Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2184-W/05
Anerkennung von Reisekosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2184-W/05vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes A., vom 11. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Statt gegeben.
Der
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit
11. Jänner 2005 wurde die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 elektronisch beim zuständigen Finanzamt
eingebracht. In der Erklärung beantragte der Berufungswerber (Bw.), der als
Fernfahrer nichtselbständig tätig ist, die Anerkennung von
Sonderausgaben in einer Gesamthöhe von € 7.858,14 und die
Berücksichtigung von Werbungskosten in einer Gesamthöhe von
€ 10.572,00. Im Einzelnen setzten sich die beantragten Werbungskosten
aus dem großen Pendlerpauschale in Höhe von € 972,00, den
Reisekosten in Höhe von € 4.800,00 und den Kosten der doppelten
Haushaltsführung in Höhe von € 4.800,00 zusammen. Des
Weiteren wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag, außergewöhnliche
Belastungen bei Behinderung - und zwar der pauschale Freibetrag für
Diätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit und
außergewöhnliche Belastungen betreffend die Behinderung eines
Ehepartners beantragt. Der Grad der Behinderung der Ehefrau des Bw. betrage 70%,
wobei der pauschale Freibetrag beantragt wurde und der pauschale Freibetrag
für ein Behinderten-Kfz.
Mit
Vorhalt vom 24. Jänner 2005
ersuchte das Finanzamt einen Nachweis über die Notwendigkeit des
beantragten großen Pendlerpauschales vorzulegen.
In
Beantwortung
dieses
Vorhaltes vom
26. Jänner 2005 führte der Bw. aus, dass er bei der
Fa. P. in B.. arbeite und seine Arbeitszeit fast ausschließlich an
Sonntagen um 22.00 Uhr beginne. Zu dieser Zeit sei es ihm nicht
möglich, mit öffentlichen Verkehrsmittel zu seiner
Arbeitsantrittsstätte in B.. zu fahren, weshalb ihm das große
Pendlerpauschale zustehe. Von seiner Arbeitsantrittsstätte fahre er nach F.
und befinde sich jeweils für zumindest eine Woche in F.. Zum Wochenende
kehre er nach B.. zurück und fahre von dort zu seiner Familie nach W.. Am
darauf folgenden Sonntag fahre er dann abends wieder zu seiner
Arbeitsantrittsstätte nach B.. und von dort gehe es dann wieder nach F..
Ein Hinweis, dass Belege und Unterlagen als Beilage mitgeschickt worden seien,
ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen.
In einem
weiteren Telefongespräch gab der Bw. an, dass die Entfernung zwischen W.
und B.. ca. 24 km betrage.
Mit
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 anerkannte das Finanzamt lediglich das Pendlerpauschale, die
Sonderausgaben und den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit. Begründend führte es hiezu aus,
dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von
denen ein Selbsterhalt abzuziehen sei, nicht zu berücksichtigen seien, da
sie (die Aufwendungen) den Selbstbehalt in Höhe von € 1.402,00
nicht überstiegen.
Der
Alleinverdienerabsetzbetrag stehe nicht zu, da die steuerpflichtigen
Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag
seien.
Die
Aufwendungen betreffend Behinderung der Ehegattin seien nicht zu
berücksichtigen, da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe.
Die beantragten
Aufwendungen für Reisekosten und Familienheimfahrten seien nicht
anzuerkennen, da die Familie des Bw. im Bundesgebiet wohnhaft sei.
In der
rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er Sonderausgaben in einer Gesamthöhe von
€ 7.858,14 beantragt habe und diese jeglichen Selbstbehalt
überstiegen.
Hinsichtlich
des Alleinverdienerabsetzbetrages habe seine Ehegattin kein Einkommen, sondern
lediglich eine unter dem Existenzminimum liegende Invaliditätspension,
sodass dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe.
Das Finanzamt
habe die außergewöhnlichen Belastungen auf Grund der Behinderung
seiner Ehegattin nicht berücksichtigt. Nachdem diese
außergewöhnlichen Belastungen nicht im Einkommensteuerbescheid der
Ehegattin des Bw. berücksichtigt worden seien, seien diese zwingend im
Einkommensteuerbescheid des Bw. zu berücksichtigen und zwar unabhängig
von einem etwaig zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrag.
Schließlich
seien die Werbungskosten in einer Gesamthöhe von € 10.572,00
nicht berücksichtigt worden, obwohl der Bw. in regelmäßigen
Wochenabständen zu seiner Familie nach Österreich reise. Solche
Werbungskosten stünden auch dann zu, wenn der Bw. aus einem EU-Land nach
Österreich zu seiner Familie zurückreise und nicht nur, wenn die
Familie des Bw. außerhalb Österreichs lebe.
Mit
Vorhalt vom 1. Juni 2005 wurde
der Bw. ersucht, sämtliche für das Jahr 2004 geltend gemachten
Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen und klarzustellen, ob es sich
bei der Tätigkeit in F. um eine im Auftrag des inländischen
Arbeitgebers erbrachte oder im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers
oder eventuell um eine selbständige Tätigkeit handle. Für den
Fall einer Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber wurde er
ersucht, einen diesbezüglichen Entsendungsvertrag oder schriftlichen
Dienstauftrag vorzulegen bzw., die Art und die Höhe der in F. erzielten
Einkünfte bekannt zu geben und eine Darstellung der
Einkünfteermittlung nachzureichen.
Mit
Antwortschreiben vom 27. Juni 2005
führte der Bw. aus, dass er die geltend gemachten Werbungskosten bereits
mit eingeschriebenem Brief vom 26. Jänner 2005 nach telefonischem
Ersuchen durch das Finanzamt nachgewiesen habe. Kopien der damals dem Finanzamt
übermittelten Originalbelege habe er nicht mehr, zumal aus diesem Grunde
das oben genannte Schreiben auch eingeschrieben übermittelt worden sei.
Eine Nachfrage bei der Post habe ergeben, dass dieses Schreiben dem Finanzamt
ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Bw. habe somit nachweislich
alle seine gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß
erfüllt.
Nach dem der
Bw. im April 2005 festgestellt habe, dass sein Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 noch immer nicht von der erstinstanzlichen
Behörde erlassen worden sei, habe er bei dieser angerufen und wurde ihm zu
diesem Zeitpunkt telefonisch mitgeteilt, dass das Schreiben vom
26. Jänner 2005, sowie sämtliche beiliegende Originalbelege
in Verlust geraten seien. Nach Beendigung des Telefonates habe der Bw.
jedenfalls den Eindruck gewonnen, dass die geltend gemachten Werbungskosten
für das Jahr 2004 auch ohne Originalbelege anerkannt würden. Dies
insbesondere deshalb, da dieses Schreiben nachweislich beim Finanzamt in Verlust
geraten sei. Auf Grund des einlangenden Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2004 habe er erkennen müssen, dass das Finanzamt die vom Bw.
geltend gemachten Werbungskosten für das gegenständliche Jahr nicht
berücksichtigt habe, sodass in diesem Punkt die Berufung absolut berechtigt
sei und der Berufung daher in diesem Punkt vollinhaltlich stattzugeben
sei.
Der Bw.
erbringe in F. eine im Auftrag eines inländischen Arbeitgebers
(internationales Transportunternehmen)
unselbständige Arbeitsleistung. Der Jahreslohnzettel des inländischen
Arbeitgebers liege dem Finanzamt bereits vor.
Einen
schriftlichen Entsendungsauftrag bzw. Dienstauftrag gäbe es nicht, obzwar
derartiges seit Jahren mündlich vereinbart worden sei und die
Berufstätigkeit des Bw. ausschließlich im Ausland durchführbar
sei.
Der Bw. fahre
auf Grund dieser Berufstätigkeit jedenfalls jede Woche an einem Sonntag
nach F., gehe dort wochentags seiner Berufstätigkeit für ein
internationales Transportunternehmen nach und kehre zum Wochenende hin wieder
nach Österreich zu seiner Familien zurück. Aus diesem Grund
stünden dem Bw. auch die geltend gemachten Werbungskosten für das
Jahr 2004 zu.
Sämtliche
Einkünfte aus dieser unselbständigen Berufstätigkeit des Bw.
seien vom inländischen Arbeitgeber im Inland versteuert worden, wobei
festzuhalten sei, dass diese Einkünfte ausschließlich die
unselbständigen Dienstleistungen des Bw. im Ausland darstellten.
Mit
Vorhalt vom 27. Oktober 2005
wurde der Bw. seitens des Finanzamtes ersucht bekannt zu geben, welche
Ausgabenkategorien bzw. welche an den Bw. erbrachten Leistungen angefallen
seien, in welcher Höhe die Leistungsentgelte verrechnet und wann diese
Beträge tatsächlich verausgabt worden seien.
Die jeweiligen
Empfänger der verausgabten Beträge seien unter Angabe der jeweiligen
Adressen zu benennen.
Am
31. Oktober 2005 führte der Bw. in
Beantwortung des letzten
Bedenkenvorhaltes aus, dass eine
gesonderte Zitierung der Originalbelege im Schreiben vom 26. Jänner
2005 entbehrlich gewesen sei, da er nicht von einer grob fahrlässigen und
mutwilligen Schlamperei des Finanzamtes habe ausgehen können.
Der Bw.
fühle sich durch die Vorgangsweise des Finanzamtes an der Nase
herumgeführt, sowie diskriminiert, zumal das Finanzamt nach vorherigen
telefonisch aufgeworfenen Fragen schließlich Monate später dieselben
Fragen sich nochmals beantworten lasse.
Ein anderes
Beispiel sei wiederum die nachweislich bewusste Verschleppung von
Arbeitnehmerveranlagungen, da der Bw. zu entsprechenden Nachreichungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2002
und 2003 aufgefordert worden sei. Ein diesbezüglicher berichtigter
Einkommensteuerbescheid sei bis heute nicht ergangen.
Dem Bw. sei
mangels Vorhandensein der Originalbelege oder entsprechender Kopien nicht
möglich, irgendwelche Aussagen zu den Belegen zu tätigen, da es sich
um zahlreiche Belege des Jahres 2004 handle und in diesem Zusammenhang
verständlich sei, dass er die einzelnen Belege nicht mit Datum und
Höhe im Kopf habe.
Im Übrigen
seien die aufgeworfenen Fragen für den Bw. teilweise nicht beantwortbar, da
er aus Verständnisgründen eine Zuordnung nach "Ausgabenkategorien"
nicht habe vornehmen können. Der Bw. sei nämlich kein Steuerberater
oder Wirtschaftstreuhänder.
Seitens des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS)
wurde der Bw. mit Vorhalt vom 9. März 2006 ersucht seine
Aufwendungen für Reisekosten und Kosten der doppelten Haushaltsführung
jeweils in Höhe von € 4.800,00 nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen, die für die Ehefrau getätigten außergewöhnlichen
Belastungen genauer darzustellen und belegmäßig nachzuweisen, den
Aufgabeschein des Schreibens vom 26. Jänner 2005 in Fotokopie
vorzulegen und hinsichtlich der kilometermäßigen Entfernung zwischen
Wohnung und Dienstgeber Stellung zu nehmen.
Der Bw. legte
mit 13. März 2006 in
Beantwortung des Vorhalts durch den UFS
eine Kopie des Aufgabescheines betreffend das Schreiben vom
26. Jänner 2005 sowie eine Kopie des Behindertenpasses seiner
Ehegattin vor und führte hiezu aus, dass die als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen vorwiegend
Arzt-, Pflege- und Fahrtkosten seien.
Abermals
brachte der Bw. vor, dass es ihm nicht möglich sei irgendwelche Aussagen zu
den Belegen zu tätigen, da es zahlreiche Belege des Jahres 2004 seien
und in diesem Zusammenhang es verständlich sei, dass der Bw. diese nicht
einzeln mit Datum und Höhe im Kopf habe.
Die
Entfernungsangaben zwischen dem Wohnort und Dienstgeber des Bw. in Höhe von
ca. 24 Kilometer habe der O. auf telefonische Anfrage durch den Bw.
mitgeteilt.
Einzelne
Unterlagen betreffend die geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht
übermittelt.
Anlässlich
einer Anfrage beim Dienstgeber des Bw.
wurden die an den Bw. ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder in
nachfolgender Tabelle aufgeschlüsselt und teilte der Dienstgeber ua. mit,
dass der Bw. im Fahrerhaus seines LKWs nächtige:
|
|
Auslandsdiäten
|
Nächtigungen
|
Inlandsdiäten
|
Abzug
|
ausbez.
|
|
|
|
|
Wochen-
|
Diäten
|
|
Tage
|
Satz/€
|
Summe
|
Nächte
|
Satz/€
|
Summe
|
Stunden
|
Satz/€
|
Summe/€
|
ende
|
€
|
Jän.04
|
14,66
|
27
|
396,00
|
14
|
23
|
322
|
42
|
2,04
|
85,68
|
-109
|
694,68
|
Feb.04
|
16,33
|
27
|
441,00
|
16
|
23
|
368
|
39
|
2,04
|
79,56
|
-109
|
779,56
|
März.04
|
16,66
|
27
|
450,00
|
16
|
23
|
368
|
37
|
2,04
|
75,48
|
|
893,48
|
Apr.04
|
22,66
|
27
|
612,00
|
22
|
23
|
506
|
47
|
2,04
|
95,88
|
-218
|
995,88
|
Mai.04
|
17,33
|
27
|
468,00
|
17
|
23
|
391
|
48
|
2,04
|
97,92
|
-109
|
847,92
|
Jun.04
|
13,66
|
27
|
369,00
|
12
|
23
|
276
|
49
|
2,04
|
99,96
|
|
744,96
|
Jul.04
|
18
|
27
|
486,00
|
16
|
23
|
368
|
61
|
2,04
|
124,4
|
-109
|
869,40
|
Aug.04
|
12,33
|
27
|
333,00
|
11
|
23
|
253
|
32
|
2,04
|
65,28
|
-109
|
542,28
|
Sep.04
|
14
|
27
|
378,00
|
13
|
23
|
299
|
48
|
2,04
|
97,92
|
-109
|
665,92
|
Okt.04
|
10
|
27
|
270,00
|
9
|
23
|
207
|
38
|
2,04
|
77,52
|
|
554,52
|
Nov.04
|
15,33
|
27
|
414,00
|
14
|
23
|
322
|
40
|
2,04
|
81,6
|
-109
|
708,60
|
Dez.04
|
14
|
27
|
378,00
|
13
|
23
|
299
|
50
|
2,04
|
102
|
-109
|
670,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
8.967,20
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sonderausgaben
Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988
sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
2.
Beiträge und Versicherungsprämien ua. zu einer freiwilligen Kranken-,
Unfall- oder Pensionsversicherung, Lebensversicherung (Kapital- oder
Rentenversicherung), freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und
Sterbekasse.
3.
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung.
Gemäß
Absatz 3 leg.cit. wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt:
Für
Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich
des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von
€ 2.920,00 jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um
€ 2.920,00 wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder um € 1.460,00 bei
mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2).Sind diese Ausgaben insgesamt
niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel
der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben
abzusetzen, gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben
abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Soweit der Bw.
Sonderausgaben in Höhe von € 7.858,14 beantragt hat, sind diese
zu Recht im gesetzlichen Höchstausmaß in Höhe von
€ 2.920,00 (davon ein Viertel ergibt € 730,00)
berücksichtigt worden.
Das Vorbringen
in der Berufung, die Sonderausgaben würden jeglichen Selbstbehalt
übersteigen, ist insoweit nicht nachvollziehbar, da betreffend
Sonderausgaben kein Selbstbehalt zur Anwendung gelangt.
Alleinverdienerabsetzbetrag
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
regelt, welche Absetzbeträge zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen zustehen:
Einem
Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00
jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988
ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens € 4 400,00 jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens € 2 200,00 jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese
Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der
Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte
im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,
ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner
geführt.
Im
vorliegenden Berufungsfall erzielte die Ehefrau des Bw. laut
Einkommensteuerbescheid vom 12. April 2005 betreffend das
Jahr 2004 Einkünfte in Höhe von € 7.112,64. Da die
Ehefrau des Bw. somit im Jahr 2004 Einkünfte über
€ 4.400,00 jährlich erzielte, ist ein Alleinverdienerabsetzbetrag
des Bw. nicht anzusetzen.
Die Einwendung,
die Invaliditätspension liege unter dem Existenzminimum, geht somit ins
Leere.
Außergewöhnliche
Belastung des Bw.
Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3). Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein
(§ 34 Abs. 1 EStG 1988).
Gemäß § 35 Absatz 7 EStG 1988
kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Auf Grund der
§§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400, in der Fassung des BGBl. II 2001/416, wird
verordnet:
§ 1 Abs. 1
lautet: Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche
oder geistige Behinderung, bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder bei Anspruch des
Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag
oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes
(§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das
keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt wird, so sind
die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- oder
Nierenkrankheit € 51,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei
Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu
berücksichtigen.
Im vorliegenden
Berufungsfall hat der Bw. Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei
Gallenkrankheit beantragt und wurden diese in Höhe von insgesamt
€ 612,00 jährlich berücksichtigt. Da jedoch diese
Aufwendungen im Selbstbehalt (siehe oben
§ 34 Abs. 1 EStG 1988) Deckung finden, führen
sie zu keiner steuerlichen Auswirkung.
Außergewöhnliche
Belastung der Ehefrau des Bw.
§ 35 Abs. 1 EStG 1988
normiert: Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners
(§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch des Steuerpflichtigen
selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine
Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für
das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
gewährt wird, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein
(Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag
(Abs. 3) zu.
Der Freibetrag
nach Absatz 3 leg. cit. beträgt bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 % € 363,00. Genau
dieser Freibetrag ist im Einkommensteuerbescheid der Ehefrau des Bw. vom
12. April 2005 betreffend das Jahr 2004 zum Ansatz
gelangt.
Wenn der Bw. in
diesem Zusammenhang vorbringt, dass das Finanzamt die
außergewöhnlichen Belastungen im Einkommensteuerbescheid der
Ehegattin der Bw. nicht berücksichtigt habe, so widerspricht dieses
Vorbringen dem Akteninhalt. Die außergewöhnlichen Belastungen der
Ehefrau der Bw. sind sehr wohl anerkannt worden, haben jedoch keine steuerlichen
Auswirkungen gebracht.
Wenn der Bw.
die Ansicht vertritt, die außergewöhnlichen Belastungen seiner
Ehefrau seien zwingend in seinem Einkommensteuerbescheid unabhängig eines
allfällig zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrages zu
berücksichtigen, ist auf die bereits zitierte Bestimmung des
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 hinzuweisen. Darin ist ua.
geregelt, dass der Freibetrag nach Absatz 3 nur bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag dem Bw. zusteht.
Werbungskosten
allgemein
Soweit der Bw.
in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2005 meint, eine gesonderte Zitierung
der Originalbelege sei entbehrlich gewesen, trifft dies nach Ansicht des UFS
nicht zu. Denn für den Nachweis, dass einem Schreiben Beilagen
angefügt sind, ist es sehr zweckdienlich, wenn in diesem Schreiben auch auf
die angefügten Beilagen verwiesen wird. Eben dieser Hinweis auf Belege ist
in diesem Schreiben vom 26. Jänner 2005 nicht sichtbar. Im
Übrigen erfolgt nach ständiger Rechtsprechung durch den
Verwaltungsgerichtshof eine Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders. Die
Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes und seiner Beilagen
bei der Behörde trifft den Absender. In den durch das Finanzamt vorgelegten
Unterlagen ist dieses Schreiben vom 26. Jänner 2005 zwar
enthalten, jedoch keine Belege. Auch nach Ersuchen durch den UFS um
Glaubhaftmachung der einzelnen Aufwendungen vermisst dieser hinsichtlich der
beantragten Werbungskosten konkrete inhaltliche Aussagen über die
getätigten Aufwendungen.
In diesem oben
erwähnten Schreiben brachte der Bw. auch vor, dass er sich durch die
Vorgangsweise des Finanzamtes an der Nase herumgeführt fühle. Mag
dieser Eindruck beim Bw. möglicherweise entstanden sein, so ist doch diese
Vorgangsweise sicherlich nicht vom Finanzamt beabsichtigt.
Soweit der Bw.
meint, das Finanzamt verschleppe nachweislich bewusst die
Arbeitnehmerveranlagungen, ist darauf hinzuweisen, dass weder ein Verschleppen
der Arbeitnehmerveranlagungen noch der Nachweis des Verschleppens durch die
Amtspartei aus den vorgelegten Akten nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Das Finanzamt
hatte betreffend die inhaltlichen Vorbringen des Bw. Zweifel und zur Beseitigung
dieser Zweifel den Bw. ersucht, die Richtigkeit seiner Anträge zu beweisen.
Auch im Ermittlungsverfahren vor dem UFS legte der Bw. keinerlei Belege
hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten vor, sodass die beantragten
Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 4.800,00
nicht zu berücksichtigen sind.
Pendlerpauschale
Gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988
sind Werbungskosten auch:
Z. 6:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt:
c)
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis
20 km € 243,00 jährlich, 20 km bis 40 km
€ 972,00 jährlich, 40 km bis 60 km € 1.692,00
jährlich, über 60 km € 2.421,00 jährlich. Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c
sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Im
vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt grundsätzlich das "große
Pendlerpauschale" anerkannt, sich jedoch hinsichtlich der Betragshöhe
geirrt. Der UFS hat demnach auch keine Bedenken das Pendlerpauschale in
Höhe von € 972,00 anzuerkennen.
Reisekosten
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988
normiert: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 26 Z. 4 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus
Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des
Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte,
Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei
Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die
Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des
Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
lit. d:
Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz
der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt
werden.
lit. e:
Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für
Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks
nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende
Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden. Zahlt der
Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen
übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Im Rahmen der
amtswegigen Ermittlungspflicht hat der UFS beim Dienstgeber des Bw.
Nachforschungen angestellt, auf Grund derer die einzelnen Reisen nachvollziehbar
wurden.
|
|
Auslandsdiäten
|
Nächtigungen
|
Inlandsdiäten
|
|
ausbez.
|
Diff.
|
|
Tage
|
Satz/
€
|
Summe/
€
|
Nächte
|
Satz/
€
|
Summe/
€
|
Std.
|
Satz/
€
|
Summe/
€
|
Summe
|
Diäten
|
Reise-
kosten
|
Jän.04
|
14,66
|
32,70
|
479,38
|
14
|
24,00
|
336,00
|
42
|
2,20
|
92,40
|
907,78
|
694,68
|
213,10
|
Feb.04
|
16,33
|
32,70
|
533,99
|
16
|
24,00
|
384,00
|
39
|
2,20
|
85,80
|
1.003,79
|
779,56
|
224,23
|
März.04
|
16,66
|
32,70
|
544,78
|
16
|
24,00
|
384,00
|
37
|
2,20
|
81,40
|
1.010,18
|
893,48
|
116,70
|
Apr.04
|
22,66
|
32,70
|
740,98
|
22
|
24,00
|
528,00
|
47
|
2,20
|
103,40
|
1.372,38
|
995,88
|
376,50
|
Mai.04
|
17,33
|
32,70
|
566,69
|
17
|
24,00
|
408,00
|
48
|
2,20
|
105,60
|
1.080,29
|
847,92
|
232,37
|
Jun.04
|
13,66
|
32,70
|
446,68
|
12
|
24,00
|
288,00
|
49
|
2,20
|
107,80
|
842,48
|
744,96
|
97,52
|
Jul.04
|
18
|
32,70
|
588,60
|
16
|
24,00
|
384,00
|
61
|
2,20
|
134,20
|
1.106,80
|
869,40
|
237,40
|
Aug.04
|
12,33
|
32,70
|
403,19
|
11
|
24,00
|
264,00
|
32
|
2,20
|
70,40
|
837,59
|
542,28
|
295,31
|
Sep.04
|
14
|
32,70
|
457,80
|
13
|
24,00
|
312,00
|
48
|
2,20
|
105,60
|
875,40
|
665,92
|
209,48
|
Okt.04
|
10
|
32,70
|
327,00
|
9
|
24,00
|
216,00
|
38
|
2,20
|
83,60
|
671,60
|
554,52
|
117,08
|
Nov.04
|
15,33
|
32,70
|
501,29
|
14
|
24,00
|
336,00
|
40
|
2,20
|
88,00
|
925,29
|
708,60
|
216,69
|
Dez.04
|
14
|
32,70
|
457,80
|
13
|
24,00
|
312,00
|
50
|
2,20
|
110,00
|
879,80
|
670,00
|
209,80
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
11.513,38
|
8.967,20
|
2.546,18
Der Bw. bringt glaubhaft vor, dass Mehraufwendungen
für Verpflegung bzw. Nächtigung auf seinen beruflichen Reisen
angefallen sind. Somit hat er Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgeld, ohne
die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen (VwGH-Erkenntnis vom
29.September 2004, 2000/13/0156).
Wenn der Bw.
ausführt, betreffend seiner beruflichen Reisen wisse er die einzelnen
Beträge nicht mehr genau, ist dies bei der Fülle der Fahrten durchaus
verständlich. Was die beantragte Höhe der Reisekosten jedoch angeht,
sind die Reisekosten um die vom Dienstgeber ausbezahlten Diäten zu
vermindern, sodass in diesem Punkt der Berufung teilweise Statt zu geben
war.
Demnach war wie
im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2184-W/05
- Stammnummer
- 22103
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF