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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0458-L/02

Steuerliche Anerkennung der Unterbeteiligung minderjähriger Kinder nach Art typisch stiller Gesellschafter am Kommanditanteil des Vaters

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-L/02vom 24.11.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Arbeitskraft ein (§ 5 des Vertrages) und arbeitet aktiv im Unternehmen mit. Die Kinder hingegen sind als stille Gesellschafter weder am Verlust beteiligt, haften nicht gegenüber Dritten und erhalten im Falle der Abschichtung die bis dahin geleistete Einlage zurück. Es kommt ihnen also keinerlei Risiko zu. Überdies sind sie gegenüber der Gesellschaft zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet. Unter diesem Gesichtspunkt erschien auch die Höhe der Gewinnanteile als völlig unangemessen. Basis für die festgelegte Höhe der Gewinnanteile waren die Höhe der zu leistenden Einlage und die Entgeltlichkeit der Beteiligung. Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu jenen Fällen, in denen der deutsche BFH Sachverhalte zu beurteilen hatte, in denen die Beteiligungen schenkungsweise erworben worden waren, ließ er sich dieser von dem Gedanken leiten, dass ein Gewinnanteil in Höhe der angemessenen Verzinsung der geleisteten Einlage angemessen wäre, wobei auch die Tatsache der Verlustbeteiligung einzubeziehen wäre. Es erschienen demnach cirka 12 % der geleisteten Einlage als Gewinnanteil für gerechtfertigt (siehe Herrmann-Heuer, a.a.O., Anm. 521 zu § 20; BFH 29. März 1973, IV R 56/70). Dieser Ansicht neigen sich auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof und die Lehre zu (VwGH 24. November 1987, 87/14/0157; Doralt in RdW 1988, S. 465f). Der Bw. hat dem entgegen unter Zugrundelegung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes einen Prozentsatz von 25 % vereinbart. Wie oben dargelegt, waren die "Einlagen" der Kinder aber zumindest teilweise (jedenfalls in der Anfangsphase !) als geschenkt anzusehen. Hätten daher nicht bereits die oben angeführten Gründe dazu geführt, die gegenständlichen Unterbeteiligungsverhältnisse nach Art einer stillen Beteiligung nicht anzuerkennen, wäre jedenfalls eine massive Korrektur der Gewinnanteile nötig gewesen oder hätte man sogar von einer Gewinnbeteiligung, die außer jedem Verhältnis zur erbrachten Leistung gestanden hat, ausgehen müssen, was ebenso zu einer Nichtanerkennung der Unterbeteiligungsverhältnisse führen hätte müssen (siehe Herrmann-Heuer, a.a.O., Anm. 525 zu § 20 dEStG). In Zusammenfassung aller oben dargelegten Erwägungen, die auf den von Lehre und Judikatur zu dieser rechtlichen Problematik entwickelten Grundsätzen basieren, musste nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Ergebnis den zwischen dem Bw. und seinen Kindern eingegangenen Unterbeteiligungsverhältnissen die steuerliche Anerkennung versagt werden. Die Weitergabe der Gewinnanteile durch den Bw. war der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zuzuordnen. Es handelte sich nicht um durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen, sondern um freiwillige Zuwendungen bzw. Unterhaltsleistungen, die nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von den Einkünften nicht abgezogen werden können. Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen. Linz, 24. November 2003

Normen und Schlagworte

Unterbeteiligungtypisch stille Gesellschaftnahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0458-L/02
Stammnummer
7692
Gültig
24.11.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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