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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0180-W/05

Nichtsteuerbarkeit vom AMS gezahlter Beihilfen gem. § 34 Abs. 8 AMSG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0180-W/05vom 08.11.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass § 34 Abs. 8 AMSG auf keinen konkreten Paragraphen des UStG Bezug nehme, weshalb § 28 Abs. 8 UStG 1994 nicht anzuwenden sei. Nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sei von einem Leistungsaustausch auszugehen und nicht von einer echten Subvention. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dieses vertreten durch das Landesarbeitsamt Niederösterreich, an die Bw. in den Jahren 1997 bis 2002 aufgrund eines Vertrages bezahlten Beträge zur Deckung der Personal- und Sachaufwendungen für die Führung eines Ausbildungszentrums als Beihilfen im Sinn des § 34 Abs. 8 AMSG anzusehen sind und daher nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten oder ob sie aufgrund eines Leistungsaustausches der 20%igen Umsatzsteuer zu unterziehen sind. Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus: In U wird auf dem Gelände der Bw. seit 1975 ein Ausbildungszentrum in Form einer Lehrwerkstätte betrieben. Zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dieses vertreten durch das Landesarbeitsamt Niederösterreich, und der Bw. wurde letztmals im Jahr 1994 ein Vertrag abgeschlossen, in welchem geregelt ist, dass der Bw., welcher seit 1975 die Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Schulung und Ausbildung von Arbeitskräften übertragen worden war, die laufenden Personal- und Sachaufwendungen für das Ausbildungszentrum zur Gänze durch Zuschüsse im Rahmen des AMFG ersetzt werden. Der Vertrag regelt Folgendes: Die Kapazität des Ausbildungszentrums umfasst 38 Schulungsplätze, es besteht aus einer Lehrwerkstätte und einem Sozialtrakt. Die beweglichen Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände werden von der Bw. ausschließlich aus Mitteln der Arbeitsmarktverwaltung angeschafft. Nach Ablauf des Vertrages stehen sämtliche bewegliche Anschaffungen, welche aus den Mitteln der Arbeitsmarktverwaltung angeschafft wurden zur freien Verfügung des Landesarbeitsamtes Niederösterreich und ein Verwertungserlös fiele der Republik Österreich zu. Die Bw. verpflichtet sich zur ständigen Führung des Ausbildungszentrums, wobei nur Schulungen des Landesarbeitsamtes Niederösterreich durchzuführen sind. Nach dem Vertrag sind die ständigen Ausbildner in ein Dienstverhältnis der Bw. zu nehmen. Die Verträge bedürfen der Zustimmung durch das Landesarbeitsamt Niederösterreich. Mit der Lehrtätigkeit beauftragt die Bw. das WIFI NÖ. Das Personal und sämtliche Einrichtungen sind ausschließlich für das Ausbildungszentrum zu verwenden. Bis 31. Oktober jeden Jahren muss die Bw. dem Landesarbeitsamt einen vom Ausbildungsleiter erstellten Budgetvoranschlag für das folgende Jahr zur Genehmigung vorlegen. Ebenso hat eine Abrechnung der zur Verfügung gestellten Betriebsmittel bis 31. Mai des Folgejahres zu erfolgen. Die Republik Österreich verpflichtet sich, die gesamten von ihr genehmigten und anerkannten Personal- und laufenden Sachaufwandskosten für die Führung des Ausbildungszentrums zu übernehmen. Die Bezahlung erfolgt quartalweise im vorhinein gegen jährliche Verrechnung. Die Republik Österreich verpflichtet sich zur Vergütung von S 67,- pro m² des Ausbildungszentrums, sowie zur Übernahme vereinbarter Betriebskosten für die Lehrwerkstätte. In den Streitjahren 1997 bis 2002 wurde das Ausbildungszentrum bzw. die Lehrwerkstätte auf dem Gelände der Bw. betrieben. Die Bw. bezog von Landesarbeitsamt Niederösterreich in den Streitjahren 1997 bis 2002 folgende Gesamtbeträge (in Schilling) als Ersatz für die Personal- und Sachaufwendungen, Vermietung und Personalgestellung. Diese in den Streitjahren geleisteten Zahlungen stellen nach Auskunft des Vertreters des Arbeitsmarktservice Niederösterreich in der mündlichen Berufungsverhandlung Beihilfen im Sinn des § 34 AMSG dar. | Jahr | Gesamtbetrag | Miete Werkstätte | Personal | Maschinen | 1997 | 6.731.390,44 | 1.000.900,59 | 3.440.988,80 | 2.290.111,87 | 1998 | 6.320.792,00 | 1.360.000,00 | 3.503.923,00 | 1.456.869,00 | 1999 | 491.064,00 | 76.448,00 | 265.474,00 | 149.142,00 | 2000 | 577.794,00 | 76.448,00 | 276.300,00 | 225.046,00 | 2001 | 645.714,00 | 75.566,00 | 313.000,00 | 257.148,00 | 2002 | 608.276,00 | 75.322,00 | 301.881,00 | 231.073,00 Der im Jahr 1994 zwischen der Bw. und der Republik Österreich abgeschlossene Vertrag war im Streitzeitraum 1997 bis 2002 gültig. Dieser Vertrag bezieht sich auf die Regelung des § 47a Arbeitsmarktförderungsgesetzes 1968, BGBl. 31/1969, wonach Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer gezahlt werden, kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen. Ab 29. April 1994 trat das Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl. 313/1994) in Geltung, in welchem die wortidente Regelung in dessen § 34 Abs. 8 enthalten ist. Gemäß § 28 Abs. 8 UStG 1994 gilt, dass, wenn sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 BGBl. 223/1972 beziehen, an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 BGBl. 663/1994 treten. Die vom Landesarbeitsamt Niederösterreich bezahlten Beträge wurden seitens der Bw. nicht der Umsatzsteuer unterzogen. Hinsichtlich der von der Bw. angeschafften Geräte und Maschinen hat die Bw. sich die diesbezügliche Vorsteuer abgezogen. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 wurden erklärungsgemäß erlassen. Im Jahr 2003 hat die Betriebsprüfung abweichend von der Meinung der Bw., wonach sie selbst das Ausbildungszentrum betreibt, festgestellt, dass ihrer Ansicht nach das Ausbildungszentrum wirtschaftlich vom Arbeitsmarktservice betrieben wird, daher ein Leistungsaustausch zwischen der Bw. und dem AMS erfolgt und hat in den Streitjahren die Anteile der vom AMS an die Bw. gezahlten Beträge, welche auf die Maschinen und Geräteanschaffung entfallen der Umsatzsteuer unterzogen und die Bemessungsgrundlage für die Entgelte und die 20%ige Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 daher erhöht: | Jahr | Erhöhung Entgelte 20% | 1997 | 2.290.11,87 | 1998 | 1.456.869,00 | 1999 | 149.142,00 | 2000 | 225.046,00 | 2001 | 257.148,00 | 2002 | 231.073,00 Außerdem wurden im Jahr 2001 die Aufwendungen der Bw. betreffend die Vorsteuer hinsichtlich der Errichtungskosten eines neu errichteten Komplexes, welcher vermietet wurde, um € 30.783,94 gekürzt, da das Finanzamt die Ansicht vertrat, dass das unecht steuerbefreite AMS diesen Komplex mietete. Die Bw. erhob Berufung und erklärte, dass sie selbst mit eigenem Personal, im eigenen Gebäude und von ihr angeschafften Maschinen und Geräten das Ausbildungszentrum betreibe und seitens des Landesarbeitsamtes hiefür quartalsweise Beihilfen gemäß § 47a AMFG bzw. § 34 Abs. 8 AMSG erhalte, welche aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen kein Entgelt darstellen und daher nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide insofern abgeändert, als zusätzlich zur bisherigen Verustung der Aufwendungen für Maschinen und Geräte nun auch die Beträge für die Aufwendungen für die Personalgestellung und Vermietung der Umsatzsteuer unterzogen wurden, sodass folgende Beträge zusätzlich als Entgelt angesetzt wurden. | Jahr | USt Miete | USt Personal | 1997 | 1.000.900,59 | 3.440.988,80 | 1998 | 1.360.000,00 | 3.503.923,00 | 1999 | 76.448,00 | 265.474,00 | 2000 | 76.448,00 | 276.300,00 | 2001 | 75.566,00 | 313.000,00 | 2002 | 75.322,00 | 301.881,00 Rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. § 4 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 regelt, dass der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen wird. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 regelt, dass außerdem auch alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, zum Entgelt gehört. Nach § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 gilt beim Leistungserbringer nicht nur die Gegenleistung des Leistungsempfängers, sondern auch ein von dritter Seite gewährter Zuschuss als Entgelt. Im Allgemeinen ist eine unentgeltliche Gewährung von Zuwendungen unüblich. Nur dann, wenn weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen, noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmens an den Zuschussgeber vorliegt, stellt dieser Zuschuss eine Prämie dar, die dem Unternehmen gegeben worden ist, um es zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen, und ist daher als öffentliche Subvention und nicht als Entgelt für empfangene Güter oder Leistungen anzusehen ist (VwGH vom 23.1.1996, 95/14/0084). Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verbrauchsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen. Dadurch, dass der Bw., die sich zur Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Schulung und Ausbildung von Arbeitskräften im Rahmen eines Ausbildungszentrums vertraglich verpflichtet hat, Beihilfen gewährt werden, wird im allgemeinen Interesse der Förderung des Arbeitsmarktes gehandelt. Die zu beurteilenden Zuwendungen wurden im öffentlichen Interesse zur Arbeitsmarktförderung durch Schulungen gegeben. Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere Verknüpfung besteht, das bedeutet, dass eine Leistung erbracht wird, um eine Gegenleistung zu erhalten und die Gegenleistung aufgewendet wird, um die Leistung zu erhalten. (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz 63). Echte Subventionen sind demgegenüber Zuwendungen, die Unternehmen gewährt werden, um sie zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen. Solche Zuwendungen werden ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben und sind daher auch nicht Entgelt für eine Lieferung oder Leistung des Unternehmers. Ist es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Subvention oder als Leistungsentgelt anzusehen ist, muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gewährt worden wäre (Kolacny/Mayer, UStG, §1 Tz 10). Gleichgültig ist, ob die Gegenleistung vom Leistungsempfänger oder einem Dritten erbracht wird (Entgelt von dritter Seite) oder ob die Gegenleistung auf privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Grundlage beruht (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz 59). Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlicher Seite erhält, sind je nach Sachverhalt a) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt) b) Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (so genannter unechter Zuschuss) c) direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (wenn diesem ein Anspruch zusteht und bloß der Zahlungsweg abgekürzt wird) oder d) kein Leistungsentgelt (so genannter echter Zuschuss; Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz 114). Direktes Leistungsentgelt des Zuschussgebers liegt vor, wenn der Unternehmer den "Zuschuss" als Gegenleistung für eine Leistung erhält, die er dem Zuschussgeber gegenüber erbringt. Das ist der Fall, wenn die Leistung eine eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist somit, dass sich der Zuschussempfänger zu einem Verhalten verpflichtet, das nicht nur die Subventionsbedingungen erfüllt, sondern das dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft (Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz 115). Die Tatsache, dass das mit dem Zuschuss geförderte Verhalten auch im öffentlichen Interesse liegt, bewirkt für sich allein ebenso wenig eine Leistung an den Zuschussgeber, wie die Erfüllung der mit der Zuschussgewährung verbundenen Auflagen oder Bedingungen (Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz 116). Bei Subventionen ist die Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und -auflagen einzuhalten, keine Leistung. Die Grenze zur Leistung wird jedoch überschritten, wo der Subventionsgeber seine Leistung an Bedingungen