Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0458-L/02
Steuerliche Anerkennung der Unterbeteiligung minderjähriger Kinder nach Art typisch stiller Gesellschafter am Kommanditanteil des Vaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-L/02vom 24.11.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterbeteiligungsverhältnisse nach Art typisch stiller Gesellschaften, die der Kommanditist einer Gesellschaft mit seinen drei minderjährigen Kindern durch deren Beteiligung an seinem Kommanditanteil eingeht, sind dann steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Kinder ihre Einlagen jeweils erst mit künftigen Gewinnanteilen zu bestreiten haben, nicht am Verlust beteiligt sind, die Höhe der Gewinnanteile jeweils mit 10 % des Gesamtergebnisses der Gesellschaft, maximal mit 25 % der Einlage bemessen sind und zudem der Unterbeteiligungsvertrag nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde.
Es fehlt hier in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einerseits an der für die echte stille Gesellschaft typischen Möglichkeit der Kapitalnutzung durch den Hauptbeteiligten; andererseits sind die Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Fa. WTM MAASS Steuerberatungs GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Urfahr betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1996 sowie 1998
bis 2000 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht seit 1993 neben
seinen nichtselbständigen Einkünften auch Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, die aus seiner Kommanditbeteiligung an der Firma K GesmbH &
Co KG resultieren.
Diese Firma wurde mit Vertrag vom 28. Juni 1993 als Firma I
K GesmbH & Co KG gegründet.
Diesem Vertrag sind folgende wesentliche Vereinbarungen zu
entnehmen:
Sitz der Gesellschaft ist R (§ 2).
Als Unternehmensgegenstand wurde in § 3 der
Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art einschließlich der
erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit
gleichartigem Unternehmensgegenstand und deren Geschäftsführung und
Vertretung festgelegt.
Die Gesellschaft hatte laut § 4 des Vertrages am 1.
Jänner 1993 begonnen.
Als Komplementärin und Arbeitsgesellschafterin sollte
die Firma I K GesmbH, deren Stammkapital zu drei Viertel (375.000,-- S) vom Bw.
und zu einem Viertel (125.000,-- S) von dessen Gattin Inge K gehalten wurde,
fungieren; Frau Inge K und Herr Dietrich K sen. selbst kam die Stellung von
Kommanditisten zu.
Die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
der beiden letztgenannten Personen sollte wie folgt beschränkt
werden:
a) Frau Inge K mit S 1.500.000,--.
Frau Inge K brachte in Anrechnung auf diesen Betrag in die
Gesellschaft ihr nicht protokolliertes Einzelunternehmen gem. Art. IV des
Umgründungsteuergesetzes zu den in der für den 1. Jänner
1993, 0.00 Uhr, vorliegenden Übertragungsbilanz ausgewiesenen Werten,
sohin mit allen Aktiven und Passiven einschließlich stiller Reserven mit
einem positiven Verkehrswert zum Übertragungsstichtag 31. Dezember 1992
gegen ausschließliche Gewährung der in diesem Vertrag vereinbarten
Gesellschafterrechte unter einem Beteiligungsverhältnis von 50 % ein.
Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten. Der restliche Betrag war von ihr bar und
abzugsfrei auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzuzahlen. Die
Aufbringung durch Gewinnanteile war jedoch im Einvernehmen mit der Gesellschaft
zulässig.
b) Herr Dietrich K sen. mit
S 1.500.000,--.
Dieser Betrag sollte von ihm bar und abzugsfrei auf das
Geschäftskonto der Gesellschaft einbezahlt werden. Die Aufbringung durch
Gewinnanteile war auch bei ihm im Einvernehmen mit der Gesellschaft
zulässig.
Weiters brachte Herr Dietrich K sen. in die Gesellschaft
seine Arbeitskraft, insbesonders auf dem Gebiete der betrieblichen Disposition,
des Finanzwesens und der Buchhaltung ein (§ 5 des
Vertrages).
Nach § 6 des Vertrages sollte die
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft der
Komplementärin obliegen.
Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust der
Gesellschaft nach der Höhe ihrer Kapitalkonten beteiligt (§
11).
Sie können Entnahmen nur in der Höhe des
zugewiesenen Gewinnes tätigen. Dies jedoch erst dann, wenn die bedungenen
Einlagen vollständig geleistet sind (§ 12 des
Vertrages).
Für die Gesellschafter
wurden fixe Kapitalkonten und variable Verrechnungskonten eingerichtet. Auf
letzteren sollten sowohl die Ergebnisanteile als auch die Entnahmen verrechnet
werden. Die Einlagen sind unverzinst. Es erfolgt auch keine Verzinsung
von Guthaben und Schuldständen auf den Verrechnungskonten (§ 13 des
Vertrages). Nach § 17 ist einem ausscheidenden Gesellschafter als
Abfindung jener Betrag zu bezahlen, der dem Wert seiner Beteiligung entspricht.
Dieser Wert ist nach den betriebswirtschaftlichen Richtlinien für die
Ermittlung des Wertes von Unternehmensanteilen gemäß Fachgutachten
Nr. 50 des Fachsenates für Betriebswirtschaftslehre und Organisation des
Institutes für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder zu ermitteln, wobei der Anteil am
Gesamtvermögen im Verhältnis des Kapitalanteiles des ausscheidenden
Gesellschafters zur Summe der Kapitalanteile aller Gesellschafter
maßgeblich ist. Bewertungsstichtag ist der Tag des das Ausscheiden
auslösenden Ereignisses. Das Ausscheidungsguthaben nach Saldierung des
Verrechnungskontos ist ein Jahr nach dem Stichtag des Ausscheidens fällig.
Eine Verzinsung erfolgt nicht. Nach § 18 des Vertrages wird die
Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss, Konkurseröffnung über das
Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, Tod eines
Gesellschafters, Kündigung durch Gesellschafter oder deren
Privatgläubiger, gerichtliche Entscheidung oder Wegfall jedes
persönlich haftenden Gesellschafters nach Ablehnung der Übernahme der
persönlichen Haftung durch die vorhandenen oder neu eintretenden
Gesellschafter aufgelöst. Ist hievon lediglich ein Kommanditist betroffen,
wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und steht
sohin dem ausscheidenden Gesellschafter das Ausscheidungsguthaben
zu.
Mit Vertrag vom selben Tag,
also dem 28. Juni 1993, wurde zwischen Herrn Dietrich K sen. einerseits und
seinen Kindern, Dietrich K jun., Schüler, geboren am 29. Februar 1976,
Daniela K, Schülerin, geboren am 29. Oktober 1977, und Dominique K,
Schüler, geboren am 12. März 1981, andererseits ein
Unterbeteiligungsvertrag abgeschlossen,
wobei die Kinder von ihrer Mutter Inge K vertreten wurden.
Als Gegenstand dieses Unterbeteiligungsvertrages wurde in
§ 1 Folgendes angeführt:
"Herr Dietrich K sen., im Folgenden kurz Beteiligter
genannt, hat durch die am heutigen Tage erfolgte Fertigung des
Gesellschaftsvertrages eine Kommanditbeteiligung an der I K GesmbH & Co KG
mit dem Sitz in R und dem Unternehmensgegenstand des Groß- und
Einzelhandels mit Waren aller Art einschließlich der erforderlichen
Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, ferner
der Beteiligung an Gesellschaften mit gleichartigem Unternehmensgegenstand sowie
deren Geschäftsführung und Vertretung erworben. Art und Umfang dieser
Beteiligung gehen aus dem diesem Vertrage als Anlage A beigeschlossenen
Gesellschaftsvertrag, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages
darstellt, hervor. Die Beteiligung des Dietrich K jun. und der Daniela K und des
Dominique K, im Folgenden Unterbeteiligte genannt, am Kommanditanteil der
Beteiligten bildet nun den Gegenstand dieses Vertrages."
Als Entgelt für den
Erwerb der Unterbeteiligung wurden jeweils 300.000,-- S, sohin insgesamt
900.000,-- S vereinbart.
Die Unterbeteiligten
sollten diese Beträge an den Beteiligten aus den ihnen zufließenden
Gewinnanteilen bezahlen. (§ 2 des
Unterbeteiligungsvertrages)
Das Beteiligungsverhältnis sollte gleichzeitig mit der
Gesellschaft beginnen. Es wurde auf die Dauer der Beteiligung abgeschlossen.
Ungeachtet dieser Bestimmung sollten beide Vertragsteile das Recht haben, das
vertragsgegenständliche Beteiligungsverhältnis aus den in § 10
genannten Gründen vorzeitig aufzulösen (§ 3 des
Unterbeteiligungsvertrages). Nach § 10 steht dem Beteiligten das
Recht auf vorzeitige Auflösung dann zu, wenn
a) der Unterbeteiligte ablebt, b) der
Unterbeteiligte bei der Ausübung seiner Unterbeteiligungsrechte ein
schikanöses Verhalten setzt, c) über das Vermögen des
Unterbeteiligten das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein
Konkurseröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wird.
Dem Unterbeteiligten steht das Recht auf vorzeitige
Auflösung dann zu, wenn
a) der Beteiligte gegen seine im Vertrag übernommenen
Pflichten vorsätzlich verstößt,
b) der Beteiligte ablebt,
c) über das Vermögen des Beteiligten das Konkurs-
oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Konkurseröffnungsantrag
mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
Im Falle einer vorzeitigen Auflösung sollen die
Unterbeteiligten bzw. deren Gesamtrechtsnachfolger nach Maßgabe des §
11 abgefunden werden.
Laut § 11 des Vertrages soll die Abfindung 100 % der
unter § 2 angeführten Entgelte, soweit diese tatsächlich bereits
einbezahlt wurden, betragen und binnen eines Jahres nach Auflösung der
Unterbeteiligung zur Zahlung fällig sein. Eine Verzinsung und Wertsicherung
des Abfindungsbetrages hat zu unterbleiben.
In § 4 des Unterbeteiligungsvertrages wurde
festgelegt, dass die Unterbeteiligten keine Nachschusspflicht
treffe.
Nach § 5 des Vertrages soll der Beteiligte den
Kommanditanteil mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwalten. Er hat
insbesonders
- sämtliche ihm aus dem Gesellschaftsvertrag
zustehenden Rechte pünktlichst und genau wahrzunehmen;
- insbesondere die ihm eingeräumten Kontrollrechte
auszuüben;
- an der Willensbildung der Gesellschaft stets
teilzunehmen;
- auf eine möglichst rasche Ermittlung der
Jahresergebnisse zu drängen;
- alles zu unternehmen, um eine vertrags- und
gesetzeskonforme Ergebnisverteilung zu erwirken;
- seine eigene Ausschließung aus der Gesellschaft
nach Kräften abzuwehren und
- an der Ausübung von Gestaltungsrechten aller Art
nach vorheriger Rücksprache mit den Unterbeteiligten
mitzuwirken.
Ist der Beteiligte zur Mitwirkung an einem
Gesellschafterbeschluss oder an einer Rechtsgestaltung berufen, dann hat er
unverzüglich nach seiner Verständigung die Unterbeteiligten davon in
Kenntnis zu setzen und mit diesen sein Verhalten zu beraten.
Kommt es hiebei zu Meinungsverschiedenheiten, dann gilt die
Ansicht des Beteiligten, der für ein Handeln gegen die erklärte
Absicht des Unterbeteiligten nicht zu haften hat.
In § 6 des
Unterbeteiligungsvertrages wurde die Höhe des Ergebnisanteiles der
Unterbeteiligten folgendermaßen festgelegt:
"Die Unterbeteiligten sind
an dem mit dem vertragsgegenständlichen Kommanditanteil verbundenen
Ergebnis in Bezug auf das Gesamtergebnis der Gesellschaft jeweils mit 10 %,
höchstens aber mit
1
/
4
ihrer Einlage beteiligt, sodass dem
Beteiligten eine Gewinnbeteiligung von mindestens 20 % vom Gesamtergebnis
verbleibt. Der Beteiligte hat die ihm zukommenden Gewinnanteile
unverzüglich zu beheben, um sie im Sinne dieser Bestimmung mit dem
Unterbeteiligten zu teilen. Für den Fall des Verzuges werden 10 %
Zinsen p.A. vereinbart.
Am Verlust der
Gesellschaft nehmen die Unterbeteiligten nicht teil.
Am Vermögen der
Gesellschaft, deren Firmenwert und stillen Reserven etc. sind die
Unterbeteiligten dagegen nicht beteiligt."
Nach § 7 des Vertrages ist dem Beteiligten die
Veräußerung seines Kommanditanteils ohne Zustimmung des
Unterbeteiligten zu beliebigen Bedingungen jederzeit gestattet und endet dadurch
die Unterbeteiligung.
Nach § 8 des Vertrages soll im Falle der
Erledigung der vertragsgegenständlichen Beteiligung den Unterbeteiligten
kein Anteil des erzielten Beteiligungspreises bzw. der den Beteiligten zu
leistenden Abfindung bzw. des auf den Beteiligten entfallenden
Liquidationsüberschusses gebühren. Irgendeine Zahlungspflicht soll die
Unterbeteiligten nicht treffen.
Die Unterbeteiligten sollen jedoch die in § 11
(siehe oben) angeführte Abfindung erhalten.
Das Ableben des Beteiligten bzw. Unterbeteiligten hat auf
den Fortbestand des gegenständlichen Beteiligungsverhältnisses keinen
Einfluss, der überlebende Partner hat in diesem Fall jedoch das in
§ 10 geregelte Recht, das Beteiligungsverhältnis für
aufgelöst zu erklären.
In § 12 wurde
festgehalten, dass die Vertragspartner einander absolute Geheimhaltung über
das gegenständliche Vertragsverhältnis versprechen würden.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sollte die Erfüllung der
abgabenrechtlich gebotenen Wahrheits- und Offenlegungspflicht sein.
In steuerlicher Hinsicht fand das
Unterbeteiligungsverhältnis lt. obigem Vertrag im Rahmen der
Feststellung der Einkünfte von
Personengesellschaften der Firma I K GesmbH & Co KG für das
Jahr 1993 keinen Niederschlag, da für dieses Jahr bei der Gesellschaft
ein Verlust in Höhe von - 395.039,-- S ausgewiesen
wurde.
Im Rahmen der Feststellungsverfahren der Firma K GesmbH
& Co KG - die Firma I K GesmbH & Co KG wurde mit Vertrag vom 7.
Februar 1995 in Firma K GesmbH & Co KG umbenannt - für die
Jahre 1994 und 1995 wurden, da Gewinne vorlagen, den drei unterbeteiligten
Kindern jeweils Gewinnanteile in Höhe von S 75.000,-- (jeweils 1/4 der
Einlage) zu- und dementsprechend die Unterbeteiligungsverhältnisse in den
Steuererklärungen der Gesellschaft ausgewiesen.
Für 1996 wurde wiederum,
da die Firma insgesamt einen Verlust erwirtschaftet hatte, die Ergebnisanteile
der Kinder mit 0,-- S in Ansatz gebracht.
Im Rahmen einer für die Jahre 1994 bis 1996 bei
der Fa. K GesmbH & Co KG durchgeführten
Betriebsprüfung wurde im
Wesentlichen festgestellt, dass bei der Verteilung des steuerpflichtigen
Gewinnes die Unterbeteiligten als Mitunternehmer behandelt worden
wären.
In den Bescheiden über die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung für die Jahre 1994 und 1995 wäre den drei
Unterbeteiligten jeweils ein Gewinnanteil (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
von 75.000,-- S zugewiesen worden. Das wäre 1/4 des an Herrn Dietrich
K sen. zu zahlenden Entgeltes. Da aber laut Vertrag der Gewinnanteil
höchstens 1/4 der Einlage betrage und bisher keine Einlagen geleistet
worden wären, stehe diese Vorgangsweise im Gegensatz zum
Unterbeteiligungsvertrag.
Da keine Beteiligung an den stillen Reserven und am
Firmenwert gegeben sei, liege keine Mitunternehmerschaft im steuerlichen Sinne
vor, eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für diese Anteile
sei nicht vorzunehmen.
Der Unterbeteiligungsvertrag sei mit steuerlicher Wirkung
auch nicht als Vertrag über die Beteiligung echter stiller Gesellschafter
zu werten, da der Vertrag zwischen nahen Angehörigen geschlossen worden
wäre.
Es müssten hiezu folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
- nach außen hin ausreichend zum Ausdruck
kommen,
- einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweisen und
- unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen.
Die Unterbeteiligung der Kinder des Herrn Dietrich K sen.
führe zu keiner echten Verstärkung des Betriebskapitals, da die echte
stille Gesellschaft mit einem vom Mitunternehmer aus dessen Kapital entnommenen
Geldbetrag begründet worden wäre.
Durch die im Vertrag vom 28. Juni 1993 getroffenen
Vereinbarungen (100 %-ige Abfindung der bereits eingezahlten Entgelte,
keine Nachschusspflicht, keine Beteiligung am Verlust, Bezahlung des Entgeltes
für den Erwerb aus den Gewinnanteilen) werde jedes Risiko für die
Unterbeteiligten ausgeschlossen.
Den Gesellschaftern
könnten nur ihren Gesellschafterbeiträgen (Kapital, Arbeitskraft und
Risiko) entsprechende Einkünfte zugeordnet werden. Da von den Kindern weder
Kapital noch Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und sie keinerlei Risiko
tragen würden, scheine die ihnen zugesicherte Gewinnbeteiligung
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Die auf Daniela K, Dominique K und Dietrich
K jun. verteilten Gewinnanteile seien daher zur Gänze Herrn Dietrich K sen.
zuzurechnen.
Entsprechend dieser von der Betriebsprüferin
dargelegten Ansicht erließ das Finanzamt am 27. April 1998 im wieder
aufgenommenen Verfahren abgeänderte
Feststellungsbescheide für die
Jahre 1994 bis
1996, im
Rahmen welcher die vormals den Unterbeteiligten zugerechneten Gewinnanteile
nunmehr zur Gänze beim Bw. berücksichtigt und den Kindern keine
Einkunftsanteile mehr zugewiesen wurden.
Dementsprechend wurden auch die
Einkommensteuerbescheide des Bw. für die Jahre 1994 bis 1996 am 28.
August 1998 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
abgeändert.
Gegen diese abgeänderten Bescheide erhob der Bw.
binnen verlängerter Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 29. Oktober 1998
- eingelangt beim Finanzamt Urfahr am 30. Oktober 1998 -
Berufung und begründete diese
folgendermaßen:
Mit Vertrag vom 28. Juni 1993 hätte er - der Bw.
- als Kommanditist der Firma K GesmbH & Co KG mit seinen Kindern
Daniela K, Dominique K und Dietrich K jun. eine Vereinbarung zur Einräumung
einer Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil getroffen.
Als Entgelt für den Erwerb der Unterbeteiligung
wären pro Kind 300.000,-- S, somit in Summe 900.000,-- S
vereinbart worden. Den Kindern wäre das Recht eingeräumt worden, die
Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises aus den zufließenden Gewinnanteilen
zu tätigen. Auch bei der Begründung der Kommanditbeteiligung durch ihn
als Hauptgesellschafter wäre dieser Zahlungsmodus festgelegt worden.
Die Unterbeteiligten seien in Bezug auf das Gesamtergebnis
der Gesellschaft mit je 10 %, maximal aber mit 1/4 ihrer Einlage beteiligt.
Vom Verlust seien die Unterbeteiligten ausgeschlossen.
In der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der
K GesmbH & Co KG der Jahre 1994 bis 1996 wären die
Unterbeteiligten als Mitunternehmer behandelt worden.
Im Zuge der bei der Firma K GesmbH & Co KG
stattgefunden Betriebsprüfung wäre mit der Begründung, dass keine
Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert gegeben sei, eine
Mitunternehmerschaft abgelehnt worden.
Dies wäre auch zur Kenntnis genommen worden. Es
wäre jedoch weiterhin die Existenz eines Gesellschaftsverhältnisses an
sich verneint und beim Bw. der volle Ergebnisanteil ohne Berücksichtigung
der Beteiligung der Kinder an seinen Erträgnissen als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zum Ansatz gebracht worden.
Die Auffassung, dass es sich bei der Unterbeteilung sehr
wohl um ein steuerlich anzuerkennendes Gesellschaftsverhältnis in Form
einer echten stillen Gesellschaft handle, begründe das vorliegende
Berufungsbegehren.
Die Gewinnanteile der Jahre 1994 und 1995 mit je
75.000,-- S für Daniela K, Dominique K und Dietrich K jun. seien
entgegen den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht Herrn Dietrich K sen.
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern den Unterbeteiligten als
Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
Im Zuge der Gründung der Firma K GesmbH & Co KG
aus dem Einzelunternehmen Inge K wäre die Bestrebung gewesen, die Firma als
Familienunternehmen zu etablieren. Auch mit den Kindern sollte eine erste
Bindung zum Unternehmen aufgebaut werden. Nach Ansicht des vertragserrichtenden
Rechtsanwaltes hätte hiezu als geeignete Form nicht eine Direktbeteiligung,
sondern eine Unterbeteiligung erschienen.
Die Kriterien, die für Verträge zwischen nahen
Angehörigen anzuwenden seien, seien damit erfüllt:
- ausreichende Publizität: Der
Unterbeteiligungsvertrag wäre schriftlich abgeschlossen und den
zuständigen Behörden ordnungsgemäß bekannt gegeben worden
und weise einen eindeutigen und klaren Inhalt auf.
Zu prüfen bleibe noch die Angemessenheit bzw. ob die
Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalte.
Die Betriebsprüfung erblicke in der nicht erfolgten
Verstärkung des Betriebskapitals eine Tatsache, die zur Versagung der
Anerkennung des Gesellschaftsverhältnisses geführt hätte. Dagegen
würden sich Neuner (Stille Gesellschaft im Abgabenrecht, 4. Auflage,
Seite 71) und Ruppe (Handbuch der Familienverträge, Seite 123)
aussprechen. Grundsätzlich bestünde keine Veranlassung derartigen
Verträgen, die nur auf einer Vermögensverschiebung (Schenkung)
beruhen, generell die Anerkennung zu versagen. Entscheidend seien jedenfalls
auch die sonstigen Vertragsmodalitäten.
Im Falle der Familie K liege keine Schenkung eines
Kapitalanteiles vor, sondern eine Vereinbarung, die den Kindern eine Beteiligung
biete, aber unter Aufbringung der erforderlichen Mittel aus späteren
Gewinnanteilen. Derartige Vereinbarungen fänden sich durchaus auch in
Gesellschaftsverträgen zwischen Fremden. Und auch der Bw. habe seine
Kommanditanlage nicht sofort, sondern erst im Jahre 1995 mit zugewiesenen
Gewinnanteilen aufgebracht.
Auf Grund der Tatsache, dass im Bereich der Familie eine
Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht von vornherein gegeben sei,
dürfe nicht abgeleitet werden, Schenkungen und andere nicht den Prinzipien
der marktwirtschaftlichen Äquivalenz entsprechende Vereinbarungen zwischen
Familienmitgliedern seien nicht anzuerkennen, weil sie zwischen Fremden nicht
üblich wären.
Zu prüfen verbleibe die Angemessenheit des
Ergebnisanteiles. Laut Neuner (Seite 78) sei in dem Fall, wo der Vater mit
seinen Kindern eine Gesellschaft gründe, indem er den Kindern aus seinem
Kapitalanteil Anteile schenke, der Gewinnanteil niedriger anzusetzen, als wenn
die Kinder neues Kapital zuführen würden.
Als Bandbreite nenne Neuner einen Bereich zwischen 15 und
25 % vom Wert der Einlage. Neuner zitiere ein Urteil der BFH, das für
den Fall, dass die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters in vollem Umfang
aus einer Schenkung des Unternehmers stamme und eine Verlustbeteiligung
ausgeschlossen wäre, die angemessene durchschnittliche Verzinsung mit
15 % des Wertes der Beteiligung ansehen würde.
Werde der Kapitalanteil nicht schenkungsweise erworben,
werde ein Satz von 25 % als angemessen angesehen. Diese 25 %
Obergrenze für den Gewinnanteil bemessen von der bedungenen Einlage werde
auch im Unterbeteiligungsvertrag zwischen Herrn Dietrich K sen. und seinen
Kindern festgelegt. In den Jahren 1994 und 1995 werde den Kindern je ein
Gewinnanteil zugewiesen und zur bedungenen Kapitaleinlage gutgeschrieben. In
Folge eines negativen Betriebsergebnisses im Jahre 1996 ergebe sich
für die Kinder kein Ergebnisanteil. Die Kinder hätten auf Grund
dessen, dass bisher erst 50 % der Einlage durch Gewinnanteile aufgebracht
worden wären, noch kein Entnahmerecht.
Die Verträge wären in Kenntnis der von Neuner
zitierten Rechtsprechung erstellt und somit der Satz von 25 % vertraglich
fixiert worden.
Es wurde daher beantragt, die
Unterbeteiligungsverhältnisse zwischen dem Bw. und seinen Kindern als echte
stille Gesellschaftsverhältnisse anzuerkennen.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 20.
November 1998 wies das Finanzamt die gegenständliche Berufung unter Hinweis
auf § 252 BAO als unbegründet ab, indem es ausführte, dass die im
Berufungsbegehren beantragte Änderungen ausschließlich
Entscheidungen, die im Bescheid über die Feststellung der Einkünfte
der K GesmbH & Co KG getroffen worden wären, betreffen würden. Ein
abgeleiteter Bescheid könne jedoch nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden
Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend wären.
Innerhalb offener Frist stellte der Bw. mit Schreiben vom
21. Dezember 1998 einen Antrag auf
Entscheidung
über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz, in
dem er klarstellte, dass das eingebrachte Rechtsmittel nicht Änderungen im
Zusammenhang mit dem Bescheid über die Feststellung der Einkünfte der
Firma K GesmbH & Co KG betreffe.
Wie im Berufungsbegehren ausgeführt, wären im
Zuge der Betriebsprüfung die Unterbeteiligungen nicht als
Mitunternehmerbeteiligungen angesehen worden, da keine Beteiligung an stillen
Reserven und am Firmenwert gegeben sei. Gegen diese Feststellung der
Betriebsprüfung richte sich das eingebrachte Rechtsmittel
nicht.
Die Berufung richte sich vielmehr gegen die
Nichtanerkennung des Gesellschaftsverhältnisses als echte stille
Beteiligung. Es handle sich seines Erachtens bei den Unterbeteiligungen sehr
wohl um steuerlich relevante Gesellschaftsverhältnisse. Der Ergebnisanteil
der Kinder sei, nachdem keine Beteiligung als Mitunternehmer gegeben sei, den
Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Vom Ergebnisanteil des Bw.
auf Grund der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte sei
innerhalb seines Einkommensteuerverfahrens der Ergebnisanteil der Kinder
abzusetzen.
Die Zurückweisung der
Berufung sei daher unzulässig.
Die Berufung wurde in der Folge
vom Finanzamt am 21. Mai 1999 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Bundesgesetz vom 25. Juni
2002, BGBl. I Nr. 97/2002, (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der
"Unabhängige Finanzsenat" errichtet (Art. I, UFSG). Gemäß
§ 260 iVm § 323 Abs. 10 BAO in der Fassung des zitierten
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat seit 1. Jänner 2003 über
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide - darunter
fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten Rechtsmittel wie das
gegenständliche betreffend die Jahre 1994 bis 1996 - der "Unabhängige
Finanzsenat" zu entscheiden.
Anlässlich einer
zwischenzeitig bei der Firma K GmbH & Co KG für die Jahre
1998 bis 2000 durchgeführten
Betriebsprüfung wurde die
Unterbeteiligung der Kinder seitens des Finanzamtes abermals nicht
anerkannt.
Gegen die entsprechenden
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ergangenen Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2000 vom 28. Jänner 2003 erhob der Bw. am 14.
Februar 2003 ebenfalls Berufung, indem
er darauf hinwies, dass die "Abrechnung der Ergebnisanteile der Kinder als
Einkünfte aus Kapitalvermögen von seinen Einkünften aus
Gewerbebetrieb nicht akzeptiert" worden wäre, er diese Feststellung aber
mit derselben Begründung, wie er sie bereits anlässlich seiner
Berufung bzw. seines Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1994 bis 1996 dargelegt hätte, anfechte.
Die letztgenannte Berufung
wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 12. Mai
2003 an den Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt, wobei auf das bereits
anhängige Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1994 bis 1996 hingewiesen wurde.
Mit demselben Schreiben, mit
welchem gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1998 bis 2000
Berufung erhoben war, war von der steuerlichen Vertreterin des Bw. sowie der
Firma K GesmbH & Co KG mit der oben dargelegten Begründung auch
Berufung gegen die
Feststellungsbescheide betreffend die
Jahre 1998 bis 2000 erhoben
worden.
Im Zusammenhang damit wurde
seitens der ho. Berufungsbehörde mit
Vorhalt vom 23. Juli 2003 um Mitteilung
ersucht, ob der Unterbeteiligungsvertrag vom 28. Juni 1993
pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden wäre.
In Reaktion darauf teilte die
steuerliche Vertreterin mit, dass laut Auskunft des Vertragsverfassers Dr. S
sämtliche Unterlagen betreffend das gegenständliche
Rechtsgeschäft bereits vernichtet worden wären. Aus seiner Erinnerung
heraus sei jedoch seinerzeit keine gerichtliche Genehmigung eingeholt
worden. Die nachträgliche Genehmigung seitens des Gerichtes sei
durch die eingetretene Volljährigkeit der Kinder nicht mehr möglich.
Das Rechtsgeschäft könne aber durch die Kinder selbst
ausdrücklich oder stillschweigend durch entsprechendes Verhalten genehmigt
werden, was zur Folge habe, dass es rückwirkend voll und also nicht mehr
schwebend unwirksam wäre. Ergänzend wurde erwähnt, dass
Dietrich K sen. am 19. November 1999 den Unterbeteiligungsvertrag mit der
Tochter Daniela K schriftlich mit Wirkung per 31. Dezember 2000
aufgekündigt hätte. Die Unterbeteiligungsverträge mit den beiden
anderen Kindern wären noch aufrecht.
In seiner Stellungnahme zu
diesen Ausführungen wies das Finanzamt darauf hin, dass das Fehlen der
pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Unterbeteiligungsvertrages seinen
Standpunkt, dass die Unterbeteiligungsverhältnisse steuerlich nicht
anzuerkennen wären, bestätige, und hielt seinen Antrag auf Abweisung
der Berufung aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Zur Frage der Prüfung der "Unterbeteiligung" im Einkommensteuerverfahren
:
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren war im Vorfeld der Beurteilung der Frage, ob die am
Mitunternehmeranteil des Bw. bestehenden Unterbeteiligungen der Kinder
grundsätzlich steuerlich anzuerkennen wären, zunächst strittig,
ob hierüber im Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Firma K GesmbH & Co KG oder im Rahmen des
Einkommensteuerverfahrens des Bw. abzusprechen war.
Das Finanzamt hat das auf die
Berücksichtigung der Anteile der unterbeteiligten Kinder als Abzugsposten
im Einkommensteuerverfahren des Bw. gerichtete Begehren als unbegründet ab-
und darauf hingewiesen, dass solche aus den Unterbeteiligungsverhältnissen
resultierende Anteile allenfalls im Feststellungsverfahren der
Personengesellschaft festgestellt hätten werden müssen.
Der Bw. wendete in seinem
Vorlageantrag dagegen ein, dass - nachdem nun außer Streit gestellt
worden wäre, dass den Unterbeteiligten keine Mitunternehmerstellung
zukäme - die Frage der Anerkennung der
Unterbeteiligungsverhältnisse als echte stille Beteiligungen im
Einkommensteuerverfahren des Bw. zu prüfen wäre, zumal die
Ergebnisanteile der Kinder in diesem Fall den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzurechnen wären.
Gemäß
§ 188
Abs. 1 BAO werden folgende Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten) einheitlich und gesondert
festgestellt: a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, b)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, c) Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, d) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften
mehrere Personen beteiligt sind.
Werden zusammen mit den
Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Abs. 1
stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere
Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet, so hat die einheitliche
Feststellung auch diese anderen Einkünfte zu erfassen (Abs. 2 leg.
cit.).
Einigkeit besteht zwischen den
Parteien des Berufungsverfahrens - dem Bw. und dem Finanzamt -
mittlerweile darin und besteht auch nach ho. Ansicht kein Zweifel daran, dass
mangels Beteiligung der unterbeteiligten Kinder am Vermögen, Firmenwert und
an den stillen Reserven der Gesellschaft diesen keine Mitunternehmerstellung
zukommen kann.
Diese mangelnde
Mitunternehmerstellung bedeutet aber wiederum, dass den Unterbeteiligten keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit der mittelbaren
Beteiligung an der Fa. K GesmbH & Co KG zufließen können, da
gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 Gewinnanteile von Gesellschaftern nur
dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, wenn die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Bei den entsprechenden
Einkünften kann es sich allenfalls um solche aus der Beteiligung nach Art
eines stillen Gesellschafters handeln (siehe hiezu Neuner, Stille Gesellschaft
im Abgabenrecht, 4. Aufl., Wien 1998, Tz B 56).
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z 2 EStG 1988 gehören solche Gewinnanteile aus einer Beteiligung nach Art
eines stillen Gesellschafters wie auch Gewinnanteile aus der Beteiligung an
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen, worauf der Bw. richtigerweise hinwies.
Eine Einbeziehung der
Einkünfte der Unterbeteiligten in das Feststellungsverfahren aus dem Titel
des gemeinschaftlichen Bezuges von Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne
des § 188 Abs. 1 BAO war daher nicht möglich.
Diese Einkünfte aus
Kapitalvermögen wurden außerdem weder gemeinschaftlich von den
Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft bezogen noch zusammen mit deren
Einkünften aus Gewerbebetrieb gemeinschaftlich verwaltet, sodass sie auch
nicht nach § 188 Abs. 2 BAO in die Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 Abs. 1 leg. cit. miteinbezogen hätten werden
können.
Die Berücksichtigung im
Rahmen des Feststellungsverfahrens in Form einer Zuweisung von Gewinnanteilen an
die Unterbeteiligten auf Grund der Bestimmung des § 188 BAO ist sohin
nicht möglich gewesen.
Eine Bedachtnahme auf die
behaupteten Gewinnbeteiligungen wäre nur in Form der Berücksichtigung
als Sonderbetriebsausgaben beim Hauptbeteiligten - Dietrich K sen. -
in Betracht gekommen.
In seinem Erkenntnis vom 5.
März 1979, 2217/78, in dem er schon - bevor dies im EStG 1988
ausdrücklich gesetzlich verankert wurde - die Beteiligung nach Art
eines stillen Gesellschafters jener eines stillen Gesellschafters gleich
gestellt hat (siehe auch Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 56 zu
§ 27), hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Ansicht, dass solche
Gewinnanteile von Unterbeteiligten nach Art von typisch stillen Gesellschaftern
im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen wären, mit der
Begründung verworfen, dass über die in einer bloßen
Ergebnisteilung bestehende Aufteilung des Gewinnanteiles in Form einer
Unterbeteiligung nur im
Einzelveranlagungsverfahren der
Hauptbeteiligten, an deren Ergebnisanteil die Unterbeteiligung besteht,
abzusprechen sei, da keine Mitunternehmerschaft bestünde und für
derartige Fälle im Gesetz keinerlei Feststellungsverfahren vorgesehen
wäre. Diese Ansicht findet sich auch in der Literatur (siehe
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz 27 zu
§ 23; Stoll, Die steuerliche Behandlung von Unterbeteiligungen an
Personengesellschaften, in ÖStZ 1967, S. 159ff; Eichinger, Die
Unterbeteiligungen als Form der Unternehmensbeteiligung, in SWK 1981, B II 1)
und schloss sich ihr die herrschende Verwaltungspraxis an.
Wenngleich sich nun Stoll in
seinem Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1994, S. 1993, für
eine Berücksichtigung solcher Gewinnanteile als Sonderbetriebsausgaben beim
betreffenden Hauptbeteiligten im Rahmen des Feststellungsverfahrens dann
ausspricht, wenn die Unterbeteiligung sämtlichen Hauptgesellschaftern
bekannt ist, so erachtete die ho. Berufungsbehörde die Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes, der Verwaltungspraxis und von Teilen der Literatur und
somit die erst auf Einkommensteuerebene zu berücksichtigende bloße
Ergebnisteilung für überzeugender, zumal der von Stoll vertretene
Lösungsansatz, wie er auch selbst in seinem Kommentar (siehe Stoll, a.a.O.,
S. 1994) zugesteht, zu einer dogmatisch unbegründeten Differenzierung von
Unterbeteiligungen, die den anderen Hauptgesellschaftern gegenüber offen
gelegt wurden, und solchen, die diesen gegenüber nicht offen gelegt wurden,
führen würde.
Dem Bw. war daher den in seinem
Vorlageantrag dargelegten Ausführungen beizupflichten, dass über die
Anerkennung der strittigen Einkünfte der Unterbeteiligten bzw. deren
Abzugsfähigkeit beim Beteiligten (Kommanditisten) von seinem Gewinnanteil
im berufungsgegenständlichen Einkommensteuerverfahren abzusprechen
ist.
2)
Zur steuerlichen Anerkennung der "Unterbeteiligung" der
Kinder:
Die Erfassung eines
Gewinnanteiles aus einer "Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters"
als Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ab 1.1.1989 in § 27 Abs.
1 Z 2 EStG 1988 gesetzlich verankert.
Diese Norm ermöglicht vor
allem bei Unterbeteiligungsverhältnissen, in denen dem Unterbeteiligten
gegenüber dem Hauptbeteiligten an einer Personengesellschaft keine Rechte
eingeräumt sind, wie sie einem Mitunternehmer zustehen, (Beteiligung am
Vermögen, Firmenwert und an den stillen Reserven) nun ausdrücklich die
einwandfreie Zuordnung zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
Da die Beteiligung eines
Kommanditisten für sich gesehen kein "Handelsgewerbe, das ein anderer
betreibt", im Sinne des § 178 Abs. 1 HGB darstellt, ist eine direkte
Qualifikation als stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Sinne nicht
möglich. Dieses Element bildet den Unterschied zwischen den
Tatbestandsmerkmalen des § 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 "Beteiligung als echter
stiller Gesellschafter" und "Beteiligung nach Art eines echten stillen
Gesellschafters".
Alle anderen Merkmale einer
stillen Gesellschaft müssen aber für die Qualifikation als
"Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters" erfüllt sein (Neuner,
a.a.O. Tz B 54 unter Berufung auf die Materialien zu § 27 EStG
1988).
Das Wesen einer stillen
Gesellschaft besteht, ähnlich wie bei einem Darlehen, in der entgeltlichen
Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (VwGH 20. Dezember 1994,
89/14/0214).
"Stiller Gesellschafter" ist,
wer sich an einem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, - dieses Element
muss bei der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters nicht
erfüllt sein - mit einer
Vermögenseinlage beteiligt, wobei die Vermögenseinlage in das Eigentum
des Geschäftsinhabers übergeht (Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz 52 zu § 27 unter Verweis auf § 178 Abs. 1
HGB; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer/Kommentar, Tz 19 zu §
27).
Wesentliches Kriterium der
stillen Gesellschaft ist also die Zuführung von Kapital bzw. anderen
Vermögenswerten (Doralt, a.a.O., Tz 60 zu § 27).
Gerade dieses Kriterium wurde
aber im gegenständlichen Berufungsfall nach Ansicht des Finanzamtes mangels
Verstärkung des Betriebskapitals nicht erfüllt, weshalb das
Gesellschaftsverhältnis mit den Kindern nicht anerkannt wurde.
Dem hält nun der Bw.
Literaturmeinungen von Neuner und Ruppe entgegen und weist darauf hin, dass
grundsätzlich keine Veranlassung bestünde, derartigen Verträgen,
die nur auf einer Vermögensverschiebung (Schenkung) beruhen würden,
generell die Anerkennung zu versagen. Entscheidend wären die
Vertragsmodalidäten. Außerdem läge im gegenständlichen Fall
keine Schenkung vor, sondern eine Vereinbarung, die den Kindern eine Beteiligung
unter Aufbringung der erforderlichen Mittel aus späteren Gewinnanteilen
ermöglichte. Derartige Vereinbarungen fänden sich auch durchaus in
Gesellschaftsverträgen zwischen Fremden. Und auch der Bw. selbst hätte
seine Kommanditeinlage nicht sofort, sondern erst im Jahr 1995 mit zugewiesenen
Gewinnanteilen aufgebracht.
Den Ausführungen des Bw.
zur Schenkung ist zunächst entgegenzuhalten, dass der deutsche
Bundesfinanzhof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, X R 99/88, BStBl. II
1993, S. 289, entschieden hat, dass die Vereinbarung einer typisch stillen
Gesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen sei, wenn ein Steuerpflichtiger
seinen minderjährigen Kindern (stillen Gesellschaftern) Geldbeträge
mit der Auflage zuwende, diese ihm sogleich wieder als Einlage in die stille
Gesellschaft zur Verfügung zu stellen,
sofern eine Verlustbeteiligung der Kinder
ausgeschlossen wäre. Dieser Ansicht hat sich die deutsche
Finanzverwaltung angeschlossen (siehe Herrmann-Heuer, Kommentar zur
Einkommensteuer, Anm. 540 zu § 20).
Dem Bw. ist nun darin
beizupflichten, dass diese Rechtsmeinung, wonach dann, wenn der
Geschäftsinhaber seinen minderjährigen Kindern die Einlage als stille
Gesellschafter aus Unternehmensmitteln schenke und die Kinder vom Verlust
ausgeschlossen wären, kein stilles Gesellschaftsverhältnis
begründet werden könne, in der Lehre nicht unumstritten ist (siehe
Doralt, a.a.O., Tz 61 zu § 27; Herrmann-Heuer, a.a.O., Tz 540 zu §
20). Die Kritiker fordern vielmehr eine Prüfung, ob die
Vereinbarungen dem Regelstatut einer stillen Gesellschaft entsprechen und die
übrigen Voraussetzungen, die für die steuerliche Anerkennung solcher
Verträge gefordert werden, erfüllt sind.
Fest steht, dass im
gegenständlichen Fall die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 17-, 16-
bzw. 12-, also minderjährigen Kinder - wie im dem oben erwähnten
BFH-Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt - von der Verlustbeteiligung
ausgeschlossen sind.
Dem Bw. ist zuzugestehen, dass
nach der Formulierung des Unterbeteiligungsvertrages die stillen
Gesellschaftsanteile den Kindern nicht geschenkt, sondern entgeltlich
überlassen werden sollten.
Für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen ist allerdings nach § 21 Abs. 1 BAO in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Aus diesem Blickwinkel war
deshalb zunächst zu prüfen, ob bzw. inwieweit im gegenständlichen
Fall tatsächlich Entgeltlichkeit vorlag.
Eine Schenkung ist
grundsätzlich anzunehmen, wenn eine Sache ohne Gegenleistung und auch nicht
in Erfüllung einer Pflicht überlassen wird (siehe Dittrich-Tades,
Kommentar zum ABGB und Nebengesetzen, Wien 1999, E 7 zu § 938), also jemand
unentgeltlich aus dem Vermögen eines Anderen bereichert wird.
Die Gegenleistung ist nach
Ansicht des Bw. im gegenständlichen Beteiligungsverhältnis in der
Erbringung der Einlage durch in der Zukunft zugewiesene Gewinnanteile zu
erblicken.
Nun besteht aber das Wesen der
stillen Gesellschaft - ähnlich wie bei einem Darlehen - in der
entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als
Dauerleistung.
Wirtschaftlich betrachtet weist
die stille Gesellschaft eine gewisse Ähnlichkeit mit einer
Darlehensgewährung auf. In beiden Fällen geht das zur Verfügung
gestellte Kapital in das Eigentum des Empfängers über. Dieser schuldet
die Rückzahlung des empfangenen Kapitals. Der Geldgeber hingegen hat
Anspruch auf ein Entgelt dafür, dass er Kapital zur Nutzung überlassen
hat (VwGH v. 20.12.1994, 89/14/0214), wobei der Unterschied zum Darlehen vor
allem darin besteht, dass im Rahmen des stillen Gesellschaftsverhältnisses
jedenfalls in irgendeiner Form ein gewinnabhängiger Ertrag vereinbart wird
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz 14 zu
§ 27).
Wie oben dargelegt, beteiligt
sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage, die in das
Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Die Leistung einer
"Bareinlage", wie sie im
gegenständlichen ins Auge gefasst war, kann zwar auch in Raten
erfolgen. Nach herrschender Lehre
kann sie jedoch nicht ausschließlich
durch Stehenlassen künftiger
Gewinnanteile bis zur vereinbarten
Höhe aufgefüllt werden (siehe Neuner, Stille Gesellschaft im
Abgabenrecht, 4. Aufl., Wien 1998, E 2, S. 168). Dies ergibt sich schon
allein aus der oben geschilderten Eigenart der Position des stillen
Gesellschafters bzw. des darlehensähnlichen Charakters des stillen
Gesellschaftsverhältnisses.
Im gegenständlichen Fall
hatten die Kinder zunächst keinerlei - nicht einmal geschenktes !
- Kapital in die Gesellschaft eingebracht. Konsequenterweise konnte
ihnen daher auch kein Anspruch auf Entgelt für irgendeine Kapitalnutzung
erwachsen. Frühestens mit dem ersten "Gewinnanteil", der ihnen
zugeflossen ist, waren sie in der Lage, einen Teil der vereinbarten Einlage bzw.
des Kapitals zuzuführen. Da dieser erste Gewinnanteil trotz bisher
fehlenden Kapitaleinsatzes durch die stillen Gesellschafter geleistet wurde,
kann er nach ha. Ansicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur als vom
Beteiligten (Bw.) geschenkt angesehen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war
jedenfalls keine "Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse" durch
eine Vermögensverschiebung bewirkt worden, die allein schon für die
Zurechnung der Einkünfte an die stillen Gesellschafter Voraussetzung
gewesen wäre (siehe hiezu Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 2.
Aufl., Wien 1985, S. 124 u. 126).
In weiterer Folge kann auf
Grund der Gestaltung der gegenständlichen Unterbeteiligungen aber auch
nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche jener drei Kriterien, die in
den letzten Jahrzehnten von Judikatur und Lehre zur Problematik der Anerkennung
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen herausgearbeitet wurden,
erfüllt sind. Dies aus folgenden Gründen:
Verträge
zwischen nahen Angehörigen können steuerlich nur anerkannt
werden, wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (siehe Ruppe,
a.a.O., S 101f und die dort zit. Jud.).
Was die erste der soeben
aufgelisteten Voraussetzungen anlangt, so ist dem Bw. zuzugestehen, dass durch
den schriftlich verfassten, notariell beglaubigten und beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern angezeigten Unterbeteiligungsvertrag dem
Gesellschaftsverhältnis nach
außen entsprechende Transparenz verliehen wurde.
In diesem Zusammenhang ist
jedoch zu erwähnen, dass am zivilrechtlich
gültigen Zustandekommen des auf diese Weise abgeschlossenen
Unterbeteiligungsvertrages dennoch gezweifelt werden muss.
Gemäß
§ 154
Abs. 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines
Elternteiles in Vermögensangelegenheiten eines minderjährigen Kindes
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der
Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum
ordenlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Minderjährige
bedürfen zur stillen Beteiligung grundsätzlich der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters und des Vormundschaftsgerichtes, da die Beteiligung
nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Pflegebefohlenen gehört, dies
mangels Differenzierung in § 154 Abs. 3 ABGB auch bei vereinbartem
Verlustausschluss (Straube, Kommentar zum HGB, Tz 12 zu § 178; Ruppe,
a.a.O., S. 292). Dies bedeutet, dass auch der gegenständliche
Unterbeteiligungsvertrag pflegschaftsgerichtlich genehmigt hätte werden
müssen. Dass dies passiert ist, wird selbst von der steuerlichen
Vertreterin des Bw. nicht behauptet.
Grundvoraussetzung für die
steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen ist
aber nach Ansicht einiger namhafter Autoren jedenfalls deren zivilrechtliche
Gültigkeit (siehe z. B. Torrgler, Familiengesellschaften aus steuerlicher
Sicht, in Ruppe, a.a.O., S 370). Folgte man deren Meinung, wäre die
gegenständliche Berufung sohin schon allein aus diesem Grunde abzuweisen
gewesen.
Nach Ansicht der ho.
Berufungsbehörde konnte dieser Mangel im gegenständlichen Fall aber
nicht von vornherein dazu führen, das Berufungsbegehren den Erfolg zu
versagen, zumal der Einwand der steuerlichen Vertreterin des Bw., dass das
Rechtsgeschäft durch die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit der
Kinder saniert worden wäre, nicht von der Hand zu weisen ist (wenngleich
eine rückwirkende Sanierung aus steuerlicher Sicht bedenklich erscheint
- siehe Herrmann-Heuer, a.a.O., Anm. 502 zu § 20) und es sich bei
zweien der die Unterbeteiligung eingehenden Kinder zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bereits um mündige Minderjährige handelte. Diesem
Mangel musste im konkreten Fall aber jedenfalls eine im Zusammenhalt mit den
übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen zu sehende Indizwirkung für die mangelnde
Ernsthaftigkeit des Vertrages zugebilligt werden.
Zwecks endgültiger
rechtlicher Beurteilung erachtete es die ho. Berufungsbehörde für
notwendig, zusätzlich noch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen,
die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen nötig sind, zu prüfen.
Wesentliches Gewicht kam in
diesem Zusammenhang zunächst vor allem dem zweiten Kriterium des
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhaltes zu. Dieses wurde nach ho. Ansicht
nun im gegenständlichen Fall schon allein dadurch in Frage gestellt, dass
durch die Möglichkeit der Erbringung der gesamten Vermögenseinlage
durch Verrechnung mit in der Zukunft zufließenden Gewinnanteilen der
Zeitpunkt der Leistung der Vermögenseinlage völlig ungewiss war bzw.
ist. Dieser Ungewissheit kommt aber gerade bei stillen Beteiligungen umso
mehr Bedeutung zu, als hier - wie oben dargelegt - die Möglichkeit
der Nutzung der Vermögenseinlage durch den Geschäftsinhaber im
Vordergrund steht und erst diese dem stillen Gesellschafter die Einkünfte
vermittelt. Unter diesem Gesichtspunkt erschien das gegenständliche
Vertragsverhältnis daher jedenfalls als zu wenig determiniert, zumal der
Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Einlage völlig unbestimmt
war.
Dieser Mangel ist auch im
Zusammenhalt mit dem dritten Erfordernis zur Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen zu sehen, nämlich dem
Fremdvergleich.
Es ist kaum vorstellbar, dass
ein Geschäftsinhaber mit einem Fremden eine stille Gesellschaft eingehen
würde, wobei der Zeitpunkt der Leistung der Vermögenseinlage von
zukünftigen Gewinnanteilen abhängig ist.
An dieser Stelle sei
erwähnt, dass dem Bw. grundsätzlich darin beizupflichten ist, dass
allein die Tatsache, dass der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage
aus seinem Unternehmen schenkt, nicht bewirken kann, dass das
Vertragsverhältnis dem Fremdvergleich nicht standhalten
würde. Da zwischen Fremden in der Regel nichts geschenkt wird, kann
der Fremdvergleich nämlich nicht uneingeschränkt auf Verträge
zwischen nahen Angehörigen, die auf einer Schenkung basieren,
übertragen werden (Ruppe, a.a.O., S 124). Aber gerade im
gegenständlichen Fall war ja vertraglich die Entgeltlichkeit festgelegt und
wurde die Bareinlage nicht bei Eingehen des Gesellschaftsverhältnisses mit
vom Beteiligten geschenkten Geldmitteln bestritten. Vielmehr lautete die
Vereinbarung auf Auffüllung der gesamten Einlage mit künftigen
Gewinnanteilen.
Nach herrschender Lehre aber
kann keine ernsthafte, eine Gewinnbeteiligung
rechtfertigende Vermögenseinlage vorliegen, wenn ihrer Passivierung
nur eine Forderung auf die erst noch zu leistende Einlage gegenübergestellt
und die Forderung dann erst aus künftigen Gewinnanteilen getilgt wird
(Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 508 zu § 20
dEStG). Eine Bareinlage kann nicht
ausschließlich durch Stehenlassen künftiger Gewinnanteile bis
zur vereinbarten Höhe aufgefüllt werden (Neuner, a.a.O., S.
168).
Der Hinweis des Bw., dass auch
ihm selbst und seiner Gattin als Kommanditisten die Möglichkeit
eingeräumt worden wäre, einen Teil der Einlage mit künftigen
Gewinnanteilen aufzufüllen, vermag schon allein auf Grund der
unterschiedlichen handelsrechtlichen Stellung eines Kommanditisten und eines
stillen Gesellschafters nicht zu überzeugen. Der Kommanditist haftet
als Mitunternehmer bis zur Höhe seiner Einlage und ist am Verlust
beteiligt. Im speziellen Fall bringt der Bw. als Gesellschafter auch seine
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-L/02
- Stammnummer
- 7692
- Gültig
- 24.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF