…die nicht mit einem bestimmten Umsatz in unmittelbarem Zusammenhang stehen, durch die der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt werden soll und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, sind nicht steuerbar. Hinsichtlich der von der Amtspartei eingewendeten Entscheidung des…
…Zuschussempfängers decken soll, sich der Zuschuss ohne Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richtet oder der Zuschuss zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anregen soll, bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (UStR 2000, Rz 26). Eine bloße Zweckbestimmung…
…verschaffen, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Durch die Gewährung der Subvention kommt keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zu; weder der Kurkommission noch einem Dritten. Gegenständlicher Fall kann auch mit dem in der Randziffer 26 der UStR angeführten Beispiel verglichen werden. Hier…
…ein verbrauchbarer Nutzen zukomme (EuGH 29.2.1996, Rs C-215/94, Mohr, EuGH 18.123.1997, Rs C-384/95, Landboden - Agrardienste). Die Errichtung der Autobahnanschlussstelle liege primär im eigenbetrieblichen Interesse eines im Betriebsgebiet angesiedelten Unternehmens und habe für die Bw. einen wirtschaftlichen Nutzen…
…ein verbrauchbarer Nutzen zukomme (EuGH 29.2.1996, Rs C-215/94, Mohr, EuGH 18.123.1997, Rs C-384/95, Landboden - Agrardienste). Die Errichtung der Autobahnanschlussstelle liege primär im eigenbetrieblichen Interesse eines im Betriebsgebiet angesiedelten Unternehmens und habe für die Bw. einen wirtschaftlichen Nutzen…
…durch einen anderen Rechtsträger ein Leistungsaustausch zustande käme. Es ist daher zu prüfen, ob den Leistungen des Vereines ein speziell messbarer verbrauchbarer Nutzen gegenübersteht oder ein übergeordneter Gemeinschaftszweck gegeben ist. Der Bw. betont zwar die Förderung des "Reparaturbewusstseins" und der Bereitschaft zur Selbsthilfe und Vorsorge…
…die nicht mit einem bestimmten Umsatz in unmittelbarem Zusammenhang stehen, durch die der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt werden soll und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, nicht steuerbar sind. Die von der Berufungsbehörde vertretene Rechtsansicht deckt sich…
…zB. Erkenntnis vom 28.10.2008, 2006/15/0131 betr. Zuschuss für Entfernung eines Hochbehälters) ist bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, ein Leistungsaustausch zu verneinen. Daraus folgt, dass Entschädigungen, die in solchen…
…Echte Zuschüsse können nach der Rsp des EuGH auch für ein Verhalten gewährt werden, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt. Verschafft jedoch der Zuschussempfänger dem Zuschussgeber durch sein Verhalten einen Vorteil in seiner Eigenschaft als Verbraucher…
…es, wenn eine Leistung zwar die Sphäre des Leistenden verlässt, jedoch gegen einem unbestimmten Empfängerkreis erbracht wird. Keine Leistung liegt daher bei einem Verhalten vor, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (vgl. Ruppe, UStG 1994², Kommentar…
…dass es sich bei den vertraglich festgeschriebenen Tarifen zudem um marktkonforme Tarife handle. Darüber hinaus könne bei einem Verhalten, dass im öffentlichen Interesse liege und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukomme, von einem umsatzsteuerplichtigen Leistungsaustausch nicht die Rede sein, so die Bw…
…keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarere Nutzen zukommt. Zuschüsse, die ein Unternehmer für ein solches Verhalten erhält, stellen daher umsatzsteuerrechtlich keine Gegenleistung dar. (vgl. Ruppe, UStG³, Tz. 24 zu § 1). Der von der Bw zu erbringende Bundesland -Effekt durch Durchführung der Filmproduktion und Nutzung der Film-…
…Zuschüsse, die dem Empfänger für ein bestimmtes Verhalten gewährt werden, das im öffentlichen Interesse liegt und die keinem speziellen Leistungsempfänger einen verbrauchbaren Nutzen verschaffen, sind nicht steuerbar und stellen kein Leistungsentgelt dar. Die Besteuerung einer Leistung setzt somit einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine…
…EuGH 03.03.1994, Rs. C-16/93, "Tolsma"). Zudem muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil (verbrauchbaren Nutzen) erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (EuGH 29.02.1996, Rs. C-215/94, "Mohr"). 3.2. Nationales Recht …
…keinen bestimmten oder bestimmbaren Abnehmerkreis. Es stehe eine Region im Vordergrund. Der Bw. setze ein Verhalten, das im öffentlichen Interesse liege und keinem speziellen Leistungsempfänger einen verbrauchbaren Nutzen verschaffe. Es fehle an der inneren Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung (Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage…
…wird nochmals (auch dies wurde der BP ausführlich und detailliert dargelegt, aber offensichtlich weder gehört noch gewürdigt) festgehalten, dass dafür durch den Geschäftsführer ein sogenanntes Nutzungsentgelt (Fahrzeugmiete) an die GmbH bezahlt wurde. Man muss wohl als selbstverständlich voraussetzen, dass eine GmbH ihr Vermögen vorteilhaft verwendet…
…gewählten Währung zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Diese zweite ergänzende Regelung erlaubt es der Berufungswerberin einerseits Kursschwankungen aller denkbaren Währungen zueinander und allenfalls auch Zinsvorteile zu nutzen. Hinsichtlich der Kredite bei der A-Bank und bei der C-Bank. wurden die ursprünglichen Kreditverträge und die…
…Der verfahrensgegenständliche PKW ist zu meinem persönlichen Gebrauch bestimmt und stellt einen privaten PKW dar. Die Nutzung des PKW erfolgt nur zum Teil auch für meine berufliche Tätigkeit. Dementsprechend wurde ein Teil der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PKW steuerlich geltend gemacht. Die Zollbefreiungsverordnung bietet…
…keine Vereinbarung über Zinszahlungen und keine Sicherheiten für den Bw. gebe. Die unentgeltliche Überlassung des Darlehens durch den Gesellschafter stelle eine Nutzungseinlage dar, was auch die Rz 679 der KStRl 2001 unzweifelhaft zum Ausdruck bringe. Für den Ansatz von fiktiven Zinseinnahmen beim Darlehensgeber bestehe daher…
…unbewohnten Häusern vorkomme. Das Haus sei 1793 das letzte Mal bewohnt gewesen. 1957 sei ein Privatmuseum vom damaligen Betriebsleiter des Kraftwerkes errichtet worden. Dieser nütze das Haus auch nicht als Wohnung, sondern wohne in der beim Kraftwerk gelegenen Dienstwohnung. 1993 sei das Haus vom Bw…