Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0161-L/07
Vorsteuer aus der Lieferung von Markenrechten und Domains
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-L/07vom 15.02.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt einer Rechnung - wie im vorliegenden Fall des Vorsteuerabzuges aus dem angeblichen Ankauf von Markenrechten und Domains - keine Lieferung zugrunde, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Dies umsomehr, wenn die Firmen im Vorfeld und nachgeordnete Firmen von denselben Personen beherrscht werden, wie die vorsteuerabzugsberechtigte Firma und Umsätze bei den "Lieferanten" bzw nachgeordneten "Käufern" nicht versteuert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DT/NL, vertreten durch HL, vom
19. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 20. Juni 2006
betreffend Aufhebung nach § 299 BAO zur Umsatzsteuer 2004, Umsatzsteuer
2004, Umsatzsteuer 1-5/2005 sowie 6/2005 und 7-9/2005 nach der am 13. Februar
2008 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw.
(DT GmbH bzw mit neuer Bezeichnung DT GmbH/NL) wurde 2006 eine
Umsatzsteuernachschau durchgeführt. Die BP stellte im Rahmen dieser
Nachschau folgendes fest:
a.
Betriebsgegenstand der Bw. sei der Handel mit Metall-, Haushalts-
u.-Küchengeräten, Glas- und Keramikwaren. Mit einem Kaufvertrag
über Marken- und Domainrechte vom 15. März 2004 sei von einer Fa.
SRK mit Sitz in Wien die nicht protokollierte Wortbildmarke "x" und die
Internet-Domain www DT zu einem Preis von 737.500,00 € netto erworben
worden (davon das Markenzeichen DT um 700.000,00 €). Die Bezahlung solle in
18 Raten erfolgen, beginnend mit 4/2004 bis 9/2005. Aus den einzelnen
Eingangsrechnungen der SRK werde Vorsteuer in Abzug gebracht, wobei der
Kaufpreis laut Kaufvertrag als Nettobetrag behandelt werde. Die SRK sei mit
Gesellschaftsvertrag vom 12. August 2003 gegründet und mit 13. Dezember
2005 im Firmenbuch wieder gelöscht worden. Laut Rechenwerk der SRK sei die
an die Bw. erbrachte Leistung von der Fa. KC aus Wien zugekauft worden. Wie
dieses Unternehmen die Verfügungsmacht über die behaupteten
Markenrechte erlangen konnte, sei ungeklärt, weil diese Firma seit
23. Dezember 2005 gelöscht sei und vom Steuerberater Anfang Dezember
2005 eingefordertes Rechenwerk samt Urkunden bis dato nicht habe vorgelegt
werden können.
Erklärungen
über den betriebswirtschaftlichen Sinn der Konstellation seien vom
Steuerberater nicht abgegeben worden, obwohl dieser alle Firmen steuerlich
vertrete. So sei zum Beispiel unverständlich, warum der angebliche
Leistungsaustausch angesichts des Naheverhältnisses von KC und Bw. nicht
direkt erfolgt sei. Warum werde in die Leistungskette eine "fremde" Firma (SRK)
aufgenommen, die keine nach außen erkennbare Wirtschaftstätigkeit
entfalte und keinerlei Vermögenswerte aufzuweisen habe?
Persönlich
haftender Gesellschafter der KC sei MK, der für die ebenfalls in
Prüfung stehende DT GmbH/NL (Bw.) nach außen als
Entscheidungsträger auftrete.
Laut Patentamt
handle es sich bei der Wortbildmarke x um keine registrierte Marke, was bedeute,
dass sie nicht geschützt sei und somit von jedermann verwendet werden
könne. Die Internet Domain sei bis dato ungenutzt, auf der Website sei zu
lesen: "Hier entsteht in Kürze die Website von DT".
Die steuerliche
Beratung aller genannten Firmen sei durch denselben Steuerberater RL (Mag. L)
erfolgt.
b. Rechtliche
Würdigung:
Da der Ursprung
der Marken- und Domainrechte aufgrund der fehlenden Unterlagen der KC nicht
nachvollziehbar sei, müsse davon ausgegangen werden, dass ein
Leistungsaustausch zwischen der KC und der SRK und folglich auch zwischen der
SRK und der Bw. nicht stattgefunden habe. Daraufhin würden auch die mit
wirtschaftlichem Verständnis nicht nachvollziehbaren
rechtsgeschäftlichen Konstruktionen hindeuten, die von fremden Dritten -
welche ausschließlich das Rechtsgeschäft primär verfolgten -
niemals in dieser Form gewählt worden wären.
Der in diesem
Zusammenhang in Anspruch genommene Vorsteuerabzug entbehre somit in Ermangelung
eines realen Leistungsaustausches unter Hinweis auf § 12 UStG jeder
Grundlage.
Die Vorsteuer
sei daher wie folgt zu kürzen:
Für
4-12/2004 mit 86.500,00 € und für 1-9/2005 mit
61.000,00 €.
Die
Kürzung der Vorsteuer erfolgte im Umsatzsteuerbescheid 2004 und mit den
USt-Festsetzungen 1-5/2005, 6/2005 und 7-9/2005. Der Erstbescheid betreffend
Umsatzsteuer 2004 vom 19. Dezember 2005 wurde gem. § 299 BAO am 20.
Juni 2006 aufgehoben.
2. Mit
Schreiben vom 19. Juli 2006 wurde gegen den Bescheid über die Aufhebung des
USt-Bescheides 2004 gem. § 299 BAO, den Umsatzsteuerbescheid 2004
sowie die USt-Festsetzungen 1-5/2005, 6/2005 und 7-9/2005 Berufung eingelegt.
a. Beim Betrieb
der Mandantin handle es sich - nach Ansicht der BP - um einen Einzelhandel mit
Metall-, Haushalts- und Küchengeräten, Glas- und Keramikwaren.
Mit Kaufvertrag
vom 15. März 2004 habe die Bw. Marken- und Domainrechte erworben.
b. In den
steuerlichen Feststellungen werde Bezug genommen auf das Rechenwerk bzw die
Buchhaltung des Lieferanten der Mandantin und deren allfällige
Vorlieferanten. Im Rahmen der BP der Bw. sei in keinem Zeitpunkt des Verfahrens
die Vorlage der Buchhaltung der Fa. SRK bzw KC vom Prüfer verlangt worden.
Im übrigen wäre dies auch der Mandantin faktisch nicht möglich
gewesen.
c. Die
Abgabenbehörde gehe davon aus, dass es sich laut Patentamt bei der
Wortbildmarke x um keine registrierte Marke handle und ziehe daraus den Schluss,
dass sie nicht geschützt sei und somit von jedermann verwendet werden
könne. Dazu sei zu sagen, dass eine Marke nach den Bestimmungen des
Markengesetzes gesetzlichen Schutz genieße, unabhängig davon, ob sie
im Patentamt registriert sei oder nicht. Sie könne daher, wenn sie in
Verkehrsgeltung sei, von dritten Personen nicht ohne Zustimmung des Inhabers
verwendet werden. Die Einschätzung der BP, dass eine nicht registrierte
Marke von Jedermann verwendet werden könne, entspreche nicht den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
d. Im
übrigen sei die Annahme der BP falsch. Die Wortbildmarke x sei eine
registrierte Marke, allerdings nicht als nationale Marke in Österreich,
sondern als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle), Hauptabteilung Marke in Alicante eingetragen.
Damit genieße diese Marke nicht nur markenrechtlichen Schutz in
Österreich, sondern sei im gesamten Binnenmarkt - in 25 Staaten -
geschützt.
Von der BP sei
festgestellt worden, dass das Unternehmen wie beschrieben den
Geschäftsgegenstand ausübe. Diese Prüfungsfeststellung sei
völlig unverständlich, da das Unternehmen einen Großhandel mit
Diamantwerkzeugen und Steinindustriebedarf betreibe. Die Feststellung der BP sei
nicht nachvollziehbar.
e. Da die
Annahmen der BP völlig falsch seien, gebe es keinen Grund, der Mandantin
den Vorsteuerabzug zu versagen.
f. Man stelle
den Antrag die Berufung dem UFS vorzulegen und eine mündliche
Berufungsverhandlung abzuhalten. Die Durchführung eines
Erörterungstermines werde angeregt.
3. Mit
Schreiben vom 25. August 2006 nahm die BP zur Berufung wie folgt Stellung
(Auszug):
a. Zu Abs. 4
der Berufung: Die Vorlage des Rechenwerkes und der Unterlagen der SRK seien
selbstverständlich nicht im Verfahren der Bw. verlangt worden. Vielmehr sei
diese Aufforderung im Abgabenverfahren der Finanzämter an den Steuerberater
der SRK und KC ergangen und zwar an den Steuerberater der Bw., der für alle
drei Firmen zuständig sei. Laut dem Finanzamt aber vergeblich.
b. Zu Abs. 5-8
der Berufung: Inwieweit die Marke registriert, geschützt oder auch nicht
registriert sei, werde aus der Sicht des Prüfers als nicht relevant
angesehen, soweit dies nicht Gegenstand der Bescheidbegründung sei.
c. Zu Abs. 9
der Berufung: Die Feststellung der BP, dass das Unternehmen den (bezeichneten)
Geschäftsgegenstand ausübe, sei weder dem Bericht vom 19. Juni 2006,
noch der Niederschrift vom 24. Mai 2006 zu entnehmen.
d. Zu
Abs. 10 der Berufung: Die Aussage, dass die Annahmen der BP völlig
falsch seien, bedürfe einer näheren Erläuterung. Da ein
Wirtschaftstreuhänder im Wesentlichen über die bedeutenderen
wirtschaftlichen Vorgänge seiner Unternehmen Bescheid wisse, wären
Erklärungen zu den Fakten im Sachverhalt sachdienlicher gewesen.
Fraglich sei,
warum eine Zweigstelle eines deutschen Unternehmens ein Markenrecht um einen
Betrag kaufe, der sich fast in der Höhe eines Jahresumsatzes bewege. Noch
dazu wo sich diese Marke nur auf einen Teil des Warenangebotes -
hauptsächlich Schleifscheiben - beziehe, während andere
Umsatzträger wie sonstige Werkzeuge und Chemikalien zur Steinbearbeitung
von anderen Unternehmen zugekauft und als deren Produkte
weiterveräußert worden seien.
Fraglich sei
weiters, wie die KC in den Besitz oder an das Eigentum dieser angeblich so
hochpreisigen Markenrechte gekommen sei.
Nicht
erklärbar sei, warum der angebliche Leistungsaustausch über die
Markenrechte nicht direkt zwischen der Bw. und der KC erfolgt sei, befänden
sich doch beide Unternehmen in der Verfügungsmacht einer einzigen
natürlichen Person.
Da auch seitens
des Steuerberaters beharrliches Schweigen herrsche, ergebe aus der Sicht des
Prüfers die gewählte Konstruktion und Vorgangsweise nur unter dem
Aspekt des Vorsteuerbetruges einen Sinn.
4. Am
1. Februar 2007 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
a. Mit
Schreiben vom 8. November 2007 wurde der Bw. folgender Vorhalt
übermittelt:
Nach der bisherigen Darstellung
sollen die Wortbildmarke und die Domain von der Fa. KC an die Fa. SRK (beide in
Wien) und von Letzterer an die Bw. verkauft worden sein. Alle drei Firmen werden
offensichtlich vom selben Steuerberater betreut. Es müssten daher
problemlos Nachweise für den behaupteten Geschäftsvorfall erbracht
werden können. Bisher wurden aber nur unbewiesene Behauptungen in dieser
Angelegenheit aufgestellt. Für den Berufungssenat stellen sich folgende
Fragen:
- Beim Lieferanten wurde nach
den vorliegenden Unterlagen dieser Geschäftsvorgang nicht in den
Büchern erfasst und daher von der Betriebsprüfung nachträglich
vorgeschrieben (Umsatzsteuerzahlung). Gegen die Vorschreibung wurde (im
übrigen vom selben steuerlichen Vertreter) Berufung eingebracht und der
Geschäftsvorfall vom Lieferanten offensichtlich nicht anerkannt. Es spricht
daher die umsatzsteuerrechtliche (Nicht)Behandlung des Geschäftsvorfalles
beim Lieferanten nicht für die Darstellung der Berufungswerberin, sondern
dafür, dass ein reeller Verkaufsvorgang nicht stattgefunden hat. Nehmen sie
dazu Stellung.
- Für den Berufungssenat
stellt sich die Frage, ob die Berufungswerberin noch über die Wortbildmarke
und die Domain verfügt. Wurden diese weiterverkauft? Gibt es dazu eine
Rechnung? Wenn ja, ersuchen wir Sie darzulegen, warum der Verkauf bei der
Berufungswerberin bisher nicht erfasst worden ist.
- Legen sie alle mit diesem
Geschäftsfall zusammenhängenden Unterlagen - Notizen vorbereitende
Gespräche, Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen über Art und
Inhalt der anzukaufenden Marke und Domain - vor (s diesbezügl das Schreiben
zum Erörterungstermin).
b. Mit Schreiben vom gleichen
Tag - dem 8. November 2007 - wurde die Bw. und ihr Vertreter zum
Erörterungstermin am 22. November 2007 geladen.
c. Mit Telefonat vom
15. November 2007 erklärte der Vertreter der Bw., dass er sich erst in
den Fall einarbeiten müsse. Es wurde daher ein neuer Termin für die
Erörterung vereinbart.
d. Mit Schreiben vom 16.
November 2007 wurde die Bw. samt ihrem Vertreter für den 12. Dezember
zur Erörterung geladen, wobei alle mit dem Ankauf der Wortbildmarke und der
Domain zusammenhängenden Unterlagen mitzubringen waren.
e. Am 12.
Dezember wurde anlässlich der mit dem steuerlichen Vertreter abgehaltenen
Erörterung (ein Firmenvertreter war nicht anwesend) folgende Niederschrift
aufgenommen:
Mag. L: Es gibt
eine (Anm.: deutsche) Firma DT GmbH/Deutschland die eine Zweigniederlassung in
P. hat. Geschäftsgegenstand dieser Firma war der Handel mit
Diamantwerkzeugen und Zubehör für die steinbearbeitende und
metallbearbeitende Gewerbeindustrie. Hauptprodukt waren Diamanttrennscheiben zum
Zerschneiden von Steinen und Metall und dann sind noch alle möglichen
chemischen Produkte verkauft worden. Die Firma hatte in P. ein Büro und
Lager angemietet, verfügte über einen eigenen Außendienst und
hat von P. aus den gesamten österreichischen Markt bedient. Die Firma SRK
ist praktisch Lieferant der österreichischen Firma DT GmbH/NL gewesen. Die
Firma SRK hat auftragsbezogen eingekauft und geliefert, wobei meines Wissens
diese nicht der einzige Lieferant der Firma DT GmbH/NL war. Ursprünglich
war Eigentümer der Marke "DT" Herr MK, der diese Marke über seine
Firma KC verkauft hat. Die Firma SRK hat das Markenrecht an die Firma DT GmbH/NL
weiterveräußert. Im Rahmen der Betriebsprüfung ist die Existenz
der Marke bezweifelt und es sind Muster vorgelegt worden, wo die Marke zum
Einsatz gekommen ist (Kataloge usw).
SB: Warum hat
Herr MK die Wortbildmarke und die Domain nicht direkt an die Firma DT GmbH/NL
verkauft, sondern dies über zwei Firmen hinweg bewerkstelligt?
Mag. L: Herr MK
hat all seine Geschäfte über die Firma KC abgewickelt und ist gar
nicht auf die Idee gekommen, dass er das als Einzelperson verkauft.
SB: Wozu
brauchte er die Firma SRK?
Mag. L: Ich
kann das nicht 100%ig beantworten, Herr MK wusste nicht, dass die "Lieferungen"
bei der Firma SRK nur als Durchläufer behandelt werden.
SB: Sie sind
Steuerberater aller drei Firmen, sind diese Lieferungen alle
umsatzsteuermäßig erfasst bei der KC bzw. die Umsatzsteuer und
Vorsteuer bei der Firma SRK?
Mag. L: Ich
denke schon.
SB: Sie sind
Steuerberater aller Firmen, sie müssten das wissen.
Mag. L: Das ist
für mich so aus den Statements der Wiener Betriebsprüfer
herausgekommen, dass ich Steuerberater aller drei Firmen war und daher über
diese Firmen alles wissen muss und das so, als müsste ich alles wissen. Wir
haben für diese Firmen Buchhaltung und Jahresabschlüsse gemacht, die
Belegsammlung verarbeitet die wir bekommen haben und das war es. Welche
Geschäfte, wer an wen geliefert hat, dass haben wir im nachhinein erfahren,
da waren wir nicht dabei. Ich habe diese Frage erwartet. Die Firma KC war
Einnahmen/Ausgabenrechner und die Frau R. (SRK) hat sich den Luxus geleistet und
Rechnungen nicht gezahlt und daher sind die nicht bezahlten Rechnungen bei der
KC nicht als Umsatz ausgewiesen worden; da sie nicht vereinnahmt waren.
SB: Die Firma
SRK bezahlt nicht und die Firma KC führt, weil sie
Einnahmen-Ausgabenrechner ist, die Umsatzsteuer nicht ab?
Mag. L:
Ja.
SB: Hat die
Firma DT GmbH/NL die von der Firma SRK gelieferte Wortbildmarke und Domain noch
in ihrem Besitz oder nicht?
Mag L: Was ich
weiß, ist die Firma DT GmbH/NL in Liquitation und es ist daher das
Vermögen der Firma versilbert worden. Da ist sicher auch die Marke und die
Domain heuer (im Jahr 2007) verkauft worden.
SB: Wir haben
einen Bericht (der BP) von Juni 2006, da wurde das besprochen und zu diesem
Zeitpunkt waren die Wortbildmarke und die Domain im Besitz der Firma DT
GmbH/NL?
Mag. L: Nach
meinem Wissensstand ja.
SB: Ich nehme
an, wenn der Prüfer 2006 zu Ihnen kommt und mit ihnen spricht, hätten
sie das erwähnt, wäre die Domain und die Wortbildmarke erfolgreich
weiterverkauft worden?
Mag. L: Das
sehe ich auch so.
SB: Warum gibt
es hier einen Vertrag zwischen der Firma DT GmbH und da ist die deutsche DT
gemeint und der Firma DT aus Stuttgart, vertreten durch den
Geschäftsführer MK, vom 3. Januar 2005, also lange vor der BP
fast ein 1,5 Jahre, wo genau diese Dinge nämlich die Bildmarke DT und die
Domain an die deutsche Firma (DT GmbH/Stuttgart) verkauft werden (bzw. ein Pfand
bestellt wird). Für mich stellt sich jetzt die Frage, warum Herr MK
über zwei Firmen an die DT Österreich verkauft und knapp 7 Monate
später diese "Waren" wieder nach Stuttgart zurückholt?
Mag. L: Das
kann ich Ihnen nicht beantworten.
SB: Aber aus
diesem Ringelspiel zieht die Berufungsbehörde den Schluss, dass die ganze
Abwicklung auf ziemlich wackeligen Beinen steht.
Prüfer R:
Der Leistungsaustausch zwischen KC und Firma SRK, zu welchem Entgelt ist der
passiert?
Mag. L: Das
kann ich Ihnen nicht auswendig sagen.
Prüfer R:
Zwischen der Firma SRK und der DT GmbH/NL war der Warenwert ca. 700.000 €,
zu welchem Wert ist die Vorlieferung zwischen MK und SRK erfolgt?
Mag. L: Kann
ich Ihnen jetzt nicht beantworten. Sie können von der Frau S. jetzt auch
nicht verlangen, dass sie die Einkaufspreise ihres Vorlieferanten kennt.
SB: Sie als
Steuerberater wissen nicht - auch wenn Sie all diese Firmen betreuen und seit
Juni 2006 von dieser Causa wissen - wie das im Vorfeld gelaufen ist und sie
haben die entsprechenden Belege auch nicht ausgehoben?
Mag. L: Wir
verhandeln heute in der Berufungssache DT GmbH Österreich und ich habe
nicht damit gerechnet, befragt zu werden über den Leistungsaustausch
zwischen der Firma KC und der SRK und kann daher die Frage nicht
beantworten.
Prüfer V:
Hat die Firma DT GmbH/NL an die Firma SRK die Raten bezahlt?
Mag. L: Die DT
GmbH/NL hat Schulden bei der Firma SRK gehabt, meines Wissens hat die Frau R.,
wie sie ihren Betrieb in Österreich liquidiert hat, einerseits Forderungen
an die Firma DT GmbH/NL und andererseits Verbindlichkeiten an die Firma KC
gehabt und hat mit einer Zessionsvereinbarung die Forderungen an der DT GmbH/NL
an die KC abgetreten.
SB: Nach
Ansicht der Berufungsbehörde ist die gesamte Lieferung ein völlig
unerklärliches Geschäft, da jeder vernünftiger Geschäftsmann
bei Lieferungen von 700.000,00 € seine Eingangsforderungen sicherstellen
und bestimmt nicht auf die Forderungsabtretung der Forderung gegen den
Letztempfänger warten würde. Wann wäre diese Forderungsabtretung
denn gewesen?
Mag. L: Im Jahr
2005.
SB: Die Firma
SRK hat da das Zeitliche schon fast gesegnet.
Mag. L: Vor der
Forderungsabtretung, die damals am Ende des Jahres erfolgte, sind noch
Teilzahlungen in geringem Umfang von der Firma DT GmbH/NL an die Firma SRK im
Jahr 2005 geleistet worden.
SB: In welcher
Höhe?
Mag. L: Es ist
eine Zahlung geleistet worden am 6.4.2005 über 3.000,00 am 8.4. über
1.000,00, am 18.4 über 1.000,00, am 19.4. über 25.500,00, am 11.5.
über 9.000,00, am 28.9.2005 über 600,00, am 14.10.2005 über
3.500,00, am 9.11.2005 über 400,00, am 15.11.2005 über 600,00 und am
24.11. über 700,00 (jeweils €).
SB: Von wem
wurde das geleistet?
Mag L: Das sind
Zahlungen von der DT GmbH/NL an die SRK
SB: Das wird
dann die Firma SRK weitergegeben haben an die KC, die müsste das dann auch
als Einnahmen-Ausgabenrechner versteuert haben. Sonst wäre ja nicht nur der
Saldo abgetreten worden.
SB: Die Fa. SRK
hat nicht mehr als den aushaftenden Saldo abtreten können.
Prüfer V:
Ich dachte, Sie sind Vertreter von der SRK?
Mag. L: Das
stimmt, aber das ist eine Firma im Vorfeld.
SB: Es gibt ja
kein Problem, wenn sie uns nichts beantworten können, sie brauchen es nicht
beantworten, wir ziehen halt dann die entsprechenden Schlüsse. Wir haben
jetzt festgestellt dass die Firma SRK Schulden hatte an die Firma KC und
Forderungen an die DT GmbH/NL. Es ist außer den kleineren Zahlungen also
fast nichts geflossen.
Prüfer V:
Sie sind für alle Firmen Vertreter und ich verstehe nicht, warum Sie nicht
alle Buchhaltungsunterlagen vorlegen und wir das nachvollziehen
können.
Mag. L:
Für die Firma KC habe ich keine Vertretungsbefugnis seit 1,5 Jahren.
Prüfer V:
Sie haben das zu verantworten, was 2004 vorgefallen ist.
Mag. L: Mir ist
das USt-Gesetz schon geläufig, ich habe nicht gesagt, dass es nicht
versteuert gehört, ich habe nur gesagt, dass es nicht abgeführt wurde.
Bei diesen Beträgen hätte der Wechsel von der
Einnahmen/Ausgabenrechnung passieren müssen. Offensichtlich ist der Wechsel
nicht passiert. Die Buchhaltung der Firma SRK kann ich vorlegen. Wenn Sie die
Daten von SRK haben wollen - haben sie einen Prüfungsauftrag?
SB: Also, meine
Fragen sind im wesentlichen gestellt, weil ohnehin nicht viel mehr rauskommen
wird. Die Rechnung an die DT GmbH/NL ist von 2004, da sind Raten vereinbart
worden am 15.3. 2004, die sind aber in keiner Weise eingehalten worden.
Mag. L: Es sind
teilweise Zahlungen geleistet und teilweise Raten nicht bezahlt worden.
SB: Das ist
schon fast eine eine Behübschung; es sind Raten vereinbart worden im April
2004 mit 50.000,00, Mai 2004 mit 50.000,00, Juni 2004 mit 50.000,00, Juli 2004
mit 50.000,00, August 2004 mit 50.000,00 und die erste Zahlung ist vom 6.4.2005
mit 3.000,00, bis dorthin hätten 462.500,00 € bezahlt werden sollen.
Und es wurden nur 3.000,00 € bezahlt. Wenn ich als Kaufmann einen Vertrag
abschließe, wo Sie mir jedes Monat 50.000,00 € zahlen sollen und sie
bezahlen mir im Jahr 3.000,00 € dann stimmt etwas nicht. Das ist
unerklärlich. Den Schluss ziehe ich daraus. Die Berufungsbehörde wird
noch abwarten, was wir alles schriftlich bis zum 1. Januar 2008 (Frist
28. Dezember 2007) bekommen, dann wird der Bescheid der
Berufungsbehörde umgehend ergehen. Bis dahin können sie noch eine
Eingabe machen.
Mag. L: Ich
nehme das so zur Kenntnis.
SB: Ich bin
über Weihnachten im Haus und nehme bis dahin alles in Empfang.
Prüfer V:
Herr Mag. L, sie haben gesagt, dass im Jahre 2007 im Zuge der Liquitation der
Firma DT GmbH/NL die Wortbildmarkte verkauft worden ist.
Mag. L: Ja,
dass alles versilbert wurde.
Prüfer V:
An wen?
Mag. L: Ja, das
stimmt so nicht mehr. Offensichtlich ist nach dem von der Berufungsbehörde
vorgelegten Vertrag 2005 alles weiterverkauft worden. Das ist weiterverkauft
worden um 650.000,00 € zuzüglich USt. Das ist der Vertrag zwischen den
Firmen.
SB: Da ist die
Domain drinnen.
Mag. L: Und die
Bildmarke ist auch drinnen.
SB: Beides, die
Bildmarke und die Domain wurden von der deutschen Firma verkauft.
Mag. L: Es sind
genau zwei Marken drinnen, eine Gemeinschaftsmarke und eine andere Marke. Die DT
Deutschland ist die Hauptniederlassung, zu der die Zweigniederlassung
gehört. Also ein Unternehmen. Wenn die Hauptniederlassung verkauft, was die
Zweigniederlassung gekauft hat, so ist das möglich.
SB: Beim
Verkauf der Bildmarke DT müsste aber auch im Jänner 2005 irgendwas in
der Buchhaltung der Firma DT GmbH/NL auftauchen.
Mag. L: Die
österreichische Zweigniederlassung ist Bestandteil der deutschen Firma und
wenn die Hauptniederlassung etwas verkauft, was der Zweigniederlassung
gehört, ist das bei der deutschen Firma erfasst.
SB: Das
müsste aber auch aus der Buchhaltung bei der österreichischen DT
GmbH/NL hervorgehen. Und zwar schon im Jahr 2005. Davon wurde aber
offensichtlich im Juni 2006 - anlässlich der Umsatzsteuerprüfung -
nicht gesprochen.
Mag. L: In der
Buchhaltung der Hauptniederlassung ist es erfasst. Es müsste in Deutschland
steuerpflichtig sein.
SB: Das wissen
die aber nicht, auch in Deutschland ist das offensichtlich nicht erfasst, darum
haben sich die Deutschen an die Österreicher gewandt.
Prüfer V:
Wer ist jetzt (2007) im Besitz der Bildmarke?
Mag. L: Die ist
im Besitz der deutschen Firma DT/Stuttgart.
SB: Der Umsatz
scheint aber offenkundig auch in Deutschland nicht auf.
Mag. L: Wenn
das in Deutschland verkauft worden ist, dann müsste das dort
aufscheinen.
Prüfer V:
Das wäre 2005 schon gewesen. Da habe ich aber bei unserer Firma nichts
gesehen.
SB: Im Jahr
2006 haben Sie eine Umsatzsteuerprüfung gehabt bei der DT Österreich
und da ist der Sachverhalt der ganzen Verkäufe besprochen worden. Da wurde
auch gefragt, warum die von der Firma DT GmbH/NL erworbene Domain noch nicht
ihren Niederschlag im Internet gefunden hat. Und es wurde geantwortet, dass es
noch gemacht wird und diese noch ins Internet gestellt wird. Diese Antwort ist
nicht erklärlich, wenn in Wirklichkeit sowohl die Domain als auch die
Wortbildmarke schon am 3. Jänner 2005 gar nicht mehr im Besitz der
österreichischen DT war. Und zweitens stellt sich die Frage, wie dieser
Vorgang - denn die Eigentumsrechte müssen auf die deutsche Firma
übergegangen sein - in der Buchhaltung der österreichischen Firma im
Jahr 2005 erfasst ist. Und dazu auch die Frage an die BP, haben Sie im Zeitpunkt
der Prüfung der Buchhaltung der Firma DT GmbH/NL entnehmen können,
dass diese die Domain im Jahr 2006 gar nicht mehr in ihrem Besitz hatte?
Prüfer R:
Nein, das stand nicht zur Debatte. In diesem Zeitraum habe ich nicht erkennen
können, dass diese Rechte (Domain, Wortbildmarke) nicht mehr zur
österreichischen Betriebsstätte der Firma DT GmbH/NL gehört
hätten.
Mag. L: Ich
werde dazu schriftlich Stellung nehmen.
f. Am
28. Dezember 2007 verfasste der steuerliche Vertreter folgendes Schreiben,
das am 4. Januar 2008 bei der Berufungsbehörde eingelangt ist
(Auszug):
In dem zu den
obangeführten Aktenzahlen anhängigen Berufungsverfahren gebe man im
Auftrag der vertretenen Steuerpflichtigen folgende Stellungnahme ab:
Die
Liquidatorin der Mandantin - Frau S - befinde sich derzeit auf einer seit
längerem geplanten Geschäftsreise in Asien. Es sei ihr daher nicht
möglich gewesen, am Erörterungsgespräch teilzunehmen, noch sei es
möglich gewesen, das Ergebnis des Erörterungsgespräches mit ihr
innerhalb der von der Berufungsbehörde gesetzten Frist zu besprechen,
geschweige denn von ihr Beweismittel zu erhalten, um diese im Verfahren
vorzulegen.
Nachdem auch
Sachverhalte angesprochen worden seien, die sich im Ausland ereignet
hätten, sei die unmittelbare Einbeziehung der Mandantin notwendig, da nur
sie Zugriff zu den Belegen der Hauptniederlassung in der BRD habe, bzw über
die angefragten Informationen Bescheid geben könne. Eine Wahrung des
Parteiengehörs sei mit der zu kurz gesetzten Frist nicht gegeben.
Die
Berufungsbehörde habe ausführlich zu erforschen gesucht, welche Motive
Herr MK anlässlich des verfahrensgegenständlichen Markenverkaufes
gehabt habe. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass in diesem Verfahren gar nicht
die Angelegenheiten der Bw. (Niederlassung Österreich) abgehandelt
würden, sondern die steuerlichen Belange der Firma KC.
Anzumerken sei
in diesem Zusammenhang, dass bei der Erörterung Fragen gestellt worden
seien, die bei seriöser Betrachtung von der Mandantin gar nicht
beantwortbar seien, wie zB die Motive des Herrn MK über
Geschäftsabwicklungen zwischen MK und der SRK.
Zum
eigentlichen Geschäftsvorfall des Markenkaufes sei zur buchhalterischen
Dokumentation im Rechenwerk der Bw. anzumerken, dass der Erwerb der Markenrechte
im Jahr 2004 erfolgt sei. Im Jahr 2004 sei der Erwerb dieser immateriellen
Wirtschaftsgüter nicht in der Teilbilanz der Zweigniederlassung ausgewiesen
worden, sondern über Buchung am Verrechnungskonto an die Hauptniederlassung
übertragen und im Anlagevermögen der Hauptniederlassung ausgewiesen
worden. Gleichzeitig seien auch die mit der Anschaffung verbundenen
Verbindlichkeiten von der Hauptniederlassung übernommen worden.
Der
Weiterverkauf der Markenrechte sei im Jahr 2005 erfolgt und spiele sich
ausschließlich in der deutschen Buchhaltung der Hauptniederlassung ab.
Letztlich sei der Anlagenerlös auch im Jahresabschluss der deutschen
Gesellschaft ersichtlich.
Nachdem der
Transfer der Markenrechte von der österreichischen Zweigniederlassung an
die deutsche Hauptniederlassung eine rein innerbetriebliche
Vermögenstransaktion im gleichen Unternehmen sei, entstehe daraus keinerlei
Umsatzsteuerpflicht. Die Veräußerung der Markenrechte durch die
deutsche Hauptniederlassung an einen deutschen Abnehmer sei in Deutschland als
dort steuerpflichtiges Rechtsgeschäft behandelt worden.
Wie die
österreichische Finanzverwaltung zur Auffassung habe kommen können,
dass der Verkauf der Markenrechte in der BRD ohne Umsatzsteuer erfolgt sei,
könne nicht nachvollzogen werden. Es sei allerdings festzuhalten, dass in
Österreich nur die Betriebsstättenbuchhaltung für die
Zweigniederlassung geführt werde. Logischerweise würden darin die
Umsätze der Hauptniederlassung - also auch der Verkauf der Markenrechte -
nicht aufscheinen. Die Buchhaltung der Hauptniederlassung werde in Deutschland
geführt.
g. Am
7. Januar 2008 übermittelte die Berufungsbehörde folgenden
Vorhalt an den steuerlichen Vertreter der Bw.:
Bezugnehmend auf Ihre oben
angeführte Berufung und ihr Schreiben vom 28. Dezember 2007, teilen
wir ihnen folgendes mit:
(1) Aus ihrer bisherigen
(ungenügenden) Bereitschaft am Verfahren mitzuarbeiten und ihrem Schreiben
vom 28. Dezember 2007, zieht die Berufungsbehörde den Schluss, dass es
ihnen offenkundig darauf ankommt das Verfahren zu verzögern (s dazu
Laudacher, UFSaktuell 2004, 15). Diesbezüglich ist Folgendes
festzuhalten:
(a) Die Betriebsprüfung,
bei der die Vorsteuer aus der strittigen Rechnung nicht anerkannt wurde, hat
bereits im Juni 2006 stattgefunden. Es standen ihnen daher ca. eineinhalb Jahre
zur Verfügung, die anläßlich der BP nicht beantworteten Fragen
nachträglich im Berufungsverfahren zu beantworten. Diese Frist haben sie
aus unerklärlichen Gründen nicht genutzt. Hauptfrage - heute wie
damals - war, warum die Zweigstelle eines deutschen Unternehmens eine Marke und
eine Domain kaufen sollte, wenn sie diese gar nicht benutzte und benötigte
und aus welchem Grund dies über zwei weitere Firmen geschehen sein soll.
Die BP hat vergeblich versucht, diese - eigentlich sehr einfachen - Fragen
aufzuklären. Das ist ihr weder bei der Berufungswerberin, noch bei den
beteiligten Firmen gelungen, obwohl alle diese Firmen denselben Steuerberater
aufweisen. Von einer "Weitergabe" dieser gekauften WG an die deutsche
Mutterfirma wurde im Zeitpunkt der BP (2006) gar nicht gesprochen, vielmehr
versuchte man die Bp zu überzeugen, dass man die WG demnächst nutzen
werde (obwohl sie zu diesem Zeitpunkt - nach der nunmehrigen Darstellung - schon
bei der deutschen Mutterfirma gewesen sein sollen).
(b) Bereits am 8. November
2007 wurde die Bw. ersucht, Aufklärung hinsichtlich der offenen Fragen zu
leisten (Termin: 20. November 2007). Dieses Schreiben haben sie völlig
unbeantwortet gelassen. Die Berufungsbehörde hat nicht einmal ein
Verlängerungsansuchen erhalten.
(c) Am 12. Dezember 2007 -
nach Verlängerung der ursprüngl Frist betreffend Erörterung auf
ihren Wunsch - wurde ein Erörterungstermin abgehalten, wobei in keiner
Weise eine Klarstellung erfolgte, warum die Geschäftsführerin der Bw.
nicht teilnahm. Die Erörterung - welche im übrigen die Meinung der
Berufungsbehörde gefestigt hat, dass keine echte Lieferung vorlag - wurde
mit einer neuerlichen Fristsetzung der Behörde bis 28. Dezember 2007
beendet. Von einer Reise der Geschäftsführerin wurde nichts
bekanntgegeben. Auch diesen neuen Termin haben sie nicht wahrgenommen und das
Schreiben überhaupt erst am 28. Dezember 2007 aufgesetzt. Die
Berufungsbehörde geht aber nicht davon aus, dass ihnen eine allfällige
Reise der Geschäftsführerin erst am 28. Dezember 2007 vormittags
bekannt geworden ist.
(d) Zudem führen sie in
ihrem Schreiben weder an, wielange die Geschäftsführerin abwesend ist,
noch welche Art der Sachverhaltsklärung überhaupt durch diese
betrieben werden kann. Auch eine Frist wird in dem Schreiben nicht genannt,
ebensowenig wie ein konkretes Beweisthema. Hiezu wird nochmals festgehalten,
dass die Frage der Veräußerung in Deutschland zwar ebenfalls sehr
interessant ist, weil die deutschen Behörden - genau gegenteilig zu ihren
Behauptungen - festgestellt haben, dass der Verkauf nicht in Deutschland
stattfand (s dazu die Kopien der Unterlagen aus dem Amtshilfeersuchen, das die
Aktivitäten der österreichischen Behörden erst ausgelöst
hat), was ebenfalls schon in der Erörterung klargestellt wurde. Die
Hauptfrage ist aber die am Anfang dieses Schreibens erwähnte: Wozu
überträgt Herr MK die Marke und die Domain über zwei Firmen an
die DT GmbH/NL, wenn diese WG dann erst wieder an seine deutsche Firma (Anm.: DT
GmbH/Deutschland und von dieser an die DT Stuttgart) übertragen werden? Der
Sinn dieser Transaktion ist völlig unklar und könnte wohl eher von
Herrn MK beantwortet werden. Dieser ist im übrigen nicht auf Reisen, da die
BP vor wenigen Tagen mit ihm telefoniert hat.
(2) Aufgrund der obigen
Ausführungen setzen wir eine letztmalige Frist bis zum 22. Januar
2007, die Gründe des Verkaufes der Marke und der Domain über mehrere
Firmen darzulegen und nachzuweisen. Da nur geringfügige Geldbeträge
geflossen sind und die Wirtschaftsgüter von den beteiligten Firmen auch
nicht benötigt wurden, ist es für den Berufungssenat
unverständlich, warum Herr MK nicht direkt an seine Firma in Deutschland
verkauft hat.
Im übrigen ist der
Steuerberater - wie in der Erörterung festgehalten - auch für die
beteiligten Firmen - KC und SRK - zuständig. Für den Berufungssenat
ist die Nichtaufklärung der Hauptfrage über mehr als eineinhalb Jahre
auch aus diesem Grund unerklärlich.
Alle bis zum 22. Januar 2007
bei der Berufungsbehörde eingelangten Schriftstücke werden noch
für die rechtliche Würdigung herangezogen. Die Berufungsentscheidung
ergeht an den Folgetagen laut Aktenlage.
h. Mit Fax vom
7. Januar 2008 wurde dem steuerlichen Vertreter zusätzlich eine Kopie
des deutschen Auskunftsersuchens bezüglich der Zweigniederlassung
übermittelt.
i. Am
8. Januar 2008 wurde das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland
kontaktiert. Das Bundeszentralamt verwies bezüglich Unterlagen der
deutschen Hauptniederlassung auf das Finanzamt Görlitz.
j. Das
Finanzamt Görlitz übermittelte nach schriftlicher und mündlicher
Kontaktierung am 21.Januar Unterlagen zum Auskunftsverkehr mit Österreich
bezüglich der Zweigniederlassung und der Hauptniederlassung der DT
GmbH/Deutschland.
Aus den
Unterlagen ergab sich (zusammengefasst) folgendes:
(1) Die
Gesellschaft werde beim Finanzamt Görlitz geführt. Eine Übernahme
des Besteuerungsverfahrens durch das örtlich zuständige Finanzamt
Plauen sei von diesem abgelehnt worden, weil man bei einer Umsatzsteuernachschau
festgestellt habe, dass sich an der angegebenen Adresse der DT GmbH/Deutschland
nur ein Briefkasten befunden habe. Die Betriebsstätte sei inzwischen bei
der Gewerbebehörde abgemeldet, am 30. April 2007 sei die
Betriebsaufgabe erfolgt. Die Gesellschafterin und Geschäftsführerin
Frau S habe am 23. Januar 2007 mitgeteilt, dass die
Geschäftstätigkeit ruhe. Frau S selbst sei in die Tschechische
Republik verzogen. Steuererklärungen habe die Gesellschaft 2003 bis 2005
abgegeben, sie sei bilanziell überschuldet. Gegenüber MK
bestünden Verbindlichkeiten von 675.105,00 €. Die Gesellschaft
habe laut Vereinbarung vom 3. Januar 2005 an die DT Stuttgart Domains im
Wert von 695.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer verkauft. Aufgrund
der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten sei dieser Umsatz nicht in den
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw in der Jahreserklärung der Umsatzsteuer
unterworfen worden. Die Forderung aus dem Verkauf der Domains habe man im
Jahresabschluss 2005 in voller Höhe abgeschrieben. Umsatzerlöse seien
2005 keine erklärt worden.
(2) In den
Umsatzsteuerakten wird festgehalten: Aufgrund der Kontrollmitteilung des
Finanzamtes Leonberg wurde bei der og. Firma eine Nachschau durchgeführt.
Gegenstand dieser war die Überprüfung der Existenz dieser Firma am
angegebenen Betriebssitz, sowie die Rechnungslegung über den Verkauf von
Schutz- und Vertriebsrechten in Höhe von brutto 806.200,00 € an
die DT GmbH in Stuttgart. Am Betriebssitz konnte unter der angegebenen Adresse
kein Geschäftssitz festgestellt werden. An diesem Ort befindet sich
lediglich ein Briefkasten mit der Firmenaufschrift. Die Leerung erfolgt von der
Sekretärin des dort ansässigen Steuerbüros. Die Post wird
ungeöffnet an die österreichische Niederlassung der DT weitergeleitet.
Es handelt sich allem Anschein nach um eine Scheinbetriebsstätte. Ein
Verkauf der Schutz- und Vertriebsrechte konnte daher nicht nachvollzogen werden.
Es wird vermutet, wenn das Umsatzgeschäft überhaupt durchgeführt
wurde, was zweifelhaft ist, dann von der Niederlassung in Österreich aus.
Über die Feststellungen wurde das um Auskunft ersuchende Finanzamt
entsprechend unterrichtet. In Rücksprache mit der Steuerfahndung wurde ...
ein Einzelauskunftsersuchen an die ausländische Behörde gefertigt.
Diesbezüglich wurde auch die Umsatzsteuersonderprüfgruppe sowie die
Zentrale Koordinierungsstelle beim Bundesamt für Finanzen informiert.
k. Am 21.
Januar 2008 wurden die vom deutschen Finanzamt übermittelten Unterlagen an
den steuerlichen Vertreter per Fax übersandt. Es wurde mitgeteilt, dass
nach Ansicht der Berufungsbehörde ein Umsatzsteuerkarussel vorliegt.
l. Mit
Schreiben vom 18. Januar 2008 (eingelangt am 21. Januar 2008) teilte der
steuerliche Vertreter folgendes mit: Bezugnehmend auf das Schreiben des UFS vom
7. Januar 2008 - eingegangen am 10. Januar 2008 - ersuche man um
letztmalige Fristerstreckung bis 22. Februar 2008 zur Beantwortung des
schriftlichen Vorhaltes. Man ersuche um Bewilligung dieser Fristerstreckung,
weil der Sachbearbeiter, der das Mandat bisher betreut habe, krankheitsbedingt
bis Ende Januar abwesend sei.
m. Am 21. Januar 2008
übermittelte die Berufungsbehörde an den steuerlichen Vertreter
folgende Antwort: Die krankheitsbedingte Abwesenheit des steuerlichen
Sachbearbeiters ist kein Hinderungsgrund, von den Firmenverantwortlichen die von
uns gestellten und seit 2006 offenen Fragen beantworten zu lassen. Die Frist zur
Beantwortung unseres Schreibens vom 7. Januar 2008 wird daher nicht bis zu
dem von ihnen angegebenen Termin (22. Februar 2008), sondern lediglich bis
zum 28. Februar 2008 - letztmalig - verlängert. Bis zu diesem Tag
eingegangene Schriftstücke werden berücksichtigt. Spätestens ab
29. Januar 2008 ergeht die Berufungsentscheidung unter
Berücksichtigung aller bis dahin bei der Berufungsbehörde
eingegangenen Schriftstücke. Weiteren Fristverlängerungsansuchen kann
seitens der Berufungsbehörde nicht mehr zugestimmt werden.
