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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0161-L/07

Vorsteuer aus der Lieferung von Markenrechten und Domains

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-L/07vom 15.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Kreis dieser Umsatzsteuerbetrügereien eine bedeutsame - und immer wiederkehrende Rolle - weil der Nachweis ihrer Nichtlieferung idR schwerer zu erbringen ist, als bei regulären Warenlieferungen. Bei der Bw. erfolgte nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus den nachstehenden Gründen keine Lieferung einer Domain bzw einer Marke, sodass die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann: Allgemeines: Der Verkäufer der bezeichneten Rechte - MK - ist sowohl Gesellschafter der DT Stuttgart, also jener Firma, die die Rechte letztlich erhalten haben will, als auch der KC und trat (über Frau S) auch im Rahmen der DT/NL und DT/Deutschland nach außen hin auf. Gründer und Gesellschafter der DT Deutschland ist der Vater des MK, Frau S ist Geschäftsführerin dieser Firma, ebenso bei der DT/NL. Es bestand daher ein entsprechender Einfluss von MK auf alle beteiligten Firmen, wobei als einzige "Fremdfirma" die SRK eingeschaltet war, die allerdings ihre Tätigkeit ohnehin kurz darauf beendete. Die österreichische Niederlassung (DT/NL) wurde aufgrund einer Anfrage der deutschen Finanzbehörden vom 1. Juli 2005 geprüft, wonach die deutsche Firma DT zwar eine Rechnung über 806.200,00 € über den Verkauf von Schutz- und Betriebsrechten an die DT Stuttgart legte, aber keinen Umsatz versteuerte. Unter den bezeichneten Rechten waren auch die von der SRK an die DT GmbH/NL "gelieferten" Rechte enthalten. Am Betriebssitz war kein Geschäftssitz feststellbar, sondern nur ein "Briefkasten". Die Umsatzsteuer wurde nicht abgeführt. Die deutschen Behörden gingen davon aus, dass - wenn überhaupt von einem realen Geschäft (bezogen auf die Lieferung an die DT/Stuttgart) auszugehen war - dieses von der DT/NL ausgeführt worden sein musste. Die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der DT Deutschland war schon zum damaligen Zeitpunkt nach Tschechien verzogen und in Deutschland nicht anzutreffen. Aufgrund der Anfrage des deutschen Bundeszentralamtes für Steuern wurde in Österreich eine BP bei der Firma DT/NL durchgeführt. Bei der DT/NL bot sich der BP folgendes Bild: Die Marken- und Domainrechte wurden durch MK (Gesellschafter der DT/Stuttgart und der KC) an die Firma KC, von dieser an die SRK und in weiterer Folge an die DT/NL verkauft (MK - KC - SRK - DT/NL). Während bei den Vorlieferanten (KC und SRK) keine Umsatzsteuer abgeführt wurde - was sich im Laufe weiterer Prüfungen bei den Wiener Firmen herausstellte - beanspruchte die DT/NL den Vorsteuerabzug iHv 147.500,00 €. Die steuerliche Vertretung (ident bei allen drei österreichischen Firmen) wollte schon im BP-Verfahren keine Fragen zu den Vorlieferanten beantworten. Der Steuerberater erklärte auch im Berufungsverfahren, er sei nicht bei den Geschäften dabei gewesen und könne daher keine Auskünfte erteilen. Dass die Rechte in weiterer Folge an die deutsche DT weitergeliefert und von dieser verkauft wurden, gab der steuerliche Vertreter erst im Erörterungsverfahren zu. a. Im gesamten Berufungsverfahren konnte nicht geklärt werden, warum der deutsche Firmeninhaber MK überhaupt die bezeichneten Rechte über zwei Firmen an die DT/NL hätte verkaufen sollen (15. März 2004), wenn diese kurze Zeit später (3. Januar 2005) doch wieder an die von ihm beherrschten Firmen DT Deutschland und DT Stuttgart "geliefert" wurden. MK hat demgemäß vier Firmen (KC, SRK, DT/NL und DT Deutschland) für eine Transaktion eingeschaltet, die sich durch einen Direktverkauf (MK - DT Stuttgart) problemlos hätten bewältigen lassen (zur Unglaubwürdigkeit der geplanten Geschäftsausweitung der DT/NL s Punkt d.). Für diese Vorgangsweise finden sich keine rationalen Gründe, lässt man den sich letztlich ergebenden Vorsteuervorteil bei der Bw. außer Acht. Während bei allen beteiligten Firmen die Umsatzsteuer entfallen bzw nicht angefallen ist, konnte als einzige die DT/NL ein Vorsteuerguthaben lukrieren. b. Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuer bei der SRK die Waage halten, so hätte doch jedenfalls die MC umsatzsteuerpflichtig sein müssen. Sie führte aber nach den Feststellungen der BP keine Umsatzsteuer ab. Nach den Angaben der steuerlichen Vertretung in der Erörterung vom 12. Dezember 2007 ist dies darauf zurückzuführen, dass die KC nach vereinnahmten Entgelten versteuert hat und die SRK nicht zahlen wollte. Dies ist für den Unabhängigen Finanzsenat ein weiterer deutlicher Hinweis auf ein abgesprochenes Umsatzsteuerkarussell. Bei Geschäftstätigkeiten in dieser Größenordnung (über 700.000,00 €) hätten Unternehmen die reelle Lieferungen vornehmen wollen, wohl für eine klare finanzielle Absicherung gesorgt, zumal dann, wenn wie in diesem Fall die zwischengeschaltete Firma (SRK) nur das Bindeglied zwischen den vom gleichen Gesellschafter beherrschten Firmen ist. Zwar werden in dem - nach Ansicht des UFS nur als Scheinkaufvertrag anzusehenden - Vertragswerk zwischen SRK und DT/NL vom 15. März 2004 Raten von jeweils 50.000,00 € monatlich vereinbart, diese wurden aber auch nicht annähernd eingehalten. Vielmehr beträgt die Gesamtzahlung laut Auskunft des steuerlichen Vertreters in der Erörterung lediglich 45.300,00 €, es wurde daher nicht einmal eine der dreizehn monatlichen 50.000,00 €-Raten (und zusätzlich einmal 32.500,00 €, zweimal 20.000,00 € und zweimal 7.500,00 €) vollständig erfüllt. Dies ist umso bedenklicher, als die Nichtversteuerung der KC aus der Nichtzahlung der SRK resultiert und diese wiederum nicht liquid war, weil die DT GmbH/NL nicht bezahlt hat. Damit hat MK, der die DT GmbH/NL über die Geschäftsführerin S beherrschte, letztlich das Unterbleiben der Umsatzbesteuerung bei der KC selbst durch das Verhalten der DT GmbH/NL (also jener Firma, die die Vorsteuer lukrierte) herbeigeführt. Auch die deutsche Firma DT besteuert - in merkwürdigem Gleichklang der Ereignisse - nach den Angaben des Finanzamtes Görlitz nach vereinnahmten Entgelten und hat daher, weil offenbar auch in Deutschland keine Gelder geflossen sind, den bezeichneten Umsatz ebenfalls nicht in die Umsatzsteuererklärung 2005 aufgenommen. Damit hat sich der Kreis der Betrugsabsichten (auch über die Grenze) vollständig geschlossen. MK hat in einem Kreislauf von ihm selbst beherrschter Firmen (MK) - KC - (Ausnahme SRK) - DT/NL - DT/Deutschland - DT/Stuttgart offenkundig rein erfundene Lieferungen verrechnet, um die Vorsteuer bei der Bw. lukrieren zu können. c. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass noch in der Berufung vom 19. Juli 2006 von einer Weitergabe der Rechte an die DT Deutschland keine Rede war und die Sachlage so dargestellt wurde, als würde die DT/NL diese Rechte noch nutzen können. Sollte der Steuerberater dies zum damaligen Zeitpunkt - wie von ihm angegeben - wirklich geglaubt haben, so kann es anläßlich der Betriebsprüfung mit der Geschäftsführerin der Mandantin zu keiner Besprechung der Sachlage gekommen sein. Denn wenn seitens der BP die Richtigkeit der bezeichneten Lieferung (in Österreich) in eindeutiger Weise infrage gestellt wurde, so wäre bei einer Besprechung mit der Mandantin bezüglich dieser Causa wohl in erster Linie auch die schon erfolgte Weitergabe (oder der Weiterverkauf) der Rechte an die Hauptniederlassung in Deutschland Gesprächsthema gewesen. Es erscheint geradezu undenkbar, dass die Weitergabe der Rechte dem Steuerberater zum damaligen Zeitpunkt verborgen bleiben konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl die Firma als auch der steuerliche Vertreter über den "Verkauf" dieser Rechte durch die deutsche Firma Bescheid wussten. Dann stellt sich aber die Frage nach den Hintergründen ihres Schweigens. Offenkundig wollte die Bw. die weiteren Vorgänge in Deutschland vor der österreichischen Finanzverwaltung verbergen, weil auch dort keine Versteuerung der Umsätze stattgefunden hat. Diese Vorgangsweise spricht daher ebenfalls nicht für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen. Sie gleicht auch derjenigen, mit der Fragen über Vorgänge im Vorfeld der Lieferung nicht beantwortet wurden. Hierzu ist festzuhalten, dass vom Steuerberater nicht verlangt wurde, dem Steuergeheimnis unterliegende Vorgänge bei Vorlieferanten bekanntzugeben, sondern den Verdacht eines Umsatzsteuerkarussells zu entkräften. Liegt ein begründeter Verdacht in dieser Richtung vor, kann es der Finanzverwaltung nicht verwehrt bleiben, alle Vorgänge im Umfeld dieses Karussells aufzuklären. Wenn eine Reihe von Firmen, die denselben Gesellschaftern zuzurechnen sind, Umsatzsteuer nicht abführen, Vorsteuern lukrieren und kurze Zeit nach ihrer Gründung schon wieder gelöscht werden bzw die Tätigkeit einstellen, ist jedenfalls ein begründeter Verdacht gegeben. In Fällen eines begründeten Verdachtes eines Umsatzsteuerkarussellbetruges ist es evident, dass aus der Sicht der Täter der Betrug nicht aufgeklärt werden soll und entsprechende Spuren verschleiert werden. Es ist daher unbedenklich, wenn die Finanzverwaltung in den Betrug involvierte Personen und Unternehmen einer genaueren Erhebung unterzieht (VwGH 27.11.2007, 2006/06/262). Die Nichtaufklärung wichtiger Umstände im Vorfeld der Lieferung ist daher unverständlich und ergibt nur aus dem Blickwinkel eines versuchten Karussellbetruges einen Sinn. d. Zum Sachverhalt sei lediglich angefügt, dass zwar eine Homepage mittlerweile angelegt wurde. Auf dieser wird allerdings - bis auf die Nennung der Telefonnummer der österreichischen Niederlassung - ausschließlich das Warenumfeld der deutschen DT dargestellt. e. Daran ändern auch die Ausführungen der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung nichts. Im Gegenteil wurden die strittigen Vorgänge dadurch nicht glaubhafter. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die "gekauften" Rechte in der Steuerbilanz nicht aufscheinen und maximal für kurze Zeit - namlich vom 15. März 2004 bis zum 3. Januar 2005 (Verkauf an die DT/Stuttgart) - der Zweigniederlassung zur Verfügung stehen konnten. Wie dies mit der angeblich großen Aufbruchsstimmung im Zeitpunkt des Kaufes übereinstimmen soll, die zur Eroberung der Ostmärkte und zum stillschweigenden Erwerb von Produktpaletten durch die DT/NL führen sollte, ist für den Berufungssenat nicht ersichtlich. Die Eroberung neuer Märkte kann wohl nicht in wenigen Monaten vor sich gehen, sodass bei ernsthaftem Bemühen um einen derartigen Rechtekauf zu erwarten ist, dass diese auf längere Zeit im Betrieb verbleiben und zwischen der Schilderung des Steuerberaters und der Behandlung der Markenrechte eine nicht aufklärbare Differenz besteht. Der kurze Zeitraum der Innehabung ist mit den - nunmehr vom Steuerberater ohne Hilfe der Geschäftsführerin geschilderten - angeblichen Vorhaben der DT GmbH/NL nicht kompatibel. Dasselbe gilt für die kurze Zeit nach dem Kauf erfolgte Weitergabe an die DT/Deutschland (für die es auch keine Unterlagen gibt). Wenn das Hauptvolumen der erwarteten Umsätze - 10.000.000,00 € - wie vom Steuerberater geschildert, ohnehin in Deutschland lag, so ergibt die "Rechtelieferung" nach Österreich von vorneherein keinen Sinn. Wenn aber tatsächlich die Niederlassung die großen Umsatzgeschäfte machen sollte, so ist die kurze Zeit nach dem "Erwerb" erfolgte Weitergabe unerklärlich. Wie man diese Causa auch dreht und wendet, die geschilderten Vorgänge ergeben nur unter dem Aspekt des Vorsteuerbetruges einen Sinn. Hinzu kommt, dass die Markenrechte in der nicht beim Finanzamt abgegebenen Handelsbilanz sehr wohl aufscheinen, nicht aber in der beim Finanzamt eingereichten Steuerbilanz. Damit wird auch die vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargebotene Begründung ad absurdum geführt. Außer man geht davon aus - der Berufungssenat tut dies nicht - dass der Steuerberater auch die beim Handelsregister eingereichte Handelsbilanz nicht kannte. Dem Finanzamt sollte der Ausweis der bezeichneten Rechte offenbar - außerhalb einer Betriebsprüfung, die auch nur aufgrund der deutschen Kontrollmitteilung zustandekam, wovon wiederum die Bw. nichts wissen konnte - verborgen bleiben. Ein Recht, das eine Firma mit der Absicht ernsthaft erwerben wollte, damit Zukunftsmärkte zu erschließen, würde sie aber - weil sie damit länger "arbeiten" will - auch in der (Steuer)Bilanz ausweisen. Die Nichtbilanzierung in der Steuerbilanz (im Gegensatz zur Handelsbilanz, von der abzuweichen es in diesem Bilanzierungspunkt keinen Grund gab) deutet darauf hin, dass an einen ernsthaften Erwerb dieser Rechte nicht gedacht war und die von der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung geschilderten Umstände nicht stimmen können. f. Der steuerlichen Vertretung stand auch ausreichend Zeit zur Verfügung, die strittigen Fragen aufzuklären. Es kann darauf verwiesen werden, dass bereits im Rahmen der Nachschau von der BP festgehalten wurde, dass vom "Steuerberater Erklärungen über den betriebswirtschaftlichen Sinn der Konstellation" nicht abgegeben wurden und "unverständlich sei, warum ein Leistungsaustausch nicht direkt stattgefunden habe, anstelle des Umweges über die SRK". Es wurden daher bereits im Betriebsprüfungsverfahren die maßgeblichen Fragen - zum Ursprung und betriebswirtschaftlichen Sinn der Lieferung - aufgeworfen und nicht beantwortet. Der Steuerberater selbst hat in der Berufung vom 19. Juli 2006 diesbezüglich eine mündliche Erörterung der Fragen und die Durchführung eines Erörterungstermines angeregt. Angesichts dieser Vorgeschichte, nach der die steuerliche Vertretung bis zum tatsächlichen und um mehr als einen Monat nochmals verschobenen Erörterungstermin vom 12. Dezember 2007 mehr als ein Jahr Zeit hatte, ist die Aussage in der Erörterung, der Steuerberater "habe nicht damit gerechnet über den Leistungsaustausch mit den Vorfirmen befragt zu werden", mehr als eigenartig und widerspricht den eigenen Anregungen. Die bis zur mündlichen Verhandlung gewählte Vorgangsweise kann nur als absichtliche Zeitverzögerung angesehen werden. Mangels exakt definierten Antrages des steuerlichen Vertreters im Berufungsverfahren waren daher auch keine weiteren Ermittlungsschritte mehr zu setzen, bzw war die Rückkehr der Geschäftsführerin nicht abzuwarten. Unrichtig ist im übrigen auch die Angabe der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung, wonach bereits beim Erörterungstermin ausgeführt worden sei, dass sich die Geschäftsführerin in Asien aufhalte. Derartiges wurde nicht erwähnt und geht auch aus dem Protokoll nicht hervor, im Gegenteil hat der Steuerberater zur Fristsetzung nur angegeben "ich nehme das so zur Kenntnis". Der Berufungssenat geht davon aus, dass der steuerliche Vertreter eine andere Formulierung gewählt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt auf die Angaben einer bereits abwesenden Geschäftsführerin angewiesen gewesen wäre und auf deren Rückkehr hätte warten müssen. g. Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der geschilderten Sachlage davon aus, dass die Lieferung der im Kaufvertrag vom 15. Februar 2004 angeführten Rechte nicht bzw. nur zum Schein erfolgt ist, sodass ein Vorsteuerabzug schon aus diesem Grunde nicht zusteht. Die Verweigerung des Vorsteuerabzuges ist aber auch im Lichte der Rspr des EuGH zum Umsatzsteuerkarussel in den Fällen "Kittel" C-439/04 vom 6.7.2006 und "Recolta Recycling" C-440/04 sowie "Technological Industries" C-384/04 vom 11.5.2006 zu Recht erfolgt. In diesen Urteilen bringt der EuGH zum Ausdruck, dass ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges rechnen muss (s dazu Laudacher, SWK 2006, S 667; Tumpel/Prechtl SWK 206, S 872; Haunold/Tumpel/Widhalm SWI 2006, 480 usw.). Im vorliegenden Fall ist MK, der die DT GmbH/NL über die Geschäftsführerin S (ebenso die DT/Deutschland und DT/Stuttgart) beherrscht, sowohl über die Nichtversteuerung der Umsätze bei der KC als auch bei der DT/Deutschland informiert und hat diese - nach Ansicht des UFS - auch geplant. Die gesamte Kette weist - verbunden durch dieselben Personen (MK und S) - ein durchgängiges Muster der Umsatzvermeidung und Vorsteuerlukrierung auf. Hinzu kommt, dass zur USt-Abfuhr verpflichteter österreichischer Lieferant (KC), Zwischenhändler (SRK) und vorsteuerabzugsberechtigter Empfänger (DT GmbH/NL) vom selben Steuerberater beraten werden. Die Bw. konnte daher nicht nur wissen, sondern sie musste wissen, dass die Firmen im Vorfeld (nämlich die KC in Österreich und die DT/Deutschland als Hauptniederlassung) die Umsatzsteuer nicht abgeführt haben. Es liegt somit auch im Sinne der EuGH-Rspr ein "Wissen müssen" in Bezug auf den Umsatzsteuerbetrug vor, sodass die Vorsteuer auch aufgrund der Kenntnis der Umstände im Vorfeld nicht abzugsfähig ist. h. Nach dem obgeschilderten Sachverhalt erfolgte die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gem. § 299 BAO zu Recht. Die Aufhebung ist zulässig, wenn der Inhalt eines Bescheides nicht richtig ist, also der Spruch nicht dem Gesetz entspricht. Die Gründe der Rechtswidrigkeit sind dabei nicht ausschlaggebend (s Ritz, BAO, § 299, Rz 9). Für Lieferungen die nur vorgetäuscht sind steht ein Vorsteuerabzug auch bei Ausstellung einer Rechnung nicht zu. Der Spruch des Bescheides war demgemäß unrichtig. Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen. Beilage: 1 Anonymisierungsblatt Linz, am 15. Februar 2008

Normen und Schlagworte

VorsteuerVorsteuerbetrugUmsatzsteuerkarussellMarkenrechteDomains

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0161-L/07
Stammnummer
33147
Gültig
15.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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