Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0514-K/02
Liebhaberei bei echter stiller Beteiligung im Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-K/02vom 28.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist eine (typisch) stille Beteiligung Teil des notwendigen Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebes, sind Verluste aus der Beteiligung in die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft des Betriebes miteinzubeziehen und sind daher nicht einer gesonderten Liebhabereibeurteilung zugänglich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch die Confida Wirtschaftstreuhand- Gesellschaft m. b. H., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 und 2001
entschieden: Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
erklärte für die Jahre 2000 und 2001 jeweils negative Einkünfte
aus Kapitalvermögen, und zwar ATS 223.120,-- (2000) und
ATS 282.875,-- (2001). Den Beilagen zu den eingereichten
Steuererklärungen entsprechend resultieren die angesprochenen negativen
Einkünfte aus geltend gemachten Werbungskosten (2000: Zinsen und Spesen
Beteiligung ATS 223.120,--; 2001: "Garantiegeld für
Eigenkapitalgarantie" ATS 24.300, Zinsen und Spesen Beteiligung
ATS 282.875,--), denen keinerlei Einnahmen
gegenüberstehen.
Über Vorhalt des
Finanzamtes teilte der Bw. mit, dass die negativen Einkünfte aus einer am
30. September 1999 eingegangenen (echten) stillen Beteiligung an der GmbH, die
zur Gänze (€ 315.553,07) fremdfinanziert worden sei,
stammen.
Das Finanzamt erließ von
den Erklärungen abweichende Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000 und 2001. Die erklärten negativen Einkünfte wurden nicht zum
Ausgleich mit den vom Bw. erklärten Gewinnen aus Gewerbebetrieb zugelassen.
Begründet wurde dies vorerst damit, dass Verlustanteile aus (echten)
stillen Beteiligungen gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht zu
berücksichtigen sind.
Dem Begehren der gegen die
angesprochenen Einkommensteuerbescheide erhobenen Berufungen, die erklärten
negativen Einkünfte zum Ausgleich mit den Gewinnen aus Gewerbebetrieb
zuzulassen, entsprach das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen jeweils
wiederum nicht.
Zur Begründung wurde
jedoch nicht (mehr) auf
§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 verwiesen.
Vielmehr wurde ausgeführt, dass die vom Bw. im Zusammenhang mit der
(typisch) stillen Beteiligung entfaltete Betätigung als steuerrechtlich
unbeachtliche Liebhaberei einzustufen sei. Die angesprochene Betätigung
lasse nämlich innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von zehn Jahren keinen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten. Nach
dem - schriftlich festgehaltenen - Beteiligungsvertrag nehme der Bw. zwar am
Verlust der GmbH nicht teil. Es sei jedoch der Gewinnanteil aus der Beteiligung
mit jährlich 7,5% der Einlage, d. s. € 23.666,48 (7,5% v. €
315.553,07) begrenzt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die GmbH in den Jahren
1999 - 2001 Verluste erwirtschaftete habe, sei in sieben weiter Jahren selbst
bei maximaler Gewinnprognose (7 x € 23.666,48, das wären
€ 165.665,36) im Hinblick auf
die gänzliche Fremdfinanzierung der stillen Einlage (prognostizierte
Zinsen- und Spesenbelastung
€ 187.011,42) die Erzielung
eines Gesamteinnahmenüberschusses nicht möglich.
In den Vorlageanträgen
wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ansicht des Finanzamtes, wonach
die vom Bw. im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung entfalteten
Aktivitäten als steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen sei,
nicht nachvollzogen werden könne. Dieselben seien nämlich durch die
Absicht veranlasst, einen Gesamtüberschuss zu erzielen und demnach als
solche im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993,
einzustufen.
Nun lägen bei derartigen
Betätigungen zum einen aber innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab
deren Beginn (Anlaufzeitraum) nach § 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993, jedenfalls Einkünfte vor,
außer die Betätigung wäre von vorneherein zeitlich begrenzt. Von
Letzterem könne jedoch im gegenständlichen Fall nicht die rede
sein.
Zum anderen sei bereits ab dem
Jahr 2002 damit zu rechnen, dass die GmbH Gewinne erwirtschaften und der Bw. aus
seiner stillen Beteiligung Erträge ausgeschüttet erhalten
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a.)
Qualifikation der Einkünfte aus der stillen Beteiligung
Gegenstand des Unternehmens der
GmbH ist die Produktion von Parkettböden.
Gegenstand des vom Bw. selbst
geführten Gewerbebetriebes ist (auch) u. a. der Handel mit
Parkettböden. Laut den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 2000 und 2001 (sowie 2002) wurden in die nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 erfolgte Ermittlung der
Gewinne aus dem Gewerbebetrieb des Bw. auch "Erlöse Vito Parkettproduktions
GmbH" einbezogen (jeweils netto; 2000: ATS 280.000,-- ; 2001:
ATS 303.333,33; 2002: € 26.013,84). Diesbezüglich
führte der Bw. über Vorhalt aus, dass er mit von der GmbH bezogenen
Parkettböden handle.
Hiezu wird festgehalten, dass
nach § 27 Abs. 1 EStG 1988 Gewinnanteile aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter nur dann
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, wenn sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4
EStG 1988 (d. s. u. a. nach Z. 3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
gehören.
Die Abgrenzung zu den
betrieblichen Einkunftsarten richtet sich danach, ab der Kapitalstamm (im
gegenständlichen Fall die stille Beteiligung) zu einem
Betriebsvermögen gehört (siehe Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Anm. 3 z. § 27).
Notwendiges
Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar
zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich
dienen (vgl. Doralt, a. a. O., Anm. 45 z. § 4). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 22.11.1995,94/15/0147) gehört
eine Beteiligung dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den
Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und
demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen
bestehen.
Die Förderung des Zweckes
des Gewerbebetriebes des Bw. (Handel mit Parkettböden) ist nun im
vorliegenden Fall im Hinblick auf den Betriebszweck der GmbH (Erzeugung von
Parkettböden) ebenso offenkundig wie die zwischen dem Gewerbebetrieb des
Bw. und der GmbH bestehende enge Wirtschaftsbeziehung (Verkauf von von der GmbH
bezogenen Parkettböden durch den Bw.). Die vom Bw. gehaltene stille
Beteiligung stellt aber demnach Teil des (notwendigen) Betriebsvermögens
des vom Bw. geführten Gewerbebetriebes dar.
Ist aber die vom Bw. gehaltene
stille Beteiligung Teil des notwendigen Betriebsvermögens des
Gewerbebetriebes des Bw., sind Verluste aus der Beteiligung in die Beurteilung
der Einkunftsquelleneigenschaft des
Betriebes miteinzubeziehen (vgl. etwa
VwGH 5.10.1993, 90/14/0121, das sich zwar auf die Rechtslage vor dem
Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung, BGBl. 322/1990, bzw. der
Liebhaberverordnung, BGBl. 33/1993 bezieht; siehe in diesem
Zusammenhang jedoch auch Quantschnigg, Die Liebhabereiverordnung 1990, ÖStZ
1990, S. 137, Punkt 2.: Beurteilungseinheit ist bei den betrieblichen
Einkünften der einzelne Betrieb, Teilbetrieb oder Nebenbetrieb; hingewiesen
wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass sich der Inhalt der
Liebhabereiverordnung, BGBl. 322/1990, mit dem der
Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993, bezüglich der
Beurteilungseinheit deckt;
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 322/1990,
und Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993, jeweils letzter Satz: " ...
ist für jede organisatorisch in sich geschlossene ... Einheit gesondert zu
beurteilen.").
Aus seinem Gewerbebetriebes hat
der Bw. aber auch unter Einbeziehung der im Zusammenhang mit der stillen
Beteiligung angelaufenen Aufwendungen während der Streitjahre jedenfalls
Gewinne erzielt (siehe hiezu im Folgenden). Hievon, dass die vom Bw. im
Zusammenhang mit der stillen Beteiligung entfalteten Aktivitäten als
steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberein iSd
Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993,einzustufen ist, kann demnach
nicht die Rede sein.
Auch eine Betrachtung der
stillen Beteiligung des Bw. an der GmbH für sich - dies wird der
Vollständigkeit halber festgehalten - führte hinsichtlich der
Streitjahre zur (teilweisen, siehe im Folgenden) Anerkennung der vom Bw. geltend
gemachten Werbungskostenüberschüsse.
Die stille Beteiligung des Bw.
an der GmbH ist nämlich (im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der
GmbH sowie den Umstand, dass die 1999 gegründete GmbH bereits im Jahr 2003
nicht unbeachtliche Gewinne erwirtschaftet hat) als Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993,
einzustufen. Nach § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl.
33/1993 liegen aber bei derartigen Betätigungen innerhalb der ersten drei
Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung (im vorliegenden Fall im Jahr
1999) jedenfalls Einkünfte vor.
Daran vermag auch die
vorgenommene Fremdfinanzierung der stillen Beteiligung mangels Indizien für
ihre Beendigung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses nichts zu
ändern. Nur in einem derartigen Fall (zeitliche Beschränkung der
Betätigung) wäre aber nach § 4 Abs. 4
Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993 auch für den Anlaufzeitraum das
Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0035,
und VwGH 17.9.1996, 95/14/0052).
b.)
Höhe der geltend gemachten Aufwendungen
Im Zuge des abgeführten Berufungsverfahrens trat
hinsichtlich der vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten Folgendes zu
Tage:
Dem Bw. wurde auf Grund eines
am 5. 10. 1999 schriftlich festgehaltenen Abstattungskreditvertrages von der
Bank, Konto Nummer 20.152.237, ein Investitionskredit von ATS 5.000.000,--
(€ 363.364,16) eingeräumt. Diesen Kreditbetrag verwendete der Bw.
wie folgt:
|
Stammeinlage (Beteiligung an
der GmbH) Gesellschafterzuschuss (an die GmbH)
|
8.000,-- €
39.811,09 €
|
|
|
stille Beteiligung (an der
GmbH)
|
|
315.553,07
€
|
|
Summe
|
47.811,09 €
|
315.553,07
€
|
363.364,16
€
|
d. s. %
|
13,15%
|
86,85%
|
100%
Für
natürliche Personen gilt jedoch (auch im betrieblichen Bereich) die
Einkommensteuer für Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 (iVm
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) als
abgegolten. Aufwendungen, die mit Einkünften im Sinne des
§ 97 EStG 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, dürfen aber nach
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 bei der Ermittlung der
Einkünfte nicht abgezogen werden. Die für den aufgenommenen Kredit
angelaufenen Gesamtzinsen und -spesen waren daher im Verhältnis
aufgenommener Kredit für Stammeinlage und Gesellschafterzuschuss einerseits
: stilles Beteiligungskapital andererseits (13,15% : 86,85%) in
nichtabzugsfähige bzw. abzugsfähige Aufwendungen aufzuteilen, und zwar
wie folgt:
|
|
Zinsen
/ Spesen gesamt
|
nicht
abzugsfähig 13,15%
|
abzugsfähig
86,85
|
2000
|
ATS 273.270,--
|
ATS 35.935,--
|
ATS
237.335,--
|
2001
|
ATS 292.830,--
|
ATS 38.507,--
|
ATS 254.323,--
Hinsichtlich
des Zeitpunktes der Absetzung der Zinsen und Spesen (Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988) wird festgehalten, dass bei
einem Kredit Zinsen und Spesen erst dann verausgabt werden, wenn der Kreditgeber
über die entsprechenden Beträge verfügen kann. Das ist im
vorliegenden Fall der Zeitpunkt, zu dem der Bw. die dem Kreditkonto angelasteten
Zinsen und Spesen tatsächlich bezahlt hat (siehe Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Band I, Anm. 40 z. § 19).
Eine prozentuelle Aufteilung in
obigem Sinne ist auch hinsichtlich des "Garantiegeldes für
Eigenkapitalgarantie" vorzunehmen, welches an das Land für eine
übernommene Garantie für den allfälligen Verlust des
Gesamtbeteiligungskapitales des Bw. an der GmbH (Stammkapital,
Gesellschafterzuschuss und stilles Beteiligungskapital (jeweils im Ausmaß
von 25,3%) übernommen wurde.
|
|
Garantiegeld
für Eigenkapitalgarantie
|
nicht
abzugsfähig 13,15%
|
abzugsfähig
86,85
|
2001
|
ATS 24.300,--
|
ATS 3.195,--
|
ATS
21.105,--
Der Berufung war daher teilweise
Folge zu geben.
Durch die vorliegende Berufungsentscheidung ergeben sich
die folgenden Besteuerungsgrundlagen:
|
|
2000
|
2001
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung
|
ATS 1.027.842,--
|
ATS 684.928,--
|
-
Zinsen und Spesen Beteiligung
|
ATS
237.335,--
|
ATS 254.323,--
|
-
Garantiegeld
|
|
ATS 21.105,--
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
ATS 790.507,--
|
ATS 409.500,--
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
27. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0514-K/02
- Stammnummer
- 9014
- Gültig
- 28.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF