…u.a. betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen erließ das Finanzamt am 9.6.2006 einen Umsatzsteuerbescheid an den Bescheidadressaten Fa. X-GmbH z.H. Dr.S.. Gegen diesen Bescheid brachte der Masseverwalter der Fa. X-GmbH, Dr.S…
…Okt. 2005 | Berufung der "KEG" In den an die KEG als Bescheidadressatin gerichteten, angefochtenen endgültig erlassenen Nichtfeststellungsbescheiden 1996 bis 2001 vom 12. Mai 2005 qualifizierte das Finanzamt die Betätigung als eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und stellte dies auch gesondert für den Verlass nach…
…Jahr 1991 wird weiters ein Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat gemäß § 323 Abs. 12 BAO eingebracht. Über die Berufung wurde erwogen: ad Bescheidadressat) Das Finanzamt hat in der angefochtenen Erledigung ausgesprochen, dass gemäß § 92 BAO eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb…
…Erkenntnis vom 6.4.1994, 91/13/10234, ausgeführt hat, hätten die ehemaligen Gesellschafter der GesBR als Bescheidadressaten namentlich genannt werden müssen. Da die Erledigungen aber an die nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen sind, kommt ihnen keine Bescheidqualität zu, entfalten sie keine Rechtswirkungen. Die Berufung…
…der S entschieden, sei dies aktenwidrig, da die Berufung von der Bf erstattet wurde. Eine Rechtsmittellegitimation komme im Abgabenverfahren nur dem Bescheidadressaten zu, auch wenn dieser unrichtig oder irrtümlich bezeichnet sei. Die nunmehrige Adressierung der Berufungsvorentscheidung an die S, vertreten durch die Bf, stelle einen…
…Streit, dass bei einer physischen Person in der Regel der Vor- und Zuname anzuführen ist. Eine unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Adressaten bestehen (VwGH 24.2.2005, 2004…
…Bescheidadressatin richtig bezeichnet worden. Eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen nicht bei Zustellung an den richtigen Bescheidadressaten…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 4.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 4.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid für das Jahr 1989 vom 10. Februar 1997 nicht zulässig ist, da dieser in Folge unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten keine Rechtswirkung erlangt hat und ein "Nichtbescheid" ist. Demzufolge ist auch eine Berufung gegen diesen "Nichtbescheid" vom 10. Februar 1997 nicht möglich. Da somit…
…habe die Berufung gegen diesen Feststellungsbescheid für 1989 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angefochtene erstinstanzliche Feststellungsbescheid in Folge unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten keine Rechtswirkung erlangt habe. Gemäß § 303 BAO sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer…
…7. Mai 2008 als unzulässig zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, wegen unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten wäre der bekämpfte Feststellungsbescheid als Nichtbescheid anzusehen, welcher keine Rechtswirkungen entfalten konnte, und sei daher eine Berufung dagegen nicht möglich. Der dem gegenständlichen Berufungsverfahren zugrundeliegende und mit 1. Juli…
…7. Mai 2008 als unzulässig zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, wegen unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten wäre der bekämpfte Feststellungsbescheid als Nichtbescheid anzusehen, welcher keine Rechtswirkungen entfalten konnte, und sei daher eine Berufung dagegen nicht möglich. Der dem gegenständlichen Berufungsverfahren zugrundeliegende und mit 26. Juni…
…7. Mai 2008 als unzulässig zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, wegen unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten wäre der bekämpfte Feststellungsbescheid als Nichtbescheid anzusehen, welcher keine Rechtswirkungen entfalten konnte, und sei daher eine Berufung dagegen nicht möglich. Der dem gegenständlichen Berufungsverfahren zugrundeliegende und mit 24. Juli…
…7. Mai 2008 als unzulässig zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, wegen unrichtiger Bezeichnung des Bescheidadressaten wäre der bekämpfte Feststellungsbescheid als Nichtbescheid anzusehen, welcher keine Rechtswirkungen entfalten konnte, und sei daher eine Berufung dagegen nicht möglich. Der dem gegenständlichen Berufungsverfahren zugrundeliegende und mit 30. Juni…