5. Am 4. Februar 2008
wurde die Bw. zur mündlichen Verhandlung geladen. In der am 13. Februar
2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde folgendes
protokolliert:
Vom Referenten (SB) wird der
bisherige Sachverhalt zusammengefasst vorgetragen.
SB: Gibt es von Seiten der
Finanzverwaltung noch Ergänzungen, Erläuterungen?
Finanzamtsvertreter,
Prüfer: Nein.
SB: Dann hat das Wort die
steuerliche Vertretung.
Mag. L.: Weil die
Hintergründe des Geschäftes angezogen wurden:
a. Vielleicht ganz kurz, was
die Überlegungen waren, überhaupt diese Markenrechte zu kaufen. Warum
hat man sich das angetan? Die Ausführungen haben darauf verwiesen, dass der
Kaufpreis im Verhältnis zum damaligen Umsatz des Unternehmens ein
erheblicher Betrag war. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die
Überlegungen nicht ausschließlich auf den österreichischen Markt
abgezielt haben, sondern auf den mitteleuropäischen Markt. Es ist im
Vorfeld dieses Markenkaufes ein wesentlicher Marktteilnehmer im
zentraleuropäischen Raum - die Firma MGSPA utensili diamanti - in Mailand
aus dem Marktgeschehen ausgeschieden und in Liquidation getreten.
b. Man hat das Marktvolumen im
zentraleuropäischen Raum eingeschätzt auf rund 18.000.000,00 Millionen
€, den deutschen Markt für diese Produkte auf rund
10.000.000,00 €, den österreichischen Markt mit etwa einer
Million, Polen etwa 4,700.000,00 €, Slowenien 250.000,00 €,
Slowakei 580.000,00 €, Tschechien 250.000,00 € und Ungarn
1,200.000,00 €.
c. Die Grundüberlegung war
bei diesem Markenkauf, dass man innerhalb von kurzer Zeit einen Marktanteil von
20% zu erlangen als realistisch angesehen hat. Das war sozusagen der
wirtschaftliche Hintergrund, der die Geschäftsführung bewogen hat, den
Markenkauf zu tätigen.
d. Dass dann in der Folge das
Marktvolumen nicht weiter gewachsen, sondern geschrupft ist und diese
Umsätze sich nicht in der erwarteten Form haben realisieren lassen, das ist
Faktum und das Risiko des Käufers gewesen und kann auf die damalige
Einschätzung keine Auswirkung haben. Die Einschätzung des Unternehmens
war so. Wenn jetzt die Finanzverwaltung in einer ex-post-Betrachtung die
Werthaltigkeit dieser Überlegungen bezweifelt, weil die IST-Zahlen andere
sind, so ist das von der grundsätzlichen Überlegung her nicht richtig.
SB: Gibt es da Unterlagen
über diese italienische Firma? Haben sie da etwas mit, oder .... ?
Mag. L.: Von der MG?
SB: Sie haben da ja jetzt etwas
von der italienischen Firma geschildert und das Marktvolumen. Haben sie von der
etwas mit und wann ist die in Liquidation gegangen?
Mag. L: Die ist in Liquidation
gegangen, bevor es zu diesem Markenkauf gekommen ist.
SB: Ja, wann?
Mag. L: Das weiß ich im
Detail nicht.
SB: Wir tun uns ein
bißchen schwer, wenn sie Themen anreißen und wenn man dann zu diesem
Thema etwas nachfragen will, kriegt man wieder nichts. Wir können dann
nicht weiterreden, wenn sie dann sagen "jetzt weiß ich nichts". Da kann
keine Diskussion entstehen.
Mag. L: Ich weiß nur
...
SB: Wenn ich ein Thema
plaziere, dann habe ich dazu Unterlagen und kann zu dem Thema etwas bringen.
Mag. L: Ich weiß nur,
dass diese Firma in die Situation getreten ist, bevor diese Rechte gekauft
wurden.
SB: Ja, wann?
Mag. L: Das genaue Datum habe
ich nicht.
SB: Mir reicht es schon auf ein
halbes Jahr genau. Oder ein Jahr genau, ich bin so genügsam. Ich bin schon
sehr genügsam geworden.
Mag. L: Ich schätze, dass
das irgendwann im Jahr 2003/2004 gewesen ist.
Prüfer V: Haben sie eine
UID-Nummer von diesem italienischen Unternehmen?
Mag. L: Jetzt nicht mit, aber
ich werde sie beschaffen können.
SB: Also 2003/2004? Damit ist
meine Frage beantwortet.
Mag. L: Die Käuferin hat
mit dem Markenrecht nicht nur das nackte Eigentum erworben, es ist mit dem
Markenrecht, auch ohne dass es im Vertrag näher erwähnt war (weil es
für die Vertragsparteien eigentlich selbstverständlich war) eine Art
Nutzungskonzept für die Marke in der Form mitüberlassen worden, dass
es zu dieser Marke eine Produktpalette gegeben hat. Zu dieser Produktpalette gab
es auch entsprechende Bezugsquellen, wo man diese Produkte bei allen bekannten
Unternehmen beziehen konnte.
SB: Diese ganzen
Aktivitäten hätte die Zweigniederlassung machen sollen, oder?
Mag. L: Ja.
Prüfer: Warum kauft dann
die Hauptniederlassung wiederum die Rechte?
SB: Ich glaube wir lassen
zuerst Herrn Mag. L. weiter ausführen, die Frage kommt ohnehin ganz von
selber.
SB: Also die Zweigniederlassung
hat diese Bezugsquellen auch erworben und wie geht's weiter?
Mag. L: Wie ich schon beim
Erörterungstermin angeführt habe, ist die Geschäftsführerin
S in Asien auf Geschäftsreise und wird am Freitag dieser Woche aus Asien
zurückkommen. Ich habe also keine Gelegenheit gehabt, von ihr irgendwelche
Unterlagen zu erlangen. Und das war auch letztlich der Hintergrund des Ersuchens
bis zum 22. Februar, den der Kollege in meiner Abwesenheit beantragt hat. Wenn
es um irgendwelche Details geht, die vorzulegen ist mir derzeit nicht
möglich, weil ich die Unterlagen nicht zur Verfügung habe.
SB: Was heißt das
konkret? Sie können uns jetzt nicht erklären, warum das von der
Zweigniederlassung an die deutsche Firma weitergeliefert worden ist?
Mag. L: Naja, diese Fragen aus
den Themen, die jetzt erörtert worden sind und die sich für sie aus
dem Auskunftsersuchen des Finanzamtes Görlitz ergeben - was dort
tatsächlich vorhanden ist oder nicht - kann ich nicht beantworten, weil ich
mit diesem Sachverhalt nicht beschäftigt war.
SB: Na das ist ja nicht
irgendeine Detailfrage, das ist ja das einzige interessante Thema. Warum hat die
Niederlassung, die da so was Großartiges eingekauft hat, das binnen kurzer
Zeit an die deutsche Firma weitergegeben? Das verstehen wir einfach immer noch
nicht. Das ist die Zentralfrage.
Mag. L: Ja dazu kann ich ihnen
nichts sagen, dazu brauche ich meine Mandantin. Aber die steht jetzt nicht zur
Verfügung.
SB: Gut, sind sie damit
fertig?
Mag. L: Der Sachverhalt selber,
den sie im Akt haben, ist ohnehin allgemein bekannt und das Berufungsbegehren
ist auch bekannt.
SB: Wenn sie fertig sind, gibt
es von Seiten der Betriebsprüfung noch Fragen?
Prüfer V: Sie haben uns
den wirtschaftlichen Hintergrund geschildert, möglicher Umsatz
10.000.000,00 € am deutschen Markt. Aus welchem Grund schicken sie dann
diese Marke wieder nach Deutschland retour, warum schickt man das im Karussell,
wenn man das dann erst wieder dort hat, wo man es sowieso haben will?
Mag. L: Herr V, sie betrachten
das - was ich vorhin schon angedeutet habe - ex post; wir haben dahin verkauft,
wir haben dorthin verkauft ... Zu dem Zeitpunkt, wo die Zweigniederlassung das
gekauft hat, war so etwas wie eine Aufbruchsstimmung, sodass man sicher war,
dass man hier von Österreich aus vor allem die Ostmärkte bearbeiten
kann. Daher die Überlegung den deutschen Markt auch zu bedienen. Es ist in
die Richtung gegangen, dass man gesagt hat, gut, wir transferieren diese Rechte
in die Hauptniederlassung. Dass sich diese Umsätze auf dem Markt nicht
haben realisieren lassen, das ist nicht vorhersehbar gewesen. Das war de facto
eine Fehleinschätzung. Hätte man gewußt, dass sich das so
entwickelt, hätte Frau S diese Transaktion nicht gemacht und das
Markenrecht überhaupt nicht gekauft.
SB: Da hätte ich noch eine
letzte kurze Frage. Das alles was sie uns da erzählt haben, ist ja
wunderschön. Die Frage stellt sich aber, warum haben sie das alles bei der
Betriebsprüfung nicht gewußt? Nämlich 2006. Da war das ja schon
alles zwei Jahre über der Bühne. Im Februar 2005 ist das von der
Zweigniederlassung angeblich wieder an die deutsche Firma (DT Deutschland)
geliefert worden oder weitergegeben worden, wie immer man das bezeichnen will
und von den Deutschen schon wieder weiterverkauft worden. Als aber bei der
Berufungswerberin die Betriebsprüfung gekommen ist, hat man zu
erklären versucht, die österreichische Firma wird ja demnächst
mit einer Internetseite online gehen. Es wird alles verwertet und es wird alles
wunderbar werden. Da war von dem was sie uns da jetzt geschildert haben;
überhaupt keine Rede. Noch zwei Jahre später. Haben sie das damals
alles nicht gewußt?
Mag. L: Was meinen sie?
SB: Na, dass die Rechte schon
längst wieder weg sind von der Firma DT GmbH/NL. Das haben sie offenbar
erst realisiert, wie das bei der Erörterung auf den Tisch gekommen ist?
Mag. L: Ja, das habe ich nicht
gewusst, dass das schon wieder verkauft worden ist.
SB: Also sie haben zwei Jahre
nachdem das schon ganz anders gelöst wurde, als der Betriebsprüfung
geschildert, nichts gewusst davon?
Mag. L: Ja wie soll ich
Kenntnis haben davon, wenn der Vertrag in Deutschland abgeschlossen worden
ist?
SB: Na ja, soviele
Geschäfte macht ja die österreichische Firma nicht, dass man von einer
"kleinen Lieferung" von 700.000,00 € nichts wissen kann, oder?
Mag. L: Ja woher soll ich das
wissen, man hat alles selbst gemacht und aus einer fertigen Buchhaltung machen
wir den Jahresabschluss.
SB: Hat es damals eine
Schlussbesprechung gegeben?
Prüfer R: Nein.
SB: Warum nicht?
Prüfer R: Soweit ich mich
erinnern kann, gab es die Aufforderung zu einer abschließenden
Besprechung. Das hat letztendlich aber nie zu einem Termin geführt. Ich
habe dann die Niederschriften zugeschickt und das wars dann. Ich habe den
Steuerberater angerufen, der sagte dann, das sind wirtschaftliche Dinge, da soll
ich MK fragen. Ist das so richtig?
Mag. L: - - - - - -
Prüfer R: Daraufhin habe
ich MK angerufen und der sagte mir: Da müssen sie mit meinem Steuerberater
reden. Und dann war für mich Schluss, ich kann das ja nicht fünfmal so
spielen. Dann habe ich die Niederschrift verfasst und dem Steuerberater
zugesandt, ob dieser unterschrieben hat, ist mir nicht mehr erinnerlich.
SB: Gut, ich habe keine Fragen
mehr.
Prüfer R: Ich kenne die
Stellungnahme des Steuerbüros, die sie vorhin zitiert haben, nicht. Die
österreichische Firma kauft dieses Markenrecht und bilanziert es nicht?
Warum haben sie dieses über den Umweg der SRK gekaufte Markenrecht nicht
bilanziert?
Mag. L: Es ist der Einkauf
verbucht worden und die Vorsteuer und das ist dann über das
Verrechnungskonto, das zw Hauptniederlassung und Zweigniederlassung besteht,
übertragen worden.
Der SB verliest die
Stellungnahme des Steuerbüros vom 28. Dezember 2007.
SB: Die Verbuchung erfolgte bei
der Hauptniederlassung, diese hat auch die Verbindlichkeiten übernommen.
Das haben wir gar nicht erörtert, ob man nicht schon deswegen sagen muss,
dass die deutsche Firma das gekauft hat und nicht die Niederlassung.
Prüfer V: Das ist ja ein
Bilanzbetrug.
Mag. L: Das ist doch kein
Bilanzbetrug, wenn Vermögen von der Zweigniederlassung in die
Hauptniederlassung transferiert wird. Das ist doch kein Bilanzbetrug.
Prüfer V: Sie haben ja
auch die Vorsteuer gehabt und das für das österreichische Unternehmen
angeschafft. Wenn sie es nach Deutschland transferieren, müssen sie die
Vorsteuer berichtigen. Das ist das Rätsel, an dem wir herumgeraten haben,
da ist keine Aktivierung, aber eine Vorsteuer. Eine Vorsteuer ohne Aufwand und
ohne Aktivierung ist ein Rätsel.
SB: Gibt es noch Fragen? Nein?
Dann schließen wir das Beweisverfahren ab und unterbrechen die Sitzung
für die Beratung des Berufungssenates.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist
ausschließlich die Frage, ob dem Kaufvertrag vom 15. März 2004
zwischen der Bw und der Firma SRK ein reelles Geschäft zugrundelag, sodass
ein Vorsteuerabzug aus der Lieferung einer Wortbildmarke und einer
Internet-Domain möglich ist.
2. Gem. §
12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle
angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Rechnungen müssen
dabei die in § 11 Abs 1 UStG 1994 angeführten Angaben enthalten.
Die vom
Leistenden ausgestellte Urkunde verfolgt den Zweck, dem Empfänger die
Abrechnung der Leistung mitzuteilen. Besteht zwischen Leistung und ausgewiesener
Ware keine Übereinstimmung (Ruppe, UStG, § 11, Rz 68/1) oder wurde
überhaupt keine Leistung erbracht, ist die ausgewiesene Vorsteuer nicht
abzugsfähig.
3. Die
Finanzverwaltung behauptet, dass die in der strittigen Rechnung angeführten
Lieferungen nicht getätigt wurden. Die Bw. behauptet - mit wechselnden
Argumenten - das Gegenteil.
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates liegt ein Umsatzsteuerkarussell (über
die Grenze) vor. Umsatzsteuerkarusselle dienen dazu, Umsätze
vorzutäuschen, um einer Firma im Firmenreigen den Vorsteuerabzug zu
ermöglichen. Die "Lieferung" immaterieller Wirtschaftsgüter spielt im
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-L/07
- Stammnummer
- 33147
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF