Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2481-W/07
Unrichtiger Bescheidadressat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2481-W/07vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.S., Wien als
Masseverwalter der Fa. X-GmbH, Wien17, vom 13. Juli 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ORat Mag Lackner, vom 9. Juni
2006 betreffend Umsatzsteuer 2004
beschlossen:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2006 fand bei der Fa. X-GmbH eine
Betriebsprüfung u.a. betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2004
statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen erließ das Finanzamt am
9.6.2006 einen Umsatzsteuerbescheid an den Bescheidadressaten Fa. X-GmbH z.H.
Dr.S..
Gegen diesen Bescheid brachte der Masseverwalter der Fa.
X-GmbH, Dr.S. am 13.7.2006 Berufung ein.
In der Folge wurde festgestellt, dass bereits am 1.4.2004
der Konkurs über die Gesellschaft verhängt wurde.
Am 16.3.2007 erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung gerichtet an Dr.S. als Masseverwalter im Konkurs
X-GmbH.
Am 20.4.2007 brachte der Masseverwalter einen Vorlageantrag
ein und begehrte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bescheid vom 9.6.2006 betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 2004 ist an den Bescheidadressaten Fa. X-GmbH z.H. Dr.S. gerichtet.
Nach dem Konkursedikt wurde über das Vermögen der
Fa. X-GmbH am 1.4.2004 das Konkursverfahren eröffnet.
In einem Abgabenverfahren tritt nach Konkurseröffnung
der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, der in den die Masse
betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig ist (vgl. VwGH
Beschlüsse vom 21.5.1990, 89/15/0058). Die Abgaben sind daher während
des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. VwGH Beschlüsse vom
24.7.2007, 2002/14/0115 und vom 19.9.2007, 2007/13/0070). Mit der bloßen
Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung
(Umsatzsteuerbescheid 2004) an den Masseverwalter wird sie gegenüber dem
Masseverwalter nicht wirksam (vgl. VwGH Beschluss vom 29.3.2007,
2005/15/0131).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der angefochtene
Bescheid nicht wirksam erlassen worden.
Gem. § 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat
ungeachtet eines Antrages (§ 284 Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen
Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273)
oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist
oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.
Abs. 5 leg. cit. bestimmt für den Fall, dass die
Entscheidung über die Berufung dem Referenten obliegt (§ 270 Abs. 3
BAO) und nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, dass
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind.
Da die Berufung zurückzuweisen war, war von der
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Wien, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2481-W/07
- Stammnummer
- 32240
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF