an die DT/Stuttgart) - der Zweigniederlassung zur
Verfügung stehen konnten. Wie dies mit der angeblich großen
Aufbruchsstimmung im Zeitpunkt des Kaufes übereinstimmen soll, die zur
Eroberung der Ostmärkte und zum stillschweigenden Erwerb von
Produktpaletten durch die DT/NL führen sollte, ist für den
Berufungssenat nicht ersichtlich. Die Eroberung neuer Märkte kann wohl
nicht in wenigen Monaten vor sich gehen, sodass bei ernsthaftem Bemühen um
einen derartigen Rechtekauf zu erwarten ist, dass diese auf längere Zeit im
Betrieb verbleiben und zwischen der Schilderung des Steuerberaters und der
Behandlung der Markenrechte eine nicht aufklärbare Differenz besteht. Der
kurze Zeitraum der Innehabung ist mit den - nunmehr vom Steuerberater ohne Hilfe
der Geschäftsführerin geschilderten - angeblichen Vorhaben der DT
GmbH/NL nicht kompatibel. Dasselbe gilt für die kurze Zeit nach dem Kauf
erfolgte Weitergabe an die DT/Deutschland (für die es auch keine Unterlagen
gibt). Wenn das Hauptvolumen der erwarteten Umsätze -
10.000.000,00 € - wie vom Steuerberater geschildert, ohnehin in
Deutschland lag, so ergibt die "Rechtelieferung" nach Österreich von
vorneherein keinen Sinn. Wenn aber tatsächlich die Niederlassung die
großen Umsatzgeschäfte machen sollte, so ist die kurze Zeit nach dem
"Erwerb" erfolgte Weitergabe unerklärlich. Wie man diese Causa auch dreht
und wendet, die geschilderten Vorgänge ergeben nur unter dem Aspekt des
Vorsteuerbetruges einen Sinn.
Hinzu kommt,
dass die Markenrechte in der nicht beim Finanzamt abgegebenen Handelsbilanz sehr
wohl aufscheinen, nicht aber in der beim Finanzamt eingereichten Steuerbilanz.
Damit wird auch die vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen
Verhandlung dargebotene Begründung ad absurdum geführt. Außer
man geht davon aus - der Berufungssenat tut dies nicht - dass der Steuerberater
auch die beim Handelsregister eingereichte Handelsbilanz nicht kannte. Dem
Finanzamt sollte der Ausweis der bezeichneten Rechte offenbar - außerhalb
einer Betriebsprüfung, die auch nur aufgrund der deutschen
Kontrollmitteilung zustandekam, wovon wiederum die Bw. nichts wissen konnte -
verborgen bleiben. Ein Recht, das eine Firma mit der Absicht ernsthaft erwerben
wollte, damit Zukunftsmärkte zu erschließen, würde sie aber -
weil sie damit länger "arbeiten" will - auch in der (Steuer)Bilanz
ausweisen. Die Nichtbilanzierung in der Steuerbilanz (im Gegensatz zur
Handelsbilanz, von der abzuweichen es in diesem Bilanzierungspunkt keinen Grund
gab) deutet darauf hin, dass an einen ernsthaften Erwerb dieser Rechte nicht
gedacht war und die von der steuerlichen Vertretung in der mündlichen
Verhandlung geschilderten Umstände nicht stimmen können.
f. Der
steuerlichen Vertretung stand auch ausreichend Zeit zur Verfügung, die
strittigen Fragen aufzuklären. Es kann darauf verwiesen werden, dass
bereits im Rahmen der Nachschau von der BP festgehalten wurde, dass vom
"Steuerberater Erklärungen über den betriebswirtschaftlichen Sinn der
Konstellation" nicht abgegeben wurden und "unverständlich sei, warum ein
Leistungsaustausch nicht direkt stattgefunden habe, anstelle des Umweges
über die SRK". Es wurden daher bereits im Betriebsprüfungsverfahren
die maßgeblichen Fragen - zum Ursprung und betriebswirtschaftlichen Sinn
der Lieferung - aufgeworfen und nicht beantwortet. Der Steuerberater selbst hat
in der Berufung vom 19. Juli 2006 diesbezüglich eine mündliche
Erörterung der Fragen und die Durchführung eines
Erörterungstermines angeregt. Angesichts dieser Vorgeschichte, nach der die
steuerliche Vertretung bis zum tatsächlichen und um mehr als einen Monat
nochmals verschobenen Erörterungstermin vom 12. Dezember 2007 mehr als ein
Jahr Zeit hatte, ist die Aussage in der Erörterung, der Steuerberater "habe
nicht damit gerechnet über den Leistungsaustausch mit den Vorfirmen befragt
zu werden", mehr als eigenartig und widerspricht den eigenen Anregungen. Die bis
zur mündlichen Verhandlung gewählte Vorgangsweise kann nur als
absichtliche Zeitverzögerung angesehen werden. Mangels exakt definierten
Antrages des steuerlichen Vertreters im Berufungsverfahren waren daher auch
keine weiteren Ermittlungsschritte mehr zu setzen, bzw war die Rückkehr der
Geschäftsführerin nicht abzuwarten. Unrichtig ist im übrigen auch
die Angabe der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung,
wonach bereits beim Erörterungstermin ausgeführt worden sei, dass sich
die Geschäftsführerin in Asien aufhalte. Derartiges wurde nicht
erwähnt und geht auch aus dem Protokoll nicht hervor, im Gegenteil hat der
Steuerberater zur Fristsetzung nur angegeben "ich nehme das so zur Kenntnis".
Der Berufungssenat geht davon aus, dass der steuerliche Vertreter eine andere
Formulierung gewählt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt auf die
Angaben einer bereits abwesenden Geschäftsführerin angewiesen gewesen
wäre und auf deren Rückkehr hätte warten müssen.
g. Der
Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der geschilderten Sachlage davon aus,
dass die Lieferung der im Kaufvertrag vom 15. Februar 2004 angeführten
Rechte nicht bzw. nur zum Schein erfolgt ist, sodass ein Vorsteuerabzug schon
aus diesem Grunde nicht zusteht. Die Verweigerung des Vorsteuerabzuges ist aber
auch im Lichte der Rspr des EuGH zum Umsatzsteuerkarussel in den Fällen
"Kittel" C-439/04 vom 6.7.2006 und "Recolta Recycling" C-440/04 sowie
"Technological Industries" C-384/04 vom 11.5.2006 zu Recht erfolgt. In diesen
Urteilen bringt der EuGH zum Ausdruck, dass ein Steuerpflichtiger, der wusste
oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem
Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, mit
dem Verlust des Vorsteuerabzuges rechnen muss (s dazu Laudacher, SWK 2006, S
667; Tumpel/Prechtl SWK 206, S 872; Haunold/Tumpel/Widhalm SWI 2006, 480 usw.).
Im vorliegenden Fall ist MK, der die DT GmbH/NL über die
Geschäftsführerin S (ebenso die DT/Deutschland und DT/Stuttgart)
beherrscht, sowohl über die Nichtversteuerung der Umsätze bei der KC
als auch bei der DT/Deutschland informiert und hat diese - nach Ansicht des UFS
- auch geplant. Die gesamte Kette weist - verbunden durch dieselben Personen (MK
und S) - ein durchgängiges Muster der Umsatzvermeidung und
Vorsteuerlukrierung auf. Hinzu kommt, dass zur USt-Abfuhr verpflichteter
österreichischer Lieferant (KC), Zwischenhändler (SRK) und
vorsteuerabzugsberechtigter Empfänger (DT GmbH/NL) vom selben Steuerberater
beraten werden. Die Bw. konnte daher nicht nur wissen, sondern sie musste
wissen, dass die Firmen im Vorfeld (nämlich die KC in Österreich und
die DT/Deutschland als Hauptniederlassung) die Umsatzsteuer nicht abgeführt
haben. Es liegt somit auch im Sinne der EuGH-Rspr ein "Wissen müssen" in
Bezug auf den Umsatzsteuerbetrug vor, sodass die Vorsteuer auch aufgrund der
Kenntnis der Umstände im Vorfeld nicht abzugsfähig ist.
h. Nach dem
obgeschilderten Sachverhalt erfolgte die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides
gem. § 299 BAO zu Recht. Die Aufhebung ist zulässig, wenn der
Inhalt eines Bescheides nicht richtig ist, also der Spruch nicht dem Gesetz
entspricht. Die Gründe der Rechtswidrigkeit sind dabei nicht
ausschlaggebend (s Ritz, BAO, § 299, Rz 9). Für Lieferungen die nur
vorgetäuscht sind steht ein Vorsteuerabzug auch bei Ausstellung einer
Rechnung nicht zu. Der Spruch des Bescheides war demgemäß unrichtig.
Die Berufung
war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.
Beilage: 1
Anonymisierungsblatt
Linz, am 15.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-L/07
- Stammnummer
- 33147
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF