Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1176-W/03
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1176-W/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei nicht rechtzeitigem Einlangen der Steuererklärung trägt der Absender die Gefahr des Einlangens bei der Behörde, weshalb die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag.Dr. Reinhard Lauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Autor.
Für das Jahr 2001 wurden
ihm die Formulare für die Einkommensteuer (E 1) und für die
Umsatzsteuer (U 1) zugesandt. Seitens des Finanzamtes wurde dem Bw. am
14. November 2002 ein Bescheid übermittelt, mit welchem er unter
Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung für seinen berufsmäßigen
Parteienvertreter aufgefordert wurde, bis zum 2. Jänner 2003 die
Einkommensteuer- und die Umsatzsteuererklärung einzureichen.
Seitens des Bw. wurde
fristgerecht durch seinen Parteienvertreter am 27. 12. 2002 ein
Fristverlängerungsansuchen für die Abgabe der Steuererklärungen
bis zum 31. 1. 2003 eingebracht. Diesem Ersuchen wurde
stattgegeben.
Am 31. 1 2003 wurde
ein weiteres Fristverlängerungsansuchen mit der beantragten Frist
28. 2. 2003 eingebracht.
Dieses Ansuchen wurde mit
Bescheid vom 3. 2. 2003 abgewiesen und um umgehende Einreichung der
Steuererklärungen gebeten.
Mit Bescheid vom
13. 2. 2003, welcher per Rückschein am 17. 2. 2003
zugestellt wurde, wurde der Bw. aufgefordert die Einkommensteuer- und die
Umsatzsteuerklärung für 2001 einzureichen widrigenfalls eine
Zwangsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt werde.
Am 26. 2. 2001 wurde
die Einkommensteuerklärung für 2001 beim Finanzamt
eingebracht.
Das Finanzamt erließ
daraufhin am 27. 3. 2003 einen Bescheid über die Festsetzung einer
Zwangsstrafe in Höhe von € 150,- und forderte den Bw. auf, die
Umsatzsteuererklärung 2001 bis spätestens 17. April 2003
nachzureichen, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von €
300,- festgesetzt werde.
Gegen den Bescheid über
die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 150,- erhob der Bw.
Berufung und legte dieser Berufung eine Kopie der Umsatzsteuererklärung
2001 bei, welche nach seinen Angaben bereits am 24. 1. 2003
eingereicht worden sei. Er ersuchte keine Zwangsstrafe zu
verhängen.
Die vorgelegte Kopie der
Umsatzsteuererklärung ist vom Bw. mit dem Datum 24. 2. 2003
unterfertigt.
Seitens des Finanzamtes wurde
eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen und zur Begründung
ausgeführt, dass bis zum festgesetzten Termin die Umsatzsteuerklärung
für das Jahr 2001 nicht beim Finanzamt eingelangt sei. Gemäß
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge die Aufgabe des
Schriftstückes zur Post nicht für die Einhaltung des Fristenlaufes, es
komme auf die Einbringung des Schriftstückes bzw. das tatsächliche
Einlangen desselben bei der Behörde an. Die Beförderung erfolge daher
auf Gefahr des Absenders.
Der Bw. stellte den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass die Umsatzsteuererklärung für 2001
gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung für 2001 am
24. 2. 2003 beim Finanzamt eingebracht worden sei. Die in der Berufung
aufgestellte Behauptung, die Umsatzsteuererklärung 2001 sei bereits am
24. 1 2003 eingereicht worden, sei ein Irrtum gewesen, es sei
natürlich der 24. 2. 2003 gemeint gewesen. Die Umsatzsteuererklärung
sei gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung am 24. 2. 2003 vom Bw.
unterschrieben und auch zur Post gegeben worden. Die Einkommensteuerklärung
2001 sei im Veranlagungsreferat des Finanzamtes eingelangt, die
Umsatzsteuererklärung 2001 jedoch nicht. Nach Ansicht des Bw. muss die
Umsatzsteuererklärung 2001 auf dem Weg zum Veranlagungsreferat verloren
gegangen, jedoch vorher bei der Behörde eingegangen sein.
Die Zwangsstrafe bezwecke nicht
ein in der Vergangenheit begangenes Unrecht zu ahnden, sondern ein bestimmten
Verhalten herbeizuführen, was aber Ungehorsam und zwar einen Verstoß
gegen behördliche Anordnungen zur Voraussetzung habe. Im
gegenständlichen Fall sei das nicht gegeben, da vom Bw. die
Umsatzsteuererklärung 2001 vor dem von der Abgabenbehörde gesetzten
Zeitpunkt beim Finanzamt eingereicht worden sei. Die Tatsache, dass die
Steuererklärung innerhalb des Finanzamtes verlorengegangen sei,
rechtfertige keinesfalls die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Bei der
Umsatzsteuererklärung 2001 handle es sich überdies um eine Leermeldung
mit Zahllast Null.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall ob die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung für 2001 zu Recht erfolgt ist.
Aufgrund der Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (§ 133 BAO) ist zur Einreichung von
Abgabenerklärungen derjenige verpflichtet, der von der Abgabenbehörde
hiezu aufgefordert wird. Die Zusendung von Abgabenerklärungen ist eine von
der Abgabenbehörde vorgenommene Aufforderung zur Abgabe von
Erklärungen.
Gemäß
§ 111 BAO
sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund
gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen,
die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht
bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von
Steuerklärungen durch Zusendung derselben ist eine unter § 111 Abs. 1
BAO fallende Anordnung, deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erzwingbar
ist.
In Abs.2 des § 111 BAO ist
geregelt, dass vor Festsetzung der Zwangsstrafe der Verpflichtete unter
Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung
der von ihm geforderten Leistung aufgefordert werden muss.
In § 108 BAO
sind die Fristen geregelt, wobei der Abs. 4 dieser Bestimmung besagt, dass die
Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 108 BAO besagt, dass die Beförderung
einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (VwGH v.
19. 9. 1990, 89/13/0277, 7. 11. 1989, 88/14/0223). Die
Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde
trifft nach der Rechtsprechung den Absender (VwGH v. 8. 6. 1984,
84/17/0068). Wenn üblicherweise auch zur Post gegebene nicht bescheinigte
Briefsendungen den Adressanten erreichen, so reicht der Beweis der Postaufgabe
nicht (VwGH v. 20. 1. 1983,82/16/0119).
Bei Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass
Tatsache ist, dass der Bw. nachweislich aufgefordert worden ist, die
Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2001 bis 6. 3. 2003 beim Finanzamt einzubringen, jedoch am
26. 2. 2003 beim Finanzamt nur die Einkommensteuererklärung
für 2001 eingelangt ist. Die Umsatzsteuererklärung für 2001
langte nicht fristgerecht vor dem 6. 3. 2003, sondern erst als Beilage
zur Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe am
18. April 2003 mit Poststempel 17. April 2003 beim Finanzamt ein.
Seitens des Bw. liegt nur die Behauptung vor, die Umsatzsteuerklärung
für 2001 sei gemeinsam mit der Einkommensteuerklärung 2001 am
24. 2. 2003 zur Post gebracht worden.
Wendet man nun die oben
zitierten gesetzlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und die dazu
angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auf den vorliegenden
Sachverhalt an, so sind die Voraussetzungen des § 111 BAO erfüllt, der
Bw. wurde nachweislich unter Androhung der Zwangsstrafe zur Abgabe der
Umsatzsteuererklärung für 2001 unter Setzung der Frist
6. 3. 2003 aufgefordert und der Anordnung wurde nicht Folge geleistet,
da die Umsatzsteuererklärung für 2001 nicht fristgerecht eingereicht
worden war.
Der Bw. hat keine Nachweise
- etwa eine von der Einlaufstelle abgestempelte Zweitschrift der
Umsatzsteuererklärung für 2001 - dafür vorgebracht, dass die
Umsatzsteuererklärung für 2001 von ihm rechtzeitig überreicht
worden war.
Den Bw. als Absender der
Umsatzsteuererklärung für 2001 trifft die Beweislast, dass die Sendung
tatsächlich fristgerecht beim Finanzamt eingelangt ist, da die Sendung bei
Einbringung mit der Post auf Gefahr des Absenders erfolgt.
Der Bw. konnte den Nachweis der
fristgerechten Einbringung der Umsatzsteuererklärung 2001 nicht erbringen,
weshalb die Verhängung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgte.
Die Einwendung des Bw., dass
die Umsatzsteuererklärung eine Zahllast von Null ergeben habe ist
unbeachtlich, da es bei Verhängung der Zwangsstrafe nur um Erfüllung
einer Leistung durch den Abgabepflichtigen - nämlich der Einbringung
der Umsatzsteuererklärung 2001, egal welche Zahllast diese enthält, -
geht und die Rechtspflicht zur Abgabe der Steuererklärung auch dann
besteht, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, nicht steuerpflichtig zu
sein (VwGH 26. 1. 1998, 97/17/0035).
Aus den oben angeführten
Gründen war die Berufung des Bw. daher abzuweisen.
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1176-W/03
- Stammnummer
- 6240
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF