…gemäß § 33 Abs.1 FinStrG) tatbildimmanenten geringeren Unwertgehaltes der nur vorübergehenden Abgabenvermeidung - ein Sanktionsbetrag von gerundet € 25.000,00. Den Erschwerungsgründen der Vielzahl der deliktischen Angriffe über drei Jahre hinweg sowie der Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlich von C zu verantwortenden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51…
…ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor, berücksichtigt man weiters den tatbildimmanenten (im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) nur geringeren Unwertgehalt der nur auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung gerichteten Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einem Abschlag um…
…Abgabenhinterziehungen und beträgt € 1.639,39 X 12 = € 19.672,68 zuzüglich € 2.545,77 X 12 = € 30.549,24 ergibt € 50.221,92 X 2 = € 100.443,84. Es liegen keine nur vorübergehende Abgabenvermeidungen vor…
…wonach sie trotz gewerbsmäßigem Handeln mehr getrieben durch finanzielle Not ohne energischem Tatplan zur dauerhaften Abgabenvermeidung gehandelt hätte, sohin ihr Handeln eher doch unrealistischerweise nur auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung gerichtet gewesen wäre - ein Ausgangswert von € 30.000,00. Dem Erschwerungsgrund einer Vielzahl deliktischer Angriffe…
…ein verspätetes Entrichten der Selbstbemessungsabgaben hinaus. Bei durchschnittlichem Verschulden, ausgewogenen Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschuldigten sowie Vornahme eines Abschlages von einem Drittel des Strafrahmens bei den in typisierender Betrachtungsweise tatbildimmanent nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs…
…a FinStrG (im Vergleich zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG) immanente nur vorübergehende Abgabenvermeidung vorzunehmen gewesen wäre; der Ausgangswert hätte solcherart gerundet € 18.000,00 betragen. Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner Mitwirkung an der Aufklärung der finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalte (indem…
…sohin € 154.800,00, wobei hinsichtlich der Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht lediglich eine vorübergehende Abgabenvermeidung vorgesehen gewesen ist. Läge daher ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei der Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse…
…welcher jedoch noch, angesichts der Tatsache, dass es dem Bw. offenbar "nur" um eine vorübergehende Abgabenvermeidung, nicht aber um eine endgültige Verkürzung (der anteiligen Jahresumsatzsteuerbeträge) gegangen ist, entsprechend ständiger Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden um ein Drittel zu reduzieren wäre, sodass sich unter diesen Gesichtspunkten ein möglicher…
…Tatplan des Beschuldigten im Sinne des typischen Tatbildes von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung ausgelegt gewesen ist. Zur Berücksichtigung dieses Aspektes wird daher jeweils ein Abschlag von einem Drittel vorgenommen, sodass bei durchschnittlichem Verschulden bzw. durchschnittlicher Verantwortlichkeit…
…Tatplan des Beschuldigten im Sinne des typischen Tatbildes von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung ausgelegt gewesen ist. Zur Berücksichtigung dieses Aspektes wird daher jeweils ein Abschlag von einem Drittel vorgenommen, sodass bei durchschnittlichem Verschulden bzw. durchschnittlicher Verantwortlichkeit…
…jun. kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die gegenständliche vorübergehende Abgabenvermeidung dem Fiskus schon vor Ablauf des Veranlagungsjahres bzw. weit vor Ende der Erklärungsfrist bekannt geworden war, sich sohin das deliktische Handeln des Täters auf bloße Vorbereitungshandlungen ohne Eintritt in ein Versuchsstadium in Bezug…
… 33 Abs. 1 FinStrG) nur geringeren Unwertgehalt der nur auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung gerichteten Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen mit einem Abschlag um ein Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung, ergibt sich ein erster Ausgangswert an Geldstrafe für beide Beschuldigte in Höhe von jeweils € 11.500,00. Bei…
…tritt die nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an sich typischerweise nur vorübergehende Abgabenvermeidung, die üblicherweise mit einem Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens berücksichtigt wird, jedoch in den Hintergrund. Ausgehend von einem Strafrahmen von 53.498,92 € ergibt sich solcherart ein Ausgangswert…
…Ltd. von ihm unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, sodass also - vernunftorientiertes Handeln und entsprechende Realitätsbezogenheit des Beschuldigten vorausgesetzt - er nur eine möglichst umfangreiche und langdauernde vorübergehende Abgabenvermeidung anzustreben vermochte. Der Erstsenat hat den Beschuldigten betreffend die I-Ltd. daher zu Recht hinsichtlich der verbleibenden Zeiträume August, September…
…2 lit. a FinStrG nur um eine vorübergehende Abgabenvermeidung gehandelt hat. Der nur leichten Fahrlässigkeit hinsichtlich Faktum Punkt 1 und dem Umstand der Schadensgutmachung hinsichtlich der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen stehen als erschwerend die in erster Instanz nicht berücksichtigte einschlägige Vorstrafe bzw. das (im Verhältnis zur Vorstrafe…
…rechtswidrigen Abgabenvermeidung vermutlich anders verhalten und auch die diesbezüglichen Umsatzsteuern verheimlicht hätte - in Anbetracht der Überlegung, dass sich ohne ein vollständigs Verschweigen solches auf Dauer nicht verheimlichen lassen würde. Zutreffend ist aber auch der Einwand des Amtsbeauftragten, dass auch eine angestrebte gleichsam nur vorübergehende Abgabenvermeidung…
…berücksichtigen, dass die Bw. mit der laufenden verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nur eine vorübergehende Abgabenvermeidung erzielen wollte, der ein geringerer Unwertcharakter zuzubilligen ist als eine auf Dauer angelegte Verkürzung der Abgaben. Bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen ist die geständige Verantwortung der Bw. vor…
… 33 Abs.2 lit.a FinStrG als Ausgleich für den tatbestandimmanenten geringeren Unwertgehalt des bloß auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung gerichteten Täterwillens von einem Betrag von € 33.317,99 auszugehen ist. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen wirtschaftlichen und…
…41 eingereicht. Wie aus diesem Sachverhalt ableitbar, war der Vorsatz des Beschuldigten möglicherweise nicht auf eine endgültige Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, sondern lediglich auf eine vorübergehende Abgabenvermeidung iSd § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. gerichtet gewesen, hat er doch schließlich Jahreserklärungen abgegeben…
…Einkommen bezieht, keine Schulden und keine Sorgepflichten hat. Trotz des Überwiegens von Milderungsgründen und der Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall nur um eine vorübergehende Abgabenvermeidung gehandelt hat, der ein geringerer Unwertcharakter zuzubilligen ist als eine auf Dauer angelegte Verkürzung der Abgaben, ist bei…