…mit sofortiger steuerlicher Wirkung) für das erste Jahr der Beteiligung gerichtet. Die Vereinbarung über die Tragung der Verluste als Beurteilungsmerkmal ist für die Frage, ob nach Aberkennung des atypischen Charakters der stillen Gesellschaft nunmehr eine typisch stille Gesellschaft oder ein partiarisches Darlehen vorliegt deshalb bedeutsam…
…Bw. im Zusammenhang mit der (typisch) stillen Beteiligung entfaltete Betätigung als steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen sei. Die angesprochene Betätigung lasse nämlich innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von zehn Jahren keinen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten. Nach dem - schriftlich festgehaltenen - Beteiligungsvertrag nehme der Bw. zwar…
…wurde - die Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der stillen Gesellschaft gleich gestellt hat (siehe hiezu auch Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 56 zu § 27), hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch diese Ansicht, dass solche Gewinnanteile von Unterbeteiligten nach Art von typisch stillen Gesellschaftern im Feststellungsverfahren als…
…wurde - die Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters jener eines stillen Gesellschafters gleich gestellt hat (siehe auch Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 56 zu § 27), hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Ansicht, dass solche Gewinnanteile von Unterbeteiligten nach Art von typisch stillen Gesellschaftern im Feststellungsverfahren zu…
…oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Die im berichtigten Bescheid im Adressfeld vom Finanzamt als Berichtigungsgrund zum Anlass genommene Unrichtigkeit in der Angabe der ehemaligen Gesellschafter als "typisch" stille Gesellschafter stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls einen Schreibfehler dar…
…vollinhaltlich aufrecht erhalten und neuerlich ausgeführt, dass a-typisch stille Beteiligungen für Zwecke der Schenkungssteuer nicht als Kapitalforderungen gemäß § 14 BewG, sondern als Mitunternehmerschaften mit dem Teilwert zu bewerten seien, weshalb es auf Grund der negativen Beteiligungswerte zu keiner Schenkungssteuerbelastung kommen würde. Nach § 83 Abs…
…vollinhaltlich aufrecht erhalten und neuerlich ausgeführt, dass a-typisch stille Beteiligungen für Zwecke der Schenkungssteuer nicht als Kapitalforderungen gemäß § 14 BewG, sondern als Mitunternehmerschaften mit dem Teilwert zu bewerten seien, weshalb es auf Grund der negativen Beteiligungswerte zu keiner Schenkungssteuerbelastung kommen würde. Nach § 83 Abs…
…typisch stille oder sonstige Beteiligungen einzugehen. § 12 Veräußerung (Übertragung) der stillen Beteiligung Der atypisch stille Gesellschafter ist berechtigt, seine Gesellschaftseinlage ganz oder in Teilen zu veräußern oder auf einen Dritten zu übertragen. Die Veräußerung bzw. Übertragung der Beteiligung kann immer nur mit Wirkung zum Ende…
…typisch stille oder sonstige Beteiligungen einzugehen. § 12 Veräußerung (Übertragung) der stillen Beteiligung Der atypisch stille Gesellschafter ist berechtigt, seine Gesellschaftseinlage ganz oder in Teilen zu veräußern oder auf einen Dritten zu übertragen. Die Veräußerung bzw. Übertragung der Beteiligung kann immer nur mit Wirkung zum Ende…
…dies aufgrund von Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Erreichung der ursprünglichen wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligung erforderlich erscheint. Der Geschäftsherr ist berechtigt, auch zu anderen Konditionen als im Gesellschaftsvertrag festgelegt, weitere atypisch bzw, typisch stille oder sonstige Beteiligungen auch gegen den Willen des atypisch Stillen einzugehen…
…) als geschenkt anzusehen. Hätten daher nicht bereits die oben angeführten Gründe dazu geführt, die gegenständlichen Unterbeteiligungsverhältnisse nach Art einer stillen Beteiligung nicht anzuerkennen, wäre jedenfalls eine massive Korrektur der Gewinnanteile nötig gewesen oder hätte man sogar von einer Gewinnbeteiligung, die außer jedem Verhältnis zur erbrachten…
…verzichten. Über die Berufung wurde erwogen: Ausgangspunkt des gegenständlichen Rechtsstreites ist die Frage, ob die Beteiligung der stillen Gesellschafter am Unternehmen der Geschäftsherrin eine Einkunftsquelle darstellt oder ob es sich dabei um Liebhaberei handelt. Darüberhinaus wurde im Berufungsverfahren von Seiten des Finanzamtes die Frage aufgeworfen…
…ist keine typische Gewinnbeteiligung, da der stille Gesellschafter erst ab dem dritten vollen Kalenderjahr seiner Beteiligung (wobei das Jahr des Eintretens in die Gesellschaft nicht mitgerechnet wird) bis zum Austritt aus der Gesellschaft zur Teilnahme an der Gewinnbeteiligung berechtigt ist. Der atypisch stille Gesellschafter ist…
…Treuhänders, erfolgt die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte vor allem mit dem Gedanken der sinnvollen und zweckmäßigen Ausübung der Verwaltungsrechte. Unter Voraussetzungen, wie sie für Treunehmer typisch sind, ist dadurch die Mitunternehmerstellung des Treugebers nicht berührt, die unmittelbare Beteiligung am Erfolg und an der Substanz bleibt gewahrt…
…die Annahmen des Unternehmerrisikos und für die Zurechnung zur Mitunternehmerschaft unabdingbar ist, so kann nach dem Gesagten dieser Maßstab nicht allein ausschlaggebend sein. Es muss vielmehr auch die Beteiligung am Gewinn, an den stillen Reserven, am Zuwachs des Geschäftswertes des Unternehmens, dem Kapital zugeführt wurde…
…des Unternehmerrisikos (insbes. Haftung für die Gesellschaftsschulden, Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Firmenwert). Bei atypisch. stillen Gesellschafter ist die Unternehmerinitiative idR kaum vorhanden bzw. gehen seine Rechte nicht über jene des typisch Stillen hinaus (Kontrollrechte gern. § 184 HGB…
…die Annahmen des Unternehmerrisikos und für die Zurechnung zur Mitunternehmerschaft unabdingbar ist, so kann nach dem Gesagten dieser Maßstab nicht allein ausschlaggebend sein. Es muss vielmehr auch die Beteiligung am Gewinn, an den stillen Reserven, am Zuwachs des Geschäftswertes des Unternehmens, dem Kapital zugeführt wurde…
…Darunter fällt vor allem die Beteiligung als atypisch oder typisch stiller Gesellschafter. Beteiligung am Gewinn bedeutet, dass der "stille Gesellschafter" in ähnlicher Weise wie die (handelsrechtlichen) Gesellschafter am Wirtschaften der Gesellschaft interessiert ist, Beteiligung am Liquidationserlös bedeutet, dass dem "stille Gesellschafter" über den Nominalbetrag seiner…
…1 Z 3 KVG stelle sozusagen die Untergrenze der Gesellschafterähnlichkeit dar. In § 5 Abs. 1 Z 3 KVG orientiert sich die Kapitalverkehrsteuer im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Z 2 KVG nicht an einem bürgerlich-rechtlichen Begriff: "Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös…
…werden, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte des Gesellschafters sein können. Bezieht man in die Betrachtung die gesamte Kapitalansammlungsrichtlinie mit ein, dass auch Gesellschafterdarlehen gesellschaftsteuerpflichtig sein könnten, und dass die Haftung für Gesellschaftsschulden mit der Höhe der Beteiligung der Mitglieder einer "Kapitalgesellschaft" beschränkt sein muss…