knüpft, deren Erfüllung ihm selbst einen speziellen Nutzen verschafft (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz 24). Ein Zuschuss ist als Entgelt von dritter Seite anzusehen, wenn ihn der Unternehmer als (zusätzliche) Gegenleistung für eine umsatzsteuerliche Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger erhält. Es wird ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch gefordert. Der Zuschussgeber muss ein zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung erbringt (Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz 117). Es soll genügen, wenn der Zuschuss allgemein mit der Gesamtleistung des Unternehmers in Zusammenhang steht, ein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung soll nicht erforderlich sein. Zuschüsse Dritter werden meist aus Gründen der Markt- oder Preispolitik gewährt. Fällt der Zuschuss unter keine der vorstehenden Fallgruppen, ist er nicht als Leistungsentgelt anzusehen (Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz 122). Als nicht steuerbare Zuschüsse werden solche zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgüter, zur Deckung der Unkosten des Zuschussempfängers angesehen oder Zuschüsse, durch die der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt werden soll. Die Berufungsbehörde kann es dahin gestellt lassen, ob nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 eine echte oder unechte Subvention (für das Vorliegen einer echten Subvention neben dem bereits angesprochenen Artikel von Rößler eintretend HÖFLE, Arbeitsmarktförderungen - steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung, FS 1997, 139) vorliegt, da nach der ausdrücklichen Bestimmung der im Berufungszeitraum anzuwendenden § 34 Abs. 8 AMSG die erwähnte Beihilfen " nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223" (d.h. auch nicht als Entgelt i.S.d.UStG 1994, § 28 Abs. 8 UStG 1994, sowie § 34 Abs. 8 AMSG i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2008) gelten. Im vorliegenden Berufungsfall wurden aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom Landesarbeitsamt Niederösterreich Beihilfen gemäß der §§ 21, 26 und 47a AMFG bzw. § 34 Abs. 8 AMSG nach vorheriger Genehmigung quartalsweise in den Streitjahren an die Bw., welche gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und lit. b AMFG Maßnahmen der beruflichen Schulung und Ausbildung von Arbeitskräften durchführt, ausbezahlt, um die Sach- und Personalaufwendungen des Ausbildungszentrums zu ersetzen. § 47a AMFG idF BGBl. 185/1985 bestimmte, dass Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung aufgrund der § 21 und § 26 AMFG zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer, die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen, gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und lit. b durchführen, geleistet werden, kein Entgelt im Sinnes des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen. § 34 Abs. 8 AMSG in der Fassung des BGBl. 313/1994 regelt allgemein, dass Beihilfen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Arbeitsmarktförderung gewährt werden, kein Entgelt iSd UStG 1972, BGBl. 223 darstellen; in der Fassung des BGBl. 182/2008 wird auf das UStG 1994 abgestellt. Handelt es sich im vorliegenden Berufungsfall um Beihilfen i.s.d. § 34 AMSG stellt sich die Frage eines allfälligen Leistungsaustausches zwischen der Bw. und dem Landesarbeitsamt Niederösterreich nicht mehr, die Zahlungen als Beihilfen zufolge der gesetzlichen Spezialregelung des Arbeitsmarktförderungegesetzes bzw. des Arbeitsmarktservicegesetzes kein Entgelt darstellen und somit hiefür keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, ohne das hievon der Vorsteuerabzug berührt wird. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die vorliegende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Landesarbeitsamt Niederösterreich und der Bw. die Basis einer Rechtsbeziehung, aufgrund derer sich die Bw. zur Erfüllung von Auflagen verpflichtet und im Gegenzug sich das Landesarbeitsamt verpflichtet, Beihilfen im Sinne der Gesetze der Arbeitsmarktförderung an die Bw. auszubezahlen. Die Förderung entspricht etwa jener, die auch Lehrwerkstätten gewährt wird; dass die Förderung von Lehrwerkstätten unter § 34 AMSG fällt, wird auch in der Literatur vertreten (vgl. Pichelmayer, Die Lehrwerkstättenförderung des AMS, ASoK 1997, 323). § 34 AMSG lautete in der im Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung: "Beihilfen § 34.(1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satzgennanten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen. (2) Solche Beihilfen dienen im Besonderen dem Zweck 1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme, 2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme, 3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und 4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern. (3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. (4) für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes. (5) Sofern für Dienstleistungen gemäß § 32 Abs. 3 die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sin, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden. (6) Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Veraltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eins anderen geeigneten Beitrages zur dauerhalten Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des § 31 Abs. 3 für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen. (7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales (§ 59 Abs. 2.) Bedacht zu nehmen. (8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223." Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 34 AMSG ergibt sich, dass im Rahmen finanzieller Leistungen (Beilhilfen) an und für Personen als Förderung von kursmäßigen und betrieblichen Schulungsmaßnahmen seitens des Arbeitsmarktservice gezahlt werden können. Die Formulierung des § 34 Abs. 1 AMSG " an und für Personen" besagt eindeutig, dass nicht nur den Arbeitssuchenden selbst ("an") Beihilfen nach § 34 AMSG ausgezahlt werden können, sondern auch an (natürliche oder juristische) Personen Beihilfen gewährt werden können, die den Zwecken des § 34 Abs. 2 AMSG entsprechend Arbeitssuchenden ("für") zugute kommen. Hierbei treten die Investitionsbeihilfen (§ 34 Abs. 5 AMSG) neben die Beihilfen i.s.d. § 34 Abs. 2 AMSG. Im gegenständlichen Fall wurden diese Beihilfen auch tatsächlich in den Streitjahren an die Bw. bezahlt. Das Ausbildungszentrum der Bw. in U ist beim Arbeitsmarktservice Niederösterreich als Förderfall erfasst. Dem Finanzamt, welches die Ansicht vertritt, dass die finanziellen Leistungen seitens des Arbeitsmarktservice an die Bw. keine Beihilfen darstellen, sondern als Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß § 32 Abs.3 AMSG Dienstleistungen sind, ist entgegenzuhalten, dass § 32 Abs. 3 AMSG vertragliche Vereinbarungen zur Übertragung der Aufgaben des § 32 Abs. 2 AMSG betrifft und diesbezügliche Werkverträge zum Gegenstand hat. § 32 AMSG in der für den Berufungszeitraum maßgebenden Fassung lautete: "2.Hauptstück Dienstleistungen § 32 (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zwecke die Vermittlung von Arbeitssuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist. (2) Dienstleistungen zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Vermittlung oder Beschäftigungssicherung sind im Besonderen 1. Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt. 2. Beratung bei der Wahl des Berufes. 3. Unterstützung bei der Herstellung oder Erhaltung der Vermittlungsfähigkeit von Arbeitskräften. 4. Unterstützung der Qualifizierung von Arbeitskräften und 5. Unterstützung von Unternehmen bei der Suche und Auswahl geeigneter Arbeitskräfte sowie der Gestaltung der innerbetrieblichen Arbeitskräfteplanung. 6. Unterstützung von Arbeitssuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes und 7. Unterstützung von Unternehmen und Arbeitskräften bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen. (3) Soweit das Arbeitsmarktservice Dienstleistungen im Sinne des Abs. 2 nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unzweckmäßig oder unwirtschaftlich wäre, hat es dafür Vorsorge zu treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zB durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dabei dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden. (4) Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenlos. Für besondere Dienstleistungen, wie Testung und Vorauswahl von Bewerbern oder spezielle Werbemaßnahmen und Maßnahmen der Personalberatung für Betriebe, kann der Verwaltungsrat ein angemessenes Entgelt festsetzen, das dem Arbeitsmarktservice zufließt. Dienstleistungen für Arbeitnehmer, Arbeitslose und Arbeitssuchende sind jedenfalls kostenlos zu erbringen. (5) Sofern Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice unter die Bestimmungen des § 9 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 fallen, gelten für sei die Bestimmungen der §§ 10,11,13 und 14 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes." Die in § 32 Abs.3 AMSG genannten Dienstleistungen betreffen jedoch nicht die berufliche Ausbildung in dem von der Bw. geführten Ausbildungszentrum. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 32 AMSG ergibt, geht es beim Dienstleistungsangebot des § 32 Abs. 3 AMSG um die Betreuungsabläufe von Information, Beratung und Unterstützung bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes. Ziel der Maßnahmen ist Herbeiführung und Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen, nicht jedoch die Ausbildung in betriebseigenen Lehrwerkstätten. Unterstützung von Betrieben umfasst hier Betreuung der offenen Stellen und Suche nach Arbeitskräften. Ein Vertrag i.S.d. § 32 Abs. 3 AMSG wurde nicht abgeschlossen; der Wille der Parteien war eindeutig auf eine Beihilfengewährung i.S. d. § 34 AMSG gerichtet. Anders als bei Dienstleistungen i.S.d. § 32 Abs. 3 AMSG wurden der Bw. vom Arbeitsmarktservice nur Selbstkosten refundiert, eine Gewinnkomponente - wie bei einem Dienstleistungsvertrag üblich - wurde nicht vergütet. Ob der Abschluss von Dienstleistungsverträgen oder die Gewährung von Beihilfen aus der Sicht der Arbeitsmarktverwaltung zweckmäßiger ist, hat nicht die Finanzverwaltung zu prüfen. Wenn die Betriebsprüfung die Ansicht vertritt, dass in wirtschaftlicher Hinsicht das Landesarbeitsamt Niederösterreich das Ausbildungszentrum führt, so ist dies nicht zutreffend, da die Bw. entscheidet, welche Maschinen für die Ausbildung angeschafft werden, diese auch anschafft und auch die Ausbildungsleiter aus den Reihen der bei ihr angestellten Dienstnehmer zur Verfügung stellt. Die Tatsache, dass das Landesarbeitsamt Niederösterreich die Kosten für Personal- und Sachaufwand ersetzt, hat nicht zur Folge, dass das Landesarbeitsamt das Ausbildungszentrum führt, sondern bedeutet nur, dass in Entsprechung der vertraglichen Vereinbarung ein Kostenersatz stattfindet. Auch dass das Landesarbeitsamt dem Kauf der von der Bw. vorgeschlagenen Maschinen zustimmt und die Dienstverträge der Ausbildner genehmigt, bedeutet keine Führung des Ausbildungszentrums durch das Landesarbeitsamt, sondern geschieht in Erfüllung der Regelungen des Vertrages. Die Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Niederösterreich haben in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, dass an die Bw. Beilhilfen im Sinn des § 34 AMSG in den Streitjahren ausbezahlt wurden. Diese Beihilfen gelten aufgrund der gesetzlichen Regelung im Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. im Arbeitsmarktservicegesetz nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sodass sie nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen sind. Auf den Einwand der Bw., dass bei der vorliegenden Beihilfenzahlung durch das AMS an die Bw. aufgrund der Spezialbestimmung des § 47a AMFG bzw. § 34 Abs. 8 AMSG kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliege, wurde vom Finanzamt vorgebracht, dass nach seiner Meinung in § 34 Abs. 8 AMSG die Aussage enthalten sei, dass kein Entgelt im Sinne eines nicht mehr dem Rechtsbestand befindlichen Gesetzes, vorliege. Dieser Ansicht ist entgegen zu halten, dass die im § 47a AMFG und § 34 Abs. 8 AMSG mit Bezug auf das Umsatzsteuergesetz 1972 getätigte Aussage, wonach bei Beihilfenauszahlung kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliege, durch die Bestimmung des § 28 Abs. 8 UStG 19994, wonach an Stelle der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 die entsprechenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 treten, sehr wohl auch im Berufungszeitraum auf das Umsatzsteuergesetz 1994 zutrifft. Es ergibt sich auch aus § 34 Abs. 8 AMSG idF BGBl. I 82/2008, dass mit dem Verweis das UStG idgF gemeint war. Die in der mündlichen Berufungsverhandlung diesbezüglich angestellten Überlegungen des Vertreters des Finanzamtes sind nicht nachvollziehbar. In der Entscheidung des UFS vom 15.2.2011 RV/1257-L/07 wird ausgeführt, dass Zuschüsse, deren Höhe sich nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richten, die nicht mit einem bestimmten Umsatz in unmittelbarem Zusammenhang stehen, durch die der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt werden soll und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, nicht steuerbar sind. Die von der Berufungsbehörde vertretene Rechtsansicht deckt sich im Ergebnis mit jener des BMF, über die von Rößler, Veranstaltung von Kursen für das AMS durch ein privates Bildungsinstitut; umsatzsteuerliche Behandlung der Zahlungen des AMS - Vorsteuerabzug, ÖStZ 2007/1171, 568, berichtet wurde. Diesem Artikel liegt eine in der Findok intern für die Finanzverwaltung verlautbarte "Info" des BMF 22.2.2007, INFO/0003-FB USt/07, zugrunde. Es grenzt an Mutwillen, wenn das Finanzamt in seiner Stellungnahme suggeriert, es handle sich hierbei nicht um die Wiedergabe der Rechtsansicht des BMF. Der Hinweis des Finanzamtes in seiner Stellungnahme auf die Entscheidungen UFS vom 9.1.2007, RV/1015-W/07, sowie VwGH vom 30.6.2010, 2007/13/0019, geht ins Leere, da Gegenstand dieser Verfahren ausschließlich die Frage war, ob die Abhaltung von Kursen durch die dortige Berufungswerberin bzw. Beschwerdeführerin für das AMS gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994 (Umsatzsteuerbefreiung für Schulen oder Privatlehrer) steuerfrei sei. Die Frage des Vorliegens nicht steuerbarer Subventionen bzw. die Anwendung von § 47a AMFG bzw § 34 Abs. 8 AMSG war nicht Gegenstand dieses Verfahrens; offenbar wurden mit der dortigen Berufungswerberin Dienstleistungsverträge nach § 32 AMSG abgeschlossen. Aus den oben angeführten Gründen war den Berufungen für die Jahre 1997 bis 2002 Folge zu geben und die vom AMS an die Bw. geleisteten Zahlungen als Beihilfen gemäß § 34 AMSG nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen. Eine Vorsteuerkürzung ist nicht vorzunehmen. Die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 ist entsprechend den ursprünglichen Umsatzsteuerbescheiden vom 10. August 1998 (Umsatzsteuer 1997), vom 12. Oktober 1999 (Umsatzsteuer 1998), vom 10. Oktober 2000 (Umsatzsteuer 1999), vom 20. August 2001 (Umsatzsteuer 2000) und vom 16. Oktober 2002 (Umsatzsteuer 2001) vor der Wiederaufnahme des Verfahrens (und nicht wie in den Umsatzsteuerbescheiden vom 22. Oktober 2003 bzw. in den Berufungsvorentscheidungen vom 6. Dezember 2004) festzusetzen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 wird antragsgemäß die Umsatzsteuerhinzurechnung durch die Betriebsprüfung korrigiert, hier wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Ergeht auch an das Finanzamt Wien, am 8. November 2011

Normen und Schlagworte

BeihilfenEntgelt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0180-W/05
Stammnummer
56140
Gültig
08.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF