…einem Paket, bei der Post zu dokumentieren. Abgesehen davon, dass ihr auf Grund der obigen Ausführungen eine diesbezügliche Beweisführung nicht gelungen ist, übersieht sie, dass ihr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem auch der Beweis obliegt, dass das Schriftstück beim Finanzamt auch einlangte (vgl. VwGH…
…des Schriftstückes bei der Behörde (vgl. VwGH 19. 9. 1990, 89/13/0277; VwGH 7. 11. 1989, 88/14/0233; VwGH 8. 6. 1984, 84/17/0068; VwGH 20. 1. 1983, 82/16/0119). Mit den eingangs angeführten Beweismitteln wurde der Nachweis für das Einlangen…
…Zeitpunkt des (ersten) Zustellversuches aber vorübergehende Ortsabwesenheit bestanden hat und deshalb vom Zustellvorgang vorerst nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt werden konnte. Nach § 7 ZustellG gilt eine Zustellung, bei der Mängel unterlaufen sind, jedenfalls als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen…
…ohne dass dies einen Beweis für deren tatsächliches Einlangen bei der Abgabenbehörde erster Instanz darstellt. Die Aussage, ist somit als nicht ausreichender Beweis des tatsächlichen Einlangens beim Finanzamt zu qualifizieren. Der Bescheid wurde somit rechtmäßig zugestellt. Verspätung War die Zustellung aber wirksam durch Übernahme erfolgt…
…19942, § 21 Tz 16) erstellt worden. Ob die stattdessen erfolgte Eintragung - (möglicherweise nur) der Zahllast - auf der sog Verrechnungsweisung eines Zahlscheines im Falle des Einlangens dieses Zahlscheines beim Finanzamt die Wirkung einer Abgabenerklärungseinreichung gehabt hat, kann dahingestellt bleiben: Zwar ist auch die Umsatzsteuervoranmeldung eine Abgabenerklärung…
…Einlangens bei der Behörde habe der Bw. nicht erfüllen können, sondern lediglich die Übergabe eines Schriftstücks an die Post belegt. Die Vorlage der Ablichtung eines Postausgangsbuches stelle aber keinen Beweis für die Rechtzeitigkeit des Ansuchens dar, da sich daraus nicht ergebe, wann das Schriftstück tatsächlich…
…4. Dezember 1996 (Gewerbesteuerbescheide 1991 bis 1993 sowie der BP- Bericht) und am 20. Jänner 1997 (Gewinnfeststellungsbescheide 1991 bis 1995) zugestellt. Am 7 Jänner 1997 langte beim Finanzamt Wien - Umgebung ein mit Poststempel vom 3. Jänner 1997 versehenes Schriftstück des steuerlichen Vertreters der Bw. ein…
…nicht beim Finanzamt eingelangt sei. Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge die Aufgabe des Schriftstückes zur Post nicht für die Einhaltung des Fristenlaufes, es komme auf die Einbringung des Schriftstückes bzw. das tatsächliche Einlangen desselben bei der Behörde an. Die Beförderung erfolge daher auf Gefahr des…
…gestempelter Aufgabeschein vermag nicht den tatsächlichen Inhalt einer Sendung wiederzugegeben und ist nach der dargestellten Rechtslage auch kein Beweis für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde. Da die berufungsgegenständlichen Anträge somit erst am 13. Februar 2007 beim Finanzamt einlangten, wurde jedenfalls die Monatsfrist des …
…Behörde tatsächlich zukommt (VwGH 29.9.2000, 99/02/0356). Die Beweislast für das Einlangen eines Antrages bei der Behörde trifft den Antragsteller (VwGH 21.1.2004, 99/13/0145). Der Beweis der Postaufgabe allein reicht als Beweis für das Einlangen des Schriftstückes bei der…
…allerdings, dass dieses Schriftstück beim Finanzamt 1/23 nie eingelangt ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür…
…Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist (VwGH 29.9.2000, 99/02/0356). Der Beweis der Postaufgabe allein reicht als Beweis für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde nicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165: Auch…
…am Finanzamt einlangt. Es handelt sich bei der Erklärungsabgabe um eine Bring- und nicht um eine Schickschuld. Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht eingerechnet. Diese Nichteinrechnung setzt aber voraus, dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich einlangt…
…gestempelter Aufgabeschein vermag nicht den tatsächlichen Inhalt einer Sendung wiederzugegeben und ist nach der dargestellten Rechtslage auch kein Beweis für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde. Da der berufungsgegenständlichen Anträge somit erst am 13. Februar 2007 beim Finanzamt einlangten, wurde jedenfalls die Monatsfrist des …
…Übrigen erfolgt nach ständiger Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof eine Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes und seiner Beilagen bei der Behörde trifft den Absender. In den durch das Finanzamt vorgelegten Unterlagen ist dieses Schreiben vom 26…
…dass an einem bestimmten Tag mehrere Schriftstücke an die Faxnummer des Finanzamtes übermittelt worden seien, lasse aber keinen Schluss auf den Inhalt der übermittelten Schriftstücke zu. Bei dieser Sachlage sei der Beweis über die Einbringung von Anträgen mittels Telefax nicht erbracht. Gerade in diesem Punkt…
…dass dieses Schreiben beim Finanzamt tatsächlich nicht eingelangt ist. Wie die Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders, und trifft die Beweislast für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde…
…§ 273 Tz 6). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (VwGH 1…
…Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie hingewiesen, noch wurde die Beilage bis zum Ergehen des Einkommensteuerbescheides nachweislich bei der Finanzbehörde eingereicht. Da die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde nach der Judikatur den Absender trifft und der Nachweis nicht erbracht werden konnte, war die Berufung…
…Original des Hausdurchsuchungsbefehles wurde am 19. Dezember 2000 um 11.45 Uhr beim Finanzamt Radkersburg hinterlegt (siehe den diesbezügl. Aktenvermerk, PASt-Akt, Bl. 149; dazu offenbar irrtümlich im Widerspruch der Aktenvermerk vom 25. Jänner 2001, PASt-Akt, Bl. 274); eine Übermittlung einer Ausfertigung des Schriftstückes…