Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0458-L/02
Steuerliche Anerkennung der Unterbeteiligung minderjähriger Kinder nach Art typisch stiller Gesellschafter am Kommanditanteil des Vaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-L/02vom 24.11.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Arbeitskraft ein (§ 5 des Vertrages) und arbeitet aktiv im Unternehmen
mit. Die Kinder hingegen sind als stille Gesellschafter weder am Verlust
beteiligt, haften nicht gegenüber Dritten und erhalten im Falle der
Abschichtung die bis dahin geleistete Einlage zurück. Es kommt ihnen also
keinerlei Risiko zu. Überdies sind sie gegenüber der Gesellschaft zu
keiner Arbeitsleistung verpflichtet.
Unter diesem Gesichtspunkt
erschien auch die Höhe der Gewinnanteile als völlig
unangemessen.
Basis für die festgelegte
Höhe der Gewinnanteile waren die Höhe der zu leistenden Einlage und
die Entgeltlichkeit der Beteiligung.
Im Rahmen seiner Rechtsprechung
zu jenen Fällen, in denen der deutsche BFH Sachverhalte zu beurteilen
hatte, in denen die Beteiligungen schenkungsweise erworben worden waren,
ließ er sich dieser von dem Gedanken leiten, dass ein Gewinnanteil in
Höhe der angemessenen Verzinsung der geleisteten Einlage angemessen
wäre, wobei auch die Tatsache der Verlustbeteiligung einzubeziehen
wäre. Es erschienen demnach cirka 12 % der geleisteten Einlage als
Gewinnanteil für gerechtfertigt (siehe Herrmann-Heuer, a.a.O., Anm. 521 zu
§ 20; BFH 29. März 1973, IV R 56/70). Dieser Ansicht neigen
sich auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof und die Lehre zu (VwGH
24. November 1987, 87/14/0157; Doralt in RdW 1988, S. 465f).
Der Bw. hat dem entgegen unter
Zugrundelegung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes einen Prozentsatz von
25 % vereinbart. Wie oben dargelegt, waren die "Einlagen" der Kinder aber
zumindest teilweise (jedenfalls in der Anfangsphase !) als geschenkt
anzusehen. Hätten daher nicht bereits die oben angeführten
Gründe dazu geführt, die gegenständlichen
Unterbeteiligungsverhältnisse nach Art einer stillen Beteiligung nicht
anzuerkennen, wäre jedenfalls eine massive Korrektur der Gewinnanteile
nötig gewesen oder hätte man sogar von einer Gewinnbeteiligung, die
außer jedem Verhältnis zur erbrachten Leistung gestanden hat,
ausgehen müssen, was ebenso zu einer Nichtanerkennung der
Unterbeteiligungsverhältnisse führen hätte müssen (siehe
Herrmann-Heuer, a.a.O., Anm. 525 zu § 20 dEStG).
In Zusammenfassung aller oben
dargelegten Erwägungen, die auf den von Lehre und Judikatur zu dieser
rechtlichen Problematik entwickelten Grundsätzen basieren, musste nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse im Ergebnis den zwischen dem Bw. und seinen
Kindern eingegangenen Unterbeteiligungsverhältnissen die steuerliche
Anerkennung versagt werden. Die Weitergabe der Gewinnanteile durch den
Bw. war der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung
zuzuordnen. Es handelte sich nicht um durch den Betrieb veranlasste
Aufwendungen, sondern um freiwillige Zuwendungen bzw. Unterhaltsleistungen, die
nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von den Einkünften nicht abgezogen
werden können.
Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
24. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-L/02
- Stammnummer
- 7692
- Gültig
- 24.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF