Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0105-K/02
Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0105-K/02vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von Körperschaften öffentlichen Rechts gewährte Zuschüsse sind nur dann umsatzsteuerbar, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer vom Zuschussempfänger erbrachten Gegenleistung stehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. als Rechtsnachfolgerin der PGmbH,
vertreten durch die CONFIDA Klagenfurt WirtschaftstreuhandgmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 13. Oktober 1999 betreffend
Umsatzsteuer 1995 und 1996 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und
festgesetzten Abgaben betragen:
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1995
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Gesamtbetrag
der Entgelte
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1.569.747,19
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davon
steuerfrei
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75.168,00
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Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Entgelte
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1.494.579,19
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davon
zu versteuern mit 20 v. H.
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1.494.579,19
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Umsatzsteuer
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298.915,83
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Vorsteuern
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-833.244,94
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Gutschrift
(ger.)
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534.329.00 (€
38.831,20)
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1996
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Gesamtbetrag
der Entgelte
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1.310.271,65
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davon
steuerfrei
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56.376,00
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Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Entgelte
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1.253.895,65
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davon
zu versteuern mit 20 v. H.
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1.253.895,65
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Umsatzsteuer
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250.779,13
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Vorsteuern
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-9.594.009,77
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Gutschrift
(ger:)
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9.343.231.-- (€
678.999,07)
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der PGmbH (Anm: Rechtsnachfolgerin
zufolge einer entsprechenden Verschmelzung nunmehr die Bw. , in der Folge kurz
Bw. genannt) abgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der
Prüfer fest, dass die KS der Bw., deren Betriebsgegenstand primär die
Errichtung von Parkgaragen ist, im Streitjahr 1995 Grundflächen im Wert von
S 4.144.000.-- für die Errichtung eines Parkhauses übereignet und im
Streitjahr 1996 zudem auch die Kosten für die erforderliche Verlegung von
Fernwärmeleitungen im Betrag von S 3.048.862.-- getragen hat. In
Würdigung des von der KS mit der Bw. diesbezüglich am 14. September
1995 abgeschlossenen Vertrages gelangte der Prüfer im Folgenden zur
Auffassung, dass die Bw. den Wert dieser Zuschüsse zufolge der von ihr in
diesem Zusammenhang übernommenen Gegenleistungen und Verpflichtungen der
Umsatzsteuer zu unterwerfen gehabt hätte. Begründend führte der
Prüfer in diesem Zusammenhang nachstehende Punkte des vorangesprochenen
Vertrages ins Treffen:
1. "Betriebspflicht (Punkt
IV bzw. VII des Vertrages) Das Unternehmen ist verpflichtet, auf
der Liegenschaft auf eigene Kosten ein Parkhaus zu errichten und ständig
als öffentliche Garage zu betreiben (immerwährende
Betriebspflicht)
2. Tarifbeschränkung
(Punkt VII des Vertrages) Das Unternehmen verpflichtet sich,
während der ersten zwanzig Jahre für Kurzstellplätze keinen
höheren Stundentarif als S 20.-- einschließlich Umsatzsteuer
anzusetzen.
3.
Stellplatzbeschränkung (Punkt VII des Vertrages) Das
Unternehmen ist verpflichtet, die Zahl der Dauerstellplätze, die
während der Geschäftszeiten vergeben werden, auf ein Drittel der
Gesamtstellplätze in der Garage zu beschränken, so dass mindestens 2/3
aller vorhandenen Stellplätze während der Geschäftszeiten
für Kurzparker zur Verfügung stehen.
4. Betriebspflicht
WC-Anlage (Punkt XII des Vertrages) Das Unternehmen hat auf eigene
Kosten eine WC-Anlage zu errichten und diese Anlage ständig als
öffentliche WC-Anlage für jedermann zugänglich zu
betreiben".
Abschließend bemerkte der Prüfer in seinem
Bericht ergänzend, dass sohin eine schriftliche Vereinbarung vorliege,
derzufolge sich die Bw. zur Errichtung eines Parkhauses sowie zur
immerwährenden Betriebsführung verpflichtet habe, und zwar unter
Einhaltung von Beschränkungen sowohl hinsichtlich der Tarifgestaltung, als
auch hinsichtlich der Stellplatzverwendung. Aus diesem Gegenleistungsversprechen
der Bw. erklärten sich auch die Zuschüsse der KS in Form der
Grundstücksübereignungen sowie der Kostenübernahme für die
Fernwärmeleitungsverlegung und sei demzufolge sohin auch von einem
steuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen, so der
Prüfer.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt den
Feststellungen des Prüfers Rechnung tragende Bescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw.
zunächst ins Treffen, dass der Umstand, dass beim Bau und beim Betrieb der
zu errichtenden Hochgarage auch die Vorstellungen der KS als Zuschussgeberin
verwirklicht werden sollten, unschädlich sei und sich an der bloßen
Verpflichtung, die diesbezüglich im angesprochenen Vertrag vom 14.9.1995
festgeschriebenen Auflagen und Bedingungen einzuhalten, ein steuerpflichtiger
Leistungsaustausch nicht festmachen lasse. Auch nach herrschender Auffassung und
Rechtsprechung stelle die Erfüllung von Auflagen, von denen die
Gewährung von Subventionen häufig abhängig sei bzw. der Umstand,
dass ein Zuschuss auflagengemäß verwendet werden müsse, keine
Gegenleistung des Subventionsempfängers dar
(Kranich, Mehrwertsteuer 98, Tz 74;
Kolacny-Mayer, UStG 94², § 1
Anm 10; Ruppe, UStG 94², § 4
Tz 116; VwGH vom 17.9.1990, 89/14/0071 sowie vom 16.12.1997, 97/14/0100), so die
Bw. unter Hinweis auf die vorgenannten Kommentare und Entscheidungen. Im
letztgenannten Erkenntnis vom 16.12.1997 habe der VwGH im Zusammenhang mit einer
wie auch gegenständlich festgeschriebenen Betriebspflicht zudem auch
klargestellt, dass hierin lediglich eine unschädliche Verpflichtung zur
bestimmungsgemäßen Zuschussverwendung zu erblicken sei.
Im Weiteren führte die Bw. ins Treffen, dass das
Bundesministerium für Finanzen zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von
Zuschüssen in seinen Erlässen (AÖF 1994/229; 1995/87) selbst auch
eindeutig Stellung bezogen habe und demnach von einem nicht umsatzsteuerbaren
Zuschuss u. a. dann auszugehen sei, wenn
ein
Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des
Zuschussempfängers gewährt werde, namentlich z. B. zur Errichtung
einer Park-and-ride Anlage
dadurch
der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen,
volkswirtschaftlich gewünschten Handeln angeregt werden solle, das jedoch
gleichzeitig im Interesse des Zuschussempfängers liegen
könne.
Im
Weiteren führte die Bw. aus, dass das Vorliegen eines
umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches einen bestimmten
Leistungsempfänger voraussetze. Daran fehle es, so eine Leistung zwar die
Sphäre des Leistenden verlasse, aber einem unbestimmten Empfängerkreis
gegenüber erbracht werde. So auch im gegenständlichen Fall, zumal der
konkrete Nutzen aus den vertraglich festgeschriebenen Auflagen und Bedingungen
den jeweiligen Nutzern des Parkhauses und somit einem unbestimmten
Empfängerkreis zukomme. Der KS als Zuschussgeberin werde durch die
Erfüllung dieser Auflagen und Bedingungen jedenfalls kein spezieller
verbrauchsfähiger und konkreter Nutzen, demzufolge sie als Verbraucher
angesehen werden könnte, verschafft. Die Bw. merkte ergänzend an, dass
es sich bei den vertraglich festgeschriebenen Tarifen zudem um marktkonforme
Tarife handle. Darüber hinaus könne bei einem Verhalten, dass im
öffentlichen Interesse liege und bei dem keinem speziellen
Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukomme, von einem
umsatzsteuerplichtigen Leistungsaustausch nicht die Rede sein, so die Bw. unter
Hinweis auf den Kommentar von Ruppe zum UStG 1994², § 1 Tz 24 und
§ 4 Tz 15. Abschließend merkte die Bw. in diesem Zusammenhang noch
an, dass nach laufender Rechtsprechung des EuGH (angeführt bei Novacek, RdW
1998, 376 ff) beispielsweise auch Subventionen für im öffentlichen
Interesse gelegene Betriebsbeschränkungen bzw. Stilllegungen kein Entgelt
darstellten und derartig vom Zuschussempfänger übernommene
Verpflichtungen einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch allein nicht zu
bewirken vermögen.
Im Zuge nachfolgender
Ermittlungen durch den UFS erging an die steuerliche Vertretung der Bw. die
Aufforderung, allfällige Unterlagen vorzulegen, anhand derer man allenfalls
den Entscheidungsgang sowie die Beweggründe der KS für die
Gewährung der in Rede stehenden Zuschüsse näher nachvollziehen
könne. Hierauf wurde dem UFS eine Abschrift des Protokolls über die
Sitzung des Gemeinderates der KS vom 4.7.1995 vorgelegt, aus der hervorgeht,
dass von den zur Entscheidung berufenen Gemeindemandataren die Errichtung des in
Rede stehenden Parkhauses sowie die Frage einer hiemit sich allfällig
verbindenden Gewährung von Zuschüssen ausführlich erörtert
und letztlich aus nachstehenden Überlegungen bzw. Beweggründen bejaht
wurde:
durch
die Errichtung einer Parkgarage auf dem diesbezüglich vorgesehenen Areal
würde das Angebot von notwendigen Stellplätzen in der Stadt
entsprechend erweitert
in
Verbindung hiemit könnten bisherige Stausituationen bzw. der
Parksuchverkehr verringert und eingedämmt werden sowie die
Schadstoffemissionen entsprechend reduziert werden
mit
der beabsichtigten Errichtung des Parkhauses in Form einer Hochgarage würde
einer langjährigen Forderung, insbesondere von Frauen mit Kleinkindern,
entsprochen werden, zumal die bisher vorhandenen Tiefgaragen potentiell ein
gewisses Sicherheitsrisiko darstellten und von Frauen nur ungern angenommen
würden
mit
der Errichtung eines Parkhauses am besagten Areal würde im Hinblick darauf,
dass viele Geschäfte in der Innenstadt bereits leer stünden, eine
entsprechende Belebung der Wirtschaft einhergehen
hiemit
könnte dem Kaufkraftabfluss und dem drohenden Verlust weiterer
Arbeitsplätze im innerstädtischen Bereich entgegen gewirkt
werden
Dem
angesprochenen Sitzungsprotokoll samt Beilagen ist weiters entnehmbar, dass die
Gemeindemandatare in diesem Zusammenhang gleichzeitig auch die Interessen der
Stadt zu wahren trachteten und dahingehend auch begleitende Rahmenbedingungen
forderten. So sollte die Bw. diesbezüglich u. a. zu einer Errichtungs- und
Betriebspflicht verhalten werden, um etwaige spekulative Pläne
hintanzuhalten. Für den Fall der nicht zeitgerechten oder nicht
ordnungsgemäßen Errichtung des Parkobjektes durch die Bw. sollte
zudem auch ein entsprechendes Wiederkaufsrecht bzw. die
Rückübertragung der übereigneten Flächen an die
Zuschussgeberin festgeschrieben werden. Die vorgenannten Vorstellungen
und Überlegungen der Gemeindemandatare fanden im Weiteren unter Einschluss
jener Verpflichtungen und Auflagen, die im Zuge der abgeführten
Prüfung im Konkreten aufgegriffen wurden, sodann ihren Niederschlag im
Vertrag vom 14.9.1995.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen
Stellen erhält, können je nach Sachverhalt
1. Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den
Zuschussgeber (direktes
Leistungsentgelt),
2. Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des
Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger
(unechter Zuschuss),
3. direktes Leistungsentgelt für eine Leistung an
einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (wenn diesem der
Anspruch auf den Zuschuss zusteht und bloß der Zahlungsweg abgekürzt
wird) oder
4. kein Leistungsentgelt
(echter Zuschuss) sein (vgl
Ruppe, UStG
1994², § 4 Tz
114).
Von einem direkten
Leistungsentgelt des Zuschussgebers ist auszugehen, wenn der Unternehmer
den Zuschuss als Gegenleistung für eine Leistung erhält, die er dem
Zuschussgeber erbringt. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes
wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber
ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Erforderlich ist, dass sich der
Zuschussempfänger zu einem Verhalten verpflichtet, das nicht nur die
Subventionsbedingungen erfüllt, sondern dem Zuschussgeber als Gegenleistung
für den Zuschuss einen konkreten Nutzen verschafft (vgl
Ruppe, UStG 1994², § 4 Tz
115). Die Tatsache, dass das mit dem
Zuschuss geförderte Verhalten (auch) im öffentlichen Interesse liegt,
bewirkt für sich allein ebenso wenig eine Leistung an den Zuschussgeber,
wie die Erfüllung der mit einer Zuschussgewährung verbundenen Auflagen
oder Bedingungen (vgl Ruppe, UStG
1994², § 4 Tz 116). Bei Subventionen ist die bloße
Verpflichtung, die Subventionsbedingungen bzw. Auflagen einzuhalten, keine
Leistung. Die Grenze zur Leistung wird jedoch dort überschritten, wo der
"Zuschussgeber" seine Leistung an Bedingungen knüpft, deren Erfüllung
ihm selbst einen speziellen Nutzen verschafft, mag dieser auch im
öffentlichen Interesse liegen, und der Empfänger diese Bedingungen
erfüllt (vgl Ruppe, UStG
1994², § 1 Tz 24).
Vom Hintergrund des Vorangeführten bedarf es in
Umlegung auf den gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob
bzw. inwieweit der Bw. im Zusammenhang mit der in Rede stehenden
Übereignung von Grundflächen sowie Übernahme der Kosten für
die Verlegung der Fernwärmeleitungen - am Boden der diesbezüglich
festgeschriebenen Auflagen und Bedingungen - von der Zuschussgeberin allenfalls
ein Verhalten abverlangt wurde, das einem über die
bestimmungsgemäße Verwendung eines Zuschusses hinausreichenden
Gegenleistungsversprechen gleichzuhalten ist. Dahingehend liegt es nun
auf der Hand, zunächst einmal die Intentionen zu hinterfragen, von denen
sich die Zuschussgeberin in diesem Zusammenhang im Näheren leiten
ließ. Diesbezüglich lässt sich vorweg festhalten, dass sich die
Zuschussgeberin von der Errichtung des in Rede stehenden Parkhauses nicht nur
eine wirtschaftliche Belebung der Innenstadt, sondern auch eine Reduzierung des
Parksuchverkehrs sowie hiemit einhergehend die Hintanhaltung von Stausituationen
und Schadstoffemmissionen versprach. Dies kann man dem angesprochenen
Gemeinderatssitzungsprotokoll deutlich entnehmen. Den Debattenbeiträgen der
zur Entscheidungsfindung berufenen Mandatare ist in diesem Zusammenhang weiters
entnehmbar, dass hiebei auch die Sicherung innerstädtischer
Arbeitsplätze angedacht und die Errichtung des gegenständlichen
Parkobjektes in Form einer Hochgarage zugleich auch als notwendiger Beitrag zur
Erfüllung der Sicherheitsbedürfnisse der Frauen betrachtet wurde.
Gesamtheitlich versprach man sich von der Errichtung dieses Objektes demnach
eine Reihe von Effekten, die sich als im öffentlichen Interesse gelegen und
wohl auch als volkswirtschaftlich erwünscht ausnehmen. Dies gilt jedenfalls
in Bezug auf die beabsichtigte Reduzierung bzw. Eindämmung von Staus und
Schadstoffemmissionen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie die
Förderung der Sicherheit weiblicher Parkplatzsuchender. Schließlich
kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Entwicklungen auch ganz
allgemein angestrebt werden und allein schon deshalb im öffentlichen
Interesse liegen, zumal sie schlechthin zu einer Verbesserung der
Lebensqualität beizutragen vermögen. Dass die zuschussgebende KS an
einer dahingehenden Entwicklung letztlich auch selbst partizipieren könnte
bzw. würde, beispielsweise über ein verbessertes Image hinsichtlich
einer zeitgemäßen Parkraumbewirtschaftung sowie eine gesteigerte
Lebensqualität vor Ort, liegt in der Natur der Sache. Dessen ungeachtet
wird man als die wahren Nutznießer der insgesamt erwarteten Effekte
primär aber wohl diejenigen zu betrachten haben, die die Stadt jeweils
frequentieren und hiemit verbunden auch deren infrastrukturelle Einrichtungen -
dazu gehören selbstverständlich auch Parkgaragen - in Anspruch nehmen
können. Potentiell kommen hiefür nebst den Bewohnern und
Werktätigen der Stadt vor allem auch Gäste und Touristen sowie
Wirtschaftstreibende aus dem In- und Ausland in Frage. Von einem konkreten
Leistungsaustausch zwischen der KS und der Bw. kann vorliegend demnach auch kaum
die Rede sein, so man sich vom Hintergrund der Zielsetzung der Mehrwertsteuer
als Verbrauchsteuer die Unbestimmbarkeit dieses Personenkreises
vergegenwärtigt. Hiezu kommt, dass die erwarteten Effekte in Bezug auf
Arbeitsplätze, Umwelt und Sicherheit unzweifelhaft im allgemeinen
volkswirtschaftlichen Interesse lagen und nicht etwa vordergründig auf die
Befriedigung einschlägiger wirtschaftlicher Interessen der Zuschussgeberin
abzielten.
Vom Hintergrund der vorangeführt angestellten
Überlegungen bleibt sohin lediglich noch zu prüfen, ob bzw. inwieweit
sich allenfalls an den in diesem Zusammenhang der Bw. auferlegten Bedingungen
und Verpflichtungen ein direkter Leistungsaustausch festmachen
lässt.
In diesem Zusammenhang sei zunächst festgehalten, dass
eine Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung eines Zuschusses
bzw. die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen, unter denen Subventionen
im Regelfall gewährt werden, allein noch keinen Leistungsaustausch
bewirken. Hierin ist der Bw. dem Grunde nach beizupflichten, zumal es für
die Bejahung eines Leistungsaustausches erforderlich ist, dass sich der
Zuschussempfänger darüber hinaus zu einem Verhalten verpflichtet, das
über die Erfüllung der Zuschussbedingungen hinaus dem Zuschussgeber
als Gegenleistung einen konkreten Nutzen verschafft. Sieht man sich in
diesem Zusammenhang die von der Bp. angezogenen Auflagen und Bedingungen nun im
Detail näher an, so lässt sich kaum leugnen, dass sich die
Zuschussgeberin mit der Festschreibung der Errichtungs- und Betriebspflicht
primär dahingehend abgesichert sehen wollte, dass das Projekt auch
tatsächlich verwirklicht und im Weiteren nicht etwa spekulativen Zwecken,
sondern seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wird.
Dies deutet nun in Verbindung hiemit, dass sich die Zuschussgeberin, wie bereits
ausgeführt, für den Fall der nicht zeitgerechten bzw. ordentlichen
Errichtung des Projektes gleichzeitig auch entsprechende Wiederkaufsrechte sowie
die Rückübertragung der übereigneten Grundflächen sicherte,
doch eher auf einen sorgsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln als etwa auf
einen Leistungsaustausch hin. Die begleitende Festschreibung der Errichtung und
des Betriebes einer WC-Anlage fällt hiebei schon gar nicht ins Gewicht,
zumal davon auszugehen ist, dass hiemit wohl nur ein auch ganz allgemein
erwarteter, zeitgemäßer Hygienestandard vorgegeben worden sein
dürfte. An dieser Sicht der Dinge vermögen letztendlich auch die der
Bw. auferlegten Tarifbeschränkungen nichts zu ändern, zumal sich den
Akten gar nicht entnehmen lässt, dass es sich hiebei allenfalls um nicht
marktkonforme Tarife gehandelt haben könnte. Dahingehendes haben die
Prüfungsorgane jedenfalls nicht festgestellt und bleibt sohin wohl auch
kein Raum hiefür, die gewährten Zuschüsse allenfalls anders, so
etwa in Richtung einer beabsichtigten Preisauffüllung, zu interpretieren.
An der Festschreibung der Stellplatzbeschränkung für Dauerparker
lässt sich ein Leistungsaustausch letztlich schon gar nicht festmachen,
zumal den Denkgesetzen folgend davon auszugehen ist, dass die Zuschussgeberin
mit der dahingehend der Bw. auferlegten Verpflichtung offensichtlich lediglich
zu verhindern suchte, dass eine geringe Anzahl von Parkplatzwerbern das neu zu
errichtende Objekt vereinnahmt und hiemit den Eintritt der angedachten positiven
Effekte vorweg vereitelt.
Vom Hintergrund all dieser Überlegungen lässt
sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sohin auch an den von der
Betriebsprüfung angezogenen Bedingungen und Verpflichtungen, die der Bw. im
Zusammenhang mit der Gewährung der Zuschüsse vertragsmäßig
auferlegt wurden, mangels innerer Verknüpfung von Leistung und
Gegenleistung, kein direkter Leistungsaustausch (im Sinne eines
direkten Leistungsentgeltes)
festmachen.
Bleibt zu untersuchen, ob im gegenständlichen Fall die
Gewährung der Zuschüsse allenfalls als Entgelt von dritter Seite
(unechter Zuschuss) bzw. als direktes
Leistungsentgelt für eine Leistung der Bw. an einen von der Zuschussgeberin
verschiedenen Leistungsempfänger betrachtet werden kann.
Dahingehend bedarf es zunächst festzuhalten, dass
Zuschüsse als Entgelt von dritter Seite zu werten sind, so sie der
Unternehmer als (zusätzliche) Gegenleistung für eine umsatzsteuerliche
Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger
erhält. Dabei muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem
Leistungsaustausch bestehen: der Zuschussgeber muss ein zusätzliches
Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung
erbringt (vgl Ruppe, UStG 1994²,
§ 4 Tz 117). Derartige Zuschüsse werden meistens aus Gründen der
Markt- und Preispolitik gewährt, zumal die Leistungsempfänger oft
selbst nicht in der Lage sind, einen kostendeckenden Preis zu
bezahlen.
Im gegenständlichen Fall kann in der Gewährung
der Zuschüsse an die Bw. weder eine (zusätzliche) Gegenleistung im
Sinne eines Entgeltes von dritter Seite, noch ein direktes Leistungsentgelt
für eine Leistung der Bw. an einen von der zuschussgebenden Stadt
verschiedenen Leistungsempfänger (Abkürzung des Zahlungsweges)
erblickt werden. Diesbezüglich gilt es in Ahnlehnung an die Judikatur des
EuGH zu Art 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der sechsten Richtlinie 77/388 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuer vorweg zu beachten, dass die Möglichkeit alleine, dass sich
ein Zuschuss auf die Preise der vom subventioniertem Unternehmen gelieferten
Gegenstände oder Dienstleistungen auswirkt, diesen Zuschuss noch nicht
steuerbar macht. Vielmehr bedarf es des Vorliegens eines unmittelbaren
Zusammenhanges zwischen "Subvention" und Preis und ist demnach eine "Subvention"
bzw. ein Zuschuss dann steuerpflichtig, so nachgewiesen wird, dass durch die
"Subvention" objektiv der Verkauf eines Gegenstandes oder die Erbringung einer
Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als ohne Erhalt der "Subventionen"
ermöglicht wird.
Im vorliegenden Fall kann von einem derartigen inneren
Zusammenhang, wie bereits ausgeführt, allein schon deshalb nicht die Rede
sein, da sich weder den Akten entnehmen lässt, dass die Bw. diese
Zuschüsse allenfalls als Ausgleich für eine etwaige nicht
kostendeckende Zurverfügungstellung von Parkstellplätzen erhalten
habe, noch eine etwaig dahingehende Preisauffüllung vom bescheiderlassenden
Finanzamt behauptet wurde. Zudem lässt sich den Debattenbeiträgen der
Gemeindemandatare anlässlich der Sitzung vom 4.7.1995, in der über die
in Rede stehenden Zuschüsse befunden wurde, deutlich entnehmen, dass der
Gewährung derselben nicht etwa die Überlegung zu Grunde lag, dass
potentielle Parkplatzwerber kaum in der Lage sein könnten, einen
kostendeckenden Preis zu zahlen, sondern vielmehr, wie ebenfalls bereits
dargelegt, andere Intentionen. Das Bild rundet sich schließlich, so man
sich vor Augen hält, dass gegenständlich eine wie auch immer geartete
Nahebeziehung zwischen der Zuschussgeberin und den in Betracht kommenden
Nutznießern dieser Zuschüsse gar nicht bestehen konnte, zumal etwaige
Parkplatzwerber über die Zuschussgewährung als solche, noch dazu in
der angesprochenen Form, wohl kaum im Bilde sein konnten.
Am Boden des Vorangeführten stellen sich die in Rede
stehenden Zuschüsse demnach letztendlich auch nicht als Entgelt von dritter
Seite im Sinne eines unechten Zuschusses, sondern vielmehr als
echte Zuschüsse dar und war sohin -
ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die von der Bw. ergänzend
angezogenen Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen sowie die
Rechtsprechung des EuGH bedurfte - spruchgemäß zu entscheiden.
Durch die vorliegende
Berufungsentscheidung ergeben sich nachstehende
Bemessungsgrundlagen:
Umsatzsteuer
1995
|
Gesamtbetrag der Entgelte lt. Bp.
|
5.638.579,19
|
Minderung lt. BE
|
4.144.000,00
|
steuerpflichtige Entgelte lt. BE
|
1.494.579,19
Umsatzsteuer
1996
|
Gesamtbetrag der Entgelte lt. Bp.
|
4.302.757,65
|
Minderung lt. BE
|
3.048.862,00
|
steuerpflichtige Entgelte lt. BE
|
1.253.895,65
Klagenfurt, am 9. November
2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0105-K/02
- Stammnummer
- 12606
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF