…b) Direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers Gem. § 83 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Die Abfuhrverpflichtung trifft dabei in der Regel den Arbeitgeber. Gem. § 83 Abs. 2 EStG wird der Arbeitnehmer für den Zeitraum 1995 bis 2000 nur dann ausnahmsweise unmittelbar in Anspruch genommen…
…auf die sich der Bericht beziehe, vorgelegt worden. Auf die Durchführung einer Schlussbesprechung, die die letzte Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Parteiengehörs darstelle, sei bekanntermaßen verzichtet worden. In ihrem Schriftsatz vom 29. September 2004 hat die Bw. zu diesen Ausführungen nicht (mehr) Stellung genommen. Im Bericht…
…Antrag (Ablichtung) auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes, der detaillierte Angaben zur Entlohnung des Dienstnehmers enthält, ist der geforderte unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Einnahmen und Lohnaufwendungen unzweifelhaft erkennbar, beruht doch die Höhe der Geldleistung des AMS auf der konkreten Entlohnung eines bestimmten Dienstnehmers. Es ist daher eindeutig…
…ist in Bezug auf die Selbstauskunft des anderen Vertragspartners vergleichbar mit der Stellung des Abfuhrpflichtigen, des Arbeitgebers bei der Lohnsteuer und des Versicherungsunternehmens bei der Versicherungssteuer, die ebenfalls auf die Angaben des Dienstnehmers bzw. Versicherungsnehmers "angewiesen" sind und bei welchen die Inanspruchnahme des Dienstnehmers bzw…
…durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass anlässlich des einvernehmlichen Ausscheidens des Dienstnehmers S an diesen eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 42.000 € ausbezahlt wurde, zusätzlich erfolgte die Auszahlung einer weiteren freiwilligen Abfertigung von 9.500 € als Ersatz für die Inanspruchnahme eines…
…Abfertigung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuern gewesen. Die Argumentation des Lohnsteuerprüfers wäre gewesen, dass es sich bei der gegenständlichen Zahlung nicht um einen Beendigungsanspruch, sondern um eine Abschlagszahlung, die den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses bewegen habe sollen, handle. Dies allerdings…
…Bescheide basieren auf den Haftungsbestimmungen des § 82 EStG 1988. Dort wird festgelegt, dass der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haftet. Die Inanspruchnahme steht im Ermessen der Behörde. Die Grenze für die Haftung liegt allerdings dort, wo der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird…
…die Erwerbstätigkeit des freien Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen In allen anderen Fällen beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. 8. Sonstiges Der freie Dienstnehmer nimmt zur Kenntnis, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine unmittelbare Anwendung finden. Der freie Dienstnehmer hat…
…Privatstiftung oder aus Mitteln einer in § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 genannten Institutionen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 3 Z 3 lit c EStG 1988) -aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Forschungsförderungsfonds im Sinne des § 4 Abs 4 Z 5…
…Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Formaliter bedarf es dazu der Erlassung eines Haftungsbescheides. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers steht allerdings im Ermessen der Behörde (Doralt, EStG Kommentar, § 82 Tz 2 und die dort zit. Judikatur). Demnach wäre der Arbeitgeber insbesondere dann nicht zur Haftung heranzuziehen…
…nicht zu überzeugen. Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im…
…ohne Lohnsteuerabzug zu qualifizieren, was wiederum zur unmittelbaren Inanspruchnahme von Frau Berufungswerberin als Steuerschuldnerin zur Folge hätte. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit eine ausreichende Information bzw. Begründung "liefern''. Nach Ansicht der Amtsvertreterin würde kein Grund bestehen, von der bisherigen Rechtsansicht abzuweichen. In Wahrung des…
…Berufungen wurde erwogen: Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im…
…Berufung wurde erwogen: Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im…
…ordnungsgemäß versteuert betrachtet. Die Abgabenbehörde habe gegebenenfalls nicht abgeführte Lohnabgaben gem. § 79 EStG vom Dienstgeber nachzufordern. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Dienstnehmer sei nicht zulässig, zumal kein Sachverhalt im Sinne des § 83 Abs. 2 EStG vorliege. Die Bw. wies weiters "nur der Vollständigkeit halber" darauf hin…
…ob allenfalls zur Vermeidung einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EGV eine Berechnung der Abzugsteuer auf einer Netto-Bemessungsgrundlage (Kürzung um die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben) als zulässig erachtet werden müsste. In dem der genannten VwGH-Entscheidung vorangehenden Urteil des EuGH vom 3…
…der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 unmittelbar in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen des …
… 47 EStG) überwiegen würden. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide. Begründend wird in dem zur Lohnsteuerprüfung gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung ergangene Bericht zur Weisungsgebundenheit ausgeführt, dass es nicht für die Selbstständigkeit der Frauen sprechen…
…ein Instrument zur Förderung des öffentlichen Verkehrs auszugestalten, ist somit eine spürbar längere Wegzeit für die Fahrt zum/vom Dienstort bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber jener im Individualverkehr vom Zweck der Bestimmung grundsätzlich getragen. Die Grenze bildet die Zumutbarkeit für den einzelnen Dienstnehmer beim Erfordernis…
…ist in Bezug auf die Selbstauskunft des anderen Vertragspartners vergleichbar mit der Stellung des Abfuhrpflichtigen, des Arbeitgebers bei der Lohnsteuer und des Versicherungsunternehmens bei der Versicherungssteuer, die ebenfalls auf die Angaben des Dienstnehmers bzw. Versicherungsnehmers "angewiesen" sind und bei welchen die Inanspruchnahme des Dienstnehmers bzw…